Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.06.2012, Az. 17 W (pat) 113/07

17. Senat | REWIS RS 2012, 5501

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – „Automatische Indexierung von digitalen Bildarchiven zur inhaltsbasierten, kontextsensitiven Suche“ – unzulässige Erweiterung bei wirksamer Ausscheidungserklärung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 33 530.7-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. Dr. [X.], der Richterinnen [X.] und [X.] sowie des [X.] Dipl.-Phys. Dr. Forkel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

[X.]ie vorliegende Patentanmeldung wurde am 23. Juli 2003 beim [X.] eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung

2

„Automatische Indexierung von digitalen Bildarchiven zur inhaltsbasierten, kontextsensitiven Suche“.

3

[X.]ie Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für [X.] des [X.]es mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Patentanspruch 1 unzulässig sei, da sein Gegenstand im Wesentlichen dem auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 rückbezogenen ursprünglichen Patentanspruch 3 entspreche, auf den aber mit der am 7. März 2006 eingegangenen ([X.]) Erklärung rechtswirksam verzichtet worden sei.

4

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

5

[X.]ie Anmelderin stellt den Antrag,

6

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

7

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

8

gemäß Hauptantrag mit

9

Patentansprüchen 1 – 4 vom 13. August 2007, eingegangen am 24. August 2007,

Beschreibung Seiten 1 – 23 vom 2. März 2006, eingegangen am 7. März 2006,

5 Blatt Zeichnungen mit [X.]uren 1 – 4 vom Anmeldetag;

gemäß Hilfsantrag mit

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentanspruch 2 wie Hauptantrag,

noch anzupassenden Patentansprüchen 3 und 4 sowie

noch anzupassender Beschreibung und Zeichnungen mit [X.]uren, jeweils wie Hauptantrag.

Im Prüfungsverfahren vor dem [X.] sind die [X.]ruckschriften

[X.]: [X.], [X.]; [X.], [X.].I.: XMedIA [X.]ommunication System: An [X.] driven Medical Image Processing and Archiving Environment. 23 EMBS International [X.]onference, 2001, [X.], [X.], [X.]-3633;

[X.]2: [X.] 48 479 [X.];

[X.]: [X.], [X.]; [X.], [X.] u.a.: [X.] in a HIS-integrated PA[X.]S. [X.] ([X.]), 2000 <Im [X.]: http://www.medicine.ucsd.edu/f2000/E001440.

htm >, Session [X.]

und

[X.]: [X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.] u.a.: [X.]. In: [X.] – Volume 5033, Mai 2003, [X.]-117, [X.]: 10.1117/12.481942

genannt worden. Vom Senat wurde zusätzlich die [X.]ruckschrift

[X.]: [X.], [X.]; [X.], J.: A radiology archive using a digital library, [X.], [X.], 1997, [X.]-240

eingeführt.

Hauptantrag, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet (nach Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers):

betimmten bestimmten [X.]ateistruktur,

aufweisend die folgenden Schritte:

(A) Merkmalsextraktion ([X.]) aus einer Anzahl der von einem [X.]okumentenmanagementsystem (304) eines [X.]ystems (300) verwalteten [X.]okumente ([X.]) zur Erzeugung eines aus Elementen mindestens zweier Attribute bestehenden invertierten Indexes (116), welcher auf in diesen [X.]okumenten ([X.]) enthaltene Indexterme verweist, die neben bestimmten [X.]atenobjekten auch für ein inhaltsbasiertes Bildretrieval zusätzlich benötigte Kontextinformationen zu den jeweiligen [X.]atenobjekten enthalten, und

(B) [X.]urchführung eines [X.]-Algorithmus (S0b) und eines Algorithmus ([X.]) zur Extraktion von Merkmalen neuer (102o-z), inhaltlich erweiterter oder veränderter [X.]okumente ([X.]) bei Speicherung dieser [X.]okumente (102a-z) in einem vom [X.]okumentenmanagementsystem (304) verwalteten [X.]atenarchiv (304c) zur Aktualisierung des invertierten Indexes (116),

dadurch gekennzeichnet,

([X.]) dass der invertierte [X.] automatisch erweitert und/oder aktualisiert wird ([X.]), indem die Übermittlung geplanter und/oder ausgewählter Prozessschritte vom [X.] zu der für die Speicherung des Indizes 116 vorgesehenen Speichereinheit 304b des [X.]okumentenmanagementsystems 304 und die Eintragung dieser Prozessschritte in die Speicherzellen der Elemente dafür vorgesehener Indexattribute erfolgt.“

Zum nebengeordneten Patentanspruch 3 und zu den Unteransprüchen 2 und 4 wird auf die Akte verwiesen.

Hilfsantrag, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet (nach Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers):

betimmten bestimmten [X.]ateistruktur,

aufweisend die folgenden Schritte:

(A) Merkmalsextraktion ([X.]) aus einer Anzahl der von einem [X.]okumentenmanagementsystem (304) eines [X.]ystems (300) verwalteten [X.]okumente ([X.]) zur Erzeugung eines aus Elementen mindestens zweier Attribute bestehenden invertierten Indexes (116), welcher auf in diesen [X.]okumenten ([X.]) enthaltene Indexterme verweist, die neben bestimmten [X.]atenobjekten auch für ein inhaltsbasiertes Bildretrieval zusätzlich benötigte Kontextinformationen zu den jeweiligen [X.]atenobjekten enthalten, und

(B) [X.]urchführung eines [X.]-Algorithmus (S0b) und eines Algorithmus ([X.]) zur Extraktion von Merkmalen neuer (102o-z), inhaltlich erweiterter oder veränderter [X.]okumente ([X.]) bei Speicherung dieser [X.]okumente (102a-z) in einem vom [X.]okumentenmanagementsystem (304) verwalteten [X.]atenarchiv (304c) zur Aktualisierung des invertierten Indexes (116),

([X.]1) Zugriff auf eine Verarbeitungseinheit (108), die zur ereignisgesteuerten Umwandlung geparster [X.]okumente (106) in eine intermediäre Repräsentation dient, die zur Eintragung in den invertierten Index geeignet ist;

([X.]) wobei der invertierte Index (116) kontextsensitiv ist, so dass die Kontextinformationen bei der Merkmalsextraktion ([X.]) erhalten bleiben.“

Zum nebengeordneten [X.] und zu den Unteransprüchen 2 und 4 wird wieder auf die Akte verwiesen.

[X.]ie Anmelderin trägt vor, dass die Grundlage des beanspruchten Verfahrens darin bestehe, die in strukturierten [X.]okumenten vorhandenen Informationen (z. B. medizinische Fachbegriffe, [X.]odes für bestimmte [X.]iagnosen usw.) für die Erzeugung eines invertierten Indexes zu nutzen. [X.]urch die Berücksichtigung von Kontextinformationen im Index werde eine inhaltsbasierte Suche über den gesamten [X.]okumentenbestand möglich und zwar über beliebige Inhalte. [X.]as beanspruchte Verfahren biete darüber hinaus den Vorteil, heterogene [X.]atensätze aus verteilten Systemen zusammenzuführen und diese so zu verarbeiten, dass Kontextinformationen für ein inhaltsbasiertes Bildretrieval erhalten bleiben.

[X.] bis [X.] noch durch die vom Senat nachbenannte [X.]ruckschrift [X.] nahegelegt.

[X.]ie jeweiligen Gegenstände nach dem Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag seien nicht nur neu, sondern würden auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.

II.

[X.]ie Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag unzulässig erweitert worden ist (§ 38 [X.]) und weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 Satz 1 [X.]).

1. [X.]ie vorliegende Patentanmeldung betrifft die automatische Indexierung von digitalen Bildarchiven zur inhaltsbasierten, kontextsensitiven Suche.

Laut Beschreibung liege die Hauptanwendung des beschriebenen Verfahrens im Bereich der Bilddatenbanken, d. h. der [X.]atenbanken, die überwiegend Bilddaten umfassen würden. In einer anspruchsvollen Form dieser [X.]atenbanken werde vor Abspeicherung der Gehalt der Bilder interpretiert und das Ergebnis in eine [X.]atenstruktur überführt, die dann eine inhaltsbezogene Auswahl bzw. ein inhaltsbezogenes Bildretrieval erlaube. [X.] bzw. [X.] hätten den Vorteil, die wesentlichen Merkmale eines Bildes automatisch extrahieren und diese als Beschreibungsgrundlage zur inhaltsbasierten Suche nach Bildern, die in einem Bildarchiv gespeichert seien, nutzen zu können. [X.]erartige Verfahren kämen auf zahlreichen Gebieten zu Einsatz, z. B. in der medizinischen [X.]iagnose beim Vergleich extrahierter Parameter aufgenommener Röntgenbilder eines Patienten mit gespeicherten Bildparametern von Bildern krankhafter Gewebestrukturen aus einer Bilddatenbank (geltende Beschreibung, Seite 3, letzter Absatz – Seite 4, erster Absatz). Aus dem Stand der Technik seien textbasierte Bildretrievalverfahren bekannt, die zum Abruf binär kodierter Bilddateien verwendet würden und die auf einer einfachen Volltextsuche mit geeigneten Suchbegriffen basierten. [X.]abei würden Bilddateien und [X.]atenobjekte durch Stichwörter innerhalb der [X.]okumente beschrieben, um sie über eine Suche wiederauffinden zu können. [X.]er Hauptnachteil dieser Vorgehensweise bestehe dabei in der Reduktion eines komplexen Bildinhalts auf wenige Begriffe, die den Inhalt des Bildes oft nur ungenügend wiedergeben könnten. So seien die sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten zur präzisen verbalen Beschreibung von Mustern, Topologien, Oberflächenstrukturen usw. sehr begrenzt (geltende Beschreibung, Seite 3, zweiter Absatz).

Im Bereich des medizinischen Text- und [X.] seien insbesondere zwei Kommunikationsstandards zur Beschreibung, Speicherung, Übertragung und Interpretation medizinischer Bilddaten und damit verknüpfter Kontextinformationen von Bedeutung: [X.]I[X.]OM SR ([X.]igital Imaging und [X.]ommunication in Medicine – Structured Reporting) und [X.] ([X.]). [X.]ie beiden Kommunikationsstandards würden [X.] (z. B. SNOME[X.]) innerhalb einer explizit kodierten [X.]okumentenstruktur – zur Kodierung von Patientendaten – verwenden, damit diese indiziert und wiederaufgefunden werden könnten. Strukturierte [X.]okumente im [X.]I[X.]OM SR oder [X.] Format würden selbst keine Bildobjekte enthalten, sondern sog. Unique Identifiers ([X.]), über die Bilddaten und andere Objekte referenziert würden. Innerhalb der [X.]okumente stünden diese [X.] im Kontext weiterer beschreibender [X.]aten, z. B. Kodes, mit denen ein Untersuchungsverfahren näher bezeichnet werde. Über diese Metadaten ließen sich der Inhalt eines bestimmten referenzierten Objekts sowie diesbezügliche Beobachtungen beschreiben (geltende Beschreibung, Seite 8, letzter Absatz – Seite 10, zweiter Absatz).

Herkömmliche [X.]ysteme bzw. –verfahren seien hinsichtlich der benötigten Zeit für die Bearbeitung von Suchanfragen und der Bereitstellung der gewünschten Information durchaus verbesserungswürdig. Außerdem seien die bekannten Systeme nur eingeschränkt in der Lage, den Anwender bei der Planung notwendiger medizinischer Prozessschritte zu unterstützen (geltende Beschreibung, Seite 15, letzter Absatz).

Aufgabe zugrunde liegen, den Zeitaufwand für eine im Rahmen eines Bild- und/oder [X.] durchgeführte Suche nach [X.]okumenten eines bestimmten Formats und einer bestimmten [X.]okumentenstruktur und/oder von diesen [X.]okumenten referenzierten Bilddateien zu verkürzen (geltende Beschreibung, Seite 12, zweiter Absatz).

Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Bild- oder [X.]okumentenretrievalverfahren zu verbessern, ist ein Physiker oder Ingenieur der Elektrotechnik mit Hochschulabschluss anzusehen, welcher über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Medizintechnik und hier insbesondere der digitalen Bildarchivierung in Praxen und Krankenhäusern verfügt.

2. Zum Hauptantrag

[X.]er Patentanspruch 1 ist nicht gewährbar, da sein Gegenstand unzulässig erweitert worden ist (§ 38 [X.]).

2.1 [X.]ie von der Anmelderin mit Eingabe vom 2. März 2006 abgegebene Erklärung, die Patentansprüche 1, 5 und 6 in der [X.] zu belassen und die Patentansprüche 2 bis 4 und 7 aus der [X.] herauszuteilen, stellt eine Ausscheidungserklärung dar.

Im Erstbescheid hat die Prüfungsstelle für [X.] gerügt, dass das ursprüngliche Patentbegehren einerseits auf ein Verfahren und Systeme zur automatischen Analyse von [X.]okumenten zum Zwecke des einfachen Wiederauffindens (Patentansprüche 1, 5, 6 und 7) und andererseits auf ein Vorgangssteuerungssystem zur Steuerung von Prozess-Schritten (Patentansprüche 2 bis 4) gerichtet sei. [X.]iesen Gegenständen fehle ein einheitlicher Zusammenhang.

[X.]ie von der Anmelderin daraufhin abgegebene Erklärung, die auf das erfindungsgemäße Indexierungsverfahren bzw. auf ein [X.]okumentenmanagementsystem bezogenen Patentansprüche 1, 5 und 6 in der [X.] zu belassen und die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Verfahrensansprüche 2 und 3, den auf einen der Patentansprüche 1 bis 3 rückbezogenen Verwendungsanspruch 4 sowie den auf das [X.]lient/Server-System gerichteten Vorrichtungsanspruch aus der [X.] herauszuteilen, führten zur Trennung der bisherigen Anmeldung in zwei unabhängige Anmeldungen, nämlich die [X.] [X.]E 103 33 530.7 und die [X.] [X.] ([X.], Patentgesetz, 8. Auflage, § 34 Rdn. 264).

2.2 [X.]ie ausgeschiedenen Gegenstände sind nicht mehr Bestandteil der vorliegenden [X.].

[X.]urch Wirksamwerden der Ausscheidungserklärung sind die in der [X.] ursprünglich vorhandenen Gegenstände der damals geltenden Patentansprüche 2 bis 4 und 7 zusammen mit dem jeweiligen Ausführungsbeispiel in der Beschreibung aus der [X.] ausgeschieden worden. [X.]adurch sind die Verfahrensschritte ([X.]) bis ([X.]) des damals geltenden Patentanspruchs 2 sowie der darauffolgende Schritt ([X.]), wonach die Erweiterung des invertierten Indexes durch Übermittlung geplanter und/oder ausgewählter Prozessschritte vom Vorgangssteuerungssystem zu einer Speichereinheit des [X.]okumentenmanagementsystems und die Eintragung dieser Prozessschritte in die Speicherzellen der Elemente dafür vorgesehener Indexattribute vorgesehen sind, der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 3 war, zusammen mit dem dazugehörigen Ausführungsbeispiel nicht mehr Bestandteil der vorliegenden [X.].

2.3 [X.]er Patentanspruch 1 enthält eine ausgeschiedene Merkmalsgruppe und ist daher unzulässig.

([X.])) die redaktionell angepassten Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 3, welche gemäß der abgegebenen Erklärung zwar ausgeschieden, jedoch in der Beschreibung der [X.] belassen wurden.

[X.]a die Merkmale des Patentanspruchs 3 nicht unabhängig, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit den im Patentanspruch 2 beanspruchten Verfahrensschritten offenbart sind, sind diese Merkmale zusammen mit dem dazugehörigen Ausführungsbeispiel voll und ganz den jeweiligen ausgeschiedenen Gegenständen zuzurechnen.

[X.]ie [X.] kann sich auch dann nicht mehr auf den ausgeschiedenen Teil erstrecken, wenn die Erläuterung dieses Teils in der Beschreibung verblieben ist (Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, § 34 Rdn. 117 [X.]). In der vorliegenden [X.] kann auf die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 3 daher nicht mehr zurückgegriffen werden.

Es muss dabei dahingestellt bleiben, ob die Rüge der Uneinheitlichkeit durch die Prüfungsstelle überhaupt zutreffend war, da eine Bindung an die Ausscheidungserklärung eintritt, sobald über die beantragte Ausscheidung mit dem [X.] Einverständnis erzielt ist ([X.], a. a. O. § 34 Rdn. 272, 275).

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist damit nicht gewährbar. Mit dem Patentanspruch 1 fallen zwangsläufig auch die übrigen Patentansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

3. Zum Hilfsantrag

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist nicht gewährbar, weil sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 Satz 1 [X.]).

3.1 [X.]er Anspruch 1 bedarf der Auslegung.

Gegenstand ist ein Verfahren, mit dem die in [X.] (beispielsweise einem medizinischen [X.]atenarchiv) gespeicherten [X.]okumente einer automatischen Indizierung unterzogen und eine Sortierung der [X.]okumente nach Kategorien vorgenommen werden soll. [X.]ie [X.]okumente sind explizit kodiert und strukturiert (d. h. sie enthalten Kodes für medizinische Fachbegriffe oder [X.]iagnosen). In diesem [X.]atenarchiv soll nach bestimmten [X.]okumenten bzw. von diesen [X.]okumenten gegebenenfalls referenzierten Bilddateien (z. B. Röntgenbilder) inhaltsbasiert (z. B. nach) gesucht werden können. [X.]ie in einer Bilddatenbank gespeicherten Bilddateien weisen ein bestimmtes Format und eine bestimmte [X.]ateistruktur auf.

Hierzu ist Folgendes vorgesehen:

(A) Es wird ein invertierter Index erzeugt:

([X.])).

([X.])).

([X.])). Gemäß Abs. [0045] und  [0047] der [X.] ist der invertierte Index ein Primärschlüssel zum Zugriff zu den [X.]. [X.]er invertierte Index ist einem Patienten oder einer Patientengruppe zugeordnet und enthält die während eines Untersuchungszeitraums erfassten Patientendaten. Gemäß [X.]. 2 der [X.] enthält das [X.]okument als Attribute ([X.]okumentenfelder) beispielsweise die Identifikationsnummer des Patienten, den Patientennamen, die [X.]iagnose, die angewandten Untersuchungsmethode (z. B. [X.]T Schädel), die Therapie, ein Bild (Bilddaten des Patienten), ein [X.]okument (Text) etc. Zur Erzeugung des invertierten Indexes wird statt des üblicherweise als Index benutzen Attributes „Patientenidentifikationsnummer“ das Attribut „Bilddaten des/der untersuchten Patienten“ als Primärschlüssel zum Zugriff zu den [X.] verwendet.

([X.])), d. h. er enthält Elemente aus wenigstens zwei [X.]okumentenfeldern (z. B. Bilddaten des Patienten und die [X.]iagnose).

([X.])), d. h. Terme, die durch Kodierungs- und [X.] definiert sind ([X.] Abs. [0033]).

([X.])), z. B. [X.]iagnosen, Untersuchungsmethoden, Therapieverfahren.

(B) Zur Aktualisierung des invertierten Indexes werden bei Eingabe neuer, inhaltlich erweiterter oder veränderter [X.]okumente (z. B. Eingabe einer neuen [X.]iagnose oder neuer Bilddaten durch den Arzt) bei Speicherung dieser [X.]okumente in dem vom [X.]okumentenmanagementsystem verwalteten [X.]atenarchiv eine syntaktische Analyse ([X.]-Algorithmus) der entsprechenden [X.]okumente durchgeführt sowie ein Algorithmus zur Merkmalsextraktion.

([X.]1) [X.]urch eine Verarbeitungseinheit erfolgt eine ereignisgesteuerte Umwandlung der (gemäß Merkmal B) einer syntaktischen Analyse unterzogenen (geparster) [X.]okumente in eine geeignete parametrisierte [X.]arstellung (intermediäre Repräsentation), die zur Eintragung in den invertierten Index geeignet ist. Gemäß Abs. [0048] der [X.] werden dabei aus den geparsten [X.]okumenten und von diesen referenzierten Bilddateien automatisch Merkmale extrahiert, die zur Erzeugung des invertierten Indexes benötigt werden.

([X.]) [X.]er invertierte Index ist kontextsensitiv, so dass die Kontextinformationen bei der Merkmalsextraktion erhalten bleiben. Gemäß Abs. [0048] der [X.] ist dadurch ein inhaltsbasiertes Bildretrieval bei der Suche nach in den Bilddatenbanken gespeicherten Bilddateien möglich.

3.2 Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre sind die [X.]ruckschriften [X.] und [X.] von besonderer Bedeutung.

[X.]ruckschrift [X.] ist Folgendes entnehmbar:

automatischen Indizierung unterzogen (Seite 233, linke Spalte, zweiter Absatz; Seite 236, rechte Spalte, Schritt [X.], siehe „[X.] will collect these at a regularly scheduled interval for building an [X.].“) und die darin abgelegten explizit kodierten strukturierten [X.]okumente ([X.]I[X.]OM objects) gemäß dem [X.]atenmodell des Archivs in Kategorien eingruppiert (Seite 236, rechte Spalte, Schritt [X.], siehe „These [X.]I[X.]OM objects are parsed to identify the information needed for the index classes and attributes, as defined in the Radiology Archive data model.“).

inhaltsbasierte Suche, nämlich eine Volltextsuche (Seite 236, rechte Spalte, Schritt [X.], siehe „[X.]“), nach bestimmten [X.]okumenten, die die in einer Bilddatenbank hinterlegten Bilddateien eines bestimmten Formats und einer bestimmten [X.]ateistruktur referenzieren (Seite 235, Abschnitt „[X.]“; Seite 235, rechte Spalte, Abschnitt „overall radiology archive system structure“, erster bis dritter Absatz, siehe „[X.] in [X.]I[X.]OM format“; Seite 236, rechte Spalte, Schritt [X.], siehe „[X.] in matching patient demographics with images, [X.], [X.].“ und Schritt [X.]).

Merkmalsextraktion finden über einer Menge von [X.]okumenten statt, welche von einem [X.]ystem verwaltet werden (Seite 236, rechte Spalte, Schritt [X.], siehe „These [X.]I[X.]OM objects are parsed to identify the information needed for the index classes and attributes“ – Merkmale ([X.]), ([X.])). Zur Unterstützung von Suchanfragen wird ein invertierter Index erzeugt (Seite 236, rechte Spalte, Schritt [X.] – Merkmal ([X.])). [X.]ass der invertierte Index auf Indexterme bzw. Indexbegriffe verweist, welche in den [X.]okumenten enthalten sind (Seite 236, rechte Spalte, Schritt [X.], siehe „Text searchable parts will be identified … for building an [X.] that will support [X.].“), wird vom Fachmann mitgelesen (Merkmal ([X.])). Solche Indexterme sind gewöhnlich als beliebige Wörter, Wortgruppen oder auch als Schlüsselwörter in einem Index gespeichert. Ein invertierter Index hat gerade die Eigenschaft, dass er für jeden Indexterm Referenzen auf die [X.] enthält, wo er vorkommt. [X.]ie Indexterme können hierdurch beliebige [X.]atenobjekte oder Informationen zu diesen in den [X.]okumenten eines Informationssystems referenzieren. [X.]ie Röntgenbilder (images) stellen solche [X.]atenobjekte dar; die patientenbezogenen [X.]aten (patient demographics, [X.]) beschreiben als referenzierbare Informationen in den [X.]okumenten einen Kontext zu den Bildern, fungieren demnach als Kontextinformationen (Merkmal ([X.])). Zwar handelt es sich bei den Kontextinformationen nicht um bildbeschreibende Informationen sondern vielmehr um Informationen, die den Zusammenhang zwischen einem Patienten und dessen Krankenstudien sowie Bildern herstellen und beschreiben. Ungeachtet dessen können diese Informationen im Archivsystem für ein Bildretrieval genutzt werden (Seite 236, rechte Spalte, Schritt [X.], siehe „[X.] in matching patient demographics with images, [X.], [X.].”).

invertierte Index aktualisiert werden muss (Seite 233, linke Spalte, siehe auch im letzten Absatz „[X.]entralized index information ensures that users who are properly authorized to access the database will search against complete and current information, …“; Seite 236, rechte Spalte, Schritt [X.], siehe „Text searchable parts will be identified as such so that [X.] will collect these at a regularly scheduled interval …“). Werden [X.]okumente verändert oder neu eingepflegt, so geschieht dies unter Anwendung der bereits oben genannten Schritte, zu denen neben einem [X.] auch eine Extraktion von Merkmalen aus den jeweiligen [X.]okumenten gehört (Seite 236, rechte Spalte, Schritt [X.], siehe „These [X.]I[X.]OM objects are parsed to identify the information needed for the index classes and attributes…“ – Merkmal (B)).

[X.] erfolgt ereignisgesteuert unter Zugriff auf eine Verarbeitungseinheit (Seite 236, rechte Spalte, Schritte [X.] und [X.], siehe „The [X.]I[X.]OM Gateway component receives [X.]I[X.]OM-formatted messages from the PA[X.]S entities …“ – teilweise Merkmal ([X.]1)).

„kontextsensitiv“ (Merkmal ([X.])).

([X.])) sowie die Umwandlung geparster [X.]okumente in eine intermediäre Repräsentation, die zur Eintragung in den invertierten Index geeignet ist (Merkmal ([X.]1)), sind der [X.]ruckschrift allerdings nicht entnehmbar.

[X.]ruckschrift [X.] ist Folgendes entnehmbar:

inhaltsbasiertes Bildretrieval ermöglicht, welches z. B. zu einer neuen Studie bereits vorhandene, ähnliche Studien ermittelt und diese in einen gemeinsamen Zusammenhang stellt (Seite 3, rechte Spalte, Abschnitt „[X.]ontent-based image retrieval and browsing for patient care“ – Seite 4, linke Spalte; [X.]. 5).

([X.])).

(B)).

3.3 [X.]as Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 Satz 1 [X.]).

[X.] und [X.] die Anregung, das er das aus [X.] entnehmbare [X.]ystem wie in [X.] inhaltbasiert ausgestalten kann. In [X.]ruckschrift [X.] wird ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass gerade das inhaltsbezogene Informations- und Bildretrieval die medizinische [X.]iagnose nachhaltig unterstützt (Seite 5, linke Spalte, erster Absatz).

[X.] stoßen, welche lehrt, ein inhaltsbasiertes Bildretrieval in einem medizinischen Bildarchiv der Pathologie zu ermöglichen, welches nicht nur die medizinische [X.]iagnose sondern auch die Ansammlung und Wiederverwendung medizinischen Wissens unterstützt. Für den Fachmann bot es sich daher an, das aus der [X.]ruckschrift [X.] bekannte Verfahren um die Funktionalität eines inhaltsbasierten [X.] nach dem Vorbild der [X.] zu erweitern, damit auf Basis eines standardisierten Vokabulars zur Bildbeschreibung die Bildarchive unterschiedlicher medizinischer Bereiche (Radiologie, Kardiologie, Pathologie, Nuklearmedizin) integriert werden können, um medizinisches Wissen aus unterschiedlichen Quellen zusammenzuführen (vgl. [X.] Seite 5, linke Spalte, erster Absatz).

[X.] über mehrere Attribute zu bilden, d. h. einen zusammengesetzten Index zu bilden (Merkmal ([X.])). [X.]enn dies ist dem zuständigen Fachmann als geeignete Maßnahme zur Unterstützung eines schnellen [X.]atenzugriffs bei bestimmten Anfragen bzw. Update-Operationen hinreichend bekannt. [X.]abei handelt es sich um eine Maßnahme, um auch verfeinerte Suchanfragen effizient ausführen zu können.

intermediären Repräsentation bzw. eines Standardformats, das sich für einen [X.]atenaustausch als geeignet erweist, wie z. B. [X.] (Merkmal ([X.]1)).

[X.] gebe keinen Hinweis auf die Aktualisierung eines invertierten Index, vermochte nicht zu überzeugen. [X.]enn, wie in Bezug zu Merkmal (B) bereits ausgeführt, wird in der [X.]ruckschrift [X.] hervorgehoben, dass eine Aktualisierung der [X.]okumentenobjekte im [X.] berücksichtigt wird (Seite 240, rechte Spalte, siehe „Updates to objects are reflected in the library server…“), was wiederum im zentralen [X.]atenbankindex abgebildet werden muss (Seite 233, linke Spalte, siehe „[X.]entralized index information ensures that users who are properly authorized to access the database will search against complete and current information…“), wenn dem Benutzer ein aktueller und vollständiger [X.]atenbestand zur Verfügung gestellt werden soll. Wird der zentrale [X.]atenbankindex angepasst, so gilt dies ebenso für den invertierten Index aus Gründen einer [X.]atenkonsistenz im Gesamtsystem. [X.]er Anmelderin kann daher nicht gefolgt werden, dass sich die Passage auf Seite 240, rechte Spalte, Absatz 1 auf die im darauffolgenden Absatz erwähnte [X.]acheaktualisierung bezieht.

[X.] die Verwendung des [X.]I[X.]OM-Formats eine wesentliche Grundlage für die Architektur des Bildarchivs dar (Seite 232-233, Abschnitt 1 „Phase 1 radiology archive overview“; Seite 236, Abschnitt 2 „Flow of data into the radiology archive“).

[X.] keinen Hinweis auf die Verwendung einer einheitlichen Begriffsbasis über die in Kodierungs- und [X.] festgelegten [X.]efinitionen von Konzepten gebe. [X.]ie Verwendung eines solchen Klassifikationsschemas im Rahmen eines inhaltsbasierten [X.] ist aber – wie bereits ausgeführt – aus der [X.]ruckschrift [X.] bekannt. Aus dieser [X.]ruckschrift erhält der Fachmann somit den entscheidenden Hinweis für die Lehre gemäß Patentanspruch 1.

[X.] und [X.].

3.4 [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht demnach nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Patentansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

[X.]

Nachdem keiner der gestellten Anträge Erfolg hatte, war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.]es zurückzuweisen.

[X.]

[X.]ie Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 [X.] anzuordnen. [X.]anach ist die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Maßgebend sind dafür alle Umstände des Falles (Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 80 Rdn. 21; [X.], [X.], 8. Auflage (2008), § 73 Rdn. 124 ff., § 80 Rdn. 110 ff.). [X.]ie Billigkeit der Rückzahlung kann sich danach aus einem Verfahrensverstoß durch das [X.]eutsche Patent- und Markenamt ergeben ([X.], a. a. O. § 73 Rdn. 132, 147; Benkard a. a. O. § 80 Rdn. 23, 26).

1. [X.]ie Prüfungsstelle hat mit der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Anmelderin begangen.

[X.]er Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet, dass eine Entscheidung nur auf Gründen beruhen darf, zu denen sich der Beteiligte äußern konnte (vgl. auch § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.], § 45 Abs. 2 [X.] und § 48 Satz 2 [X.]).

[X.]ie Anmelderin konnte sich im vorliegenden Verfahren aber nicht zu allen Gründen, auf denen der Zurückweisungsbeschluss beruht, äußern. So hat es die Prüfungsstelle versäumt, unter konkreter Bezeichnung den aus ihrer Sicht noch bestehenden Mangel fehlender Einheitlichkeit in einem weiteren Bescheid zu rügen (siehe [X.] Patentgesetz, 8. Auflage, [X.], Rdn. 282).

2. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, stellt bereits die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung einen Verfahrensfehler dar, wenn rechtfertigende Gründe für die Ablehnung nicht ersichtlich sind.

Im vorliegenden Fall hat sich die Anmelderin mit den von der Prüfungsstelle in den beiden [X.] geäußerten Bedenken auseinandergesetzt und hat diese bei der Abfassung neuer Ansprüche berücksichtigt. Sie durfte so damit rechnen, vor einem Zurückweisungsbeschluss gehört zu werden.

[X.]er Auffassung der Prüfungsstelle, eine Anhörung sei aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht sachdienlich gewesen, kann nicht gefolgt werden.

Meta

17 W (pat) 113/07

19.06.2012

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.06.2012, Az. 17 W (pat) 113/07 (REWIS RS 2012, 5501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5501

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 Ni 47/17 (EP) (Bundespatentgericht)


2 Ni 49/16 (EP) (Bundespatentgericht)


2 Ni 39/21 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache - "Verfahren zur Kodierung und Dekodierung von Bildern, Anordnung zur Kodierung und Dekodierung und …


5 Ni 19/12 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Verfahren zum Übertragen einer digitalen Zusatzinformation in einer Zeile eines Fernsehsignals“ (europäisches Patent) …


17 W (pat) 34/16 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – "Anzeigevorrichtung" – zur Behandlung eines Ablehnungsgesuchs eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit


Referenzen
Wird zitiert von

17 W (pat) 39/14

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