Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.06.2013, Az. 15 W (pat) 11/11

15. Senat | REWIS RS 2013, 5225

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – „Verfahren und Verwendung einer Vorrichtung zur Herstellung von Brennstoff aus feuchter Biomasse“ – zur Auslegung des Begriffs „Feinstzerkleinerung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 035 222.5

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.] und Dr. Wismeth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 29. Juli 2008 wurde beim [X.] die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

2

"Verfahren und Verwendung einer Vorrichtung

3

zur Herstellung von Brennstoff aus feuchter Biomasse"

4

eingereicht, welche am 2. Dezember 2010 in Form der [X.] offengelegt wurde. Die Patentanmeldung nimmt die innere Priorität der Patentanmeldung mit der Nummer 10 2008 021 722.0 vom 2. Mai 2008 in Anspruch.

5

Im Prüfungsverfahren vor dem [X.] wurden die [X.] bis [X.] ermittelt:

6

([X.])  WO 2004/067685 [X.]

7

([X.])  [X.] 2 419 889 A

8

([X.])  [X.] 10 2005 053 351 [X.]

9

([X.])  [X.] 30 18 039 A

([X.])  [X.] 699 06 378 T2

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 wies die Prüfungsstelle für [X.] des [X.]s die Anmeldung wegen fehlender Patentfähigkeit auf Grund des § 48 [X.] zurück. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 7. Dezember 2010.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2013 hat der Anmelder sein Patentbegehren mit Patentansprüchen nach Hauptantrag und [X.] 1 bis 6 verteidigt, wobei jeder Antrag jeweils zwei unabhängige Patentansprüche umfasst, einen Verfahrensanspruch und einen Vorrichtungsanspruch. Diese werden im Folgenden wiedergegeben. Für den Hauptantrag und die [X.] 1 und 2 werden auch [X.] 3 und 11 wiedergegeben, deren Gegenstände in den weiteren [X.] nicht mehr beansprucht werden.

Hauptantrag

Patentanspruch 1:

Abbildung

Unteranspruch 3:

Abbildung

Patentanspruch 9:

Abbildung

[X.]:

Abbildung

Hilfsantrag 1

Mit Hauptantrag identische [X.] 3 und 11.

Patentanspruch 1:

Abbildung

Patentanspruch 9:

Abbildung

Hilfsantrag 2

Mit Hauptantrag identische [X.] 3 und 11.

Patentanspruch 1:

Abbildung

Patentanspruch 9:

Abbildung

Hilfsantrag 3

Patentanspruch 1:

"1. Verfahren zur Herstellung von Brennstoff aus in Form gepresster Biomasse, bei dem die feuchte Biomasse als Ausgangsmaterial, die kein Holz ist, vor dem Formpressvorgang einem Trocknungsvorgang, vor dem Trocknungsvorgang einem mechanischen Entwässerungsvorgang zur Reduktion des [X.] und vor dem mechanischen Entwässerungsvorgang einem Zerkleinerungsvorgang unterworfen wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Biomasse im Zerkleinerungsvorgang zu einem Mus bei Aufbruch der Zellstrukturen und Austritt der Zellflüssigkeit feinstzerkleinert wird zur Abfuhr von Wasser und zur Erleichterung der mechanischen Entwässerung dahingehend, dass die Restfeuchte bei feinstzerkleinerter Biomasse auf 30 bis 55 % reduziert wird."

Patentanspruch 8:

"8. Vorrichtung zur Herstellung von Brennstoff aus in Form gepresster Biomasse zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 7, aufweisend eine Einrichtung zum [X.] der Biomasse, dieser vorgeschaltet eine Einrichtung zum Trocknen der Biomasse, dieser vorgeschaltet eine Einrichtung zum mechanischen Entwässern der Biomasse zur Verminderung ihres [X.] und dieser vorgeschaltet eine erste Einrichtung zur Zerkleinerung der feuchten Biomasse als Ausgangsmaterial, die eine Feinstzerkleinerung der Biomasse zu einem Mus bei Aufbruch der Zellstrukturen und Austritt der Zellflüssigkeit zur Abfuhr von Wasser und Erleichterung der mechanischen Entwässerung dahingehend bewirkt, dass die Restfeuchte bei feinstzerkleinerter Biomasse auf 30 bis 55 % reduziert ist."

Hilfsantrag 4

Patentanspruch 1:

"1. Verfahren zur Herstellung von Brennstoff aus in Form gepresster Biomasse, bei dem die Masseverluste vermeidende feuchte Biomasse als Ausgangsmaterial vor dem Formpressvorgang einem Trocknungsvorgang, vor dem Trocknungsvorgang einem Pressvorgang zur Reduktion des [X.] und vor dem Pressvorgang einem Zerkleinerungsvorgang unterworfen wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Biomasse im Zerkleinerungsvorgang zu einem Mus bei Aufbruch der Zellstrukturen, Austritt der Zellflüssigkeit und deren Abscheidung feinstzerkleinert wird zur Abfuhr von Wasser und zur Erleichterung der mechanischen Entwässerung dahingehend, dass die [X.] bedenklichen wasserlöslichen Inhaltsstoffe der Biomasse mit dem Abscheiden des in der Biomasse gebundenen Wassers sich verringern."

Patentanspruch 8:

"8. Vorrichtung zur Herstellung von Brennstoff aus in Form gepresster feuchter Biomasse als Ausgangsmaterial zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 7, aufweisend eine Einrichtung zum [X.] der Biomasse, dieser vorgeschaltet eine Einrichtung zum Trocknen der Biomasse, dieser vorgeschaltet eine Presseinrichtung zum mechanischen Entwässern der Biomasse zur Verminderung ihres [X.] und dieser vorgeschaltet eine erste Einrichtung zur Zerkleinerung der feuchten Biomasse, die eine Feinstzerkleinerung der Biomasse zu einem Mus bei Aufbruch der Zellstrukturen, Austritt der Zellflüssigkeit und deren Abscheidung zur Abfuhr von Wasser und Erleichterung der mechanischen Entwässerung dahingehend bewirkt, dass die [X.] bedenklichen wasserlöslichen Inhaltsstoffe der Biomasse mit dem Abscheiden des in der Biomasse gebundenen Wassers sich verringern."

Hilfsantrag 5

Patentanspruch 1:

"1. Verfahren zur Herstellung von Brennstoff aus in Form gepresster Biomasse, bei dem die Masseverluste vermeidende feuchte Biomasse als Ausgangsmaterial vor dem Formpressvorgang einem Trocknungsvorgang, vor dem Trocknungsvorgang einem Pressvorgang zur Reduktion des [X.] und vor dem Pressvorgang einem Zerkleinerungsvorgang unterworfen wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Biomasse im Zerkleinerungsvorgang zu einem Mus bei Aufbruch der Zellstrukturen, Austritt der Zellflüssigkeit und deren Abscheidung feinstzerkleinert wird zur Abfuhr von Wasser und zur Erleichterung der mechanischen Entwässerung dahingehend, dass die [X.] bedenklichen wasserlöslichen Inhaltsstoffe der Biomasse mit dem Abscheiden des in der Biomasse gebundenen Wassers sich verringern und die nach dem Pressvorgang kompaktierte Biomasse in einem zweiten Zerkleinerungsvorgang aufgelockert wird."

Patentanspruch 7:

"7. Vorrichtung zur Herstellung von Brennstoff aus in Form gepresster feuchter Biomasse als Ausgangsmaterial zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 6, aufweisend eine Einrichtung zum [X.] der Biomasse, dieser vorgeschaltet eine Einrichtung zum Trocknen der Biomasse, dieser vorgeschaltet eine Press-Einrichtung zum mechanischen Entwässern der Biomasse zur Verminderung ihres [X.] und dieser vorgeschaltet eine erste Einrichtung zur Zerkleinerung der feuchten Biomasse, die eine Feinstzerkleinerung der Biomasse zu einem Mus bei Aufbruch der Zellstrukturen, Austritt der Zellflüssigkeit und deren Abscheidung zur Abfuhr von Wasser und Erleichterung der mechanischen Entwässerung dahingehend bewirkt, dass die [X.] bedenklichen wasserlöslichen Inhaltsstoffe der Biomasse mit dem Abscheiden des in der Biomasse gebundenen Wassers sich verringern."

Hilfsantrag 6

Patentanspruch 1 (Unterstreichung hinzugefügt):

. .

Patentanspruch 5:

"5. Vorrichtung zur Herstellung von Brennstoff aus in Form gepresster feuchter Biomasse als Ausgangsmaterial zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 4, aufweisend eine Einrichtung zum [X.] der Biomasse, dieser vorgeschaltet eine Einrichtung zum Trocknen der Biomasse, dieser vorgeschaltet eine Press-Einrichtung zum mechanischen Entwässern der Biomasse zur Verminderung ihres [X.] und dieser vorgeschaltet eine erste Einrichtung zur Zerkleinerung der feuchten Biomasse, die eine Feinstzerkleinerung der Biomasse zu einem Mus bei Aufbruch der Zellstrukturen, Austritt der Zellflüssigkeit und deren Abscheidung zur Abfuhr von Wasser und Erleichterung der mechanischen Entwässerung dahingehend bewirkt, dass die [X.] bedenklichen wasserlöslichen Inhaltsstoffe der Biomasse mit dem Abscheiden des in der Biomasse gebundenen Wassers sich verringern."

Der Anmelder ist der Auffassung, dass die Gegenstände der Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und [X.] ursprünglich offenbart sowie gegenüber dem Stand der Technik neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Der Vertreter des Anmelders stellt in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2013 den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle des [X.]s für [X.] vom 28. Oktober 2010 aufzuheben

und

das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 13 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013, sowie mit der Beschreibung, geänderte Seiten 1, 3 und 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010, und geänderte Seiten 2, 5, 6 und 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010,

hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013, sowie mit der Beschreibung, geänderte Seiten 1, 3 und 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010, und geänderte Seiten 2, 5, 6 und 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010,

hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013, sowie mit der Beschreibung, geänderte Seiten 1, 3 und 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010, und geänderte Seiten 2, 5, 6 und 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010,

hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2013, sowie mit der Beschreibung, geänderte Seiten 1 und 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010, geänderte Seite 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2013, geänderte Seiten 2, 5, 6 und 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010,

hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2013, sowie mit der Beschreibung, geänderte Seiten 1 und 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010, geänderte Seite 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2013, geänderte Seiten 2, 5, 6 und 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010,

hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2013, sowie mit der Beschreibung, geänderte Seiten 1 und 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010, geänderte Seite 2 gemäß Hilfsantrag 5 und Seite 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2013, geänderte Seiten 5, 6 und 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010,

hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2013, sowie mit der Beschreibung, geänderte Seiten 1 und 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010, geänderte Seite 2 gemäß Hilfsantrag 6 und Seite 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2013, Seiten 5, 6 und 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010,

zu erteilen.

Der Hauptantrag und die [X.] 1 bis 6 beziehen sich auf die Beschreibungsseiten 2, 5, 6 und 7, die dem Schriftsatz vom 25. Januar 2011 jedoch nicht dem Schriftsatz vom 29. Dezember 2010 beigefügt sind. Insofern sind die Anträge der Beschwerdeführerin entsprechend auszulegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig ([X.] § 73). Sie hat jedoch aus nachfolgenden Gründen keinen Erfolg.

A. Merkmalsanalyse

Die folgende Merkmalsanalyse strukturiert und gliedert die Merkmale der unabhängigen Patentansprüche des [X.] und der [X.]. Die Trennung in Oberbegriff und Kennzeichen wird aufgehoben und die Abfolge der Verfahrensschritte bzw. die Anordnung der Vorrichtungsbestandteile erfolgt entsprechend dem chronologischen Ablauf vom [X.] zum Produkt.

Zu den Verfahrensansprüchen

1. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gliedert sich in die folgenden Merkmale. Das Wort "ersten" in Merkmal [X.] wurde im Laufe des Prüfungsverfahrens von dem Anmelder gestrichen.

[X.]  Verfahren zur Herstellung von Brennstoff aus Biomasse,

[X.].1  wobei die Biomasse [als Ausgangsmaterial] feucht ist.

[X.]  Die Biomasse wird einem (ersten) Zerkleinerungsvorgang unterworfen

[X.].1. und dabei feinstzerkleinert:

[X.].1.1  zur Abfuhr von Wasser

[X.].1.2  und zur Erleichterung der mechanischen Entwässerung.

[X.]  Anschließend erfolgt ein mechanischer Entwässerungsvorgang

[X.]1  zur Reduktion des [X.].

[X.]  Anschließend erfolgt ein Trocknungsvorgang der Biomasse.

[X.]  Anschließend erfolgt ein Formpressvorgang.

2. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in den Merkmalsgruppen [X.] und [X.] Die in kursiver Schrift gesetzten Merkmale kennzeichnen Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag. Die Unterstreichung der Merkmalsnummerierung kennzeichnet Merkmale mit Änderungen gegenüber dem Hauptantrag. Das Wort "ersten" in Merkmal [X.] ist wie beim Hauptantrag gestrichen.

[X.]  Die Biomasse wird einem (ersten) Zerkleinerungsvorgang unterworfen

A.2.1. und dabei feinstzerkleinert:

[X.].1.1  zur Abfuhr von Wasser

[X.].1.2

[X.]

[X.]1

3. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich in den [X.], [X.] und [X.] vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag. Die kursiv gestellten Merkmale sind gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich eingefügt. In den Merkmalsgruppen [X.] und [X.] ist er identisch mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1. In der [X.] wird ein zusätzliches Merkmal [X.].2

[X.] Verfahren zur Herstellung von Brennstoff aus Biomasse mit folgenden Schritten;

[X.].1  wobei die Biomasse [als Ausgangsmaterial] feucht ist;

[X.].2

[X.]  Die Biomasse wird einem (ersten) Zerkleinerungsvorgang unterworfen

A.2.1. und dabei feinstzerkleinert:

[X.].1.1  zur Abfuhr von Wasser

[X.].1.2

[X.]

[X.]1

4. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in den [X.], [X.] und [X.] Die kursiv gestellten Merkmale sind gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich eingefügt. Das Wort "ersten" in Merkmal [X.] ist wie beim Hauptantrag gestrichen.

[X.]  Verfahren zur Herstellung von Brennstoff aus Biomasse,

[X.].1

[X.].2

[X.]  Die Biomasse wird einem (ersten) Zerkleinerungsvorgang unterworfen

[X.].1  und dabei feinstzerkleinert:

[X.].1.1  zur Abfuhr von Wasser

[X.].1.2  und zur Erleichterung der mechanischen Entwässerung;

[X.].1.3

[X.].1.4

[X.].2

[X.]  Anschließend erfolgt ein mechanischer Entwässerungsvorgang

[X.]1  zur Reduktion des [X.]

[X.]1.1

5. Die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 4, 5 und 6 unterscheiden sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in den [X.], [X.] und [X.] Es werden sukzessiv Merkmale hinzugefügt, welche durch die hochgestellten Ziffern den jeweiligen Hilfsanträgen zugeordnet werden. Die neuen Verfahrensschritte [X.]a

[X.]  Verfahren zur Herstellung von Brennstoff aus Biomasse,

[X.].1

[X.].2

[X.]a

[X.]a.1

[X.]  Die Biomasse wird einem (ersten) Zerkleinerungsvorgang unterworfen

[X.].1  und dabei feinstzerkleinert:

[X.].1.1  zur Abfuhr von Wasser

[X.].1.2  und zur Erleichterung der mechanischen Entwässerung (des Pressvorgangs);

[X.].1.3

[X.].1.4

[X.].1.5

[X.].2

[X.]

[X.]1  zur Reduktion des [X.]

[X.]2

[X.]3

[X.]a

Zu den Vorrichtungsansprüchen

6. Die Patentansprüche 9 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 sind nahezu identisch. Jedoch wird nun konsequenterweise auch in den Hilfsanträgen die "Einrichtung zum mechanischen Entwässern" als "Einrichtung zum Auspressen" bezeichnet. Im Hauptantrag und in den Hilfsanträgen wird die Einrichtung von Merkmal [X.] aber als "erste Einrichtung zum Zerkleinern" bezeichnet.

a) Der Patentanspruch 9 nach Hauptantrag lautet nach Merkmalen gegliedert:

[X.] Vorrichtung zur Herstellung von Brennstoff

[X.].1  aus in Form gepresster Biomasse

[X.].2  zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 8.

[X.].3  Die Vorrichtung besteht aus einer Abfolge folgender Einrichtungen.

[X.]  Eine erste Einrichtung zum Zerkleinern der Biomasse,

[X.].1. die eine Feinstzerkleinerung bewirkt:

[X.].1.1  zur Abfuhr von Wasser

[X.].1.2  und zur Erleichterung der mechanischen Entwässerung.

[X.]  Eine Einrichtung zum mechanischen Entwässern der Biomasse

[X.]1  zur Verminderung ihres [X.].

[X.]  Eine Einrichtung zum Trocknen der Biomasse.

[X.]  Eine Einrichtung zum [X.] der Biomasse.

b) Der Patentanspruch 9 nach Hilfsanträgen 1 und 2 lautet in den sich vom Hauptantrag unterscheidenden Merkmalsgruppen [X.] und [X.]:

[X.]  Eine erste Einrichtung zum Zerkleinern der Biomasse,

[X.].1. die eine Feinstzerkleinerung bewirkt:

[X.].1.1  zur Abfuhr von Wasser

[X.].1.2

[X.]

[X.]1

7. Der Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich zum Hauptantrag in den Merkmalen [X.], [X.] und [X.] Diese Unterschiede sind kursiv gestellt.

[X.] Vorrichtung zur Herstellung von Brennstoff

[X.].1  aus in Form gepresster Biomasse

[X.].2

[X.].3

[X.].4

[X.]  Eine erste Einrichtung zum Zerkleinern der Biomasse,

[X.].1. die eine Feinstzerkleinerung bewirkt:

[X.].1.1  zur Abfuhr von Wasser

[X.].1.2  und zur Erleichterung der mechanischen Entwässerung;

[X.].1.3

[X.].1.4

[X.].2

[X.]  Eine Einrichtung zum mechanischen Entwässern der Biomasse

[X.]1  zur Verminderung ihres [X.].

[X.]1.1

8. Die Patentansprüche 8, 7 bzw. 5 nach Hilfsanträgen 4, 5 bzw. 6 unterscheiden sich zu denen des [X.] in den Merkmalen [X.], [X.] und [X.] Diese Unterschiede sind kursiv gestellt. Nur die geänderten Merkmale gegenüber Hilfsantrag 3 sind unterstrichen.

[X.] Vorrichtung zur Herstellung von Brennstoff

[X.].1  aus in Form gepresster Biomasse

[X.].2

[X.].3

[X.].4

[X.]  Eine erste Einrichtung zum Zerkleinern der Biomasse,

[X.].1. die eine Feinstzerkleinerung bewirkt:

[X.].1.1  zur Abfuhr von Wasser

[X.].1.2  und zur Erleichterung der mechanischen Entwässerung;

[X.].1.3

[X.].1.4

[X.].1.5

[X.].2

[X.]

[X.]1  zur Verminderung ihres [X.]

[X.]2

B. Zur Zulässigkeit der Änderungen

9. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 in der ursprünglichen Anmeldefassung in den Merkmalen [X.], [X.].1.1 und [X.].1.2.

a) Die Merkmale [X.].1.1 und [X.].1.2 sind auf [X.], [X.] 12-17, insbesondere [X.] 12-13, [X.], [X.] 10-19, insbesondere [X.] 16-18, der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Gleiches gilt für die Merkmale [X.].1.1 und [X.].1.2.

b) Nach Merkmal [X.] wird im Unterschied zur Anspruchsfassung der Anmeldeunterlagen der Zerkleinerungsvorgang, in welchem die Biomasse feinstzerkleinert wird, nicht mehr als "erster Zerkleinerungsvorgang" bezeichnet. Die Prüfungsstelle für [X.] ist in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 28. Oktober 2010, [X.], Abs. 2 davon ausgegangen, dass es sich dabei um keine unzulässige Erweiterung handle, da die gesamten Unterlagen erkennen ließen, dass ein möglicher zweiter Zerkleinerungsvorgang erst später der mechanischen Entwässerung nachfolge. Dieser Auffassung kann nur insoweit beigetreten werden, als die gesamte Anmeldung zwei Zerkleinerungsvorgänge beschreibt. Ein erster dient nach [X.], [X.] 24-26 der ursprünglichen Beschreibung zur Feinstzerkleinerung infolge des Aufbruchs der Zellstrukturen. Nach der Entwässerung kann entsprechend dem ursprünglichen [X.] (geltender [X.] nach Hauptantrag) eine "zweite" (nunmehr "weitere" nach Hauptantrag) Zerkleinerung erfolgen (vgl. auch ursprüngliche Beschreibung [X.], [X.] 17-24). Diese dient der Auflockerung der durch das mechanische Entwässern kompaktierten Masse.

vor dieser Feinstzerkleinerung kein zusätzlicher Schritt einer Zerkleinerung der Biomasse als integrativer Bestandteil des erfindungsgemäßen Verfahrens (bzw. der vorliegenden Vorrichtung) erfolgt. Ein von der Anmeldung offen gelassenes, wie auch immer geartetes gröberes Zerkleinern von forstwirtschaftlichen Produkten würde außerhalb dieses Verfahrens und insbesondere der erfindungsgemäßen Vorrichtung erfolgen (vgl. auch ursprüngliche Beschreibung [X.], [X.] 15-17). Durch das Streichen des Begriffes "erste" werden jedoch nun Zerkleinerungsvorgänge integrativer Bestandteil des erfindungsgemäßen Verfahrens, welche noch vor der Feinstzerkleinerung liegen. Es wird zwar für den Fachmann naheliegend sein, dass vor einer Feinstzerkleinerung eine wie auch immer ausgestaltete Zerkleinerung erfolgt, diese ist jedoch nicht Offenbarungsgehalt der Anmeldeunterlagen und kann daher nicht als explizites Merkmal eines Patentanspruchs dienen.

Die von dem Vertreter des Anmelders herangezogene Stelle der ursprünglichen Beschreibung auf [X.], [X.] 12, 13 und 15, führt zu keiner anderen Beurteilung, da sich diese Stelle auf eine alternative Ausgestaltung des Anmeldungsgegenstandes bezieht, welche gänzlich ohne Feinstzerkleinerung auskommen kann.

vor oder nach der Feinstzerkleinerung erfolgen kann (vgl. auch geltender [X.] nach Hauptantrag).

[X.] des Patentanspruchs 1 und die gegenüber den Anmeldeunterlagen neu hinzugekommenen Unteransprüche 3 und 11 nach Hauptantrag, insbesondere mit Blick auf die Vorrichtung von Patentanspruch 9, zu einer unzulässigen Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes. Entsprechendes gilt auch für die Änderung von "zweiten Zerkleinerungsvorgang" in "weiteren Zerkleinerungsvorgang" in [X.] nach Hauptantrag.

[X.]a

10. Mit Hilfsantrag 3 wird in den Patentanspruch 1 mit Merkmal [X.].2 als Brennstoff eingesetzt wird. Die Stelle offenbart aber nicht, dass trockenes oder weitgehend trockenes Holz als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Brennstoff aus in Form gepresster Biomasse verwendet oder nicht verwendet wird.

Von dem abgesehen, dass ausgehend von dieser Offenbarungsstelle "trockenes oder weitgehend trockenes Holz" und nicht "Holz" als solches Gegenstand des Disclaimers sein müsste, ist der erkennende Senat der Ansicht, dass der vorliegende Disclaimer ursprünglich nicht offenbart ist.

Von einem beanspruchten Gegenstand kann in Form eines Disclaimers nur das ausgenommen werden, was ursprünglich offenbarter Bestandteil der Anmeldung ist. Da die Anmeldung eine Offenbarung "zur Herstellung von Brennstoff aus in Form gepresster Biomasse, bei dem die Biomasse als Ausgangsmaterial Holz ist", nicht aufweist, kann nun Holz in Form eines Disclaimers auch nicht ausgenommen werden.

11. Nach Hilfsantrag 3 soll entsprechend der Merkmale [X.]1.1 [X.]1.1 [X.]1.1 [X.]1.1

12. Im Ergebnis sind die Gegenstände des [X.] und der Hilfsanträge 1 bis 6 schon deshalb nicht patentfähig, weil sie über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehen, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Im Übrigen hat der erkennende Senat darauf in der mündlichen Verhandlung mehrfach hingewiesen.

13. Die übrigen Merkmale der Patentansprüche der Haupt- und Hilfsanträge sind ursprünglich offenbart:

a) Zu den Merkmalen [X.].1.2 [X.] [X.] [X.].1.2 [X.] [X.]

b) Zu den Merkmalen [X.]1 [X.]1

c) Zu Merkmal [X.].2

d) Zu den Merkmalen [X.].1.3 [X.].1.4 [X.].1.3 [X.].1.4

e) Zu den Merkmalen [X.].2 [X.].2

f) Zu Merkmal [X.].3 besteht die Vorrichtung aus den dort genannten Einrichtungen, wobei nach [X.] eine weitere Einrichtung vorgesehen ist. Dementsprechend ist die Formulierung "bestehend aus" in den Vorrichtungsansprüchen des [X.] und der Hilfsanträge 1 und 2 nicht als eine abschließende Aufzählung auszulegen. Daher ist die Änderung in "aufweisend" lediglich als eine sprachliche Klarstellung zu verstehen und somit zulässig.

g) Die Ergänzung des Merkmals [X.].1, dass die Biomasse als Ausgangsmaterial feucht ist, erfolgt ab Hilfsantrag 3 in Merkmal [X.].1

h) Zu Merkmal [X.].2

i) Zu Merkmal [X.].2

j) Zu den Merkmalen [X.].1.5 [X.].1.5

k) Zu den Merkmalen [X.]2 [X.]2

l) Zu Merkmal [X.]a

m) Zu den Merkmalen [X.]a [X.]a.1 [X.]3

C. Zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit

14. Als Fachmann ist ein Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Verfahrenstechnik zu sehen, welcher Kenntnisse in der Aufbereitung von Biomasse zu Brennstoffen besitzt.

15. Selbst wenn die weiter oben in den Abschnitten 9, 10 und 11 aufgezeigten Formulierungen in den Patentansprüchen zulässig wären oder zulässige Formulierungen nach Änderungen vorliegen würden, wären die Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen nicht gewährbar, da ihre Gegenstände entweder nicht neu sind oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

16. Die Druckschrift [X.] betrifft ausweislich ihres Titels ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Brennstoffen aus gepresster Biomasse. Hierzu wird vorzugsweise sehr feuchte oder nasse Biomasse entsprechend der Merkmale [X.], [X.].1 und [X.].1 [X.], [X.].1 und [X.].4 [X.].2 [X.].2 [X.].2

[X.].1.2, [X.].1.2 [X.].1.2, [X.].1.2 [X.] und [X.].1 bzw. [X.] und [X.].1 verstanden werden. Der erkennende Senat kann den Begriff "feinstzerkleinert" ohne Rückgriff auf die Beschreibung als eine Zerkleinerung verstehen, welche durch die Begrifflichkeit der [X.] umfasst ist. Durch das Attribut "feinst" wird dem Begriff "zerkleinert" lediglich eine andere Breite seiner Auslegbarkeit gegeben. Die Breite dieser Auslegung bleibt ohne präzise Definition im Patentanspruch aber immer noch offen. So kann jede Zerkleinerung, die einen Gegenstand nicht nur grob zerkleinert, sondern – wie in der [X.] – schreddert oder häckselt, als eine "feinste" Zerkleinerung verstanden werden. Dementsprechend kann beispielsweise die in der [X.] auf [X.], [X.] 16-21 genannte Zerkleinerung mit einem Rasenmäher als eine Fein-Zerkleinerung und die darauf folgende Zerkleinerung mit einem Schredder als eine Feinst-Zerkleinerung aufgefasst werden.

Entgegen der Ansicht des Vertreters des Anmelders ändert daran auch die [X.]-Entscheidung Spannschraube nichts ([X.] v. 2. März 1999 – [X.]; [X.], 909-914). Im vorliegenden Fall kann die Auslegung des Begriffs "Feinstzerkleinerung" nicht unterhalb des [X.] ausschließlich auf die in der Beschreibung beispielsweise auf [X.], [X.] 35 bis [X.], [X.] 10 genannte Ausgestaltung reduziert werden. Würde jeder Begriff eines Patentanspruchs, der wie vorliegend eine Auslegungsbreite zulässt, ausschließlich durch die in der Beschreibung genannte Ausführungsform zu interpretieren sein, würde bereits durch Streichung von Ausführungsformen in der Beschreibung die Neuheit eines Gegenstandes erreicht werden. Ein Begriff wie "fein" lässt aber die genannte Breite in seiner Auslegung zu, welche im Erteilungsverfahren bis hin zu einem weitestmöglichen sinnvollen Verständnis reichen muss (in Anlehnung an [X.] v. 30. März 2009 - [X.], [X.], 653-655 – Straßenbaumaschine; [X.] v. 24. September 2003 – [X.], GRUR 2004, 47-50 – Blasenfreie Gummibahn I). Eine Abgrenzung zum Stand der Technik ist dann nur durch Aufnahme präzisierender oder zusätzlicher Merkmale in den Patentanspruch möglich.

[X.], [X.]1, [X.] [X.]1 [X.], [X.]1, [X.] [X.]1 [X.] [X.]

[X.].1.1, [X.].1.2 bzw. [X.].1.1, [X.].1.2).

[X.] bzw. [X.] // [X.]: [X.], [X.] 7-15), ein Formpressvorgang (Merkmal [X.] bzw. [X.] // [X.]: [X.], [X.] 36-38).

[X.]a

[X.], [X.].1, [X.].2 [X.].2 [X.].2 [X.], [X.].1, [X.].1.1, [X.].1.2, [X.].1.2 [X.], [X.] [X.]1, [X.]1 [X.] und [X.]) bzw. der Patentansprüche 9 (Merkmale [X.], [X.].1, [X.].2, [X.].3, [X.], [X.].1, [X.].1.1, [X.].1.2, [X.].1.2 [X.], [X.] [X.]1, [X.]1 [X.] und [X.]) nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 aus der [X.] bekannt und damit nicht neu. Die genannten Patentansprüche sind mangels Neuheit nicht gewährbar, so sie denn zulässig wären.

[X.].1 [X.].2 [X.].2 [X.]a [X.] [X.] [X.].4

17. Die Druckschrift [X.] beschäftigt sich mit der Abtrennung und Gewinnung von Bestandteilen aus pflanzlichem Rohmaterial ([X.]: [0001]).

Im Stand der Technik zur [X.] wird beschrieben, wie durch mechanisches Zerkleinern und Pressen pflanzliches Rohmaterial wie Gras behandelt wird ([X.]: [0008]). Dabei zerplatzen die Pflanzenzellen, so dass ihr wässriger Inhalt, das [X.], freigesetzt wird ([X.]: [0009]). Durch Schnecken- oder [X.] wird der [X.] in eine Presskuchenfraktion und eine Presssaftfraktion aufgetrennt ([X.]: [0011]). Herkömmliche Fraktionierverfahren haben als Konsequenz, dass nach dem Quetschen des [X.]s nur ein Teil der [X.] sich im Saftstrom wiederfindet, während ein anderer Teil im Presskuchen zurückbleibt. Demgemäß enthält der Presskuchen immer noch zusätzlich zum größeren Teil der Zellwände einen Teil der Zellinhaltbestandteile und wird demzufolge als Futter eingesetzt.

[X.].1, [X.].1 [X.].2 [X.].2 [X.].1, [X.].4 [X.].2 [X.], [X.].1 bzw. [X.], [X.].1), wobei diese Feinstzerkleinerung einen Aufbruch der Zellstrukturen bewirkt. Die Zerkleinerung der [X.] ist damit identisch mit der näheren Erläuterung einer Feinstzerkleinerung in der Beschreibung (Beschreibung: [X.], [X.] 27-29) bzw. den Merkmalen [X.].1.3 [X.].1.4 [X.].2 [X.].1.3 [X.].1.4 [X.].2

[X.].1.1, [X.].1.2, [X.].1.2 [X.].1.1, [X.].1.2, [X.].1.2

Der Vertreter des Anmelders sieht im Mahlen mittels eines Refiners unter Zugabe von Wasser keine Feinstzerkleinerung. Dem kann auch deshalb nicht beigetreten werden, da a) die Zugabe von Wasser entsprechend der [X.] nicht zwingend erforderlich ist (vgl. z. B. [X.]: [0047], [0050], [0071]) und b) entsprechend dem Wortlaut der Patentansprüche nach Haupt- und [X.] diese Zugabe nicht ausgeschlossen wird. Vielmehr kann gemäß [X.], [X.] 10-19 der ursprünglichen Beschreibung eine Vorentwässerung erfolgen, wenn die Biomasse gewaschen worden ist, was vielmehr zeigt, dass auch entsprechend der Anmeldung Wasser zugesetzt sein kann.

[X.].1.5 [X.].1.5 [X.].1.1 und [X.].1.5

[X.], [X.] [X.] [X.]1, [X.]1 [X.], [X.] [X.] [X.]1, [X.]1 [X.] bzw. [X.] // [X.]: [0078]).

Der Vorteil des Verfahrens der [X.] besteht darin, dass die [X.] nunmehr keine oder sehr wenige Bestandteile enthält, welche für die Futter- oder Lebensmittelproduktion verwendet werden können. Dadurch eignet sich die [X.] auch nicht mehr als Viehfutter, wie dies bei herkömmlichen Verfahren der Fall gewesen ist ([X.]: [0023]).

[X.] bzw. [X.] // [X.]: [0032]). Wie auch die vorliegende Anmeldung bietet die [X.] den Vorteil, dass [X.] bedenkliche Inhaltsstoffe durch das Verfahren aus der Biomasse entfernt werden (Merkmale [X.]2 [X.]2

[X.]a

[X.].1, [X.].1 [X.].2 [X.].2 [X.]a [X.].2 [X.], [X.].1, [X.].1.1, [X.].1.2, [X.].1.2 [X.].1.3 [X.].1.4 [X.].1.5 [X.].2 [X.], [X.] [X.] [X.]1, [X.]1 [X.] bzw. [X.] [X.].1, [X.].4 [X.], [X.].1, [X.].1.1, [X.].1.2, [X.].1.2 [X.].1.3 [X.].1.4 [X.].1.5 [X.].2 [X.], [X.] [X.] [X.]1, [X.]1 [X.] aus der [X.] bekannt.

[X.]1.1 [X.]1.1 [X.] bzw. [X.] nicht ursprünglich offenbart ist (siehe oben Abschnitt 11). Von dem abgesehen liegt es für einen Fachmann nahe, den Feuchtegehalt vor einer thermischen Trocknung bereits möglichst niedrig zu halten, so dass in dem angegebenen Bereich auch keine erfinderische Tätigkeit gesehen werden könnte.

18. Damit sind lediglich die Merkmale a) [X.] bzw. [X.] zum [X.], b) [X.]a [X.]a.1 [X.]3

a) Ein Fachmann, der ausgehend von der [X.] vor die objektive Aufgabe gestellt ist, kommerziell verwertbare Brennstoffe zur Verwendung in Energieerzeugungsanlagen herzustellen, wird eine handhabbare Form für das [X.] suchen, insbesondere Pellets. Sollte er hierzu noch eine Anregung benötigen, wird er in der [X.] fündig, welche ausweislich ihres Titels die Herstellung von Brennstoff aus Biomasse betrifft. Eine Formpressung der getrockneten Biomasse entsprechend der [X.] ([X.]: [X.], [X.] 41-[X.], [X.] 11) war folglich naheliegend und kann daher eine erfinderische Tätigkeit der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen nicht begründen.

b) Wenn nach dem Pressvorgang ein Presskuchen erhalten wird, kann dieser nicht ohne weiteres in Form von Pellets gepresst werden. Eine Auflockerung durch einen weiteren Zerkleinerungsvorgang entsprechend Merkmal [X.]a [X.]a

c) Die [X.] beschreibt z. B. in Figur 8 mehrere Wege der Wiederverwendung von sogenannter Rücklaufflüssigkeit. Diese Rücklaufflüssigkeit wird zunächst dazu eingesetzt, um noch möglichst viele Inhaltsstoffe des Saftstroms zu erhalten, welche z.B. als getrockneter Proteinkuchen verwertet werden sollen.

Entgegen der Auffassung des Vertreters des Anmelders ist es aber für die Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes im Hinblick auf die [X.] unerheblich, wie das Verhältnis zwischen dem Saftstrom und der [X.] der [X.] sein mag. Ebenso ist es unerheblich, ob die [X.] der [X.] "sauberer" ist als die des Anmeldungsgegenstandes und so weniger Inhaltsstoffe als Brennstoff verwendet. Zum einen beschreibt auch die vorliegende Anmeldung keine Maßnahmen, um zu verhindern, dass wasserlösliche aber gegebenenfalls im getrockneten Zustand brennbare Zellbestandteile ausschließlich für den Brennstoff zurückgehalten werden. Vielmehr kann auch entsprechend der vorliegenden Anmeldung [X.] als Düngemittel oder zur Gaserzeugung genutzt werden (vgl. Beschreibung [X.], [X.] 8-11).

[X.]a.1 [X.]3

d) Im Ergebnis haben daher die Gegenstände der Merkmale [X.] bzw. [X.], [X.]a [X.]a.1 [X.]3

Die unabhängigen [X.] und die [X.], 8, 7 bzw. 5 nach Hauptantrag und [X.] 1 bis 6 sind nicht gewährbar, da ihre Gegenstände, so sie denn zulässig wären, für den Fachmann ausgehend von der [X.] und unter Zuhilfenahme seines Fachwissens nahe gelegen haben.

19. Auch durch die in den Hilfsanträgen vorgenommene Streichung von Ausführungsformen in der Beschreibung kommt der erkennende Senat zu keiner anderen Beurteilung des Gegenstands der Patentansprüche des [X.] und der Hilfsanträge. Eine Einschränkung in der Beschreibung führt nicht dazu, dass der Gegenstand eines Patentanspruchs unterhalb seines Wortlauts ausgelegt werden muss.

Dementsprechend haben die geänderten Beschreibungsseiten 2, 5, 6 und 7 vom 25. Januar 2011 bzw. die geänderten Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 6. Juni 2013 zu den jeweiligen [X.] keine Auswirkungen auf die vorgenommene Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes der Patentansprüche nach Hauptantrag und [X.].

20. Zum gleichen Ergebnis gelangt der erkennende Senat auch ausgehend von der [X.]. Ein Fachmann, der ausgehend von der [X.] vor die objektive Aufgabe gestellt ist, feuchte Biomasse vor einer thermischen Trocknung möglichst weitgehend zu entwässern, wird die in der [X.] beschriebenen Maßnahmen ohne weiteres auf die [X.] übertragen und gelangt so ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand aller unabhängigen Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 6.

21. Auf die echten Unteransprüche der jeweiligen Anträge brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden; sie teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1, auf den sie rückbezogen sind, da die Anmelderin die Erteilung eines Patents erkennbar nur im Umfang der vorliegenden Patentanspruchsätze begehrt hat (vgl. [X.] v. 27. Juni 2007 - [X.], [X.], 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung von [X.] v. 26. September 1996 - [X.], [X.], 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

Meta

15 W (pat) 11/11

06.06.2013

Bundespatentgericht 15. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.06.2013, Az. 15 W (pat) 11/11 (REWIS RS 2013, 5225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5225

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