Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.07.2020, Az. 4 B 44/19

4. Senat | REWIS RS 2020, 4024

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Gegenstand

Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch Außengastronomiefläche im allgemeinen Wohngebiet


Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 6. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die [X.]eigeladene beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 [X.] - [X.] 2020, 173 Rn. 4).

4

a) Die [X.]eschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob der jeweilige [X.] der sich gegenüberliegenden Gebiete im Rahmen der [X.] im Regelfall um zwei Stufen auseinanderliegen muss, um die Zwischenwertbildung vornehmen zu dürfen?

5

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, denn sie ist nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass eine Zwischenwertbildung daran scheitere, dass für die Anwendung der [X.] die sich gegenseitig beeinträchtigenden Gebiete entsprechend dem [X.] gemäß der Immissionsrichtwert-Skala der Nr. 6.1 TA Lärm im Regelfall um mindestens zwei Stufen auseinanderliegen müssten, was hier nicht der Fall sei. Selbständig tragend (vgl. [X.]: "Ungeachtet dessen ...") hat es jedoch weiter angenommen, eine Zwischenwertbildung bezogen auf die vom Lärm der A.straße und der ihr gegenüberliegenden [X.]ebauung abgeschirmte rückwärtige Seite des [X.] ... erscheine auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende [X.]egründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Denn ist nur bezüglich einer [X.]egründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese [X.]egründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. August 2018 - 4 [X.]N 44.17 - [X.] 406.11 § 215 [X.]auG[X.] Nr. 21 Rn. 3). Jedenfalls in [X.]ezug auf die Erwägung des [X.], eine Zwischenwertbildung sei auch in der Sache nicht gerechtfertigt, hat die [X.]eschwerde einen Zulassungsgrund nicht dargelegt; die hierzu erhobene Verfahrensrüge bleibt erfolglos (vgl. unten 3.).

6

b) Die Frage,

ob durchgeführte Messungen von einigen Stunden Dauer und unter Zugrundelegung von realistischen Rahmenbedingungen der [X.] geeignet sind - jedenfalls in Kombination mit einer Schallimmissionsprognose -, verwertbare Erkenntnisse mit [X.]lick auf die Einhaltung von Immissionsrichtwerten nach der [X.] zu liefern,

führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bezieht sich auf einen Sachverhalt, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Messung vom 31. Juli 2015 realistische Rahmenbedingungen zugrunde gelegen haben. Es hat vielmehr darauf verwiesen, dass eine solche zeitlich auf einige Stunden beschränkte Messung des [X.] im [X.]ereich einer [X.] keinen [X.]efund ergebe, der die [X.]andbreite des zu berücksichtigenden betrieblichen Geschehens hinreichend realistisch abbilde. Es komme hinzu, dass die Schallmessung in den Sommer- und Semesterferien stattgefunden habe, in denen ein [X.]esuch des [X.]iergartens durch Studenten und Schüler möglicherweise nur in eingeschränktem Umfang stattgefunden habe.

7

c) Keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich sind die Fragen,

ob es sachgerecht ist, bei der [X.] bei einer Größe von bis zu 300 Sitzplätzen das [X.] der [X.]esucher mit durchgängig/durchschnittlich 65 d[X.](A) ("sprechen normal") anzusetzen,

hilfsweise,

ob man davon ausgehen kann, bei der [X.] bei einer Größe von bis zu 300 Sitzplätzen das [X.] der [X.]esucher mit durchgängig/durchschnittlich 65 d[X.](A) ("sprechen normal") anzusetzen, um auf der sicheren Seite zu liegen,

denn beide Fragen betreffen die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung. [X.] - mögen sie auch von grundsätzlicher [X.]edeutung sein - reichen nach geltender Rechtslage für die Zulassung der Revision nicht aus ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. April 2017 - 1 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 8. August 2018 - 1 [X.] - [X.] 402.242 § 60 Abs. 2 AufenthG Nr. 58 Rn. 12).

8

d) Nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führt schließlich die Frage,

ob es sachgerecht ist, bei einer Gaststätte, welche keine Freiluftgaststätte im Sinne der Nr. 1 Satz 2 b) der [X.] ist, jedoch sowohl auf einen Innen- als auch Außenbetrieb ausgerichtet ist, bei der Frage der Umwelteinwirkungen durch Geräusche bei unmittelbar anschließender Wohnnutzung allein aufgrund der [X.] von einer so starken Lästigkeit auszugehen, dass zu Gunsten des [X.]elästigten von einer Unzumutbarkeit im Rechtssinne ausgegangen werden kann,

denn sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Der Fragestellung liegt die Annahme zugrunde, das Oberverwaltungsgericht sei allein aufgrund der Nähe des [X.]iergartens zur angrenzenden Wohnnutzung von der Unzumutbarkeit der Lärmbelastung ausgegangen. Das geht an den Urteilsgründen vorbei. Das [X.]erufungsgericht hat vielmehr die besonderen örtlichen Verhältnisse in den [X.]lick genommen und darauf abgestellt, dass den [X.]ewohnern des Hauses A.straße ... allein die Räume auf der dem Straßenlärm abgewandten rückwärtigen Gebäudeseite als Ruhebereich zur Verfügung stünden und der [X.]iergarten von diesem [X.]ereich nur etwa 5 bis 10 m entfernt sei. Hieraus hat es geschlossen, dass bei solchen räumlichen Verhältnissen die besondere Lästigkeit der von einer Außengastronomie ausgehenden Immissionen in einer Weise ins Gewicht falle, die die Lärmbelastung auch bei einem [X.]eurteilungspegel, der den Immissionsrichtwert (soeben) einhalte, als unzumutbar erscheinen lasse.

9

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz (u.a.) des [X.] widerspricht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 [X.] 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712).

Die angefochtene Entscheidung weicht nicht vom Urteil vom 20. März 2019 - 4 C 5.18 - ([X.] 406.12 § 4 [X.] Nr. 21) ab. Der [X.] hat entschieden, dass einer Schank- und Speisewirtschaft, die im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.] der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets dient, nicht entgegengehalten werden kann, sie sei wegen der von ihrem [X.]etrieb ausgehenden Störungen gebietsunverträglich. Einen Rechtssatz, wonach eine Schank- und Speisewirtschaft in einem solchen Fall nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann, hat der [X.] nicht aufgestellt; ausweislich der Randnummer 23 des Urteilsabdrucks hält er einen entsprechenden Verstoß vielmehr für möglich.

Eine Abweichung vom [X.]eschluss des [X.] vom 7. Juni 2019 - 8 [X.] 36.18 - (juris) ist nicht dargetan. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der divergierenden Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 [X.] 38.10 - [X.] 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 [X.] 3.15 - juris Rn. 7). Daran fehlt es. Die [X.]eschwerde bezeichnet keinen Rechtssatz, zu dem sich das Oberverwaltungsgericht in Widerspruch gesetzt haben könnte, sondern kritisiert der Sache nach die Rechtsanwendung durch das [X.]erufungsgericht. Hierauf kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gestützt werden (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 [X.] 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 16 und vom 24. August 2017 - 4 [X.] 35.17 - juris Rn. 10).

3. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines [X.] zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Insoweit verfehlt die [X.]eschwerde bereits die [X.] (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

a) Die [X.]eschwerde legt keinen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) dar.

Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den [X.]eteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1987 - 7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328). Denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere [X.]eweisanträge zu ersetzen, die ein [X.]eteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. August 2015 - 1 [X.] 40.15 - [X.] 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerde nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat durch den [X.]erichterstatter am 19. August 2019 eine Ortsbesichtigung durchgeführt und sich von der örtlichen Situation einen Eindruck verschafft. Es hat ferner in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2019 die von der anwaltlich vertretenen [X.]eigeladenen gestellten [X.]eweisanträge abgelehnt und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt (GA [X.]l. 477). Damit setzt sich die [X.]eschwerde nicht auseinander. Welche weiteren, konkreten Aufklärungsmaßnahmen sich dem Gericht vor diesem Hintergrund hätten aufdrängen müssen und welche weiteren tatsächlichen Feststellungen es dabei voraussichtlich getroffen hätte, zeigt die [X.]eschwerde nicht substantiiert auf. Ihre Kritik erschöpft sich darin, die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz anzugreifen.

b) Auch eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht dargetan.

Die [X.]eschwerde rügt, die Annahme des [X.], die Messung vom 31. Juli 2015 sei nicht verwertbar, sei unter Verstoß gegen allgemein gültige Erfahrungssätze zustande gekommen. Der Sache nach wendet sie sich hiermit gegen die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung durch das [X.]erufungsgericht. Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung sind aber dem jeweils anzuwendenden sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die [X.]eweiswürdigung kann daher grundsätzlich - so auch hier - ein Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 14. Oktober 2004 - 6 [X.] 6.04 - [X.] 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 51).

Soweit die [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang die Erwägungen des [X.] zur Vorbelastung und zur [X.]ewertung von [X.] in den [X.]lick nimmt, übersieht sie, dass sich die Ausführungen nicht auf die Messung vom 31. Juli 2015 und deren Verwertbarkeit beziehen, sondern auf die vom Schallgutachter erstellte Immissionsprognose.

4. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 44/19

08.07.2020

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. September 2019, Az: 7 A 1174/17, Urteil

§ 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 4 Abs 2 Nr 2 BauNVO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.07.2020, Az. 4 B 44/19 (REWIS RS 2020, 4024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4024

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