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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 4. Februar 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] I-VO Art. 38 ff; [X.] § 6 Abs. 1 Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels kommt eine Erle-digung der Hauptsache allenfalls in Betracht, wenn sich das erledigende Ereignis erst im [X.] verwirklicht. [X.] Art. 27; [X.] I-VO Art. 38 ff Eine Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage der [X.] scheidet aus, wenn eine Bestätigung als [X.] Vollstreckungstitel vorliegt. [X.], Beschluss vom 4. Februar 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 4. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 61.074,98 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller hat die Erteilung der Vollstreckungsklausel für eine in [X.] gegen die Antragsgegnerin erwirkte gerichtliche Entscheidung begehrt, die einen Kostenfestsetzungsbeschluss zum Gegenstand hat. Diesen Antrag hat der Antragsteller für erledigt erklärt, weil ihm zwischenzeitlich in [X.] bestätigt worden sei, dass es sich bei der Entscheidung um einen [X.] Vollstreckungstitel handele. 1 Das [X.] hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufer-legt. Mit seiner dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat er beantragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, und den Hilfsantrag gestellt, die 2 - 3 - [X.] Entscheidung für vollstreckbar zu erklären. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde unter gleichzeitiger Ablehnung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Be-gehren weiter. I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 15 Abs. 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 3 1. Das [X.] hat ausgeführt, weder das [X.] noch die [X.] sähen die Möglichkeit einer Erledigungserklärung vor. Die insoweit im [X.] Zivilprozessrecht entwickelten Grundsätze seien auf das Antragsver-fahren nach Art. 38 [X.] nicht übertragbar. Vielmehr könne der [X.] lediglich seinen Antrag zurücknehmen und die damit verbundenen Kosten im Vollstreckungsverfahren nach § 788 ZPO geltend machen. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil der Antragsteller zwischenzeitlich über einen Titel verfüge, aus dem er in [X.] vollstrecken könne. Mithin scheide eine Vollstreckbarer-klärung nach [X.] und [X.] aus. 4 2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. 5 a) Eine Feststellung der Erledigung scheidet aus, weil sich das aus Sicht des Antragstellers erledigende Ereignis bereits in dem nicht kontradiktorischen Verfahren vor dem [X.] verwirklicht hat. 6 - 4 - [X.]) Die Vorschriften der §§ 91 ff ZPO sind in allen kontradiktorischen Verfahren anwendbar, in denen eine Kostengrundentscheidung zu ergehen hat ([X.] 170, 378, 381 Rn. 7). Das Antragsverfahren vor dem [X.] ist mangels einer Beteiligung des Antraggegners (§ 6 Abs. 1 [X.]) einseitig. Folglich kommt im erstinstanzlichen Verfahren eine einseitige Erledigungserklä-rung durch den Antragsteller nicht in Betracht ([X.] 1998, 255, 256). [X.] Charakter erlangt das Verfahren erst mit der Beschwerde eines Beteiligten (§ 11 Abs. 4 [X.]). Bei dieser Sachlage kann der [X.] das Verfahren allenfalls mit Rücksicht auf während des [X.] vorgefallene Umstände für erledigt erklären (Hau, [X.]O; [X.]/ Mankowski, [X.]. Art. 40 [X.] I-VO Rn. 5; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 38 [X.] Rn. 15; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 91a Rn. 136; vgl. auch OLG Düsseldorf IPRax 1998, 279, 280; OLG Zweibrücken OLG-Report 1998, 414; [X.] [X.]. 1998, 391 f; [X.] NJW 1987, 2165 f; [X.] 1989, 568; [X.]/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 91a Rn. 7, 58 "Ausländisches Urteil"). 7 bb) Es kann dahinstehen, ob hier eine Erledigung oder eine Verfahrens-überholung eingetreten ist. Jedenfalls ist im Streitfall die vermeintliche Erledi-gung infolge der Bestätigung der Entscheidung als [X.] Vollstre-ckungstitel bereits im Verfahren vor dem [X.] eingetreten. Da die An-tragsgegnerin in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht zu beteiligen war (§ 6 Abs. 1 [X.]), konnte das [X.] in dem einseitigen Verfahren eine Fest-stellung der Erledigung nicht aussprechen. Folglich war der Antrag mit der [X.] des § 8 Abs. 2 [X.] abzulehnen. 8 b) Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Vollstreckbarkeit nach dem [X.] steht einem Antrag im Rahmen der [X.] entgegen. 9 - 5 - Ist - wie im Streitfall - eine Entscheidung als [X.] Vollstre-ckungstitel bestätigt worden, scheidet eine Vollstreckbarerklärung nach [X.] der [X.] aus. Art. 27 [X.] lässt dem Gläubiger grundsätzlich die Möglichkeit, anstelle einer Bestätigung die Anerkennung und Vollstreckung ei-ner Entscheidung nach der [X.] zu betreiben. Diese Regelung geht auf Nr. 20 der Erwägungsgründe (abgedruckt bei [X.]/Halfmeier, ZPO 2009 Anhang nach § 1086) zurück, wonach es dem Gläubiger freisteht, eine Bestätigung als [X.] Vollstreckungstitel zu beantragen oder sich für das Anerkennungsverfahren nach der [X.] zu entscheiden. Insoweit kann dahin stehen, ob der Gläubiger berechtigt ist, gleichzeitig beide Verfahren ein-zuleiten (in diesem Sinne Wagner [X.] 2005, 189, 190; [X.]/ Halfmeier, [X.]O Art. 27 [X.] Rn. 1) oder - was nach dem Inhalt des [X.] näher liegt - erst nach erfolgloser Durchführung des einen auf das andere Verfahren überwechseln kann. Falls jedoch die Vollstreckbarkeit entweder auf der Grundlage der [X.] oder der [X.] erwirkt wurde, ist es dem Antragsteller grundsätzlich mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses versagt, zusätzlich in dem anderen Verfahren einen Vollstreckungstitel zu er-langen (Wagner, [X.]O, Kropholler, [X.]. Art. 27 [X.] Rn. 1; Musielak/[X.], ZPO 7. Aufl. Art. 27 [X.] Rn. 1; aA [X.]/Pabst, [X.]O Art. 27 [X.] Rn. 10). Auf diese Weise ist der - auch von der Gegenauffassung erkannten ([X.]/Papst, [X.]O) - Ge-fahr vorzubeugen, dass gegen den Antragsgegner wegen eines identischen Anspruchs aus mehreren Titeln vollstreckt wird. Ob in Ausnahmefällen eine an-dere Bewertung durchgreift, kann dahin stehen. Denn der Antragsteller hat 10 - 6 - ein anerkennenswertes Interesse, das Verfahren der [X.] durchzuführen, nicht dargelegt. [X.] Fischer Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.11.2008 - 2 O 839/08 - [X.], Entscheidung vom 20.01.2009 - 3 W 1182/08 -
Meta
04.02.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. IX ZB 57/09 (REWIS RS 2010, 9655)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9655
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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