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PDF anzeigen[X.]/01vom6. September 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu [X.] des [X.] bemerkt der Senat:1. [X.] ist von einem Grenzwert von 25 g [X.] (richtig[X.]) ausgegangen, von dem an die nicht geringe Menge im Sinne des§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beginnt. Der Senat hat jedoch mit einem nach [X.] angefochtenen Urteils veröffentlichten Beschluß entschieden, daß in Fort-führung der Grundsatzentscheidung [X.], 255 aus [X.] der Grenzwert von [X.] ebenso wie bei [X.] auf 30 g fest-gelegt wird, obgleich [X.] eine größere Wirkungsintensität als MDE hat(BGHR BtMG § 29 a I 2 Menge 8). Es kann jedoch ausgeschlossen werden,daß der Strafausspruch auf dem niedrigeren Grenzwert beruht, da zum einendie [X.] unberührt bleibt und zum anderen die höhere Wir-- 3 -kungsintensität von [X.] trotz des geringeren Vielfachen des [X.] Nachteil der Angeklagten hätte berücksichtigt werden können.2. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daß die [X.] den Umstand,daß das zum Handeltreiben bestimmte Rauschgift nicht für das Inland [X.], nicht zu Gunsten der Angeklagten gewürdigt hat. Die Strafvorschriften ge-gen das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dienen dem Schutzder Volksgesundheit, bei dem es sich um ein international geschütztes Rechts-gut handelt (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Von daher ist es nicht gerechtfertigt, einenwesentlichen Unterschied nur deswegen zu machen, weil es sich bei den po-tentiellen [X.] nicht um Inländer handelt (BGHR StGB § 46 I Strafhö-he [X.] [X.]
Meta
06.09.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2001, Az. 3 StR 312/01 (REWIS RS 2001, 1434)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1434
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