Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.03.2020, Az. 4 BN 38/19

4. Senat | REWIS RS 2020, 11768

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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 9. April 2019 wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die [X.] nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

1. Die [X.]eschwerde legt eine Abweichung des [X.] von den Urteilen des Senats vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - ([X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 50) und vom 7. Dezember 2017 - 4 [X.]N 7.16 - ([X.]VerwGE 161, 53) nicht dar.

3

Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des [X.] widerspricht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 [X.] 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 [X.] 38.10 - [X.] 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 [X.] 3.15 - juris Rn. 7). Hieran lässt es die [X.]eschwerde fehlen. Sie benennt schon keinen abstrakten Rechtssatz, mit welchem die Vorinstanz der Rechtsprechung des Senats nicht gefolgt sein sollte. Mit dem Vortrag, durch die [X.]eschränkung der [X.] auf einen Wert von 4 d[X.](A) unterhalb des Richtwertes der [X.] missachte das angefochtene Urteil die Vorgaben der Urteile des [X.] vom 18. Dezember 1990 und vom 7. Dezember 2017 bzw. stehe mit diesen nicht im Einklang, macht die [X.]eschwerde der Sache nach nur eine unzutreffende Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend, auf die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gestützt werden kann (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 [X.] 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 16 und vom 24. August 2017 - 4 [X.] 35.17 - juris Rn. 10).

4

2. Nicht dargelegt ist auch die von der [X.]eschwerde behauptete grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, s. bereits [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91>). Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerde nicht. Es fehlt bereits jede Angabe dazu, warum die in [X.]ezug auf § 1 Abs. 4 [X.]auNVO formulierte Frage in Ansehung der Entscheidungen des Senats vom 7. Dezember 2017 - 4 [X.]N 7.16 - ([X.]VerwGE 161, 53) und vom 7. März 2019 - 4 [X.] 45.18 - (Zf[X.]R 2019, 380) rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Stattdessen erschöpft sich das Vorbringen in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof. Das genügt nicht (stRspr, s. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 2019 - 4 [X.] 36.19 - juris Rn. 6).

6

3. Die [X.] nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verfehlt die [X.]eschwerde schließlich auch in [X.]ezug auf den sinngemäß geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie legt nicht dar, dass die Ablehnung der durch die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisanträge im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO).

7

Eine [X.]eweiserhebung ist u.a. dann nicht erforderlich, wenn es auf die zu beweisende Tatsache nach Ansicht des Gerichts nicht ankommt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO entsprechend; [X.]VerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 [X.] 15.84 - [X.]VerwGE 71, 38 <41> und vom 15. März 1994 - 9 [X.] 510.93 u.a. - NVwZ 1994, 1119; [X.]eschluss vom 17. September 2014 - 8 [X.] 15.14 - [X.] 2014, 268 = juris Rn. 8). Das ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119> und [X.]eschluss vom 25. Januar 2005 - 9 [X.] 38.04 - [X.] 406.25 § 43 [X.]ImSchG [X.]). Danach kommt es auf die in den [X.]eweisanträgen unter [X.]eweis gestellten Tatsachen nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die [X.]eweisanträge, soweit sie nicht bereits unzulässig seien, auf die Frage abzielten, ob die Gesamtlärmbelastung die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreitet. Diese Frage sei nicht entscheidungserheblich, da es auch im bejahenden Fall keinen Abwägungsmangel begründe, wenn die Gemeinde sich bei der Überplanung einer durch Verkehrslärm wesentlich beeinträchtigten Gemengelage darauf beschränke, das Plangebiet in Richtung eines - Wohnnutzungen nur ausnahmsweise zulassenden - Gewerbegebiets umzustrukturieren und auf Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zu verzichten ([X.]). Hiermit setzt sich die [X.]eschwerde nicht ansatzweise auseinander.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 38/19

05.03.2020

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.03.2020, Az. 4 BN 38/19 (REWIS RS 2020, 11768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11768

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