Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.01.2019, Az. 2 BvL 1/09

2. Senat | REWIS RS 2019, 11521

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Gegenstand

Zur Bindung des Vermittlungsausschusses an den Vermittlungsauftrag - Nichtigkeit des § 54 Abs 9 S 1 KStG (juris : KStG 1977) idF vom 22.12.1999 wegen Überschreitung des Anrufungsauftrags durch den Vermittlungsausschuss im Gesetzgebungsverfahren


Leitsatz

1. Der Vermittlungsausschuss darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt (BVerfGE 101, 297).

2. Durch das Anrufungsbegehren kann der Vermittlungsauftrag innerhalb dieses Rahmens weiter eingeschränkt werden. Wird der Anrufungsauftrag auf einzelne Vorschriften begrenzt, muss der Vermittlungsausschuss die übrigen Regelungen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes als endgültig hinnehmen.

Tenor

§ 54 Absatz 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 in der Fassung des Artikels 4 Nummer 10 Buchstabe h des [X.] von steuerlichen Vorschriften vom 22. Dezember 1999 ([X.] I Seite 2601) ist mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Gründe

1

Die Vorlage des [X.] betri[X.][X.]t die [X.]rage, ob die Vorschri[X.]t des § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] von steuerlichen Vorschri[X.]ten ([X.] 1999 - StBereinG 1999) vom 22. Dezember 1999 ([X.] 2601) in [X.]ormell ver[X.]assungsmäßiger Weise zustande gekommen ist. Nach dieser erst im Vermittlungsver[X.]ahren einge[X.]ügten Regelung ist § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999, der die Besteuerung bestimmter umwandlungssteuerrechtlicher Übernahmegewinne zum Gegenstand hat, bereits [X.]ür den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden und nicht erst [X.]ür den Veranlagungszeitraum 2000, wie dies noch nach der vom [X.] verabschiedeten [X.]assung des [X.] 1999 der [X.]all war.

2

1. Der [X.] [X.]ür thesaurierte Gewinne betrug bis zum 31. Dezember 1998 45 % (§ 23 Abs. 1 [X.] 1996). Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 wurde der Steuersatz au[X.] 40 % gesenkt (Art. 5 Nr. 9 Buchstabe a und Art. 18 Abs. 1 [X.] vom 24. März 1999, [X.] 402 <484, 496>).

3

Die Absenkung allein hätte bei Ausschüttung solcher Gewinne an Gesellscha[X.]ter, die selbst der Körperscha[X.]tsteuer unterlagen, wie etwa die Muttergesellscha[X.]t in einem Konzernverbund, ein "Herabschleusen" der Körperscha[X.]tsteuerbelastung von 45 % au[X.] 40 % ermöglicht. Die Gesellscha[X.]ter hätten nach dem damals geltenden Anrechnungsver[X.]ahren (vgl. dazu [X.] 125, 1 <2 [X.][X.].>) die höhere, von der Tochtergesellscha[X.]t bereits abge[X.]ührte Körperscha[X.]tsteuer au[X.] die eigene Steuerschuld anrechnen können, den eigenen, durch die Ausschüttung erzielten Gewinn aber nur mit dem aktuellen niedrigeren Steuersatz von 40 % versteuern müssen.

4

Zur Verhinderung dieser aus Sicht des Gesetzgebers unerwünschten Gestaltung ergänzte das [X.] die Vorschri[X.]t des § 23 [X.] gleichzeitig um einen neuen Absatz 2. Danach waren Gewinnausschüttungen (einschließlich der anrechenbaren Körperscha[X.]tsteuer), die anrechnungsberechtigte Körperscha[X.]ten von Tochtergesellscha[X.]ten erhalten, statt mit 40 % mit dem bisherigen Steuersatz von 45 % zu besteuern, wenn [X.]ür diese Ausschüttungen Einkommensteile verwendet wurden, die bisher einer Körperscha[X.]tsteuer von 45 % unterlagen (im [X.]olgenden auch als [X.] bezeichnet). Damit sollte, so die Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 14/23, [X.] [X.].), insbesondere bei Konzernen verhindert werden, dass bis Ende 1998 entstandene Gewinne zum Zwecke der Steuerreduktion au[X.] 40 % im Konzern ausgeschüttet werden. Die Er[X.]ahrungen mit einer [X.]rüheren Steuersatzsenkung hätten gezeigt, dass Unternehmen diese Gestaltungsmöglichkeit zur Absenkung der Steuerbelastung bisher versteuerter Gewinne nutzten.

5

Nicht ausgeschlossen war damit die Möglichkeit, dasselbe wirtscha[X.]tliche Ergebnis statt mit einer Gewinnausschüttung durch den [X.]ormwechsel der Tochterkapitalgesellscha[X.]t in eine Personengesellscha[X.]t zu erreichen. Bei einem [X.]ormwechsel [X.]ällt ein Übernahmegewinn oder -verlust an, der in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtscha[X.]tsgüter zu übernehmen sind, und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperscha[X.]t besteht (§ 14 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 4 [X.]). Der Übernahmegewinn erhöhte sich unter Geltung des [X.] um die von der Kapitalgesellscha[X.]t bereits geleistete Körperscha[X.]tsteuer (§ 14 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden [X.]assung von Art. 3 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes zur [X.]ortsetzung der Unternehmenssteuerre[X.]orm vom 29. Oktober 1997 [[X.] 2590, 2592]). Er war von den Gesellscha[X.]tern der übernehmenden Personengesellscha[X.]t als Einkommen nach deren individuellen Verhältnissen zu versteuern. Dabei wurde die Körperscha[X.]tsteuer, die au[X.] den Teilbeträgen des [X.]ür Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals lastete, au[X.] die Einkommensteuer oder Körperscha[X.]tsteuer der Gesellscha[X.]ter der übernehmenden Personengesellscha[X.]t angerechnet (vgl. dazu [X.], in: [X.]/[X.]/ [X.], [X.], [X.], 4. Au[X.]l. 2006, § 10 [X.] Rn. 13 [X.][X.]., § 14 [X.] Rn. 39). Im Ergebnis konnte die Muttergesellscha[X.]t die mit dem Steuersatz von 45 % bereits von der Tochtergesellscha[X.]t entrichtete Körperscha[X.]tsteuer weiterhin anrechnen, obwohl sie den mit dem [X.]ormwechsel erzielten Gewinn nur mit dem niedrigeren aktuellen Steuersatz von 40 % versteuern musste.

6

2. Diese Möglichkeit des Herabschleusens der Steuerbelastung von 45 % au[X.] 40 % wurde erst durch Art. 4 [X.] des [X.] 1999 ausgeschlossen, durch den § 23 Abs. 2 [X.] 1999 ein neuer Satz 5 ange[X.]ügt wurde. Dessen zeitlichen Anwendungsbereich regelte die zur Überprü[X.]ung gestellte Vorschri[X.]t des § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999. Die betro[X.][X.]enen Vorschri[X.]ten des Körperscha[X.]tsteuergesetzes lauteten nach der Ergänzung wie [X.]olgt:

§ 23 [X.]

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 beträgt die Körperscha[X.]tsteuer 40 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

(2)

(3) - (6) …

§ 54 [X.] (Schlußvorschri[X.]ten)

(9)

7

3. Mit der Abscha[X.][X.]ung des [X.] hat § 54 Abs. 9 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 seine Bedeutung verloren. § 23 Abs. 2 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 ist durch Art. 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Re[X.]orm der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom 23. Oktober 2000 ([X.] 1433 [1453]) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 ent[X.]allen.

8

1. Das [X.] 1999 geht au[X.] inhaltsgleiche Gesetzentwür[X.]e der [X.] (BTDrucks 14/1514) und der [X.]regierung (BTDrucks 14/1655) zurück, die in insgesamt 25 Artikeln Änderungen diverser steuerlicher Vorschri[X.]ten, nicht aber die vorgenannten Änderungen von § 23 und § 54 [X.] 1999 enthielten (BTDrucks 14/1514, [X.]).

9

2. Der [X.]eder[X.]ührende [X.]inanzausschuss des [X.]es emp[X.]ahl, die Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 einzu[X.]ügen. Dadurch sollte verhindert werden - so der Bericht des [X.]inanzausschusses vom 11. November 1999 (BTDrucks 14/2070, S. 23 [X.].) -, dass über den Umweg der Umwandlung einer Kapitalgesellscha[X.]t in eine Personengesellscha[X.]t, an der Kapitalgesellscha[X.]ten als Gesellscha[X.]ter beteiligt sind, eine Steuerentlastung eintrete, die bei Gewinnausschüttungen durch § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] versagt werde. Der ange[X.]ügte Satz 5 schließe eine Lücke, indem er den Übernahmegewinn ebenso wie die Gewinnausschüttung weiterhin einer Belastung von 45 % unterwer[X.]e.

Eine besondere Regelung zum zeitlichen Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Ergänzung in § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 emp[X.]ahl der [X.]inanzausschuss nicht (vgl. BTDrucks 14/2035, [X.] - Art. 4 Nr. 9 Buchstabe a). Nach der in dem Gesetzentwur[X.] des [X.] 1999 vorgesehenen [X.]assung von § 54 Abs. 1 [X.] 1999 sollte die Neu[X.]assung erstmals [X.]ür den Veranlagungszeitraum 2000 gelten (vgl. BTDrucks 14/1514, [X.]). Entsprechendes war nach der allgemeinen Bestimmung in Art. 25 Abs. 1 StBereinG 1999 vorgesehen, nach der das [X.] 1999 am 1. Januar 2000 in [X.] treten sollte (vgl. BTDrucks 14/1514, S. 23; BTDrucks 14/2035, [X.]). Damit verblieb eine zeitliche Lücke, da der [X.] bereits zum 1. Januar 1999 gesenkt worden war, der von dem [X.]inanzausschuss vorgeschlagene § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 aber erst ein Jahr später gelten sollte.

Der [X.] verabschiedete das [X.] 1999 in der vom [X.]inanzausschuss emp[X.]ohlenen [X.]assung (BTDrucks 14/2035), ohne dass die Ergänzung von § 23 Abs. 2 [X.] 1999 um einen neuen Satz 5 in den um[X.]angreichen parlamentarischen Debatten ([X.] 14/70, [X.]) ausdrücklich angesprochen wurde.

3. Der [X.]rat behandelte das [X.] 1999 im zweiten Durchgang eben[X.]alls ohne nähere Auseinandersetzung mit den vorgesehenen Änderungen des Körperscha[X.]tsteuergesetzes (vgl. [X.] 745, [X.] [X.][X.].). Er verlangte gemäß Art. 77 Abs. 2 [X.] die Einberu[X.]ung des [X.] mit dem Ziel, in Art. 1 StBereinG 1999 die [X.], 10, 15a und 30 Buchstabe [X.] - hierbei handelte es sich um Änderungen des Einkommensteuergesetzes betre[X.][X.]end die Besteuerung der Erträge von Kapitallebensversicherungen - zu streichen. Der Beschluss lautete wie [X.]olgt ([X.] 636/99 [Beschluss]):

Der [X.]rat hat in seiner 745. Sitzung am 26. November 1999 beschlossen, zu dem vom Deutschen [X.] am 12. November 1999 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus [X.]olgendem Grund einberu[X.]en wird:

Zu Artikel 1 [X.], 10, 15a und 30 Buchst. [X.]

In Artikel 1 sind die Nummern 6, 10, 15a und 30 Buchst. [X.] zu streichen.

Begründung:

Die Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen [X.]ührt - entgegen der Gesetzesbegründung - weder zu einer Angleichung der steuerlichen Rahmenbedingungen der privaten Altersvorsorge, noch leistet die Neuregelung einen Beitrag zur Steuerverein[X.]achung.

Die geltende steuerliche Behandlung der privaten Altersvorsorge (z. [X.], Privatrente, [X.], Sparguthaben) ist von einer Vielzahl spezi[X.]ischer Besonderheiten und partieller Begünstigungen gekennzeichnet. Punktuelle Korrekturen sind daher nicht geeignet, die steuerliche Gleichbehandlung herzustellen; sie [X.]ühren allen[X.]alls zu einer steuerlichen Au[X.]wertung der Vorsorge[X.]ormen, deren Begünstigungen unangetastet bleiben. Die isolierte Streichung des "[X.]" der kapitalbildenden Lebensversicherung lässt keinen systematischen Bezug erkennen und ist deshalb willkürlich.

Die Angleichung der steuerlichen Rahmenbedingungen wie auch mehr Steuergerechtigkeit und Transparenz lassen sich nur im Rahmen einer grundlegenden und systematischen Neuordnung der Altersbesteuerung unter Einbeziehung aller Bereiche der Alterssicherung, d.h. auch der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgungssysteme (Direktzusagen, Pensions- und Unterstützungskassen, Direktversicherungen, Pensions[X.]onds), verwirklichen. Allerdings sollte [X.]ür eine grundlegende Re[X.]orm die anstehende Entscheidung des [X.]ver[X.]assungsgerichts zur Rentenbesteuerung abgewartet werden.

Die Zurückstellung der geplanten Besteuerung von Kapitallebensversicherungen sollte auch unter besonderer Berücksichtigung der gegenwärtigen Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung möglich sein. Steuermehreinnahmen ließen sich wegen der Beschränkung der Neuregelung au[X.] sog. Neuverträge ohnehin nur au[X.] lange Sicht realisieren.

4. Die Beschlussemp[X.]ehlung des [X.] (BTDrucks 14/2380) sah zum einen die Streichung der Vorschri[X.]ten zur Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen vor, wegen derer der Vermittlungsausschuss einberu[X.]en worden war (Art. 1 [X.], 10, 15a und 30 Buchstabe [X.] StBereinG 1999). Zum anderen [X.]anden sich darin zahlreiche weitere Änderungen und Ergänzungen des [X.] 1999, die unterschiedliche Regelungsbereiche betra[X.]en und keinen sachlichen Bezug zur Besteuerung von Kapitallebensversicherungen au[X.]wiesen. In den Erörterungen des [X.] waren sie als "technische Änderungen" bezeichnet worden, au[X.] die man sich in nicht protokollierten Gesprächen geeinigt habe (vgl. Stenogra[X.]isches Protokoll der [X.]ortsetzung der 2. Sitzung des [X.] am 15. Dezember 1999, [X.]). Hierzu zählte die Ein[X.]ügung eines neuen Buchstaben [X.] in Art. 4 Nr. 9 StBereinG 1999, der die Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs um die zur Prü[X.]ung vorgelegte Vorschri[X.]t des § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 ergänzte.

5. Der [X.] nahm die Beschlussemp[X.]ehlung des [X.] am 16. Dezember 1999 an ([X.] 731/99). Der [X.]rat stimmte dem [X.] 1999 in der geänderten [X.]assung am 17. Dezember 1999 zu ([X.] 731/99 [Beschluss]). Das Gesetz wurde am 22. Dezember 1999 ausge[X.]ertigt und am 29. Dezember 1999 im [X.] verkündet ([X.] 2601).

1. Die Klägerin des Ausgangsver[X.]ahrens, eine GmbH, war im Streitjahr 1999 als geschä[X.]tsleitende Holding Alleingesellscha[X.]terin unter anderem von [X.]ün[X.] Tochtergesellscha[X.]ten in der Rechts[X.]orm der GmbH, die an verschiedenen Orten jeweils ein Einrichtungshaus betrieben. Die [X.]ün[X.] Tochtergesellscha[X.]ten wandelten sich au[X.]grund entsprechender Beschlüsse am 14. Dezember 1999 durch [X.]ormwechsel gemäß §§ 190 [X.][X.]. [X.] zum steuerlichen [X.] 31. Dezember 1999 in Kommanditgesellscha[X.]ten ([X.]) um, an denen die Klägerin nunmehr die [X.] hielt. Die jeweils [X.]ür die Tochtergesellscha[X.]ten zuständigen [X.]inanzämter stellten die au[X.] die Klägerin ent[X.]allenden umwandlungssteuerrechtlichen Übernahmegewinne beziehungsweise -verluste und die anzurechnende Körperscha[X.]tsteuer gesondert [X.]est. Der Beklagte des Ausgangsver[X.]ahrens - das [X.]ür die Klägerin zuständige [X.]inanzamt - ermittelte die in den Übernahmegewinnen der Klägerin enthaltenen Einnahmen aus [X.], also dem Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals, der aus [X.] entstanden ist, die einem [X.] von 45 % unterlagen, au[X.] zuletzt rund 21 Mio. DM und unterwar[X.] diesen Betrag im Rahmen der [X.]estsetzung der Körperscha[X.]tsteuer 1999 gemäß § 23 Abs. 2 Satz 5, § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 einem Steuersatz von 45 %. Au[X.] dieser Grundlage er[X.]olgte auch die [X.]eststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals der Klägerin zum 31. Dezember 1999.

2. Nach er[X.]olglosem Einspruchsver[X.]ahren erhob die Klägerin des Ausgangsver[X.]ahrens vor dem [X.] Klage gegen den Körperscha[X.]tsteuerbescheid 1999 sowie gegen die [X.]eststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals und begehrte die Besteuerung des Übernahmegewinns mit dem niedrigeren Steuersatz von 40 %. Sie machte unter anderem geltend, die rückwirkende Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] in der [X.]assung des [X.] 1999 verstoße gegen das in Art. 20 Abs. 3 [X.] normierte Rechtsstaatsprinzip. Zudem sei die nachträgliche Ein[X.]ührung der rückwirkenden Anwendung dieser Vorschri[X.]t im Vermittlungsver[X.]ahren [X.]ormell ver[X.]assungswidrig.

Das [X.] wies die Klage durch Urteil vom 28. Januar 2005 - 9 K 1514/02 K, [X.] - als unbegründet ab. Die rückwirkende Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 zum 1. Januar 1999 sei ver[X.]assungsgemäß. Es handle sich im Streit[X.]all nur um eine unechte Rückwirkung und im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung überwiege das [X.] des Gesetzgebers den Vertrauensschutz der Klägerin. § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 sei in [X.]ormell ver[X.]assungsmäßiger Weise zustande gekommen. Der Vermittlungsausschuss, au[X.] dessen [X.] die Regelung beruhe, habe die seinen Emp[X.]ehlungen gesetzten Grenzen nicht überschritten und sich kein - ihm nicht zustehendes - Gesetzesinitiativrecht angemaßt. Die Ein[X.]ührung von § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 habe bereits der [X.] beschlossen. Der Vermittlungsausschuss habe lediglich au[X.] den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Norm Ein[X.]luss genommen. Dies sei in der Regel eine bloße Modi[X.]ikation. Der Zulässigkeit des [X.] stehe auch nicht entgegen, dass sich das Anru[X.]ungsbegehren nur au[X.] bestimmte [X.]ragen der Einkommensteuer bezogen habe.

3. Au[X.] die Revision der Klägerin des Ausgangsver[X.]ahrens setzte der [X.][X.]inanzho[X.] mit Beschluss vom 27. August 2008 das Ver[X.]ahren gemäß Art. 100 Abs. 1 [X.] aus und legte dem [X.]ver[X.]assungsgericht die [X.]rage zur Entscheidung vor, ob § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt. Die Vorschri[X.]t sei nach der Überzeugung des vorlegenden Senats nicht in [X.]ormell ver[X.]assungsmäßiger Weise zustande gekommen.

Au[X.] der Grundlage von § 23 Abs. 2 Satz 5, § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 wäre die Revision unbegründet; sie wäre daher - die Ver[X.]assungsmäßigkeit des § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 unterstellt - zurückzuweisen. Die Ein[X.]ügung dieser Gesetzesbestimmung verstoße indes gegen das Demokratieprinzip in Gestalt des [X.]vorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 [X.]), weil sie au[X.] einer Beschlussemp[X.]ehlung des [X.] zwischen [X.] und [X.]rat beruhe, welche die diesem von Ver[X.]assungs wegen gesetzten Grenzen überschreite.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.]ver[X.]assungsgerichts dür[X.]e der Vermittlungsausschuss eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom [X.] beschlossenen Vorschri[X.]ten nur vorschlagen, wenn und soweit dieser [X.] im Rahmen des Anru[X.]ungsbegehrens und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsver[X.]ahrens verbleibe. Er sei somit an den Gegenstand des Anru[X.]ungsbegehrens und an den Rahmen gebunden, der nach den bisherigen Beratungen in [X.] und [X.]rat inhaltlich und [X.]ormal gezogen sei, und dür[X.]e keinen Vorschlag unterbreiten, der außerhalb der bisherigen Au[X.][X.]assungsunterschiede im Parlament oder der bisherigen Gegenläu[X.]igkeit zwischen [X.] und [X.]rat bleibe. Diese Beschränkung entspreche der [X.]unktion des [X.], der nicht eigenständig Gesetzesvorlagen einbringen dür[X.]e, sondern nur eine Brücke zwischen schon innerhalb der [X.] erörterten Alternativen schlagen solle. [X.] der Vermittlungsausschuss die dergestalt gezogenen Grenzen seiner Be[X.]ugnisse, so sei ein hierau[X.] beruhendes Gesetz nicht ordnungsgemäß zustande gekommen.

b) Hieran gemessen habe der Vermittlungsausschuss mit dem Vorschlag der in § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 getro[X.][X.]enen Regelung die ihm von der Ver[X.]assung gesetzten Grenzen überschritten.

aa) Der [X.]rat habe den Vermittlungsau[X.]trag zum [X.] 1999 konkret beschrieben und konkretisiert. Dieser habe ausschließlich die Änderungen des Einkommensteuergesetzes betre[X.][X.]end die Ein[X.]ührung einer Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen um[X.]asst, die der [X.]rat abgelehnt und deren Streichung er im Anru[X.]ungsbegehren verlangt habe. Die eine Detail[X.]rage des Körperscha[X.]tsteuerrechts betre[X.][X.]ende Thematik der Besteuerung von umwandlungssteuerrechtlichen Übernahmegewinnen stehe in keinerlei inhaltlicher Beziehung zu der Problematik der Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen und der damit zusammenhängenden, übergeordneten Materie der steuerlichen Rahmenbedingungen der privaten Altersvorsorge. Es handle sich um zwei thematisch gänzlich verschiedene Bereiche, die keine Wechselwirkungen zeitigten.

Das vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene zeitliche Vorziehen der höheren Besteuerung der Übernahmegewinne habe o[X.][X.]enkundig auch nicht au[X.] einem Entgegenkommen des [X.]rates beruht, zu dem dieser gleichsam als Gegenleistung [X.]ür die durchgesetzte Streichung der Besteuerung von Kapitallebensversicherungen bereit gewesen sei. Aus den [X.] und sonstigen Gesetzesmaterialien ergebe sich kein Anhalt da[X.]ür, dass die Besteuerung der Übernahmegewinne überhaupt jemals Gegenstand einer politischen Kontroverse innerhalb von [X.] und [X.]rat beziehungsweise zwischen diesen beiden [X.]n gewesen sei. Auch habe die Streichung des geplanten Einstiegs in eine Besteuerung der Erträge von Kapitallebensversicherungen nicht zu kurz[X.]ristigen Steueraus[X.]ällen ge[X.]ührt, die einer anderweitigen [X.]iskalischen Kompensation bedur[X.]t hätten. Die vom [X.] beschlossene Besteuerung habe sich nämlich nur au[X.] neu abgeschlossene Lebensversicherungsverträge bezogen und hätte [X.]olglich erst au[X.] lange Sicht zu Mehreinnahmen [X.]ühren können.

Es spreche deshalb alles da[X.]ür, dass der Vermittlungsausschuss das Vermittlungsver[X.]ahren über das Anru[X.]ungsbegehren hinausgehend zum Anlass genommen habe, das gesamte Gesetzesvorhaben au[X.] seine Stimmigkeit und E[X.][X.]izienz zu prü[X.]en, und er dabei [X.]estgestellt habe, dass die mit der geplanten Ein[X.]ührung von § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 beabsichtigte [X.] zur größtmöglichen E[X.][X.]ektivität eines zeitlichen Vorziehens au[X.] den lau[X.]enden Veranlagungszeitraum bedur[X.]t habe. Diese Vorgehensweise des [X.] zeige sich insbesondere daran, dass seine Beschlussemp[X.]ehlung außer der streitgegenständlichen Ergänzung des Körperscha[X.]tsteuergesetzes noch Vorschläge zur Änderung und Ergänzung einer Anzahl weiterer Gesetze (z.B. [X.], [X.][X.]ahrzeugsteuergesetz) enthalte, die eben[X.]alls keinen inhaltlichen Bezug zum Gegenstand des Vermittlungsau[X.]trags au[X.]wiesen.

bb) Der Vermittlungsausschuss habe sich mit seiner Beschlussemp[X.]ehlung zur Ein[X.]ügung von § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 mithin außerhalb der seine Anru[X.]ung auslösenden Au[X.][X.]assungsunterschiede zwischen [X.] und [X.]rat bewegt und damit seine Be[X.]ugnisse überschritten. Diese [X.] es nicht vor, dass der Vermittlungsausschuss seine Anru[X.]ung dazu nutze, das geplante Gesetzesvorhaben außerhalb der Materie des hier vorliegenden konkret eingegrenzten Anru[X.]ungsbegehrens einer Kontrolle au[X.] Stimmigkeit, Zweckmäßigkeit und E[X.][X.]izienz zu unterziehen. Damit [X.]ungiere der Vermittlungsausschuss nicht mehr als Brücke zwischen [X.]rat und [X.], sondern als in der Ver[X.]assung nicht vorgesehene legislative Qualitätskontrollinstanz. Mangels Grundlage in der Ver[X.]assung könne ihm eine solche [X.]unktion auch nicht aus Gründen der E[X.][X.]izienz des Gesetzgebungsver[X.]ahrens zugebilligt werden.

Dem [X.]inanzgericht könne nicht ge[X.]olgt werden, soweit es zwischen bloßen Ergänzungen beziehungsweise Modi[X.]ikationen bereits beschlossener Regelungen (die dem Vermittlungsausschuss auch außerhalb des Anru[X.]ungsgegenstandes erlaubt seien) und der originären Kreation eines eigenständigen Normge[X.]üges (das der Gesetzesinitiative der dazu von Ver[X.]assungs wegen beru[X.]enen Gremien vorbehalten bleibe) di[X.][X.]erenziere. Der Veränderung und Modi[X.]ikation vorhandener Gesetze kämen in gleicher Weise Gesetzesqualität zu wie der erstmaligen Scha[X.][X.]ung neuer Gesetze. Die Komplexität der jeweils vorgeschlagenen Normen und die [X.]ür die Normgebung er[X.]orderliche Kreativität des [X.] seien keine tauglichen Abgrenzungskriterien [X.]ür die Zuständigkeit zur Gesetzesinitiative. Nach der Rechtsprechung des [X.]ver[X.]assungsgerichts dür[X.]e der Vermittlungsausschuss Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen des Gesetzesbeschlusses nur vorschlagen, wenn und soweit dieser [X.] im Rahmen des Anru[X.]ungsbegehrens und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsver[X.]ahrens verbleibe.

c) Das nicht ver[X.]assungsgemäße Zustandekommen des § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 [X.]ühre zur Nichtigkeit der Norm. An der er[X.]orderlichen Evidenz des Ver[X.]assungsverstoßes [X.]ehle es nicht. In dem Gesetzgebungsver[X.]ahren hätten die im Urteil des [X.]ver[X.]assungsgerichts vom 7. Dezember 1999 ([X.] 101, 297) entwickelten und konkretisierten Maßstäbe beachtet werden können. Das [X.]ver[X.]assungsgericht habe am gleichen Tag eine aus[X.]ührliche Pressemitteilung mit entscheidenden Auszügen aus den Urteilsgründen verö[X.][X.]entlicht. Die Maßstäbe des Urteils zu den Grenzen der Initiativbe[X.]ugnisse des [X.] hätten demnach bis zum 15. Dezember 1999, als der Vermittlungsausschuss seine Beschlussemp[X.]ehlung zum [X.] 1999 abgegeben habe, beziehungsweise bis zu den [X.]olgetagen, als [X.] und [X.]rat der Beschlussemp[X.]ehlung des [X.] zugestimmt hätten, von den an der Gesetzgebung Beteiligten noch berücksichtigt werden können. Dabei komme es nicht darau[X.] an, dass dem Urteil - anders als vorliegend - ein o[X.][X.]enes, nicht konkretisiertes Anru[X.]ungsbegehren zugrunde gelegen habe. Denn in dem Urteil (und in der Pressemitteilung des [X.]ver[X.]assungsgerichts) werde ausdrücklich und unmissverständlich der "Rahmen des Anru[X.]ungsbegehrens" als Grenze [X.]ür die Vermittlungstätigkeit hervorgehoben. Dass diese Grenze im Urteils[X.]all selbst nicht relevant geworden sei, sei demgegenüber nicht von entscheidender Bedeutung.

d) Wegen der dargelegten Unvereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 76 Abs. 1 [X.] könne o[X.][X.]enbleiben, ob und inwieweit § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot ver[X.]assungswidrig sei.

Zu dem Vorlagebeschluss hatten die [X.]regierung, der [X.], der [X.]rat, alle Landesregierungen, der Präsident des [X.] und die Beteiligten des Ausgangsver[X.]ahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.

[X.] hat sich das [X.]ministerium der [X.]inanzen namens der [X.]regierung. Nach seiner Au[X.][X.]assung ist § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 vor dem Hintergrund der damals bekannten ver[X.]assungsgerichtlichen Rechtsprechung in [X.]ormell ver[X.]assungsgemäßer Weise zustande gekommen. Insbesondere liege keine evidente Überschreitung der Kompetenzen des im Gesetzgebungsver[X.]ahren [X.]ür das [X.] 1999 angeru[X.]enen [X.] vor, die zu einer Verletzung der Rechte der [X.] oder des Grundsatzes der Ö[X.][X.]entlichkeit der parlamentarischen Debatte ge[X.]ührt habe.

Die konkreten Rechte des [X.] seien jeden[X.]alls bis zur Entscheidung vom 7. Dezember 1999 ([X.] 101, 297) ver[X.]assungsrechtlich - ausdrücklich - nicht abschließend geklärt gewesen. So sei dem Vermittlungsausschuss um der E[X.][X.]izienz der Gesetzgebung willen unter anderem die Au[X.]gabe zugestanden worden, das Gesetzgebungsziel soweit wie möglich zu verwirklichen, ohne au[X.] der Grundlage einer erneuten Gesetzesinitiative das Gesetzgebungsver[X.]ahren nochmals durchlau[X.]en zu müssen. Auch sei es nicht generell als Verstoß gegen das Grundgesetz angesehen worden, dass der Vermittlungsausschuss in seinen [X.] Gesetzentwür[X.]e einbezogen habe, die nicht Gegenstand des Anru[X.]ungsbegehrens gewesen seien.

Der Gesetzgeber habe vor dem Hintergrund dieser noch nicht abschließenden Rechtsprechung davon ausgehen können, dass es im vorliegenden [X.]all im Hinblick au[X.] § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999, der den zuvor im Gesetzgebungsver[X.]ahren einge[X.]ührten § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 im Sinne des Willens des Gesetzgebers lediglich klarstellend habe ergänzen sollen, nicht zu einer Überschreitung der Rechte des [X.] und einer Verletzung der Rechte der [X.] sowie des Grundsatzes der Ö[X.][X.]entlichkeit der parlamentarischen Debatte gekommen sei.

1. Der Vermittlungsausschuss habe mit der Regelung des § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 nicht eigenständig einen vollständig neuen [X.] in ein Gesetzgebungsver[X.]ahren einge[X.]ührt. Vielmehr sei der Regelung des § 23 Abs. 2 [X.] nach ihrem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers, eine bestehende Gesetzeslücke ohne zeitlichen Verzug zu schließen, inhärent, dass sie erstmalig bereits ab dem Veranlagungszeitraum 1999 zur Anwendung komme.

a) Die durch das [X.] 1999 einge[X.]ührte Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 [X.]ühre nur in Verbindung mit einer zeitlichen Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 1999, wie sie § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 [X.]estlege, zu einer [X.]olgerichtigen Umsetzung des [X.] im Bereich der körperscha[X.]tsteuerlichen Behandlung von emp[X.]angenen Ausschüttungen. § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 sei insoweit als lediglich [X.]ormale Regelung der zeitlichen Anwendung zu sehen, die im Regelungsgehalt des § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 nach seinem Sinn und Zweck bereits angelegt sei und keinen vollständig neuen [X.] ein[X.]ühre.

Durch die Absenkung des allgemeinen Steuersatzes [X.]ür Gewinne einer Körperscha[X.]t von 45 % au[X.] 40 % und die gleichzeitige Ein[X.]ührung der Sonderregelung des § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999/2000/2002 ab dem Veranlagungszeitraum 1999 habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Gewinne einer Körperscha[X.]t, die au[X.] Gewinnausschüttungen anderer Körperscha[X.]ten beruhten, bei denen diese Beträge einer Körperscha[X.]tsteuerbelastung von 45 % unterlegen hätten, nicht in den Genuss des geringeren allgemeinen Steuersatzes gelangen sollten. Damit seien insbesondere Gestaltungen in Konzernen unterbunden worden, die andern[X.]alls durch bloßes konzerninternes Umschichten von thesaurierten Gewinnen beziehungsweise Gewinnrücklagen in den Genuss einer Steuersenkung gekommen wären. Der Gesetzgeber des [X.] 1999/2000/2002 habe seine Intention zum Ausdruck gebracht, dass § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anwendbar sein müsse, um eine Steuerentlastung au[X.] 40 % in den genannten [X.]ällen zu verhindern.

In Ergänzung zu der bestehenden Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei mit dem [X.] 1999 durch § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 eine Regelung einge[X.]ührt worden, nach welcher der erhöhte Steuersatz von 45 % auch [X.]ür den Teil des sogenannten Übernahmegewinns anzuwenden sei, der au[X.] Gewinnrücklagen ent[X.]alle, die den in § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999/2000/2002 genannten Teilbeträgen entsprächen. Mit dieser ergänzenden Regelung habe der Gesetzgeber in [X.]olgerichtiger Ausgestaltung der vorstehenden Grundsätze eine bisher von § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der [X.]assung des [X.] 1999/2000/2002 nicht abgedeckte gesetzliche Lücke geschlossen. Aus [X.] wäre kaum begründbar gewesen, eine Herabschleusung der Steuerbelastung von 45 % au[X.] 40 % bezogen au[X.] "[X.]" im [X.]alle einer Ausschüttung mittels § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999/2000/2002 zu verhindern, dieses Ergebnis aber im [X.]all einer Umwandlung zuzulassen.

Im [X.] 1999 in der [X.]assung des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses sei zwar keine gesonderte zeitliche Anwendungsregelung vorgesehen gewesen. Allgemein sei der Veranlagungszeitraum 2000 als erstmaliger Anwendungszeitpunkt vorgesehen worden. Zur [X.]olgerichtigen Umsetzung des gesetzgeberischen Willens, eine bestehende Gesetzeslücke zu schließen, sei es aber gerade zwingend, dass § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 [X.] zeitgleich erstmalig Anwendung [X.]änden. Andern[X.]alls wären tatsächliche Ausschüttungen von "[X.]n" und deren "Ausschüttung" im Wege der Umwandlung im Veranlagungszeitraum 1999 unterschiedlich und erst ab dem Veranlagungszeitraum 2000 gleich behandelt worden. Die erstmalige Anwendung des § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 [X.]ür den Veranlagungszeitraum 1999 sei damit in dieser Norm nach ihrem Sinn und Zweck bereits angelegt gewesen. § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des Vorschlags des [X.] habe diesen Willen letztendlich rein [X.]ormal klargestellt, ohne einen vollständig neuen und unabhängigen [X.] einzu[X.]ühren.

b) Es sei bereits im Gesetzgebungsver[X.]ahren bekannt gewesen, dass mit der Änderung des § 23 Abs. 2 [X.] 1999 und der Hinzu[X.]ügung des Satzes 5 zur e[X.][X.]ektiven Er[X.]üllung des Willens des Gesetzgebers zwingend die zeitliche Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 verbunden gewesen sei. Aus der Begründung des [X.]inanzausschusses [X.]ür die Änderung von § 23 Abs. 2 [X.] gehe hervor, dass die Hinzu[X.]ügung des neuen Satzes 5 als Ergänzung zu § 23 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 [X.] in der [X.]assung des [X.] 1999/2000/ 2002 zu sehen sei, um eine bestehende Gesetzeslücke in Bezug au[X.] die körperscha[X.]tsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen bei der Umwandlung von Personengesellscha[X.]ten in [X.]olgerichtiger Weise zu schließen. Dabei werde - anders als der [X.][X.]inanzho[X.] es in seiner Vorlagebegründung dargestellt habe - ausdrücklich die zeitliche Komponente der Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 in Bezug genommen. Das [X.]ministerium der [X.]inanzen zitiert dazu aus dem Bericht des [X.]inanzausschusses vom 11. November 1999 (BTDrucks 14/2070, S. 23 [X.].):

…§ 23 Abs. 2 Satz 1 bis 4 [X.] soll im Wesentlichen verhindern, dass die Entlastung von 45 v.H. au[X.] 40 v.H. Körperscha[X.]tsteuer [X.]ür bis zum 31. Dezember 1998 entstandene Gewinne in Konzern[X.]ällen durch Ausschüttung an die Muttergesellscha[X.]t herbeige[X.]ührt wird […]

[X.] von 45 v.H. au[X.] 40 v.H. kann außer durch Ausschüttung auch durch Umwandlung in eine Personengesellscha[X.]t erreicht werden. Soweit an der Personengesellscha[X.]t wiederum Kapitalgesellscha[X.]ten als Gesellscha[X.]ter beteiligt sind, würden sie den Übernahmegewinn im Sinne des § 4 Abs. 4 und 5 Umwandlungssteuergesetz ([X.]) nach allgemeinen Regeln mit dem Tari[X.] von 40 v.H. versteuern, die au[X.] [X.] der umgewandelten Kapitalgesellscha[X.]t entstandene Körperscha[X.]tsteuer von 45 v.H. wäre gemäß § 10 [X.] anzurechnen. Der ange[X.]ügte Satz 5 schließt die Lücke, indem er den Übernahmegewinn einer Belastung von 45 v.H. unterwir[X.]t. (Hervorhebung durch [X.]ministerium der [X.]inanzen)

Aus dieser Begründung gehe - unter anderem wegen der Verwendung des [X.] - eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die gesetzliche Lücke nicht mit einem zeitlichen Verzug habe schließen wollen, sondern unmittelbar ab dem Veranlagungszeitraum 1999.

Der [X.] des § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 sei den [X.] daher durch die Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 und deren Begründung bereits vor der letzten Lesung und dem Gesetzesbeschluss im [X.] bekannt gewesen. Damit sei die zeitliche Anwendungsregelung, wie sie später in § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 [X.]ormal klargestellt worden sei, Gegenstand des Gesetzgebungsver[X.]ahrens gewesen und jeden[X.]alls dem Grunde nach in diesem Ver[X.]ahren erkennbar geworden.

c) Die Au[X.]nahme von § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in das [X.] 1999 habe den damals bekannten ver[X.]assungsgerichtlichen Vorgaben entsprochen.

Das [X.]ver[X.]assungsgericht habe dem Vermittlungsausschuss in seinem Beschluss vom 13. Mai 1986 ([X.] 72, 175 <190>; bestätigt durch [X.] 78, 249 <271>) gerade bei heterogenen Artikelgesetzen wie dem [X.] 1999 einen weiten Vermittlungsrahmen zugestanden. Nach seiner zu jener Zeit vertretenen Au[X.][X.]assung sei der Spielraum [X.]ür Alternativ- und Ergänzungsvorschläge im Vermittlungsver[X.]ahren umso weiter gewesen, je um[X.]assender die Materie und das Regelungsziel des Gesetzesbeschlusses gewesen seien. Dass in jenem [X.]all das Anru[X.]ungsbegehren zu dem Vermittlungsver[X.]ahren inhaltlich nicht begrenzt worden sei, habe das [X.]ver[X.]assungsgericht nicht ausdrücklich zu einer zwingenden Bedingung [X.]ür die Einbeziehung von [X.] in das Vermittlungsver[X.]ahren gemacht. Vielmehr habe das Gericht es allgemein nicht als Ver[X.]assungsverstoß angesehen, dass der Vermittlungsausschuss in seinen [X.] Gesetzentwür[X.]e einbezogen habe, die nicht Gegenstand des Anru[X.]ungsbegehrens gewesen seien.

Es habe einen inneren Zusammenhang einer vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Regelung zum Gesetzgebungsver[X.]ahren genügen lassen, wenn die Regelung zumindest nahegelegen habe. Dabei habe es sich - anders als im vorliegenden [X.]all - nicht lediglich um eine klarstellende Ergänzungsregelung, sondern um eigenständige Norminhalte gehandelt. Der Gesetzgeber habe daher davon ausgehen können, dass die rein klarstellende Ergänzungsregelung des § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999, die dem zuvor ausgedrückten Gesetzeswillen entsprochen habe, erst recht durch den Vermittlungsausschuss mit habe einbezogen werden können.

Das [X.]ver[X.]assungsgericht habe zudem als Zweck des Vermittlungsver[X.]ahrens anerkannt, das Gesetzgebungsziel um der E[X.][X.]izienz der Gesetzgebung willen soweit wie möglich zu verwirklichen, ohne au[X.] der Grundlage einer erneuten Gesetzesinitiative, die den Meinungsverschiedenheiten zwischen [X.] und [X.]rat Rechnung trage, das Gesetzgebungsver[X.]ahren nochmals durchlau[X.]en zu müssen. Das wäre jedoch bezüglich der zuvor unberücksichtigt gebliebenen Anpassung des § 54 [X.] im Hinblick au[X.] die Ein[X.]ügung des § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] notwendig gewesen. Eine eigenständige Gesetzesvorlage sowie ein unabhängiges Gesetzgebungsver[X.]ahren allein [X.]ür § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 wäre nicht nur ine[X.][X.]izient gewesen, sondern hätte auch eine Verabschiedung noch im [X.] unmöglich gemacht. Damit wäre die Norm insbesondere aus [X.] hin[X.]ällig gewesen, was dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprochen hätte.

2. Zum Zeitpunkt der Anru[X.]ung des [X.] habe [X.]ür den Gesetzgeber kein Anlass bestanden, von engeren Grenzen in Bezug au[X.] das Vermittlungsver[X.]ahren auszugehen. Aber auch nach Verö[X.][X.]entlichung des Urteils des [X.]ver[X.]assungsgerichts vom 7. Dezember 1999 ([X.] 101, 297) habe der Gesetzgeber jeden[X.]alls in Bezug au[X.] das lau[X.]ende Vermittlungsver[X.]ahren von nichts anderem ausgehen können.

Der Vermittlungsausschuss habe seine Beschlussemp[X.]ehlung am 15. Dezember 1999 abgegeben, also wenige Tage nach dem Bekanntwerden des Urteils. Das Vermittlungsver[X.]ahren sei zu diesem Zeitpunkt bereits weit [X.]ortgeschritten gewesen. Die Regelung des § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999, die nicht weiter strittig beraten worden sei, habe von vornherein dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, so dass auch in Anbetracht des Urteils des [X.]ver[X.]assungsgerichts vom 7. Dezember 1999 keine Veranlassung bestanden habe, hier[X.]ür ein erneutes eigenständiges Gesetzgebungsver[X.]ahren ins Leben zu ru[X.]en. Da dies auch zeitlich kaum durch[X.]ührbar gewesen wäre, hätte ein solches Vorgehen dem Willen des Gesetzgebers widersprochen.

Die im Urteil vom 7. Dezember 1999 au[X.]gestellten Vorgaben [X.]ür ein [X.]ormal ordnungsgemäßes Vermittlungsver[X.]ahren bezögen sich insgesamt au[X.] [X.]orm, Art und Weise der Behandlung einer Materie vor Anru[X.]ung des [X.]. Sie mäßen dem Anru[X.]ungsbegehren eine wesentlich entscheidendere, einschränkendere Rolle zu, als sich dies aus der zuvor bekannten Rechtsprechung ergeben habe. Der Vermittlungsausschuss sei aber schon vor Bekanntwerden des Urteils angeru[X.]en worden, die neuen Vorgaben hätten bei seiner Anru[X.]ung also gar nicht beachtet werden können. Hieraus könne dem Gesetzgeber im Nachhinein kein Vorwur[X.] gemacht werden. Er müsse ein unter Berücksichtigung der bisherigen ver[X.]assungsgerichtlichen Vorgaben begonnenes Gesetzgebungsver[X.]ahren ordnungsgemäß zu Ende bringen können.

Darüber hinaus sei den beteiligten Organen ausreichend Zeit zuzubilligen gewesen, um die Auswirkungen des Urteils vom 7. Dezember 1999 auch in Abstimmung mit den zuständigen Ressorts einzuschätzen und Schluss[X.]olgerungen zu ziehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass das [X.]ver[X.]assungsgericht erst im Beschluss vom 15. Januar 2008 ([X.] 120, 56 <80>) sein Urteil vom 7. Dezember 1999 bekrä[X.]tigt und ausdrücklich als den Maßstab erkannt habe, mit dem die Grundsätze [X.]ür ein [X.]ormal ordnungsgemäßes Vermittlungsver[X.]ahren abschließend konkretisiert worden seien. Dass insoweit au[X.] Seiten des Gesetzgebers auch nach dem Urteil vom 7. Dezember 1999 noch Unsicherheiten bestanden hätten, belege die neuerliche Entscheidung des [X.]ver[X.]assungsgerichts zum [X.] 2004 vom 8. Dezember 2009 ([X.] 125, 104).

Die Vorlage ist zulässig.

Der Vorlagebeschluss wird den An[X.]orderungen aus Art. 100 Abs. 1 [X.] und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVer[X.][X.] gerecht. Der [X.][X.]inanzho[X.] hat den [X.] sowie die Entscheidungserheblichkeit der Norm herausgearbeitet und seine Au[X.][X.]assung von der Ver[X.]assungswidrigkeit der Norm unter Berücksichtigung des ihr zugrunde liegenden Gesetzgebungsver[X.]ahrens in Auseinandersetzung mit der ver[X.]assungsgerichtlichen Rechtsprechung nachvollziehbar begründet (vgl. zu den An[X.]orderungen insgesamt [X.] 141, 1 <10 [X.]. Rn. 22 [X.].> m.w.N.).

Auch wenn eine zur Prü[X.]ung vorgelegte Norm unter unterschiedlichen ver[X.]assungsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken au[X.]wir[X.]t, muss der Vorlagebeschluss die Begründungsan[X.]orderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVer[X.][X.] nur hinsichtlich eines Ver[X.]assungsverstoßes er[X.]üllen (vgl. [X.] 49, 260 <270 [X.].>; 66, 214 <222>; 67, 1 <11>; 120, 56 <80 [X.].>). Das ist in Bezug au[X.] die Überschreitung der Kompetenzen des [X.] der [X.]all. Es ist deshalb unschädlich, dass der Vorlagebeschluss ausdrücklich o[X.][X.]enlässt, ob § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot ver[X.]assungswidrig ist.

§ 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 ist unter Überschreitung der durch Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 [X.] dem Vermittlungsausschuss eingeräumten Kompetenzen zustande gekommen und deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Die Kompetenzen des [X.] (Art. 77 Abs. 2 [X.]) und ihre Grenzen sind in der Ver[X.]assung nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergeben sich aber aus seiner [X.]unktion und Stellung in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 [X.] durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 [X.][X.]. [X.] ausgestalteten Gesetzgebungsver[X.]ahren und sind in der Rechtsprechung des [X.]ver[X.]assungsgerichts geklärt ([X.] 101, 297 <306 [X.][X.].>; 120, 56 <73 [X.][X.].>; 125, 104 <121 [X.][X.].>; BVer[X.]G, Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, NVwZ 2017, S. 1526 Rn. 22). Danach dar[X.] der Vermittlungsausschuss eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom [X.] beschlossenen Vorschri[X.]ten nur vorschlagen, wenn und soweit dieser [X.] im Rahmen des bisherigen Gesetzgebungsver[X.]ahrens (1.) und zugleich innerhalb der durch das Anru[X.]ungsbegehren gesteckten Grenzen (2.) verbleibt. Außerhalb dieser beiden Schranken ist der Vermittlungsausschuss nur bei o[X.][X.]ensichtlichen Unrichtigkeiten zur Korrektur be[X.]ugt (3.).

1. a) Der Vermittlungsausschuss hat kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen [X.] (vgl. [X.] 101, 297 <306>; 125, 104 <122>). Die Einrichtung des [X.] zielt au[X.] die Aushandlung von Kompromissen zwischen den gesetzgebenden Körperscha[X.]ten, indem die [X.]ür ein konkretes Gesetzgebungsvorhaben maßgeblichen politischen Meinungen zum Ausgleich gebracht werden (vgl. [X.] 140, 115 <154 Rn. 100>). Seine jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende [X.]aktische Gestaltungsmacht wird durch die ver[X.]assungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsver[X.]ahrens beschränkt (vgl. [X.] 120, 56 <74>; 125, 104 <122>). Der [X.] soll eine Brücke zwischen schon erörterten Alternativen schlagen. Der Vermittlungsausschuss ist darau[X.] beschränkt, au[X.] der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsver[X.]ahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich, ausgehend vom Anru[X.]ungsbegehren, im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jeden[X.]alls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschem [X.] und [X.]rat ausgleichen (vgl. [X.] 120, 56 <74>; 125, 104 <122>). Es geht dagegen nicht um eine nochmalige [X.]reie Beratung des [X.], zu dem diese unterschiedliche Positionen eingenommen haben (vgl. [X.] 140, 115 <156 Rn. 105>).

b) Im Gesetzgebungsver[X.]ahren kommt dem Deutschen [X.] die entscheidende [X.]unktion zu: Die [X.]gesetze werden nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom [X.] beschlossen. Der [X.]rat ist demgegenüber au[X.] die Mitwirkung bei der Gesetzgebung des [X.] beschränkt (Art. 50 [X.]); er kann durch einen Einspruch oder die Verweigerung einer er[X.]orderlichen Zustimmung Ein[X.]luss au[X.] die Gesetzgebung nehmen (vgl. [X.] 125, 104 <123>).

Der Vermittlungsvorschlag ist deshalb inhaltlich und [X.]ormal an den durch den [X.] vorgegebenen Rahmen gebunden (vgl. [X.] 101, 297 <307>; 125, 104 <122>). Der Vorschlag muss dem [X.] au[X.]grund der dort ge[X.]ührten Debatte zurechenbar sein; dieser muss ihn au[X.] der Grundlage seiner Debatte über ihm vorliegende Anträge und Stellungnahmen als ein ihm [X.] und von ihm zu verantwortendes Ergebnis seines parlamentarischen Ver[X.]ahrens erkennen und anerkennen können (vgl. [X.] 101, 297 <307>). Maßgeblich sind die in das Gesetzgebungsver[X.]ahren des [X.]es einge[X.]ührten Anträge und Stellungnahmen der [X.], aber auch des [X.]rates sowie im [X.]alle einer Regierungsvorlage gegebenen[X.]alls der [X.]regierung. Es sind nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die im maßgeblichen Gesetzgebungsver[X.]ahren selbst liegen; eine Gesamtbetrachtung aller im parlamentarischen Prozess erkennbaren Willens- und Absichtsbekundungen außerhalb des konkreten Gesetzgebungsver[X.]ahrens würde die [X.]örmlichkeit dieses Ver[X.]ahrens untergraben und damit die Gesetzgebungs[X.]unktion des [X.]es schwächen (vgl. [X.] 120, 56 <79>). Die Reichweite eines [X.] ist deshalb durch diejenigen [X.] begrenzt, die bis zur letzten Lesung im [X.] in das jeweilige Gesetzgebungsver[X.]ahren einge[X.]ührt waren ([X.] 101, 297 <307>; 120, 56 <75>).

Auch wenn diese Ein[X.]ührung in das Gesetzgebungsver[X.]ahren nicht in [X.]orm eines aus[X.]ormulierten Gesetzentwur[X.]s er[X.]olgt sein muss, so muss der Regelungsgegenstand, der zur Grundlage eines Vorschlags im Vermittlungsausschuss werden kann, doch in so bestimmter [X.]orm vorgelegen haben, dass seine sachliche Tragweite dem Grunde nach erkennbar war. Eine allgemeine Ziel[X.]ormulierung genügt hier[X.]ür nicht (vgl. [X.] 120, 56 <76>; 125, 104 <123>). Dabei ist auch von Bedeutung, ob die Stellungnahme einen hinreichend klaren Bezug zu dem jeweiligen Gesetzgebungsver[X.]ahren au[X.]weist (vgl. [X.] 125, 104 <123>).

c) Die ver[X.]assungsrechtlichen Rechte der [X.], die aus ihrem in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] verankerten repräsentativen Status [X.]olgen, um[X.]assen nicht nur das Recht, im Deutschen [X.] abzustimmen (zu "beschließen", vgl. Art. 42 Abs. 2 [X.]), sondern auch das Recht zu beraten (zu "verhandeln", vgl. Art. 42 Abs. 1 [X.]). Grundlage einer sinnvollen Beratung muss dabei eine hinreichende In[X.]ormation über den Beratungsgegenstand sein (vgl. [X.] 70, 324 <355>; 125, 104 <123>). Voraussetzung [X.]ür das Au[X.]grei[X.]en eines Regelungsgegenstandes durch den Vermittlungsausschuss ist daher, dass die betre[X.][X.]enden Anträge und Stellungnahmen im Gesetzgebungsver[X.]ahren vor dem Gesetzesbeschluss bekannt gegeben worden sind und grundsätzlich alle [X.] (vgl. [X.] 130, 318 <342, 348 [X.][X.].>) die Möglichkeit hatten, diese zu erörtern, Meinungen zu vertreten, [X.] vorzustellen und hier[X.]ür eine Mehrheit im Parlament zu suchen. Diese Möglichkeit wird verschlossen, wenn [X.] erst nach der letzten Lesung im [X.] in das Gesetzgebungsver[X.]ahren einge[X.]ührt werden (vgl. [X.] 120, 56 <75>; 125, 104 <123>).

d) Der Grundsatz der [X.]ö[X.][X.]entlichkeit nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ein wesentliches Element des [X.] Parlamentarismus. Er ermöglicht dem Bürger die Wahrnehmung seiner Kontroll[X.]unktion und dient damit der e[X.][X.]ektiven Verantwortlichkeit des [X.] gegenüber dem Wähler (vgl. [X.] 40, 296 <327>; 70, 324 <355>; 84, 304 <329>; 125, 104 <123 [X.].>). Ö[X.][X.]entliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, ö[X.][X.]entliche Debatte und ö[X.][X.]entliche Diskussion sind wesentliche Elemente des [X.] Parlamentarismus. Das im parlamentarischen Ver[X.]ahren gewährleistete Maß an Ö[X.][X.]entlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche erö[X.][X.]net Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und scha[X.][X.]t die Voraussetzungen der Kontrolle durch die Bürger (vgl. [X.] 40, 237 <249>; 70, 324 <355>). Entscheidungen von erheblicher Tragweite muss deshalb grundsätzlich ein Ver[X.]ahren vorausgehen, das der Ö[X.][X.]entlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Au[X.][X.]assungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Um[X.]ang der zu beschließenden Maßnahmen in ö[X.][X.]entlicher Debatte zu klären (vgl. [X.] 85, 386 <403 [X.].>; 95, 267 <307 [X.].>; 108, 282 <312>; 130, 318 <344>). Könnte sich der Vermittlungsausschuss von der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsver[X.]ahrens lösen, so würde der von Ver[X.]assungs wegen gebotene Zusammenhang zwischen der ö[X.][X.]entlichen Debatte im Parlament und der späteren Schlichtung zwischen den an der Gesetzgebung beteiligten Ver[X.]assungsorganen zulasten der ö[X.][X.]entlichen Beobachtung des Gesetzgebungsver[X.]ahrens au[X.]gelöst. Denn der Vermittlungsausschuss tagt im Interesse der E[X.][X.]izienz seiner Arbeit unter Ausschluss der Ö[X.][X.]entlichkeit und muss seine Emp[X.]ehlungen nicht unmittelbar vor der Ö[X.][X.]entlichkeit verantworten (vgl. [X.] 120, 56 <74>; 125, 104 <124>). Seine Protokolle werden nach interner Übung erst in der dritten Wahlperiode nach der betre[X.][X.]enden Sitzung ö[X.][X.]entlich zugänglich gemacht.

2. Durch das Anru[X.]ungsbegehren kann der Vermittlungsau[X.]trag innerhalb des Rahmens des bisherigen Gesetzgebungsver[X.]ahrens weiter eingeschränkt werden.

Der Gegenstand des Vermittlungsver[X.]ahrens wird durch die Gesetzesbeschlüsse des [X.]es, durch die im Verlau[X.] des vorangegangenen Gesetzgebungsver[X.]ahrens in dieses einge[X.]ührten Anträge, Stellungnahmen und Anregungen und durch den Inhalt des Anru[X.]ungsbegehrens bestimmt (vgl. [X.] 72, 175 <189 [X.].>; 101, 297 <307>; 120, 56 <74 [X.].>). Das Grundgesetz verhält sich nicht zum zulässigen Inhalt eines Anru[X.]ungsbegehrens; es lässt auch weite Anru[X.]ungsbegehren zu, die ein heterogenes Artikelgesetz insgesamt in Bezug nehmen (vgl. [X.] 72, 175 <190 [X.].>; 78, 249 <271>). Der Vermittlungsausschuss dar[X.] aber keinen Vorschlag unterbreiten, der außerhalb der bisherigen Au[X.][X.]assungsunterschiede im Parlament oder der bisherigen Gegenläu[X.]igkeit zwischen [X.] und [X.]rat bleibt. Bei einem weiten Anru[X.]ungsbegehren bedar[X.] der darin enthaltene Vermittlungsau[X.]trag insoweit deutlicher Umgrenzung (vgl. [X.] 101, 297 <307 [X.].>).

Wird der Anru[X.]ungsau[X.]trag präzise ge[X.]asst und au[X.] einzelne Vorschri[X.]ten begrenzt, muss der Vermittlungsausschuss die übrigen Regelungen des vom [X.] beschlossenen Gesetzes als endgültig hinnehmen. Dem Vermittlungsausschuss ist der eigenständige Zugri[X.][X.] au[X.] Gesetzesteile, au[X.] die sich das Anru[X.]ungsbegehren nicht erstreckt, verwehrt (vgl. Masing/Risse, in: v. Mangoldt/[X.]/ [X.], [X.], [X.], 7. Au[X.]l. 2018, Art. 77 Rn. 80, 85; [X.], Die Kompetenz des [X.] - zwischen [X.] E[X.][X.]izienz und [X.] Legitimation -, 2010, [X.] [X.]., 310 [X.][X.].; [X.], [X.] 2010, S. 874 <885 [X.][X.]., 892>). Er wird nicht kra[X.]t einer autonomen Stellung im Gesetzgebungsver[X.]ahren tätig, sondern emp[X.]ängt seinen Au[X.]trag im Rahmen des [X.] und der Grenzen des Anru[X.]ungsbegehrens ([X.] 101, 297 <306>).

3. Die au[X.]gezeigten Schranken schließen die Korrektur von im Gesetzesbeschluss enthaltenen o[X.][X.]ensichtlichen Unrichtigkeiten jenseits der dem Vermittlungsausschuss dadurch gesteckten Grenzen nicht aus. Sie ist im Interesse einer [X.]unktions[X.]ähigen Gesetzgebung ohne nochmalige Einschaltung der gesetzgebenden Körperscha[X.]ten gerecht[X.]ertigt (vgl. § 122 Abs. 3 der Geschä[X.]tsordnung des Deutschen [X.]es, § 61 der Gemeinsamen Geschä[X.]tsordnung der [X.]ministerien) und kann auch im [X.] des [X.] er[X.]olgen (vgl. [X.], Die Kompetenz des [X.] - zwischen [X.] E[X.][X.]izienz und [X.] Legitimation -, 2010, [X.] [X.][X.].; [X.], Die Geschä[X.]tsordnung des [X.], 1995, § 10 Rn. 24; [X.], [X.], 1981, S. 67 [X.].; a.[X.], AöR 77 [1951/52], S. 283 <303>). Allerdings ist eine solche Korrektur wegen des den gesetzgebenden Körperscha[X.]ten zukommenden Anspruchs au[X.] Achtung und Wahrung der allein ihnen zustehenden Kompetenz, den Inhalt von Gesetzen zu bestimmen, nur in sehr engen Grenzen zulässig. Sie beschränkt sich au[X.] o[X.][X.]ensichtliche Unrichtigkeiten. Dabei kann sich eine o[X.][X.]ensichtliche Unrichtigkeit nicht allein aus dem [X.], sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben. Maßgebend ist, dass mit der Berichtigung nicht der rechtlich erhebliche Gehalt der Norm und mit ihm seine Identität angetastet wird (vgl. [X.] 48, 1 <18 [X.].>; 105, 313 <334 [X.].>).

Nach diesen Maßstäben ist § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 nicht in [X.]ormell ver[X.]assungsmäßiger Weise zustande gekommen. Der Vermittlungsausschuss hat eine Bestimmung in seinen [X.] au[X.]genommen, die sowohl den Rahmen des bisherigen Gesetzgebungsver[X.]ahrens (1.) als auch das Anru[X.]ungsbegehren überschreitet (2.). Sie korrigiert nicht lediglich eine o[X.][X.]ensichtliche Unrichtigkeit (3.). Dieser Mangel im Gesetzgebungsver[X.]ahren berührt die Gültigkeit der zur Prü[X.]ung vorgelegten Norm (4.).

1. Die zeitliche Anwendungsregel des § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 war bis zu dem Gesetzesbeschluss des [X.]es nicht Gegenstand des Gesetzgebungsver[X.]ahrens. Ihr Normgehalt ist dem [X.] nicht au[X.]grund der dort ge[X.]ührten Debatte zurechenbar.

a) Der Gesetzentwur[X.] wurde im [X.] au[X.] Vorschlag des [X.]inanzausschusses um die Regelung von § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 ergänzt, durch den Übernahmegewinne ebenso wie Gewinnausschüttungen (§ 23 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999/2000/2002) einem Steuersatz von 45 % unterwor[X.]en werden sollten. Damit sollte eine Herabschleusung der Steuerbelastung innerhalb eines Konzerns au[X.] den allgemeinen Steuersatz von 40 % [X.]ür Gewinne einer Körperscha[X.]t nicht nur durch Gewinnausschüttung, sondern auch durch Umwandlung verhindert werden (BTDrucks 14/2035, [X.] [Art. 4 Nr. 5 Buchstabe a]; BTDrucks 14/2070, S. 23 [X.].).

Der Gesetzgeber wollte au[X.] diese Weise eine Lücke schließen, die - beginnend mit dem Veranlagungsjahr 1999 (vgl. § 54 Abs. 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999/2000/2002) - durch das [X.] entstanden war. Jedoch sah der Vorschlag des [X.]inanzausschusses eine [X.] erst ab dem Veranlagungsjahr 2000 vor, weil die Änderungen des Körperscha[X.]tsteuergesetzes nach der in dem Gesetzentwur[X.] des [X.] 1999 vorgesehenen [X.]assung von § 54 Abs. 1 [X.] 1999 erstmals [X.]ür den Veranlagungszeitraum 2000 gelten sollten (vgl. Art. 4 Nr. 9 Buchstabe a des Gesetzentwur[X.]s, BTDrucks 14/2035, [X.]).

Das Vorziehen der Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 au[X.] den 1. Januar 1999 ist erst vom Vermittlungsausschuss emp[X.]ohlen worden (§ 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung der Beschlussemp[X.]ehlung, vgl. BTDrucks 14/2380, S. 3).

b) Entgegen der Au[X.][X.]assung des [X.]ministeriums der [X.]inanzen war dem Vorschlag des [X.]inanzausschusses die erstmalige Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 bereits ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht inhärent, auch wenn nur dadurch eine vollständige Schließung der [X.]estgestellten Gesetzeslücke hätte erreicht werden können. Da das [X.] 1999 erst in der zweiten Häl[X.]te des Jahres 1999 beraten worden ist, bedeutete die Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 bereits im Veranlagungszeitraum 1999 eine unechte Rückwirkung, weil die Vorschri[X.]t zwar erst zum 1. Januar 2000 in [X.] treten sollte (Art. 25 Abs. 1 des Gesetzentwur[X.]s in der [X.]assung der BTDrucks 14/2035, [X.]), belastende Rechts[X.]olgen tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden konnten (vgl. [X.] 63, 343 <356>; 72, 200 <242>; 97, 67 <79>; 105, 17 <37 [X.].>; 127, 1 <17>).

Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig. Der Gesetzgeber muss jedoch dem ver[X.]assungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung ver[X.]olgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen au[X.] die [X.]ortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. [X.] 30, 392 <404>; 50, 386 <395>; 67, 1 <15>; 75, 246 <280>; 105, 17 <37>; 114, 258 <300>; 127, 1 <18>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (vgl. [X.] 72, 200 <242 [X.].>; 95, 64 <86>; 101, 239 <263>; 116, 96 <132>; 122, 374 <394>; 123, 186 <257>; 127, 1 <18>). Die gesetzgeberischen Erwägungen dazu, dass überhaupt eine [X.] er[X.]olgen soll, tragen deshalb nicht ohne weiteres auch eine rückwirkende Schließung. Au[X.] die [X.]rage, ob im vorliegenden [X.]all eine rückwirkende Regelung ver[X.]assungsrechtlich zulässig gewesen wäre, kommt es da[X.]ür nicht an. Aus der Entscheidung [X.]ür eine [X.] kann jeden[X.]alls nicht notwendig ge[X.]olgert werden, der [X.] habe selbstverständlich eine rückwirkende Schließung gewollt und beschlossen.

Davon konnten und mussten die [X.] auch nach dem Bericht des [X.]inanzausschusses (BTDrucks 14/2070, S. 23 [X.].) nicht ausgehen. Dort wird zwar au[X.] das Bestehen einer Gesetzeslücke seit dem Veranlagungszeitraum 1999 hingewiesen, deren [X.]olgen im Konditional geschildert werden ("Soweit an der Personengesellscha[X.]t wiederum Kapitalgesellscha[X.]ten als Gesellscha[X.]ter beteiligt sind, würden sie den Übernahmegewinn im Sinne des § 4 Abs. 4 und 5 Umwandlungssteuergesetz ([X.]) nach allgemeinen Regeln mit dem Tari[X.]steuersatz von 40 v.H. versteuern, die au[X.] [X.] der umgewandelten Kapitalgesellscha[X.]t entstandene Körperscha[X.]tsteuer von 45 v.H. wäre gemäß § 10 [X.] anzurechnen."), bevor abschließend ausge[X.]ührt wird, Satz 5 schließe die Lücke, indem er den Übernahmegewinn einer Belastung von 45 v.H. unterwer[X.]e. Auch diese Erläuterung kann jedoch im Zusammenhang mit der unveränderten Entwur[X.]s[X.]assung von § 54 Abs. 1 [X.] zwanglos als Schilderung der Rechtslage ab dem Veranlagungsjahr 2000 einerseits ohne und andererseits mit der Ergänzung von § 23 Abs. 2 [X.] 1999 um den neuen Satz 5 verstanden werden.

2. Unabhängig davon ist die zur Prü[X.]ung vorgelegte Vorschri[X.]t auch deshalb nicht in [X.]ormell ver[X.]assungsmäßiger Weise zustande gekommen, weil der Vermittlungsausschuss den ihm durch das Anru[X.]ungsbegehren eingeräumten Spielraum überschritten hat.

Der [X.]rat hat den Vermittlungsausschuss lediglich zu Art. 1 [X.], 10, 15a und 30 Buchstabe [X.] StBereinG 1999 angeru[X.]en (vgl. [X.] 636/99). Diese Bestimmungen regeln verschiedene Änderungen des Einkommensteuergesetzes, die sich ausnahmslos zur Besteuerung der Erträge aus Kapitallebensversicherungen verhalten. Auch aus der Begründung des Anru[X.]ungsbegehrens ergibt sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem [X.] und dem [X.]rat nur im Hinblick au[X.] die [X.]rage, ob die Erträge von Kapitallebensversicherungen besteuert werden sollen (vgl. [X.] 636/99 [Beschluss]).

Durch das au[X.] einzelne Bestimmungen beschränkte und au[X.] eine konkrete [X.]ragestellung gerichtete Anru[X.]ungsbegehren war der Vermittlungsausschuss beau[X.]tragt, in der [X.]rage der Ein[X.]ührung einer Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen zwischen dem [X.] und dem [X.]rat zu vermitteln. [X.]ür die Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Besteuerung bestimmter Übernahmegewinne im Körperscha[X.]tsteuergesetz [X.]ehlte ihm dagegen die Kompetenz. Diese lag außerhalb der bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem [X.] und dem [X.]rat, zu deren Ausgleich der Vermittlungsausschuss beru[X.]en ist.

3. Mit dem Vorschlag, in § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 die rückwirkende Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 ab dem Veranlagungsjahr 1999 vorzusehen, hat der Vermittlungsausschuss nicht lediglich eine o[X.][X.]ensichtliche Unrichtigkeit korrigiert. Auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ist nicht eindeutig erkennbar, dass der [X.] eine rückwirkende [X.] beabsichtigte (siehe oben unter [X.]). Mit der Bestimmung der rückwirkenden Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 wird der rechtlich erhebliche Gehalt der Norm verändert. Deshalb handelt es sich nicht um eine Unrichtigkeit, die der Vermittlungsausschuss hätte korrigieren dür[X.]en. Dies gilt selbst dann, wenn der [X.] die Regelungsbedür[X.]tigkeit des rückwirkenden Inkra[X.]ttretens zur vollständigen [X.] übersehen haben sollte.

4. Der Mangel im Gesetzgebungsver[X.]ahren berührt die Gültigkeit der zur Prü[X.]ung vorgelegten Norm. Dabei kann die [X.]rage, ob und in welchen [X.]ällen die Evidenz eines [X.]ehlers Voraussetzung seiner Rechts[X.]olgenerheblichkeit ist (vgl. [X.] 34, 9 <25>; 91, 148 <175>; 120, 56 <73, 79 [X.].>; 125, 104 <132> einerseits und [X.] 127, 293 <332> andererseits), au[X.] sich beruhen. [X.]ür die an der Gesetzgebung beteiligten Organe war bei verständiger Würdigung erkennbar, dass das Ver[X.]ahren der Ein[X.]ügung des § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 durch das [X.] 1999 nicht den Vorgaben des Grundgesetzes entsprach. Im Hinblick au[X.] die Bedeutung der Reichweite des Anru[X.]ungsbegehrens war die Ver[X.]assungsrechtslage bereits vor dem Urteil des [X.]ver[X.]assungsgerichts vom 7. Dezember 1999 ([X.] 101, 297) geklärt (a). Im Übrigen hätten der Vermittlungsausschuss ebenso wie [X.] und [X.]rat auch die Maßgaben dieses Urteils bei ihren erst nach der Verkündung des Urteils ge[X.]assten Beschlüssen berücksichtigen können und müssen (b).

a) Das [X.]ver[X.]assungsgericht hat bereits in seinem Beschluss zum [X.] vom 13. Mai 1986 ausge[X.]ührt, dass der Gegenstand des Vermittlungsver[X.]ahrens durch die Gesetzesbeschlüsse des [X.]es, durch die im Verlau[X.] des vorangegangenen Gesetzgebungsver[X.]ahrens in dieses einge[X.]ührten Anträge, Stellungnahmen und Anregungen und durch den Inhalt des Anru[X.]ungsbegehrens bestimmt werde (vgl. [X.] 72, 175 <189 [X.].>). Zwar hatte die zweite Schranke - die [X.]assung des Anru[X.]ungsbegehrens - nicht die [X.]ormelle Ver[X.]assungswidrigkeit der überprü[X.]ten Normen des [X.]es zur [X.]olge, weil dem Vermittlungsver[X.]ahren ein gegenständlich nicht begrenztes Anru[X.]ungsbegehren zugrunde lag. Das [X.]ver[X.]assungsgericht hat jedoch ausdrücklich au[X.] die Bedeutung des [X.]ehlens einer gegenständlichen Begrenzung des Vermittlungsbegehrens [X.]ür einen weiten Vermittlungsrahmen hingewiesen (vgl. [X.] 72, 175 <190 [X.].>; 78, 249 <271>).

b) Im Übrigen war spätestens mit dem Urteil vom 7. Dezember 1999 ([X.] 101, 297) die Ver[X.]assungsrechtslage auch hinsichtlich der Bedeutung des bisherigen Gesetzgebungsver[X.]ahrens [X.]ür die Kompetenz des [X.] geklärt (vgl. [X.] 120, 56 <79 [X.].>). Am selben Tag verö[X.][X.]entlichte das [X.]ver[X.]assungsgericht die Pressemitteilung Nr. 134/1999, in der die wesentlichen Aussagen des Urteils zusammenge[X.]asst sind.

Sowohl der [X.] des [X.] als auch die abschließende Zustimmung von [X.] und [X.]rat sind erst nach der Verkündung und Verö[X.][X.]entlichung dieses Urteils beschlossen worden. Zwar konnte das Urteil vom 7. Dezember 1999 [X.]ür die [X.]ormulierung des Anru[X.]ungsbegehrens und die Au[X.]nahme der Beratungen im Vermittlungsausschuss noch nicht berücksichtigt werden, wohl aber in der acht Tage später, am 15. Dezember 1999, statt[X.]indenden Sitzung, in der die Emp[X.]ehlung des [X.] beschlossen worden ist, ebenso wie bei den am 16. und 17. Dezember 1999 er[X.]olgenden Beschluss[X.]assungen im [X.] und im [X.]rat. Bis zu diesen Zeitpunkten hatten die am Gesetzgebungsver[X.]ahren beteiligten Organe ausreichend Zeit, um die Kernaussagen des Urteils vom 7. Dezember 1999 zu analysieren, seine Auswirkungen au[X.] das lau[X.]ende Vermittlungsver[X.]ahren einzuschätzen und Schluss[X.]olgerungen zu ziehen. Au[X.] die subjektive Sicht der konkret handelnden Personen oder ihr etwaiges Verschulden kommt es insoweit nicht an. Aus der Sicht eines objektiven Betrachters war bei verständiger Würdigung der Ver[X.]ahrensmangel im Zeitpunkt der abschließenden Beschluss[X.]assung durch den Vermittlungsausschuss sowie durch [X.] und [X.]rat erkennbar.

Der Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 [X.] [X.]ührt zur Nichtigkeit von § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999.

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz, die - wie hier - wegen ihres eindeutigen Wortlauts einer ver[X.]assungskon[X.]ormen Auslegung nicht zugänglich ist (vgl. [X.] 18, 97 <111>; 54, 277 <299>; 71, 81 <105>; 98, 17 <45>; 130, 372 <398>), kann entweder zur Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVer[X.][X.]) oder dazu [X.]ühren, dass das [X.]ver[X.]assungsgericht die mit der Ver[X.]assungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz [X.]eststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVer[X.][X.]).

Die Abweichung von der Nichtigkeits[X.]olge kommt vor allem in Betracht, wenn durch die [X.]eststellung der Nichtigkeit einer Norm ein Zustand entstünde, der von der ver[X.]assungsgemäßen Ordnung noch weiter ent[X.]ernt ist als die bisherige Lage (vgl. [X.] 37, 217 <261>; 61, 319 <356>; 87, 153 <177 [X.].>; 111, 191 <224>; 132, 372 <394>). Bei haushaltswirtscha[X.]tlich bedeutsamen Normen hat das [X.]ver[X.]assungsgericht im Interesse verlässlicher [X.]inanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs [X.]ür Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung von einer Nichtigerklärung abgesehen und die weitere Anwendung ver[X.]assungswidriger Normen [X.]ür gerecht[X.]ertigt erklärt (vgl. [X.] 87, 153 <178 [X.].>; 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 111, 191 <224 [X.].>; 117, 1 <69 [X.].>; 125, 104 <136>).

Gemessen hieran bestehen vorliegend keine zwingenden oder auch nur überwiegenden Gründe da[X.]ür, vom gesetzlichen Regel[X.]all des § 78 Satz 1 BVer[X.][X.] abzuweichen und von einer Nichtigerklärung abzusehen.

Der Regelungsgehalt von § 54 Abs. 9 Satz 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 erschöp[X.]t sich in der Anordnung der (rückwirkenden) Geltung von § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 ab dem Veranlagungszeitraum 1999. Ent[X.]ällt die Vorschri[X.]t, ist § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 gemäß § 54 Abs. 1 [X.] 1999 in der [X.]assung des [X.] 1999 erstmals [X.]ür den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden.

Ein Zustand, der von der ver[X.]assungsgemäßen Ordnung noch weiter ent[X.]ernt ist als die bisherige Lage, tritt dadurch nicht ein. Dass im Interesse verlässlicher [X.]inanz- und Haushaltsplanung oder eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs [X.]ür Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung von einer Nichtigerklärung abgesehen werden müsste, ist nicht geltend gemacht und angesichts des kurzen Zeitraums, [X.]ür den sich die Nichtigerklärung auswirkt, auch nicht ersichtlich.

Meta

2 BvL 1/09

15.01.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend BFH, 27. August 2008, Az: I R 33/05, Vorlagebeschluss

Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 42 Abs 1 S 1 GG, Art 76 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 78 Abs 5 BTGO 1980, § 90 BTGO 1980, § 54 Abs 9 S 1 KStG 1977 vom 22.12.1999, Art 4 Nr 10 Buchst h StBereinG 1999

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.01.2019, Az. 2 BvL 1/09 (REWIS RS 2019, 11521)

Papier­fundstellen: WM2019,429 REWIS RS 2019, 11521

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