Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.01.2014, Az. 15 W (pat) 13/11

15. Senat | REWIS RS 2014, 8441

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – „Schmiermittelzusammensetzung“ – zur Patentfähigkeit – keine erfinderische Tätigkeit – bekannte Verwendungen von bekannten Stoffen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 027 344.6-43

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] und der Richter [X.], Kätker und Dr. Wismeth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]ie Anmelderin rei[X.]hte am 14. Juni 2007 beim [X.] in [X.] die Patentanmeldung mit der Bezei[X.]hnung

2

„Lubri[X.]ant [X.]ompositions“

3

ein. [X.]ie am 21. August 2007 eingerei[X.]hte [X.] Übersetzung wurde am 17. Januar 2008 in Form der [X.] 2007 027 344 [X.] offengelegt. [X.]ie trägt die Bezei[X.]hnung „[X.][X.]hmiermittelzusammensetzungen“. [X.]ie Patentanmeldung nimmt die Unionspriorität der [X.] Patentanmeldungen mit den Nummern 11/457 613 vom 14. Juli 2006 und 11/457 608 vom 8. Juni 2007 in Anspru[X.]h.

4

[X.]ie Anmeldung umfasst 31 Patentansprü[X.]he von denen die unabhängigen ursprüngli[X.]hen Patentansprü[X.]he 1, 22, 25, 26, 27, 28 und 29 lauten:

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Im Prüfungsverfahren vor dem [X.] ermittelte die Prüfungsstelle für [X.] des [X.]s folgenden [X.]tand der Te[X.]hnik:

6

[X.]1) WO 2005/066314 [X.]

7

[X.]) [X.], [X.]: [X.][X.]hmierstoffe und verwandte Produkte. [X.]: [X.], 1982, [X.]. 81-101. – I[X.]BN 3-527-25966-X

8

[X.]) EP 1 661 971 [X.]

9

[X.]) [X.] 2005/0261145 [X.]

[X.]) EP 1 657 293 [X.].

Mit [X.] vom 22. Oktober 2010 beantragte die Anmelderin eine Patenterteilung auf Grundlage der neu eingerei[X.]hten Patentansprü[X.]he 1 bis 24 na[X.]h [X.]auptantrag (entspre[X.]hend dem geltenden [X.]auptantrag), hilfsweise auf Grundlage der Patentansprü[X.]he 1 bis 25 na[X.]h [X.]ilfsantrag 1 (entspre[X.]hend dem geltenden [X.]ilfsantrag 2), hilfsweise auf Grundlage der Patentansprü[X.]he 1 bis 24 na[X.]h [X.]ilfsantrag 2 (entspre[X.]hend dem geltenden [X.]ilfsantrag 3) und hilfsweise auf Grundlage der Patentansprü[X.]he 1 bis 23 na[X.]h [X.]ilfsantrag 3 (entspre[X.]hend dem geltenden [X.]ilfsantrag 4).

[X.]ur[X.]h in der Anhörung verkündeten Bes[X.]hluss vom 24. Februar 2011, zugestellt mittels Empfangsbekenntnis mit [X.]atum vom 25. März 2011, erfolgte die Zurü[X.]kweisung der Patentanmeldung.

Gemäß der Begründung des Zurü[X.]kweisungsbes[X.]hlusses erkennt die Prüfungsstelle zwar die Neuheit der Gegenstände der [X.]auptansprü[X.]he na[X.]h [X.]auptantrag und na[X.]h [X.] 1 und 2 an, jedo[X.]h beruhten sie ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit.

[X.] bes[X.]hreibe [X.][X.]hmiermittelzusammensetzungen für Motoren und Getriebe, wel[X.]he gemäß den Beispielen aus Ölgrundlagen (von Prüfungstelle und Vertreter der Anmelderin au[X.]h Basisöle bzw. Grundöle genannt) der [X.] bestünden, die [X.]gehalte zwis[X.]hen 0,8 und 2,8 Gew.-% bezogen auf die Ölgrundlage enthielten. Au[X.]h könnten [X.][X.]hmiermittelzusammensetzungen wenigstens ein Additiv, wie Antioxidantien, Metalldesaktivatoren oder [X.]etergenzien enthalten. Ein hierfür nahe liegender Ausgangspunkt seien Fa[X.]hbü[X.]her. Bezügli[X.]h der Additive finde der Fa[X.]hmann im Lehrbu[X.]h [X.], dass insbesondere Metallsalze von Thiophosphorsäure-Verbindungen als Oxidationsinhibitoren für Motoröle verwendet würden und [X.] die größte Verbreitung hätten. Au[X.]h seien aus der [X.] als [X.]etergenzien mit P2[X.]5 behandelte Polyisobutene für ho[X.]h beanspru[X.]hte Motoren bekannt, wel[X.]he weiter rei[X.]hende thermis[X.]he [X.]tabilität aufwiesen. Es sei daher naheliegend, den Zusammensetzungen der [X.] au[X.]h Phosphor enthaltende Verbindungen beizugeben.

[X.] bekannten [X.][X.]hmiermittel zur Verringerung der [X.]ünnfilmreibung stellten aber keine neue Brau[X.]hbarkeit, also keine neue Funktion, sondern ledigli[X.]h eine gegenüber der [X.] erstmalige Formulierung einer weiteren Wirkung, also einen in der [X.] ni[X.]ht bes[X.]hriebenen Effekt, dar. [X.]ieser Effekt lege ledigli[X.]h die naturgesetzli[X.]he Begründung der Wirkung der Zusammensetzung bei der Verwendung als Motor- und Getriebes[X.]hmiermittel dar.

[X.]ie Anmelderin legte daraufhin mit [X.] vom 19. April 2011, eingegangen am selben Tag, Bes[X.]hwerde ein. Zuglei[X.]h mit der Bes[X.]hwerdes[X.]hrift hat sie Patentansprü[X.]he 1 bis 24 na[X.]h [X.]auptantrag, Patentansprü[X.]he 1 bis 22 na[X.]h [X.]ilfsantrag 1, Patentansprü[X.]he 1 bis 25 na[X.]h [X.]ilfsantrag 2, Patentansprü[X.]he 1 bis 24 na[X.]h [X.]ilfsantrag 3, Patentansprü[X.]he 1 bis 23 na[X.]h [X.]ilfsantrag 4 und mit der Bes[X.]hwerdebegründung vom 18. [X.]eptember 2012 Patentansprü[X.]he 1 bis 22 na[X.]h [X.]ilfsantrag 5 vorgelegt.

[X.]ie jeweils unabhängigen Patentansprü[X.]he der Anträge lauten:

[X.]auptantrag: (Patentansprü[X.]he 1, 21, 22, 23, 24)

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[X.]ilfsantrag 1: (Patentansprü[X.]he 1, 19, 20, 21, 22)

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[X.]ilfsantrag 2: (Patentansprü[X.]he 1, 21, 22, 23, 24, 25)

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[X.]ilfsantrag 3: (Patentansprü[X.]he 1, 21, 22, 23, 24)

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[X.]ilfsantrag 4: (Patentansprü[X.]he 1, 23)

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[X.]ilfsantrag 5: (Patentansprü[X.]he 1, 22)

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[X.]ie Prüfungsstelle hat der Bes[X.]hwerde ni[X.]ht abgeholfen.

Aus [X.]i[X.]ht der Anmelderin träten in ges[X.]hmierten me[X.]hanis[X.]hen Vorri[X.]htungen wie beispielsweise Motoren, Getrieben, [X.], [X.], hydraulis[X.]hen [X.]ystemen vers[X.]hiedene deutli[X.]h voneinander zu unters[X.]heidende Arten von Reibung auf, die je na[X.]h typis[X.]hen Arbeitsbedingungen der Vorri[X.]htung (Temperatur, Last, Ges[X.]hwindigkeit usw.) einen unters[X.]hiedli[X.]hen Einfluss auf den [X.] hätten. Zu diesen Reibungsarten zählten die Grenzflä[X.]henreibung, die [X.] und die Viskosität. [X.]ie [X.] trete auf, wenn Oberflä[X.]hen dur[X.]h einen etwa 50 bis 200 nm di[X.]ken Ölfilm voneinander getrennt seien und die Oberflä[X.]hen dur[X.]h [X.]ru[X.]k oder [X.] gegeneinander gedrü[X.]kt würden. Im Unters[X.]hied zu Viskositätsmessungen unter [X.]o[X.]hs[X.]her oder Niedrigs[X.]herbedingungen stehe das Fluid hier unter dem Einfluss von [X.]ru[X.]k. Moleküle hielten si[X.]h hier in einem Fluid auf, das ledigli[X.]h 20 bis 50 Molekulars[X.]hi[X.]hten umfasse. [X.]ie Reibung hänge somit in hohem Maße davon ab, wie die Moleküle si[X.]h in diesem gedrängten Raum unter [X.]ru[X.]k anordneten. Zur Illustration verweist sie auf eine Veröffentli[X.]hung von einem der Erfinder:

A[X.]-1) [X.], [X.], [X.]; [X.], John M.; [X.], [X.]: [X.] P[X.]MO Fuel E[X.]onomy Requirements. [X.] 2007. Ohne Jahr, 11 [X.]eiten – [X.]ru[X.]ks[X.]hrift unbekannter [X.]erkunft.

Für die Anwendungen, an die si[X.]h die vorliegende Erfindung hauptsä[X.]hli[X.]h ri[X.]hte, nämli[X.]h Getriebe und Motors[X.]hmierung, könne [X.]sverringerung von besonderem Interesse sein, während in anderen Anwendungen beispielsweise die Verringerung (oder Erhöhung) der [X.] bzw. der Grenzflä[X.]henreibung im Vordergrund stehe. [X.]em Fa[X.]hmann stelle si[X.]h somit das Problem, geeignete [X.] zu finden, um eine [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung, die Phosphorenthaltende Verbindungen enthält, mit einer mögli[X.]hst niedrigen [X.] bereitzustellen.

[X.] betreffe ein völlig anderes te[X.]hnis[X.]hes Problem. Tatsä[X.]hli[X.]h dienten die Beispiele der [X.] auss[X.]hließli[X.]h dazu, Oxidationsstabilität über 32.000 Zyklen zu zeigen. [X.]ie [X.] enthalte keine verglei[X.]henden [X.]aten zur Oxidationsstabilität abhängig vom [X.] oder gar [X.]gehalt der Ölgrundlage. [X.]ünnfilmreibung oder deren Abhängigkeit von der Zusammensetzung der Ölgrundlage würden ni[X.]ht erwähnt.

[X.] mit dem Lehrbu[X.]h [X.] verkenne die Prüfungsstelle, dass die [X.] keine eindeutigen Aufforderungen an den Fa[X.]hmann enthalte, Phosphorenthaltende Verbindungen in Ölgrundlagen der [X.] einzusetzen, wel[X.]he weniger als etwa 3 Gew.% [X.]e umfassten. [X.][X.]hon gar ni[X.]ht sei der [X.] entnehmbar, Phosphorenthaltende Verbindungen in einer [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung einzusetzen in der [X.]offnung, dass ein eventueller negativer Effekt auf die [X.]ünnfilmreibung dur[X.]h die Phosphorenthaltende Verbindung mittels eines mögli[X.]hst geringen (kleiner als 3 Gew.%) Anteils an [X.]en in der Ölgrundlage kompensiert werden könne. Gerade in letzterer Erkenntnis liege das Verdienst der Erfinder der vorliegenden Erfindung. [X.]er Fa[X.]hmann entnehme der [X.] keinen [X.]inweis, ausgere[X.]hnet sol[X.]he Additive einzusetzen, die mögli[X.]herweise einen s[X.]hädli[X.]hen Einfluss auf die [X.]ünnfilmreibung haben können, nämli[X.]h Phosphor-enthaltende Verbindungen. [X.]em Fa[X.]hmann habe vielmehr aus seinem allgemeinen Fa[X.]hwissen und au[X.]h aus dem Lehrbu[X.]h [X.] eine Vielzahl weiterer mögli[X.]her ni[X.]ht Phosphor-enthaltender Alternativen als Additive zur Verfügung gestanden. Eine „Einbahnstraßen-[X.]ituation“ sei somit ausges[X.]hlossen.

[X.]ie vorliegende Anmeldung zeige weiter, dass die Zugabe von [X.] zu [X.][X.]hmiermittelzusammensetzungen einen Einfluss auf die [X.] habe. Unter Verwendung einer Ölgrundlage der [X.] mit weniger als 3 Gew.-% [X.] ([X.]) würden bessere (verringerte) [X.]en der [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung erzielt als mit [X.] der [X.] mit über 3 Gew.-% [X.] ([X.]), siehe Beispiel 2, Tabelle 2 der ursprüngli[X.]hen Bes[X.]hreibung. [X.]ie vorliegende Erfindung gebe darüber hinaus dem Fa[X.]hmann die Mögli[X.]hkeit, unter Wahl einer Ölgrundlage mit niedrigem [X.]gehalt und einer geeigneten Phosphor-enthaltenden Verbindung die [X.] no[X.]h weiter zu reduzieren.

[X.]1, [X.] und [X.] ges[X.]haffen, wel[X.]he Fis[X.]her-Trops[X.]h-Grundöle bes[X.]hrieben.

Keine der Entgegenhaltungen könne au[X.]h den in den [X.] entspre[X.]hend der [X.] und 5 genannten Effekt der Verringerung der [X.] eines Fluids nahelegen oder gar offenbaren. Gemäß ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.]/88 und [X.]/88) sowie des [X.] ([X.] 1961/62, 618, 636 - „[X.]“) werde eine Erfindung dann als patentwürdig angesehen, wenn die Verwendung für einen ganz neuen te[X.]hnis[X.]hen Zwe[X.]k ers[X.]hlossen werde oder ein bisher nur zufällig oder unbewusst erzielter Erfolg nunmehr bewusst und planmäßig errei[X.]ht werden könne. Na[X.]h [X.] mit Verweis auf [X.] könne unter bestimmten Voraussetzungen au[X.]h in der erstmaligen Entde[X.]kung einer neuen Brau[X.]hbarkeit eine patentwürdige Erfindung gesehen werden. [X.]ie neue Brau[X.]hbarkeit ergebe si[X.]h aus der erstmaligen Entde[X.]kung der Abhängigkeit der [X.] vom [X.]gehalt, der dazu verwendet werden könne, den negativen Einfluss von [X.] zu kompensieren. [X.]abei bes[X.]hränke si[X.]h die Brau[X.]hbarkeit (Funktion) der [X.][X.]hmiermittelzusammensetzungen ni[X.]ht auf die ledigli[X.]he Verwendung als [X.][X.]hmiermittel als sol[X.]hes. Vers[X.]hiedene Verwendungen stellten vers[X.]hiedenste Ansprü[X.]he an das jeweilige [X.][X.]hmiermittel. [X.]o verlangten man[X.]he [X.][X.]hmiermittel eine besonders hohe [X.], die [X.] lange We[X.]hselzyklen zulasse, während andere [X.][X.]hmiermittel niedrige [X.]en oder etwa hohe Grenzflä[X.]henreibung verlangten. [X.][X.]hließli[X.]h gebe es [X.][X.]hmiermittel, die eine besonders hohe oder - wie hier - niedrige [X.] erforderten. [X.]ie Verwendung eines [X.]s zur Erzielung geringer [X.] sei somit neu gegenüber beispielsweise der [X.] zur Erzielung verbesserter [X.], da sie die planmäßige und bewusste Formulierung für andere spezifis[X.]he [X.][X.]hmiermittel-Anwendungen ermögli[X.]he. Vor diesem [X.]intergrund halte daher die Auslegung der Prüfungsstelle unter Berufung auf [X.] einer Prüfung ni[X.]ht stand.

Zudem gebe es keine Re[X.]htfertigung dafür, die absolute Neuheit von medizinis[X.]hen Verwendungen anders zu beurteilen als die absolute Neuheit ni[X.]htmedizinis[X.]her Verwendungen. Für den Fall, dass der [X.]enat den Anträgen auf Erteilung des Patents au[X.]h auf Grundlage der [X.] oder 5 ni[X.]ht stattgibt regt die Anmelderin die Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde an, da die Mögli[X.]hkeit der Beanspru[X.]hung einer sogenannten „zweiten ni[X.]htmedizinis[X.]hen Verwendung“ angesi[X.]hts der betagten hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidung „[X.]“ und der [X.] mit der etablierten Ents[X.]heidungspraxis am [X.] eine hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Klärung notwendig ma[X.]he.

[X.]6 hingewiesen.

[X.]6) [X.], [X.]: [X.] in elastohydrodynami[X.] [X.]onta[X.]ts. In: [X.]. Instn. [X.]. [X.]., [X.], 1997, [X.], [X.]. 91-106.

In der mündli[X.]hen Verhandlung ist der Vertreter der Anmelderin auf Bedenken des [X.]enats gegen die Neuheit und teilweise au[X.]h gegen die ausrei[X.]hende [X.] der [X.]aupt- und [X.] hingewiesen worden.

[X.]er Vertreter der Anmelderin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der Anspru[X.]hsfassungen na[X.]h [X.]auptantrag und [X.] ursprüngli[X.]h offenbart sowie gegenüber dem [X.]tand der Te[X.]hnik neu sind und auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruhen.

[X.]er Vertreter der Anmelderin hat in der mündli[X.]hen Verhandlung vom 23. Januar 2014 den Antrag gestellt,

den Bes[X.]hluss des [X.]es vom 24. Februar 2011 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprü[X.]he 1 bis 24 gemäß [X.]auptantrag, eingerei[X.]ht am 19. April 2011, und mit den ursprüngli[X.]hen Bes[X.]hreibungsseiten 1 bis 33, eingerei[X.]ht am 21. August 2008,

hilfsweise mit den Patentansprü[X.]hen 1 bis 22 gemäß [X.]ilfsantrag 1, eingerei[X.]ht am 19. April 2011,

weiter hilfsweise mit den Patentansprü[X.]hen 1 bis 25 gemäß [X.]ilfsantrag 2, eingerei[X.]ht am 19. April 2011,

weiter hilfsweise mit den Patentansprü[X.]hen 1 bis 24 gemäß [X.]ilfsantrag 3, eingerei[X.]ht am 19. April 2011,

weiter hilfsweise mit den Patentansprü[X.]hen 1 bis 23 gemäß [X.]ilfsantrag 4, eingerei[X.]ht am 19. April 2011,

weiter hilfsweise mit den Patentansprü[X.]hen 1 bis 22 gemäß [X.]ilfsantrag 5, eingerei[X.]ht am 18. [X.]eptember 2012.

Weiter hat der Vertreter der Anmelderin die Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde angeregt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

[X.]

1. [X.]ie Bes[X.]hwerde der Anmelderin ist frist- und formgere[X.]ht eingelegt worden und zulässig ([X.] § 73). [X.]ie hat jedo[X.]h aus na[X.]hfolgenden Gründen keinen Erfolg.

2. Als Fa[X.]hmann ist ein diplomierter [X.]hemiker zu sehen, wel[X.]her mehrjährige Erfahrung in der Entwi[X.]klung von [X.][X.]hmierstoffen für Mas[X.]hinenteile besitzt.

Merkmalsanalyse

3. [X.]ie folgende Merkmalsanalyse strukturiert und gliedert die Merkmale der unabhängigen Patentansprü[X.]he des [X.] und der [X.]ilfsanträge. Wenn ni[X.]ht anders angegeben, sind die Änderungen zum [X.]auptantrag kursiv hervorgehoben. [X.]ie ho[X.]hgestellten Ziffern geben die Nummer des jeweiligen [X.] an, ab dem eine Änderung erstmals in die Patentansprü[X.]he aufgenommen wird. [X.]ie insgesamt geänderten Merkmale sind unterstri[X.]hen.

4. [X.]as Erzeugnis (A) von Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h [X.]auptantrag gliedert si[X.]h in die folgenden Merkmale.

[X.] [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung, umfassend:

[X.] eine Ölgrundlage

[X.] der [X.],

[X.].1 wel[X.]he weniger als 3 Gew.-% [X.]e umfasst; und

[X.] eine Phosphor-enthaltende Verbindung.

Patentansprü[X.]he 21 bis 24 na[X.]h [X.]auptantrag sind auf den Patentanspru[X.]h 1 bezogen und bes[X.]hreiben Verwendungen (B) der [X.]. Zur Vereinfa[X.]hung werden die [X.] der Patentansprü[X.]he 21 bis 24 mit kleinen Bu[X.]hstaben bezei[X.]hnet (21 mit a, 22, mit b, 23 mit [X.], 24 mit d).

[X.] Verwendung einer [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung na[X.]h einem der vorhergehenden Patentansprü[X.]he der [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung wahlweise

[X.] zur Verringerung von [X.]ünnfilmreibung eines Fluids zwis[X.]hen Oberflä[X.]hen.

[X.] zur Erhöhung von Kraftstoffeffizienz in einem Fahrzeug.

B[X.]2 zum [X.][X.]hmieren von Motor, Getriebe oder [X.]ammelgetriebe.

[X.] zum [X.][X.]hmieren einer Mas[X.]hine.

5. [X.]er Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h [X.]ilfsantrag 1 unters[X.]heidet si[X.]h vom [X.]auptantrag in den Merkmalen [X.].1 und [X.].

[X.] eine Ölgrundlage

[X.] der [X.],

[X.].1

[X.] eine Phosphor-enthaltende Verbindung,

[X.]

[X.]ie nebengeordneten Patentansprü[X.]he 19 bis 22 entspre[X.]hen den Patentansprü[X.]hen 21 bis 24 des [X.].

6. [X.]er Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h [X.]ilfsantrag 2 unters[X.]heidet si[X.]h in Merkmalsgruppe [X.] vom Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h [X.]auptantrag.

[X.]

[X.] der [X.],

[X.].1 wel[X.]he weniger als 3 Gew.-% [X.]e aufweisen;

[X.]er Patentanspru[X.]h 21 ist identis[X.]h mit dem Patentanspru[X.]h 21 des [X.] und der Patentanspru[X.]h 22 ist identis[X.]h mit dem Patentanspru[X.]h 22 des [X.], jeweils mit der Maßgabe, dass die Merkmale von Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h [X.]auptantrag explizit genannt sind, weshalb kein Bezug mehr auf einen anderen Patentanspru[X.]h erfolgt. [X.]er Patentanspru[X.]h 23 entspri[X.]ht dem Patentanspru[X.]h 23 des [X.], der Patentanspru[X.]h 24 dem Patentanspru[X.]h 24 des [X.].

[X.]er Patentanspru[X.]h 25 lautet im Unters[X.]hied zum [X.]auptantrag wie folgt

[X.] Verwendung einer [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung na[X.]h einem der vorhergehenden Patentansprü[X.]he der [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung

[X.] eines Fluids zwis[X.]hen Oberflä[X.]hen.

7. [X.]ie Anspru[X.]hsfassung des Patentanspru[X.]hs 1 des [X.] 3 ist identis[X.]h mit Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h [X.]ilfsantrag 2. [X.]ie Patentansprü[X.]he 21 bis 24 na[X.]h [X.]ilfsantrag 3 entspre[X.]hen den Patentansprü[X.]hen 21 bis 24 na[X.]h [X.]auptantrag.

8. [X.]er Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h [X.]ilfsantrag 4 gliedert si[X.]h in die folgenden Merkmale. [X.]ieser Verwendungsanspru[X.]h ([X.]) ist im Verglei[X.]h zu den Verwendungsansprü[X.]hen (B) neu formuliert.

[X.]1 Verwendung einer Ölgrundlage

[X.]1.1 der [X.],

[X.]1.1.1 wel[X.]he weniger als 3 Gew.-% [X.]e umfasst,

[X.]2 in einer [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung

[X.]3 zur Verringerung der [X.]ünnfilmreibung eines Fluids zwis[X.]hen Oberflä[X.]hen,

[X.]4 wobei das Fluid von Merkmal [X.]3 die [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung umfasst.

[X.]er Patentanspru[X.]h 23 na[X.]h [X.]ilfsantrag 4 gliedert si[X.]h in die folgenden Merkmale. Au[X.]h dieser Verwendungsanspru[X.]h ([X.]) ist neu formuliert.

[X.]1 Verwendung einer Ölgrundlage na[X.]h einem der vorhergehenden Patentansprü[X.]he in einer [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung

[X.] zur Erhöhung von Kraftstoffeffizienz in einem Fahrzeug.

9. [X.]er Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h [X.]ilfsantrag 5 unters[X.]heidet si[X.]h vom Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h [X.]ilfsantrag 4 wie folgt:

[X.]1 Verwendung einer Ölgrundlage;

[X.]1.1 der [X.],

[X.]1.1.1

[X.]2 in einer [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung,

[X.]2.1

[X.]3 zur Verringerung der [X.]ünnfilmreibung eines Fluids zwis[X.]hen Oberflä[X.]hen,

[X.]4 wobei das Fluid von Merkmal [X.]2 die [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung umfasst.

[X.]er Patentanspru[X.]h 22 na[X.]h [X.]ilfsantrag 5 entspri[X.]ht dem Patentanspru[X.]h 23 na[X.]h [X.]ilfsantrag 4.

Zur Zulässigkeit der Änderungen

10. a) [X.]er geltende Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h [X.]auptantrag geht hervor aus dem ursprüngli[X.]hen Patentanspru[X.]h 1 in Verbindung mit Abs. [0015] der Bes[X.]hreibung (Merkmal [X.]) und dem ursprüngli[X.]hen Patentanspru[X.]h 2 (Merkmal [X.]). [X.]ie Patentansprü[X.]he 2 bis 20 entspre[X.]hen den ursprüngli[X.]hen Patentansprü[X.]hen 3 bis 21.

b) In Patentanspru[X.]h 2 wurde der ursprüngli[X.]h offenbarte Begriff „Amylsäurephosphat“ auf Vors[X.]hlag der Prüfungsstelle in „[X.]“ geändert. In Abs. [0027] der ursprüngli[X.]hen Bes[X.]hreibung werden in Verbindung mit Abs. [0025] und [0026] Phosphorsäureester offenbart, wel[X.]he aus der Reaktion von P2X5 ([X.], [X.]) mit einer [X.]ydroxyverbindung, u. a. [X.] (1-Pentanol), hergestellt werden. In den englis[X.]hspra[X.]higen Anmeldeunterlagen wird ursprüngli[X.]h die Bezei[X.]hnung „amyl a[X.]id phosphate“ (entspre[X.]hend dem „phosphori[X.] a[X.]id pentyl ester“) verwendet, wel[X.]he na[X.]h Kenntnis des [X.]enats fa[X.]hübli[X.]h ist. [X.]ie hierfür fa[X.]hübli[X.]he deuts[X.]hspra[X.]hige Bezei[X.]hnung ist aus [X.]i[X.]ht des [X.]enats „Phosphorsäure-amylester“, „Phosphorsäure-pentylester“, „[X.]“, „[X.]“ oder au[X.]h „Amylsäurephosphat“. [X.]ie jetzige Bezei[X.]hnung „[X.]“ kann zwar unter Rü[X.]kgriff auf die Bes[X.]hreibung ausgelegt werden, wird jedo[X.]h na[X.]h Kenntnis des [X.]enats weder als „[X.]“ no[X.]h als „amyl al[X.]ohol phosphate“ in der Fa[X.]hliteratur verwendet.

[X.]) [X.]ie Patentansprü[X.]he 21 bis 24 na[X.]h [X.]auptantrag basieren auf den ursprüngli[X.]hen Patentansprü[X.]hen 26 bis 29 und sind jeweils in Verwendungsansprü[X.]he umformuliert.

11. a) [X.]as Merkmal [X.] [X.]ilfsantrag 1 entspri[X.]ht dem ursprüngli[X.]hen Unteranspru[X.]h 4.

b) [X.]as Merkmal [X.] [X.]ilfsantrag 2 und [X.]ilfsantrag 3 soll si[X.]h auf Abs. [0015] der Bes[X.]hreibung stützen ([X.] vom 22. Oktober 2010, [X.]. 2, Abs. 1). In diesem Absatz wird offenbart, dass „die Ölgrundlage […] jedwede in die Gruppen I bis V kategorisierte Ölgrundlage sein [kann]“ und „in einer Ausführungsform […] die Ölgrundlage eine Ölgrundlage der [X.] [ist]“. Nun sollen aber na[X.]h Abs. [0120] der Bes[X.]hreibung Einzahlformen – wie „ein“ oder „die“ – Mehrzahlbezugnahmen eins[X.]hließen. [X.]ementspre[X.]hend wäre Abs. [0015] der Bes[X.]hreibung keineswegs auss[X.]hließli[X.]h so zu interpretieren, dass die einzige Ölgrundlage eine der [X.] sei. Vielmehr muss dieser Absatz au[X.]h in dem [X.]inn verstanden werden, dass neben der Ölgrundlage der [X.] au[X.]h weitere Ölgrundlagen vorhanden sein können. Zwar sollen in Beispiel 1 (Abs. [0107]-[0110]) und den anderen Beispielen Ölgrundlagen der [X.] verwendet werden, jedo[X.]h ist es dem Erfinder zum Zeitpunkt der Anmeldung offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht auf eine „einzige“ Ölgrundlage angekommen, sonst wäre die in Abs. [0120] bewusst genannte Relativierung ni[X.]ht erfolgt. [X.]er [X.]enat sieht daher das Merkmal „einzige Ölgrundlage“ als ni[X.]ht offenbart an.

Wegen der offenen Anspru[X.]hsfassung bezieht si[X.]h aus [X.]i[X.]ht des [X.]enats das Merkmal des Gehalts der [X.]e ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h auf [X.] der [X.]. [X.]er Gehalt an [X.]en kann si[X.]h au[X.]h auf die Ölgrundlage als sol[X.]he beziehen, wel[X.]he (unter anderem) eine Ölgrundlage der [X.] enthält.

[X.]) [X.]er Verwendungsanspru[X.]h 1 na[X.]h [X.]ilfsantrag 4 entspri[X.]ht in den Merkmalen [X.]1, [X.]1.1.1, [X.]2, [X.]3 und [X.]4 der sinnkorrekten Umformulierung des ursprüngli[X.]hen Verfahrensanspru[X.]hs 26 (mit der in Abs[X.]hnitt [X.]11.[X.] genannten Eins[X.]hränkung zu Merkmal [X.]1.1.1). [X.]as Merkmal [X.]1.1 entspri[X.]ht dem Merkmal [X.].

Patentanspru[X.]h 23 na[X.]h [X.]ilfsantrag 4 leitet si[X.]h ab vom ursprüngli[X.]hen Patentanspru[X.]h 27.

d) [X.]as Merkmal [X.]2.1 [X.]ilfsantrag 5 entspri[X.]ht Merkmal [X.] und ist mit dem ursprüngli[X.]hen Patentanspru[X.]h 2 offenbart.

[X.]1.1.1 [X.]2.1 [X.]3 sieht der [X.]enat als ni[X.]ht ursprüngli[X.]h offenbart an. [X.]ie Tabelle 2 auf [X.]. 30 der Bes[X.]hreibung, auf wel[X.]he si[X.]h die Anmelderin in diesem Zusammenhang beruft, zeigt aus [X.]i[X.]ht des [X.]enats ni[X.]ht zwingend, dass der negative Einfluss dur[X.]h eine Phosphor-enthaltende Verbindung in [X.] Grundölen auf die [X.]ünnfilmreibung dur[X.]h den geringen Anteil von Tetra[X.]yloparaffinen kompensiert wird (vgl. [X.] vom 18. [X.]eptember 2012, [X.]. 8 auf 9). [X.]o weist die Ölgrundlage A mit 3,33 Gew.-% Tetra[X.]yloparaffinen einen [X.]ünnfilmreibungskoeffizienten von 0,066 auf. Na[X.]h Zusatz von 0,4 Gew.-% [X.] verringert si[X.]h dieser auf 0,055. [X.]agegen ist der [X.]ünnfilmreibungskoeffizient der Ölgrundlage [X.] mit 1,57 Gew.-% Tetra[X.]yloparaffinen bei 0,030. Na[X.]h Zusatz von 0,4 Gew.-% [X.] erhöht si[X.]h der [X.]ünnfilmreibungskoeffizient auf 0,035. [X.]inngemäßes ist bei dem ni[X.]ht näher spezifizierten Zusatz „[X.]“ zu beoba[X.]hten. Es erfolgt also aus [X.]i[X.]ht des [X.]enats eine gegenseitige Beeinflussung zwis[X.]hen den [X.] und den [X.]en, wel[X.]he bei einem Zusatz von mehr als 0,4 % [X.] bzw. mehr als 0,4 % [X.] au[X.]h dazu führen mag, dass die absoluten [X.]ünnfilmreibungskoeffizienten der Ölgrundlage [X.] höher sind als diejenigen der Ölgrundlage A, bei glei[X.]her Konzentration an Phosphor-enthaltender Verbindung. [X.]ie positive Beeinflussung eines niedrigen Gehalts an [X.]en, egal wel[X.]he Phosphor-enthaltende Verbindung in wel[X.]her Menge zugesetzt wird, vermag der [X.]enat aus diesen Messdaten ni[X.]ht abzuleiten.

Auslegung vers[X.]hiedener Begriffe

12. [X.]er Begriff „[X.]ünnfilmreibung zwis[X.]hen Oberflä[X.]hen“ lässt zunä[X.]hst offen, wie di[X.]k der Film ist. [X.]ierzu gibt au[X.]h die Bes[X.]hreibung keinen [X.]inweis. Ledigli[X.]h der na[X.]hveröffentli[X.]hten [X.]ru[X.]ks[X.]hrift A[X.]-1 sind die von der Anmelderin behaupteten Unters[X.]hiede zwis[X.]hen Grenzflä[X.]henreibung („Boundary Fri[X.]tion [X.]oeffi[X.]ient“), [X.]ünnfilmreibung („Thin-Film Fri[X.]tion [X.]oeffi[X.]ient“) und Viskosität bzw. [X.]i[X.]kfilmreibung („[X.]igh Temperature [X.]igh [X.]hear Vis[X.]osity“) zu entnehmen. [X.]ie [X.]i[X.]ke des dünnen Films wird in A[X.]-1 [X.] mit 118 nm angegeben (A[X.]-1: [X.]. 4, vorletzter Absatz). Na[X.]h Angaben der Anmelderin soll die anmeldungsgemäße [X.]i[X.]ke im Berei[X.]h von etwa 50 bis 200 nm liegen ([X.] vom 19. April 2011, [X.]. 4, [X.] 2), was jedo[X.]h ni[X.]ht aus den Anmeldeunterlagen zu entnehmen ist.

Entspre[X.]hend der ursprüngli[X.]hen Unterlagen lassen si[X.]h die erfindungsgemäßen [X.][X.]hmiermittelzusammensetzungen in Motoren, Getrieben, [X.]ammelgetrieben oder beliebigen Mas[X.]hinen einsetzen (vgl. ursprüngli[X.]he Patentansprü[X.]he 28 und 29 sowie Abs. [0104] und [0105]). [X.]ie erfindungsgemäßen [X.][X.]hmiermittelzusammensetzungen werden also ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h zu dem Zwe[X.]k der „verringerte[n] [X.] und erhöhte[n] Kraftstoffwirts[X.]haftli[X.]hkeit“ eingesetzt (vgl. Abs. [0006]). [X.]ofern jedo[X.]h erfindungsgemäße Zusammensetzungen in passgenau gefertigten Mas[X.]hinenteilen zum [X.][X.]hmieren und zur Verringerung der Reibung eingesetzt werden, werden sie aus [X.]i[X.]ht des [X.]enats in einer „dünnen“ [X.][X.]hi[X.]ht zwis[X.]hen zwei Oberflä[X.]hen verwendet. Werden im [X.]tand der Te[X.]hnik dann glei[X.]he [X.][X.]hmiermittel in glei[X.]her Weise verwendet, erfolgt diese Verwendung zwangsläufig ebenso in einer „dünnen“ [X.][X.]hi[X.]ht. Glei[X.]h formulierte [X.][X.]hmiermittelzusammensetzungen führen bei glei[X.]her Verwendung jedenfalls zu einer glei[X.]hen Wirkung.

[X.]6, dass aus dem Verhalten von dünnen Filmen ([X.]6: < 100 nm, Abs[X.]hnitt 4.2, [X.]. 102) am besten Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf das tatsä[X.]hli[X.]he Verhalten von [X.][X.]hmiermitteln in Motoren gezogen werden können (vgl. [X.]6: Abstra[X.]t i. V. m. [X.]. 92, linke [X.]p., Abs. 2 sowie Abs[X.]hnitt 4.2, [X.]. 102).

13. Ölgrundlagen der [X.] weisen entspre[X.]hend der Anmeldung (Abs. [0005]) mehr als 90 % gesättigte Kohlenwasserstoffe, weniger als 0,03 % [X.][X.]hwefel und einen Viskositätsindex im Berei[X.]h von 80 bis ≤ 120 auf. [X.]iese Angaben stimmen überein mit der [X.]efinition des Ameri[X.]an Petroleum Institute (API). Entspre[X.]hend dieser [X.]efinition werden [X.] Grundöle hergestellt dur[X.]h „hydro[X.]ra[X.]king and solvent or [X.]atalyti[X.] dewaxing pro[X.]esses“.

[X.]ie vom Ameri[X.]an Petroleum Institute vorgenommene Einteilung der [X.] erfordert eine Erläuterung zu den Zusammensetzungen der [X.] anderer Gruppen. [X.] der [X.] weisen weniger als 90 % gesättigte Kohlenwasserstoffe und/oder mehr als 0,03 % [X.][X.]hwefel sowie einen Viskositätsindex zwis[X.]hen 80 und 120 auf. [X.] der [X.]I weisen mehr als 90 % gesättigte Kohlenwasserstoffe, weniger als 0,03 % [X.][X.]hwefel sowie einen Viskositätsindex über 120 auf. Bei [X.] der [X.]V handelt es si[X.]h um [X.] ([X.]; vgl. Abs. [0108], Tabelle 1 der ursprüngli[X.]hen Bes[X.]hreibung). [X.]er Viskositätsindex bes[X.]hreibt die Temperaturabhängigkeit der kinematis[X.]hen Viskosität (m

Zur Patentfähigkeit der Gegenstände der Patentansprü[X.]he

14. [X.]a es Merkmal [X.]

15. Über die vorstehend aufgezeigten Formalmängel hinaus sind die Patentansprü[X.]he na[X.]h [X.]auptantrag und [X.]ilfsanträgen ni[X.]ht gewährbar, da ihre Gegenstände entweder ni[X.]ht neu sind oder ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruhen.

16. [X.]ie Aufgabe soll gemäß Bes[X.]hreibung darin liegen, ein [X.][X.]hmiermittel bereitzustellen, wel[X.]hes ni[X.]ht teuer ist und eine verringerte [X.]ünnfilmreibung hat und/oder zu einer erhöhten Kraftstoffwirts[X.]haftli[X.]hkeit führt (Abs. [0006]).

Laut [X.] des Vertreters der Anmelderin vom 18. [X.]eptember 2012 und den Ausführungen in der mündli[X.]hen Verhandlung bestehe die Aufgabe darin, geeignete [X.]e zu finden, um eine [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung, die eine Phosphorenthaltende Verbindungen enthält, mit einer mögli[X.]hst niedrigen [X.] für die Anwendung als beispielsweise Motor, Getriebe oder Transmissionsgetriebes[X.]hmiermittel bereitzustellen ([X.]. 7, Abs. 2). Aufgrund der von den Erfindern der vorliegenden Anmeldung erstmals aufgefundenen Korrelation zwis[X.]hen [X.]gehalt des [X.]s und [X.], au[X.]h in [X.][X.]hmiermittelzusammensetzungen, die Phosphorenthaltende Verbindungen enthalten, könne diese Aufgabe erstmals gezielt gelöst werden ([X.]. 7, Abs. 2).

[X.]1.1.1 [X.]2.1 [X.]3 als ni[X.]ht ursprüngli[X.]h offenbart an. [X.]er Zusatz einer Phosphor-enthaltenden Verbindung ist jedenfalls – s[X.]hon na[X.]h eigenem Bekunden der Anmelderin (vgl. Abs. [0112], [X.]atz 3 der ursprüngli[X.]hen Bes[X.]hreibung) – eine fa[X.]hübli[X.]he Maßnahme, wel[X.]he aus [X.]i[X.]ht des [X.]enats damit im Belieben des Fa[X.]hmanns liegt, so dass si[X.]h eine erfinderis[X.]he Tätigkeit mit [X.]ilfe der offenbarten experimentellen [X.]aten daraus ni[X.]ht ableiten lässt.

Zum [X.]auptantrag

17. [X.]ie Gegenstände der Patentansprü[X.]he 1, 23 und 24 na[X.]h [X.]auptantrag sind ni[X.]ht neu gegenüber der [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung der [X.]1.

[X.]ru[X.]ks[X.]hrift [X.]1 bes[X.]hreibt die [X.]erstellung eines [X.][X.]hmiermittels dur[X.]h Fis[X.]her-Trops[X.]h-[X.]ynthese unter Verwendung von [X.]ynthesegas ([X.]O und [X.]2) wel[X.]he zu einem Produktstrom („produ[X.]t stream“) führt, d. h. zu den übli[X.]hen aus der Fis[X.]her-Trops[X.]h-[X.]ynthese führenden Produkten (Alkane, Alkene, Alkohole, Oxoprodukte). Aus dem Produktstrom werden Paraffin-Wa[X.]hse isoliert, wel[X.]he weniger als 30 ppm [X.]ti[X.]kstoff und [X.][X.]hwefel zusammen und weniger als 1 % [X.]auerstoff aufweisen. [X.]iese Paraffine werden einem Wa[X.]hsauss[X.]hmelzen (Wa[X.]hsentfernen) unterzogen („dewaxing“), im [X.]peziellen einem Wa[X.]hsauss[X.]hmelzen unter [X.]ydroisomerisierung („hydroisomerization dewaxing“), wodur[X.]h ein isomerisiertes Öl entsteht. [X.]ieses isomerisierte Öl wird dem Prozess des „[X.]ydrofinishings“ unterzogen. [X.]as heißt, das Produkt wird mit Wasserstoff behandelt, um es abzusättigen. Abs[X.]hließend wird das Öl mit mindestens einem [X.][X.]hmieröladditiv geblendet. [X.]as Öl weist dementspre[X.]hend einen geringen Anteil an Molekülen mit einer aromatis[X.]hen Funktion auf. [X.]er Anteil an Mono[X.]y[X.]loparaffinen ist ho[X.]h, derjenige an Multi[X.]y[X.]loparaffinen niedrig (vgl. [X.]1: [X.]. 1, [X.] 7-23). [X.]amit sind die Merkmale [X.] und [X.] sowie die Merkmale [X.]1 und [X.]2 aus der [X.]1 bekannt.

[X.]1: [X.]. 24, [X.] 30-32), wel[X.]hes einen [X.][X.]hwefel-Gehalt kleiner als 30 ppm (0,003 %) hat. [X.]ein Viskositätsindex ist ho[X.]h ([X.]1: [X.]. 1, [X.] 28) und liegt bei größer als 137 bzw. 147 (vgl. [X.]1: [X.]. 33, [X.] 5-12). Es dürfte si[X.]h demna[X.]h um eine Ölgrundlage der [X.]I handeln (mehr als 90 % gesättigte Kohlenwasserstoffe, weniger als 0,03 % [X.][X.]hwefel und einen Viskositätsindex im Berei[X.]h > 120, hergestellt [X.] dur[X.]h [X.]ydroisomerisierung).

[X.]1: [X.]. 35, [X.] 6-20). Bevorzugt enthalten die Ölgrundlagen der [X.]1 mehr als 10 Gew.-% Mono[X.]y[X.]loparaffine und weniger als 0,1 Gew.-% Multi[X.]y[X.]loparaffine ([X.]1: [X.]. 30, [X.] 8-12), also au[X.]h weniger als 0,1 Gew.-% [X.]e, wel[X.]he explizit genannt sind ([X.]1: [X.]. 29, [X.] 26-32).

[X.], [X.]1.1). Über deren Gehalt an Multi[X.]y[X.]loparaffinen wird keine Aussage getroffen. [X.]a si[X.]h aus [X.]i[X.]ht des [X.]enats die Merkmale [X.].1 bzw. [X.].1 [X.]1.1.1 bzw. [X.]1.1.1 [X.].1 bzw. [X.]1.1.1 dur[X.]h die [X.]1 vorbes[X.]hrieben. Zumindest aber lag nahe, dur[X.]h die Zugabe von Ölgrundlagen der [X.] den Gehalt an Multi[X.]y[X.]loparaffinen ni[X.]ht zu erhöhen. Au[X.]h die Zugabe von u. a. Phosphatestern wird zur Modifizierung der Eigens[X.]haften des [X.][X.]hmiermittels angeregt ([X.]. 14, [X.] 1-10 // Merkmale [X.], [X.]2.1

[X.]1: [X.]. 2, [X.] 3-6 // Merkmale [X.], B[X.]2, [X.]).

[X.], [X.], [X.], [X.].1, [X.], [X.], B[X.]2, [X.]) der Gegenstände der Patentansprü[X.]he 1, 23 und 24 na[X.]h [X.]auptantrag aus der [X.]1 bekannt. Zumindest aber lag es bei der Bereitstellung eines Blends mit Ölgrundlagen der [X.] nahe, sol[X.]he mit einem geringen Gehalt an Mono[X.]y[X.]loparaffinen zu verwenden und fa[X.]hübli[X.]he Phosphatester hinzuzugeben, so dass die Gegenstände der Patentansprü[X.]he 1, 23 und 24 na[X.]h [X.]auptantrag gegenüber der [X.]1 au[X.]h ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruhen.

[X.].1 [X.]1, [X.]1.1.1, [X.]1.1.1 [X.]2 und [X.]2.1 [X.]1 bekannt.

Zu den [X.]ilfsanträgen

18. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit der [X.]ilfsanträge sind neben der [X.]ru[X.]ks[X.]hrift [X.]1 die [X.]ru[X.]ks[X.]hriften [X.], [X.] und [X.] wesentli[X.]h.

19. Entspre[X.]hend dem Lehrbu[X.]h [X.] werden in hohem Maße insbesondere [X.] als Oxidationsinhibitoren für Motoröle verwendet (vgl. [X.]: [X.]. 83, linke [X.]p., Abs[X.]hnitt „[X.][X.]hwefel-Phosphor-Verbindungen“). [X.] spielen au[X.]h entspre[X.]hend dem Übersi[X.]htsartikel [X.]6 bei [X.][X.]hmiermittelzusammensetzungen eine ents[X.]heidende Rolle im Oberflä[X.]hens[X.]hutz ([X.]6: [X.]. 103, Abs[X.]hnitt 5). Phosphate und Thiophosphate werden in vers[X.]hiedensten Variationen und Kombinationen au[X.]h als [X.]etergentien verwendet (vgl. [X.]: [X.]. 92, re[X.]hte [X.]p., Abs[X.]hnitt „Phosphate, Thiophosphate, [X.]e, Thiophosphonate“). Au[X.]h wirken organis[X.]he Phosphorverbindungen als [X.]o[X.]hdru[X.]kadditive (vgl. [X.]: [X.]. 96, re[X.]hte [X.]p., Abs[X.]hnitt „Phosphorverbindungen“). Insgesamt ist der Einsatz von [X.] in der Formulierung von [X.][X.]hmiermitteln fa[X.]hübli[X.]h (Merkmale [X.] und [X.] [X.]2.1

20. [X.]ie [X.]ru[X.]ks[X.]hrift [X.] bes[X.]hreibt [X.][X.]hmiermittel wel[X.]he aus einem Blend bestehen von 10 bis 80 Gew.-% Fis[X.]her-Trops[X.]h Grundöl (übli[X.]herweise Ölgrundlagen der [X.]I; vgl. [X.]: [0115]) und 20 bis 90 Gew.-% Petroleum-basiertes Grundöl ausgewählt aus Ölgrundlagen der [X.] oder [X.]I oder Mis[X.]hungen davon ([X.]: [0008], [0118] // Merkmale [X.], [X.], [X.] sowie [X.]1, [X.]1.1, [X.]2). In der [X.][X.]hmiermittelmis[X.]hung soll der Gehalt an Multi[X.]y[X.]loparaffinen im Fis[X.]her-Trops[X.]h Grundöl – und damit au[X.]h an [X.]en (vgl. [X.]: [0109]) – kleiner als 0,1 Gew.-% und derjenige an Mono[X.]y[X.]loparaffinen größer als 10 Gew.-% sein ([X.]1: [0110] und Patentanspru[X.]h 9 // Merkmale [X.].1 bzw. [X.].1 [X.]1.1.1, [X.]1.1.1 [X.]: [0107]). Es wird insbesondere als Getriebeöl eingesetzt ([X.]: [0001] // Merkmale [X.], B[X.]2, [X.]).

[X.], [X.], [X.], [X.].1, [X.].1 [X.], B[X.]2, [X.], [X.]1, [X.]1.1, [X.]1.1.1, [X.]1.1.1 [X.]2 aus der [X.] bekannt. Es fehlt jedo[X.]h in der [X.] die Erwähnung einer Phosphor-enthaltenden Verbindung (Merkmal [X.]), wobei jedo[X.]h übli[X.]he Additive zusätzli[X.]h zu einem „pour point depressant“ (Pourpoint-Erniedriger; der Pourpoint ist die Temperatur eines Mineralöles, bei der eine Probe beim Abkühlen unter bestimmten Bedingungen eben no[X.]h fließt) verwendet werden ([X.]: [0139]).

21. [X.]ie [X.]ru[X.]ks[X.]hrift [X.] bes[X.]hreibt eine [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung, wel[X.]he eine [X.]auptmenge an Grundöl aufweist, wel[X.]hes weniger als 40 Gew.-% Alkyl[X.]y[X.]loparaffine enthält und eine geringfügige Menge an mindestens einem [X.]iarylamin ([X.]: [0001] // Merkmal [X.], [X.]2). Gemäß den Beispielen von Abs[X.]hnitt [0042] der [X.] enthält das [X.][X.]hmiermittel eine Ölgrundlage der [X.] oder [X.] [X.]ie Beispiele [X.] bis [X.] betreffen auss[X.]hließli[X.]h [X.] Grundöle (Merkmale [X.], [X.] [X.] sowie [X.]1, [X.]1.1), wel[X.]he mit 0,25 bis 0,50 Gew.-% [X.]iphenylamin ([X.]PA) gemis[X.]ht wurden. [X.]eren [X.]gehalt liegt maximal bei 2,8 Gew.-% (Merkmal [X.].1 sowie [X.]1.1.1, [X.]1.1.1 [X.]: [0043]. [X.]er d[X.]-Wert bezei[X.]hnet den Unters[X.]hied der „Total A[X.]id Number“ ([X.], Gesamtsäurezahl) zwis[X.]hen einem fris[X.]hen [X.][X.]hmiermittel und einem [X.][X.]hmiermittel na[X.]h 32.000 [X.][X.]halt-Zyklen vom ersten in den vierten Gang eines Automatikgetriebes ([X.]: [0038]). [X.]ies zeigt, dass die Oxidationsstabilität gemessen als Gesamtsäurezahl bei einem [X.][X.]hmiermittel besser ist, je weniger [X.]e dieses aufweist (vgl. au[X.]h [X.]: [0021]).

[X.]: [0030]). [X.]ie wird [X.] eingesetzt für Automatikgetriebe, [X.]andgetriebe, als Getriebeöl oder Motoröl ([X.]: [0001] // Merkmale [X.], B[X.]2, [X.]).

[X.], [X.], [X.] [X.], [X.].1, [X.].1 [X.], B[X.]2, [X.], [X.]1, [X.]1.1, [X.]1.1.1, [X.]1.1.1 [X.]2 aus der [X.] bekannt.

22. Ein Fa[X.]hmann, der ausgehend von der [X.] vor die objektive Aufgabe gestellt ist, das dort bes[X.]hriebene [X.][X.]hmiermittel bereitzustellen, wel[X.]hes entweder zusätzli[X.]h zu dem dort bes[X.]hriebenen Aminen als Antioxidationsmittel ([X.]: [0024] oder anstelle [X.] ein anderes Antioxidationsmittel verwendet, wird zumindest ein fa[X.]hübli[X.]hes, aus Lehrbü[X.]hern bekanntes Metallsalz von Thiophosphorsäureester-Verbindungen, insbesondere [X.], einsetzen (vgl. [X.]: [X.]. 83, linke [X.]p., Abs[X.]hnitt „[X.][X.]hwefel-Phosphor-Verbindungen“ // [X.]6: [X.]. 103, linke [X.]p., Abs[X.]hnitt 5). [X.] ist entspre[X.]hend der Offenbarung der Anmelderin, die häufigste in Motorölen gefundene Phosphorverbindung (vgl. ursprüngli[X.]he Bes[X.]hreibung, Abs. [0112]).

[X.] bes[X.]hriebenen Lehre, auf niedrige [X.]gehalte zu a[X.]hten (am besten Gehalte unterhalb von 2 Gew.-%; vgl. [X.]: [0043], [X.]atz 3), allein s[X.]hon dann, wenn er ein dort bes[X.]hriebenes [X.][X.]hmiermittel fa[X.]hübli[X.]herweise mit Additiven bereitstellt, zu einer [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung mit allen Merkmalen [X.], [X.], [X.] [X.], [X.].1, [X.].1 [X.], [X.] [X.], B[X.]2, [X.] sowie allen Merkmalen [X.]1, [X.]1.1, [X.]1.1.1, [X.]1.1.1 [X.]2, [X.]2.1

Folgli[X.]h beruhen die Gegenstände der Patentansprü[X.]he 1, 21 und 22 na[X.]h [X.]ilfsantrag 1, die Gegenstände der Patentansprü[X.]he 1, 23 und 24 na[X.]h [X.]ilfsantrag 2 und die Gegenstände der Patentansprü[X.]he 1, 23 und 34 na[X.]h [X.]ilfsantrag 3 ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit.

23. [X.]ie unabhängigen Patentansprü[X.]he na[X.]h [X.]ilfsanträgen 4 und 5 sowie die Patentansprü[X.]he 21 und 22 na[X.]h [X.]auptantrag bes[X.]hreiben die Verwendung einer Ölgrundlage in einer [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung mit der Wirkung einer Verringerung der [X.]ünnfilmreibung (jeweils Patentanspru[X.]h 1 der [X.]ilfsanträge 4 und 5 bzw. Patentanspru[X.]h 21 na[X.]h [X.]auptantrag) bzw. einer Erhöhung von Kraftstoffeffizienz (nebengeordnete Patentansprü[X.]he 23 bzw. 22 der [X.]ilfsanträge 4 und 5 bzw. Patentanspru[X.]h 22 na[X.]h [X.]auptantrag).

[X.]1, [X.] oder [X.] bekannten [X.][X.]hmiermittelzusammensetzungen (Merkmale [X.], [X.]1, [X.]1.1, [X.]1.1.1, [X.]1.1.1 [X.]2) zwangsläufig zu den Merkmalen [X.] bzw. [X.]3 (Verringerung der [X.]ünnfilmreibung) und [X.], [X.]4 bzw. [X.] (Erhöhung von Kraftstoffeffizienz). [X.]ie dort bes[X.]hriebenen Öle sollen explizit au[X.]h als Motoröle eingesetzt werden. Ziel der Verringerung des Gehalts an [X.]en ist zwar eine erhöhte Oxidationsstabilität. In Motoren herrs[X.]hen aber an vielen [X.]tellen, [X.] zwis[X.]hen Kolben und Zylinder, sehr geringe – also dünne – Abstände. Wird dort ein aus der [X.]1, [X.] oder [X.] bekanntes [X.][X.]hmiermittel eingesetzt, führt dies zwangsläufig zu einer Verringerung der [X.]ünnfilmreibung (Merkmal [X.]3), zu einer Erhöhung der Kraftstoffeffizienz (Merkmal [X.]) oder zu weiteren vom Fa[X.]hmann no[X.]h ni[X.]ht erkannten Vorteilen.

[X.]1, [X.] oder [X.]. [X.]ie Gegenstände der Patentansprü[X.]he 21 und 22 na[X.]h [X.]auptantrag sowie die Gegenstände der unabhängigen Patentansprü[X.]he na[X.]h [X.]ilfsantrag 5 sind ni[X.]ht neu gegenüber der [X.]ru[X.]ks[X.]hrift [X.]1. Ferner beruhen die Gegenstände der unabhängigen Patentansprü[X.]he na[X.]h [X.]ilfsantrag 5 bzw. die Gegenstände der Patentansprü[X.]he 21 und 22 na[X.]h [X.]auptantrag gegenüber der [X.] in Verbindung mit der [X.] ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit, da – wie in Abs[X.]hnitt [X.]22 gezeigt – die Merkmale [X.] bzw. [X.]2.1

neuen Verwendung eines bekannten Gegenstandes für einen neuen Zwe[X.]k, sondern der bekannten Verwendung eines bekannten Gegenstandes. [X.]ie erstmalige Formulierung einer (weiteren) Wirkung eines bekannten Erzeugnisses, die ni[X.]ht zuglei[X.]h eine weitere Brau[X.]hbarkeit (Funktion) des Erzeugnisses aufzeigt, sondern gerade die bekannte Brau[X.]hbarkeit betrifft, kann ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt der Funktions- oder Verwendungserfindung s[X.]hutzfähig sein (vgl. B[X.]E 41, 202 – Kaffeefiltertüte; Busse, Patentgesetz, 7. Aufl., § 1, Rn. 135).

[X.]ie Ausführungen der Anmelderin, die meint, eine neue Verwendung aufgezeigt zu haben, vermögen den [X.]enat hingegen ni[X.]ht zu überzeugen. Zwar werden an [X.][X.]hmiermittel unters[X.]hiedli[X.]he Anforderungen gestellt, wobei [X.][X.]hmiermittelprodukte ni[X.]ht nur [X.] na[X.]h der Art ihrer Zusammensetzung oder Gewinnung ([X.] Mineralöl, Teilsynthetiköl und [X.]ynthetiköl) und ihren eigentli[X.]hen Verwendungen (Motoröl, Getriebeöl, Kettenöl, et[X.].) sondern au[X.]h na[X.]h ihren Eigens[X.]haften bzw. Wirkungen in vers[X.]hiedene Arten oder Kategorien eingeteilt werden können ([X.] Lei[X.]htlauföle, [X.], oxidationshemmende [X.][X.]hmiermittel, [X.][X.]hmiermittel zur [X.]rehmomentübertragung). [X.]abei mögen die letztgenannten [X.][X.]hmieröl-„Arten“ zwar unters[X.]hiedli[X.]he Eigens[X.]haften haben und si[X.]h dementspre[X.]hend für bestimmte „Einsatzzwe[X.]ke“ besser oder s[X.]hle[X.]hter eignen. Innerhalb dieser Einsatzzwe[X.]ke werden sie aber stets nur im Rahmen der glei[X.]hen und längst bekannten Verwendung (bzw. Funktion) eingesetzt, nämli[X.]h [X.] als Motors[X.]hmiermittel.

[X.]er Verwender wird die oben genannten vers[X.]hiedenen Eigens[X.]haften zwar bei der Auswahl des Produkts berü[X.]ksi[X.]htigen und mögli[X.]herweise eine Auswahl zugunsten eines bekannten Motoröls treffen, dem neuerdings na[X.]h den Erkenntnissen der Anmelderin besonders gute [X.]ünnfilmeigens[X.]haften zuges[X.]hrieben werden. Er wird es jedo[X.]h na[X.]h wie vor nur in der bekannten Weise als Motors[X.]hmiermittel verwenden, d. h. beim Ölwe[X.]hsel in den Motor einfüllen und sodann das Fahrzeug in Betrieb nehmen. [X.]ie eigentli[X.]he Verwendung eines “[X.][X.]hmiermittels zur Verringerung der [X.]“ unters[X.]heidet si[X.]h in ni[X.]hts von der bekannten Verwendung. [X.]ies würde selbst dann gelten, wenn die Erkenntnis einer neuen positiven Eigens[X.]haft (hier: besonders gute [X.]ünnfilms[X.]hmierung) eine variierte Verwendungsweise nahelegt, [X.] häufigere Kaltstartfahrten, zügige Bergfahrten oder Ähnli[X.]hes. [X.]enn au[X.]h diese „Verwendungsweisen“ liegen nur innerhalb der bekannten typis[X.]hen Verwendung eines Motors[X.]hmiermittels. [X.]ie Argumentation der Anmelderin würde dagegen darauf hinaus laufen, aus jeder (positiven) Eigens[X.]haft eines bekannten Produkts eine eigene Verwendungsart zu folgern, was zu einer Zersplitterung des Begriffs „Verwendung“ und damit zur Entwertung der Patentkategorie der Verwendungserfindung führen würde.

24. Auf die e[X.]hten Unteransprü[X.]he der jeweiligen Anträge brau[X.]hte bei dieser [X.]a[X.]hlage ni[X.]ht gesondert eingegangen zu werden; sie teilen das [X.][X.]hi[X.]ksal des Patentanspru[X.]hs 1, auf den sie rü[X.]kbezogen sind, da die Anmelderin die Erteilung eines Patents erkennbar nur im Umfang der vorliegenden Patentanspru[X.]hsätze begehrt hat (vgl. BG[X.] v. 27. Juni 2007 - [X.], [X.], 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung von BG[X.] v. 26. [X.]eptember 1996 - [X.], [X.], 120 - Elektris[X.]hes [X.]pei[X.]herheizgerät).

Zur Frage der Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde

25. [X.]er [X.]enat sieht davon ab, die von der Anmelderin angeregte Re[X.]htsbes[X.]hwerde zuzulassen. Ein Grund für die Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde na[X.]h § 100 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 [X.] liegt ni[X.]ht vor. Insbesondere betrifft die von der Anmelderin aufgeworfene und vom [X.]enat ents[X.]hiedene Frage, ob hier eine patentfähige neue Verwendung im [X.]inne einer sogenannten Verwendungs- bzw. Funktionserfindung (vgl. [X.], [X.], 9. Auflage, § 1 Rn. 240, § 4 Rn. 155; Busse, [X.], 7. Auflage, § 1 Rn. 135) vorliegt, keine offene oder sonst klärungsbedürftige Re[X.]htsfrage von grundsätzli[X.]her Bedeutung oder eine Frage, die zur Fortbildung des Re[X.]hts oder der [X.]i[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung eine Ents[X.]heidung des [X.] erfordert.

Mit seiner Auffassung, dass die Verwendung bereits bekannter [X.][X.]hmiermittelzusammensetzungen zum Zwe[X.]ke der Verringerung der [X.] keine neue Verwendung darstellt und mit den diese Auffassung tragenden Erwägungen hält si[X.]h der [X.]enat ihm Rahmen der zu Verwendungserfindungen ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] und des Bundespatentgeri[X.]hts, im Übrigen au[X.]h im Rahmen der [X.]pru[X.]hpraxis der Großen Bes[X.]hwerdekammer des [X.].

Na[X.]h der von der Anmelderin angeführten älteren Ents[X.]heidung [X.] 1961/62, 618, 636 – [X.] kann „unter bestimmten Voraussetzungen“ au[X.]h in der erstmaligen Entde[X.]kung einer neuen Brau[X.]hbarkeit eine patentwürdige Erfindung gesehen werden, etwa, wenn die neue Erkenntnis die Verwendung einer s[X.]hon bekannten Vorri[X.]htung oder eines sol[X.]hen Verfahrens für einen „ganz neuen“ te[X.]hnis[X.]hen Zwe[X.]k ers[X.]hließt oder wenn sie es ermögli[X.]ht, einen bisher nur zufällig und unbewusst erzielten Erfolg nunmehr bewusst und planmäßig zu errei[X.]hen (BG[X.], a. a. [X.], [X.]. 636, 3. Abs.). [X.]irekt im Ans[X.]hluss an diese Passage, auf deren letzten Teil vorliegend die Anmelderin besonders abhebt, hat der Bundesgeri[X.]htshof jedo[X.]h weiter ausgeführt, dass die Anerkennung einer sol[X.]hen s[X.]hutzwürdigen Funktionserfindung neben einer deutli[X.]hen Offenbarung der neuen Brau[X.]hbarkeit au[X.]h voraussetze, dass si[X.]h die Auffindung der neuen Funktion ni[X.]ht in der Entde[X.]kung naturgesetzli[X.]her Zusammenhänge oder in einer vom Gegenstand losgelösten theoretis[X.]hen Erkenntnis ers[X.]höpfe, sie vielmehr in einer neuen te[X.]hnis[X.]hen Lehre Gestalt gewinne, was [X.] in Form einer vom Erfinder an die gesteigerte Funktion angepassten wirksameren Gestaltung ges[X.]hehen könne.

[X.]iese Ausführungen lassen erkennen, dass der Bundesgeri[X.]htshof bereits damals ni[X.]ht zu niedrige Anforderungen an die „Funktion“ bzw. „Verwendung“ stellen und eine deutli[X.]he Abgrenzung gegenüber bloßen Entde[X.]kungen naturgesetzli[X.]her Zusammenhänge oder theoretis[X.]hen Erkenntnissen bzw. Feststellungen s[X.]haffen wollte. Im Fall „[X.]“ hatte der Erfinder eine Umgestaltung bekannter Vorri[X.]htungen zum Zerkleinern von Körnern, Rinden und [X.] unter Ersatz der für diese Vorri[X.]htungen verwendeten [X.] dur[X.]h ein (wenn au[X.]h wiederum vorbekanntes) [X.][X.]hlagkreuz vorgenommen (vgl. a. BG[X.], a. a. [X.], [X.]. 637, vorletzter Absatz), so dass das Vorliegen einer neuen Verwendung bzw. Funktion vorbekannter Vorri[X.]htungen – anders als im vorliegenden Fall – kaum zweifelhaft sein konnte.

An dieser Linie hat der Bundesgeri[X.]htshof bis heute festgehalten. Insbesondere zum Arzneimittelberei[X.]h hat er in der jüngeren Ents[X.]heidung BG[X.] GRUR 2011, 999, (L[X.]) – Memantin festgestellt, die Entde[X.]kung, dass ein bestimmter Wirkstoff einem pathologis[X.]hen Zustand entgegenwirkt, könne keine neue Lehre zum te[X.]hnis[X.]hen [X.]andeln begründen, wenn die Behandlung von Patienten mit dem Wirkstoff im [X.]tand der Te[X.]hnik bekannt war, und weder eine neue Art der Wirkstoffgabe gelehrt no[X.]h eine Patientengruppe als erfolgrei[X.]h behandelbar aufgezeigt werde, die bisher no[X.]h ni[X.]ht mit dem Wirkstoff behandelt worden ist.

Ähnli[X.]h hat der Bundesgeri[X.]htshof in der erst kürzli[X.]h ergangenen Ents[X.]heidung BG[X.] GRUR 2014, 54 – Fettsäuren festgestellt, das dass na[X.]hträgli[X.]he Auffinden der biologis[X.]hen Zusammenhänge, die der Wirkung eines Arzneimittels zugrunde liegen, keine neue Lehre zum te[X.]hnis[X.]hen [X.]andeln offenbare, sofern der verabrei[X.]hte Wirkstoff, die Indikation, die [X.]osierung und die sonstige Art und Weise, in der der Wirkstoff verwendet werde, mit einer bereits bes[X.]hriebenen Verwendung eines Wirkstoffs zur Behandlung einer Krankheit übereinstimme (BG[X.], a. a. [X.], L[X.] u. Rn. 47).

[X.]ies entspri[X.]ht im Übrigen au[X.]h der von der Prüfungsstelle zitierten Ents[X.]heidung B[X.]E 41, 202. L[X.] 2 – [X.], wona[X.]h die erstmalige Formulierung einer (weiteren) Wirkung eines bekannten Erzeugnisses, die ni[X.]ht zuglei[X.]h eine weitere Brau[X.]hbarkeit (Funktion) des Erzeugnisses aufzeigt, sondern gerade die bekannte Brau[X.]hbarkeit betreffe, au[X.]h ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt der Funktions- oder Verwendungserfindung s[X.]hutzfähig sein könne.

[X.]ie beiden oben genannten Ents[X.]heidungen (BG[X.]-Memantin und BG[X.]-Fettsäuren) zeigen im Übrigen, dass die Anmelderin au[X.]h aus einem Verglei[X.]h mit der Re[X.]htslage bei [X.] keine offene Re[X.]htsfrage herleiten könnte.

Im Übrigen lässt si[X.]h au[X.]h aus den von der Anmelderin zitierten Ents[X.]heidungen der Großen Bes[X.]hwerdekammer des [X.] ([X.], [X.]. 1990, 93; [X.], [X.]. 1990, 410) ni[X.]hts Gegenteiliges entnehmen. [X.]ie Große Bes[X.]hwerdekammer hat dort auf Vorlagefragen, von denen eine zu einem Fall eines reibungsverringernden Zusatzes erging, nur weitgehend abstrakt zur re[X.]htli[X.]hen Natur und zur Neuheit von [X.] [X.]tellung genommen. [X.]abei hat sie in der Ents[X.]heidung [X.] unter Ziff. 7.1 ausgeführt, dass der Patentanspru[X.]h dann kein neues te[X.]hnis[X.]hes Merkmal enthalte, wenn der neue Zwe[X.]k dur[X.]h ein Ausführungsmittel erzielt werde, das bereits Teil des [X.]tandes der Te[X.]hnik in Verbindung mit dem bekannten Gegenstand sei und wenn die einzigen te[X.]hnis[X.]hen Merkmale im Patentanspru[X.]h der (bekannte) Gegenstand in Verbindung mit dem (alten) Ausführungsmittel seien.

Als einziges Beispiel für einen Verwendungsanspru[X.]h hat sie den der Ents[X.]heidung [X.] ([X.]. [X.] 1989, 74) zugrunde liegenden Fall angeführt, in dem die Verwendung eines [X.]toffs zur Bekämpfung von Pilzen beanspru[X.]ht wurde, wobei der fragli[X.]he [X.]toff im [X.]tand der Te[X.]hnik als Wa[X.]hstumsregulator bes[X.]hrieben war (vgl. [X.]/88, unter Ziff. 9.1 der Ents[X.]heidungsgründe; identis[X.]h: [X.] unter 7.1 der Ents[X.]heidungsgründe). [X.]ie Nennung eines sol[X.]hen Beispiels, bei dem ein bekannter [X.]toff au[X.]h außerhalb seines bekannten Anwendungsgebiets (Wa[X.]hstumsbes[X.]hleunigung) zusätzli[X.]h in einer besonderen [X.]ituation (Auftritt einer Pilzkrankheit) angewendet werden kann, entspri[X.]ht ni[X.]ht der hier zu beurteilenden Fallgestaltung, in der eine bekannte [X.][X.]hmiermittelzusammensetzung nur im Rahmen eines für [X.][X.]hmiermittel typis[X.]hen, gattungsmäßigen Gebrau[X.]hs verwendet werden kann. [X.]er vorliegende Fall entspri[X.]ht vielmehr eher denjenigen der oben genannten BG[X.]- und B[X.]-Ents[X.]heidungen. Ob vorliegend eine neue Verwendung vorlag oder ni[X.]ht, war dann eine Frage des Einzelfalls, deren Klärung keine Befassung dur[X.]h den Bundesgeri[X.]htshof erforderte.

26. Gegen diesen Bes[X.]hluss steht den am Bes[X.]hwerdeverfahren Beteiligten das Re[X.]htsmittel der Re[X.]htsbes[X.]hwerde zu. [X.]a der [X.]enat die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das bes[X.]hließende Geri[X.]ht ni[X.]ht vors[X.]hriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Bes[X.]hluss [X.] mitgewirkt hat, der von der Ausübung des [X.] ausges[X.]hlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das re[X.]htli[X.]he Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren ni[X.]ht na[X.]h Vors[X.]hrift des Gesetzes vertreten war, sofern er ni[X.]ht der Führung des Verfahrens ausdrü[X.]kli[X.]h oder stills[X.]hweigend zugestimmt hat,

5. der Bes[X.]hluss aufgrund einer mündli[X.]hen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vors[X.]hriften über die Öffentli[X.]hkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Bes[X.]hluss ni[X.]ht mit Gründen versehen ist.

[X.]ie Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist innerhalb eines Monats na[X.]h Zustellung des Bes[X.]hlusses beim Bundesgeri[X.]htshof, [X.]errenstraße 45 a, 76133 [X.], dur[X.]h einen beim Bundesgeri[X.]htshof zugelassenen Re[X.]htsanwalt als Bevollmä[X.]htigten s[X.]hriftli[X.]h einzulegen.

Meta

15 W (pat) 13/11

23.01.2014

Bundespatentgericht 15. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.01.2014, Az. 15 W (pat) 13/11 (REWIS RS 2014, 8441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8441

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