Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. 1 StR 340/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 109

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 340/02vom18. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom18. Dezember 2002, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] [X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],[X.]in am [X.],[X.]als Vertreter der [X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-schaft wird das Urteil des [X.]. vom30. April 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte desunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in [X.], des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie [X.] in drei Fällen schuldig ist,b) im Strafausspruch aufgehoben hinsichtlich der in den [X.] erkannten Einzelstrafen, sowie hinsichtlichder Gesamtstrafe.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.3. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere [X.] des [X.]. Von Rechts wegen Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in vier Fällen mit [X.] 4 -bungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Hehlerei in drei Fällen zuder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. [X.] war Methamphetamin ([X.]). Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - zudessen Nachteil - wenden sich mit der Sachrüge im wesentlichen gegen dieBestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge gemäß § 29 a Abs. 1Nr. 2 BtMG durch das [X.] - bewußt abweichend von der Rechtspre-chung des [X.] ([X.], 267) - auf 10 Gramm Me-thamphetamin-Base. Während sich die Revision des Angeklagten an demvom [X.] bestimmten Grenzwert von 30 Gramm orientiert,meint die Staatsanwaltschaft, die nicht geringe Menge beginne spätestens bei4,5 Gramm [X.]. Die Revisionen des Angeklagten und [X.] - § 301 StPO - führen in zwei Fällen zur Änderung [X.] und zur Aufhebung aller Einzelstrafen, soweit es den Betäu-bungsmittelhandel betrifft, sowie der Gesamtstrafe. Den weitergehenden Re-visionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - zu dessen Nachteil -bleibt der Erfolg versagt.Wie der [X.] sieht auch der Senat keinen Anlaß, [X.] eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2BtMG unterhalb 30 Gramm [X.] anzunehmen. Trotz [X.] in der Wirkungsintensität und in der Dosierung hat der [X.] angesichts der Gleichartigkeit der Wirkungsweisen und ausGründen der praktischen Handhabbarkeit den Grenzwert der nicht geringenMenge für die [X.] ([X.]St 42,255), Methyldioxyamphetamin -MDA-, Methylendioxymethamphetamin -MDMA- ([X.], 381; [X.], Beschluß vom 9. November 2001 - 3- 5 -StR 394/01 -; [X.], Beschluß vom 23. August 2002 - 2 [X.]) und Am-phetamin ([X.] NJW 2001 = NStZ 2002, 267; [X.] NStZ-RR 2001, 379) ein-heitlich auf 30 Gramm der jeweiligen Base festgesetzt, orientiert an [X.], [X.] mit der geringsten Wirkstoffintensität ([X.]St 42, 255,267). Denn nicht selten werden Tabletten vertrieben, die Kombinationen dergenannten Wirkstoffe enthalten, deren genaue Zusammensetzung dem [X.] gar nicht bekannt ist. Zudem kann bei den synthetisch hergestelltenDrogen bereits eine geringe Veränderung der chemischen Struktur ähnliche,aber dennoch formal jeweils verschiedene Rauschmittel entstehen lassen.Hieraus folgt die praktische Notwendigkeit, für diese Wirkstoffe allgemeineAnwendungsregelungen im Hinblick auf § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu finden([X.], 267). Grundlegende neue Erkenntnisse, die dennoch eineNeubestimmung des Grenzwertes für Methamphetamin gebieten, haben sichseit den Entscheidungen des 5. Strafsenats vom 25. Juli 2001 ([X.] NStZ2002, 267) und vom 23. August 2001 ([X.] NStZ-RR 2001,379) nicht erge-ben.Die Annahme eines zu niedrigen Grenzwerts der nicht geringen Mengeim Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch die [X.] zieht nicht nurdie Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.1.b und c der [X.] sich, sondern führt auch zur Aufhebung aller Einzelstrafen, soweit esden Betäubungsmittelhandel betrifft, sowie der Gesamtstrafe. Denn der [X.] nicht sicher auszuschließen, daß die [X.], ausgehend vomrichtigen - dreimal höheren - Grenzwert, geringere Einzelstrafen, auch in [X.], in denen der Schuldspruch nicht betroffen ist, und in der Folge - trotzdes engen Zusammenzugs der Einzelstrafen - auch eine niedrigere Gesamt-strafe verhängt [X.] berührt die Verurteilung wegen Hehlerei in drei [X.] den Einzelstrafen in Höhe von drei, acht, und vier Monaten Freiheitsstrafe,den Ausspruch über die Einziehung von Betäubungsmitteln sowie sämtlicheFeststellungen nicht. Diese können widerspruchsfrei ergänzt werden.[X.][X.] [X.] [X.] Elf

Meta

1 StR 340/02

18.12.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. 1 StR 340/02 (REWIS RS 2002, 109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 109

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