(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
(2) Ebenso wird bestraft, wer
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 1. Juli 2022 02:18
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.11.2021 4906
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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19.03.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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