Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2010, Az. X ZR 97/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1367

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 16. November 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] - 2 - [X.] hat am 16. November 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Berufung des [X.]n wird das am 2. April 2008 verkün-dete Urteil des 1. Senats ([X.]) des Bundespatent-gerichts abgeändert. Das [X.] Patent 196 54 370 wird für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht: 1. Heizsystem für Fahrzeuge mit offener [X.], wie z.B. bei Cabriolets, welchem zum Heizen Warmluft über Kanäle zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, a) dass es getrennt von dem [X.] und -Lüftungssystem als Zusatzheizung ausgeführt ist, b) dass es als gesonderte Heizung mit separatem [X.] (22, 42) und Gebläse (23, 43) [X.] ist, c) dass im Bereich der Rückenlehne (3, 32) von Sitzen Luftdüsen (6, 33) zum Umströmen des Kopf-, [X.] und Schulterbereichs der sitzenden Person mit Warmluft vorgesehen sind und d) dass die hierdurch erzielte Warmluftströmung derart räumlich begrenzt ist, dass sie bis zu den beiden Schulteraußenseiten und zu den Oberarmen reicht. 2. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ein oder mehrere zum oberen Randbereich der Sitze führende Luftkanäle (20, 41) innerhalb oder im rückwärtigen - 3 - Bereich der Rückenlehne (3, 32) angeordnet sind, um die Luftdüsen (6, 33) mit Warmluft zu versorgen. 3. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass elektrische Heizdrähte wenigstens in einem Teil der Luftkanäle (20, 41) vorgesehen sind. 4. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Luftdüsen (33) in die Rückenlehne (32) integriert sind. 5. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Luftdüsen (6) an einem Düsenhalter (5) zwischen Rückenlehne (3) und Kopfstütze (4) angeordnet sind. 6. Heizsystem nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-zeichnet, dass zwischen Luftdüsen und Luftkanälen vor und/oder zwischen Luftkanälen (20) und dem vorgeschalte-ten Heizsystem Bälge (21, 40) vorgesehen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 den Klägerinnen und ihrer Streithelferin und zu 1/3 dem [X.]n auferlegt. Die Kosten der Berufung fallen den Klägerinnen und der Streithelferin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der [X.] ist eingetragener Inhaber des am 24. Dezember 1996 [X.] [X.]n Patents 196 54 370 (Streitpatents), dessen [X.] - 4 - spruch 1, auf den in der erteilten Fassung sieben [X.] unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, folgenden Wortlaut hat: "Heizsystem für Fahrzeuge, insbesondere solche mit offener oder offen zu fahrender [X.], welchem zum Heizen Warmluft über Kanäle zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich der Rückenlehne (3, 32) von Sitzen Luftdüsen (6, 33) zum Umströmen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der sitzenden Person mit Warmluft vorgesehen sind." Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand der [X.] sei nicht patentfähig; er sei vor dem Anmeldetag schriftlich, namentlich durch die veröffentlichte [X.] Patentanmeldung 543 289 (Anlage [X.]), beschrieben, beruhe jedenfalls aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Streithelferin hat den Gegenstand des Streitpatents ebenfalls für nicht patentfä-hig erachtet. 2 Die Klägerinnen und die Streithelferin haben beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. 3 Der [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise hat er das Streitpatent mit mehreren Hilfsanträgen verteidigt, wobei Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] wie folgt lauten sollte: 4 "Heizsystem für Fahrzeuge, insbesondere solche mit offener oder offen zu fahrender [X.], welchem zum Heizen Warmluft über Kanäle zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass es als gesonderte Heizung mit separatem [X.]er (22, 42) und Gebläse (23, 43) vorgesehen ist und im Bereich der - 5 - Rückenlehne (3, 32) von Sitzen Luftdüsen (6, 33) zum Umströmen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der sitzenden Person mit Warmluft vorgesehen sind, wodurch eine räumlich begrenzte Warmluftströmung erzielt wird, welche bis zu den [X.] bzw. Oberarmen reicht." 5 Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt. Mit seiner dagegen gerichteten Berufung verteidigt der [X.] das Streitpatent nur noch beschränkt im Umfang der aus dem Tenor ersichtlichen Patentansprüche und diesen Anspruchssatz hilfsweise in einer Fassung, in der in Patentanspruch 1 unter [X.]. c vor dem Substantiv "Umströmen" das Adjektiv "gezielten" eingefügt wird und weiter hilfsweise in Gestalt von [X.] nach Maßgabe des als Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2010 zu den Akten gereichten [X.] 6 Im Übrigen beantragt der [X.], das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerinnen und die Streithelferin beantragen, die Berufung [X.]. 8 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.

M. ein schriftliches Sachverständigengutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung er-läutert und ergänzt hat. 9 - 6 - Entscheidungsgründe: 10 Soweit das Streitpatent nicht mehr verteidigt wird, verbleibt es ohne wei-tere Sachprüfung bei der Nichtigerklärung durch das Patentgericht (st. Rspr., vgl. etwa [X.], 215 - [X.]). Im Umfang der im [X.] verteidigten Fassung erweist sich der Gegenstand des Streitpatents dagegen als patentfähig, so dass das angefochtene Urteil insoweit auf die Berufung ab-zuändern und die Klage im Übrigen abzuweisen war. [X.] 1. Das Streitpatent betrifft in der noch verteidigten Fassung ein Heiz-system für Fahrzeuge mit offener [X.], beispielsweise Cabriolets, welchem zum Heizen Warmluft über Kanäle zugeführt wird. Derartige Hei-zungssysteme funktionieren, den Ausführungen in der Beschreibung zufolge, bei Fahrzeugen mit geschlossenem Cockpit durchaus befriedigend, da hier die Strömungsverhältnisse frei von äußeren Einflüssen sind. Dagegen entstünden bei offenen Fahrzeugen Luftverwirbelungen, die zu einem Unterdruck im Be-reich der [X.] führten, wodurch im hinteren Fahrzeugbereich teilweise die Umkehr der Luftströmung bewirkt werde, die dann im Bereich der Sitze und dazwischen nach vorne verlaufe. Diese Rückströmung sei an sich zwar nicht unerwünscht, weil sie einen Teil des Cabrio-Fahrgefühls ausmache ([X.]); sie führe aber zu einem kühlen Luftzug im [X.], der nicht nur bei niedrigen Außentemperaturen zur Unterküh-lung und Gesundheitsschäden führen könne. In der [X.]n Offenlegungs-schrift 39 25 809 werde, um dem entgegenzuwirken, ein Zusatzlüftungssystem für Cabriolets vorgeschlagen, bei dem durch Zuführung zusätzlicher Luftmen-gen in den [X.] dem beschriebenen Luftzug entgegengewirkt wer-den soll. Des Weiteren würden hinter den Rücklehnen der Vordersitze quer ver-11 - 7 - laufende Windschutzschirme ([X.]) eingesetzt. Eine gezielte Erwär-mung des gefährdeten Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs finde nicht statt. Entsprechendes gelte für die in der [X.]n [X.] 34 23 657 gezeigten Klimaanlage für einen Fahrzeugsitz. 12 2. Die Streitpatentschrift bezeichnet es vor diesem Hintergrund als Auf-gabe der vorliegenden Erfindung, ein Heizsystem zu schaffen, das eine Unter-kühlung des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs während der Fahrt in offenen Fahrzeugen bei Vermeidung lästiger Zugluft wirkungsvoll verhindere, ohne die durchaus erwünschte [X.] zu unterbinden. Dazu schlägt [X.] in der zuletzt verteidigten Fassung (im Folgenden nur: [X.]; in Klammern die Gliederungspunkte der von den [X.]) ein Heizsystem vor, 1. für Fahrzeuge mit offener [X.], wie z.B. bei [X.] ([X.], [X.]) 2. welchem zum Heizen Wärme über Kanäle zugeführt wird (M 3), 3. das als gesonderte, vom [X.] und -Lüftungs-system getrennte Zusatzheizung mit separatem [X.] und Gebläse ausgeführt ist ([X.], [X.]), 4. bei dem im Bereich der Rückenlehne von Sitzen Luftdüsen vorgesehen sind ([X.]), 5. mit Eignung zum Umströmen des Kopf-, Nacken- und Schul-terbereichs der sitzenden Person mit Warmluft ([X.]), 6. wobei die hierdurch erzielte Warmluftströmung räumlich be-grenzt ist (M 8) und bis zu den beiden Schulteraußenseiten und zu den Oberarmen reicht ([X.]). - 8 - 3. Die vom Streitpatent verfolgte Problemlösung besteht darin, die Fahr-zeuginsassen vor den negativen Begleiterscheinungen der "[X.]" durch Einsatz eines zusätzlichen Heizsystems zu bewahren, bei dem der der kalten Zugluft ausgesetzte Kopf-, Hals- und Nackenbereich unabhängig vom stets vor-handenen allgemeinen [X.] bzw. -klimatisierungssystem direkt mit Warmluft angestrahlt wird. Das streitpatentgemäß ausgebildete Heizsystem soll diesen spezifischen Zweck generell in Fahrzeugen mit offener [X.] erfüllen, also sowohl in Automobilen (viersitzige Cabriolets oder zweisitzige Roadster bzw. [X.]ider), wie auch in Booten oder ([X.], die in der Beschreibung ebenfalls erwähnt sind. 13 Die nachstehend abgebildete Figur 3 des Streitpatents zeigt als Ausfüh-rungsform einen Sitz mit integrierter Kopfstütze in Draufsicht, bei dem [X.] (33) in einer Reihe angeordnet sind. 14 Als den zur [X.] mit der Verbesserung der Klimatisierung von Fahrzeugen mit offener [X.] befassten Fachmann, auf dessen [X.] - 9 - ständnis bei der Auslegung des Patentanspruchs abzustellen ist, hat das [X.] einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung bei einem Fahrzeughersteller oder einem seiner Zulieferer, der sich mit Fragen der Klimatisierung der Fahrgastzelle befasst, angesehen. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sach-verständigen gehen die Impulse für eine Fortentwicklung auf dem Gebiet des verbesserten [X.] im Bereich der Klimatisierung von den [X.] aus, während die Umsetzung durch spartenübergreifend zusam-mengesetzte Teams von Ingenieuren verschiedener Fachrichtungen geschieht. Soweit die Streithelferin den Fachmann im [X.] an den von ihr beauftrag-ten Gutachter bei den [X.] angesiedelt sieht, überzeugt dies in [X.] der im Stand der Technik vorzufindenden Lösungsvorschläge nicht, sondern erscheint von einer vom Streitpatent aus rückschauenden Sichtweise geprägt. Eine Patentanspruch 1 nachgearbeitete Zusatzheizung verfügt über se-parate [X.]er und Gebläse. Nach den Vorgaben der Beschreibung ist es demgegenüber für die Einordnung als Zusatzheizung unschädlich, wenn sich das System zum Erwärmen der Luft des vom Motor aufgeheizten Kühlwassers bedient, auch wenn dieses zugleich vom hauptsächlichen Heizsystem benutzt wird (vgl. Beschreibung [X.]. 3 Z. 44 ff.). Es liegen dann zwei Heizsysteme vor, die beide erwärmtes Kühlwasser als Medium für den [X.] aus einer Quelle beziehen. 16 Die Anordnung der Luftdüsen "im Bereich" der Rückenlehne von Sitzen (Merkmal 4, [X.] in der Gliederung der Klägerinnen) versteht sich aus [X.] Sicht dahin, dass diese Düsen in oder an der Rückenlehne selbst, aber auch in einer an die Sitzelemente angrenzenden Zone vorgesehen sein kön-17 - 10 - nen, deren Ausdehnung zwangsläufig durch die den Düsen gemäß Merkmal 5 i. V. mit Merkmalsgruppe 6 ([X.] bis [X.]) zugewiesene Funktion begrenzt ist. 18 Was i. S. des Streitpatents unter "Umströmen" zu verstehen ist, ergibt sich aus der Beschreibung. Dort wird an den im Stand der Technik vorzufinden-den Lösungen bemängelt, dass sie dem Kopf-, Nacken- und Schulterbereich nicht gezielt Warmluft zuführen. Um eine solche gezielte Zufuhr von Warmluft aus Düsen, die im Bereich der Rückenlehnen angeordnet sind, geht es dem Streitpatent (Beschreibung [X.]. 1 Z. 54 ff.). [X.] sollen unmittelbar auf den Kopf-, Nacken- und Schulterbereich der Fahrzeuginsassen gerichtet werden, um, wenn sie aus nächster Nähe auf die angeströmten Körperteile auf-treffen, dort umgelenkt zu werden und auf diese Weise die genannten [X.] zu umströmen. Die Angabe in Merkmal 6, dass die erzielte Warmluftströmung räumlich auf den Bereich bis zu den beiden Schulteraußenseiten und zu den Oberarmen begrenzt ist, versteht sich aus fachmännischer Sicht als eine die Anweisungen in Merkmal 5 ergänzende Bereichsangabe. Dadurch wird verdeutlicht, dass es patentgemäß um den Schutz der Körperzonen geht, die bei offener Fahrweise exponiert den schädlichen Einflüssen kalter Zugluft ausgesetzt sind. Auf eine horizontal trennscharfe Demarkation kommt es dem Streitpatent ersichtlich nicht an, sondern es hält vielmehr lediglich eine Erwärmung der darunter lie-genden Körperzonen durch die Zusatzheizung für das Wohlbefinden der Fahr-zeuginsassen nicht für erforderlich ([X.]. 1 Z. 67 ff.). Eine genaue Trennungslinie könnte auch schwerlich gezogen werden, weil aufeinander auftreffende Luft-mengen unterschiedlicher Temperatur sich im Grenzbereich ohnehin stets mi-schen werden. 19 - 11 - Die Ausgestaltung der vorzusehenden Luftdüsen, zu der sich das [X.] ausschweigt, ergibt sich aus dem angestrebten Erfolg. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie [X.] kanalisieren und so bündeln können, dass die angesprochenen Körperzonen, wie vorstehend beschrieben, ange-strömt und umströmt werden können. Die fachmännische Befähigung, die [X.] so einzurichten, dass sie den vorgesehenen Zweck erfüllen können, setzt das Streitpatent ersichtlich voraus. [X.], wie sie im [X.] der Nebenintervenientin anklingen, stellen sich dem Fachmann im Zu-sammenhang mit den Merkmalen 5 und 6 nicht. 20 I[X.] Das Patentgericht hat diesen Gegenstand für nicht patentfähig gehal-ten und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die [X.] Patentschrift 543 289 nehme sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1, auch in der [X.] des [X.] vorweg. Dies gelte insbesondere auch für die [X.], 3, 5 und 6 ([X.]/2, 4, 5 und 7 bis 9). Bei der überwiegenden Anzahl der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge sei es möglich, mit offener Fahrgastzelle zu fahren, etwa durch das Öffnen eines Seitenfensters oder eines Schiebedachs. Merkmal 1 werde vom Fachmann daher bei den in dieser Entgegenhaltung be-handelten Fahrzeugen mitgelesen. Eine getrennte Ausführung des Heizsystems könne nach den Ausführungsbeispielen des Streitpatents auch eine Trennung von Teilbereichen eines Heizsystems betreffen und erfordere nicht zwingend einen vollständig unabhängigen Betrieb, zumal das Kühlwasser üblicherweise als Wärmequelle für das reguläre Heizungs- und Lüftungssystem angezapft werde. Solche Lösungen offenbare auch die [X.] Patentanmeldung 543 289, indem für einen Fahrzeugsitz ausgebildete Heizsysteme getrennt über die jeweilige Temperatureinstelleinrichtung betrieben würden, indem die [X.] und [X.] eingestellt würden, um eine gewünschte Temperatur für den jeweiligen Sitz zu erreichen; somit werde durch getrennte 21 - 12 - Umströmung gezielt die jeweils gewünschte Temperatur erreicht. Die bewirkte Warmluftströmung reiche vom Kopf bis zum Beinbereich und somit jedenfalls auch bis zu den Oberarmen. 22 II[X.] Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist patentfähig. 23 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist weder von der [X.] Patentanmeldung 543 289 noch von der [X.] Patentanmeldung Hei 7-266841 (HSS 1), die allein näherer Erörterung bedürfen, neuheitsschäd-lich getroffen. a) Die [X.] Patentanmeldung 543 289 betrifft eine Klimaanlage für ein Fahrzeug (air conditioning apparatus for a vehicle). 24 aa) [X.] soll dabei das Regeln der Temperatur der Luft im Fahr-gastraum eines Fahrzeugs durch Kühlen und Heizen der Luft bedeuten ([X.]. 1 Z. 12 bis 15 = Übersetzung der Patentschrift [T2] S. 1 Z. 18 bis 20). Es wird er-läutert, dass im Stand der Technik u.a. ein Klimatisierungssystem mit Luftabga-beauslässen an Sitzen bekannt sei. Die Luft werde aus der Vielzahl von [X.] zu dem Bereich rund um die Sitze zum [X.] gerichtet, wonach die Luft durch den gesamten Bereich des [X.] ströme. Der Luftstrom im Fahrgastraum werde einem Wärmeaustausch mit Bereichen des [X.], wie dessen Wänden, unterzogen. Als Folge dieses Wärmeaus-tauschs steige die Temperatur der Luft an, die wieder in das Klimatisierungs-system eingeführt oder nach außen abgegeben werde ([X.]. 1 Z. 31 bis 52 = T2 S. 1 Z. 37 bis [X.]). 25 - 13 - Die bekannten Klimatisierungssysteme werden als nachteilig bezeichnet, weil mehr Energie verbraucht werde, als für angenehme Klimaverhältnisse er-forderlich sei ([X.]. 1 Z. 53 bis [X.]. 2 Z. 2 = T2 S. 2 Z. 20 bis 26). 26 27 Nach der Entgegenhaltung soll deshalb nur der Bereich rund um die auf dem jeweiligen Sitz sitzende Person einer Klimatisierung unterzogen werden, was zu einem erhöhten Wirkungsgrad führe, weil eine schnelle Regelung der Solltemperatur erreicht und das Kühlvolumen verringert werden könne, wodurch der [X.] erhöht werde ([X.]. 2 Z. 31-37 = T2 S. 2 Z. 35 bis [X.]). Dies soll durch eine Ausgestaltung des [X.] erreicht werden, wie sie etwa in Patentanspruch 1 der Schrift und in der nachfolgenden Figur 1 dargestellt ist. Dabei ist ein erster Kanal mit einer ersten Öffnung (60) vorgesehen, die zum Fahrgastraum hin in der Nähe des [X.] geöffnet ist, und ein [X.] - 14 - ter Kanal (66, 70) mit einer zweiten, der ersten gegenüberliegenden Öffnung (72), die in höherer Position zum Fahrgastraum geöffnet ist. Es sind Mittel zum Schaffen von [X.] zwischen den Öffnungen zum [X.] eines Bereichs ausschließlich rund um den Sitz herum, bei denen der Luftstrom von einer Öffnung abgegeben und von der anderen aufgenommen wird, und [X.] vorgesehen. [X.]) Die in der [X.]n Patentanmeldung 543 289 offenbarte Lehre bezieht sich aus fachmännischer Sicht, wie im schriftlichen Gutachten des [X.] Sachverständigen überzeugend dargelegt ist und sich in der mündli-chen Verhandlung bestätigt hat, nicht auf Fahrzeuge mit offener [X.], sondern auf Limousinen oder Kleinbusse, die in den zahlreichen den Innenraum a[X.]ildenden Figuren ausschließlich gezeigt werden. In den meisten dieser Figu-ren ist die Decke der [X.] deutlich (vgl. z.B. Figur 40, 108, 128), [X.] schematisch eingezeichnet und mit dem Bezugszeichen 106 versehen; wenn vereinzelten Figuren das Bezugszeichen fehlt, ist die Decke gleichwohl schematisch zu erkennen. Soweit Figuren in dieser Schrift auch ohne Fahr-zeugdach abgebildet sind, beziehen sich die insoweit von den Klägerinnen an-geführten Beispiele auf die A[X.]ildung von Sitzen, bei denen das Einzeichnen einer Decke für das Verständnis des Illustrierten nicht erforderlich ist oder gar hinderlich wäre, wie bei den Figuren 118 und 120 (vgl. zu dieser auch [X.]. 63 Z. 2 bis 17 = T2 S. 93 Z. 3 bis 18), die eine Sicht auf das Fahrzeuginnere von vorn und schräg von oben zeigen. 29 cc) Wie der gerichtliche Sachverständige des Weiteren überzeugend ausgeführt hat, befasst sich die [X.] Patentanmeldung 543 289 aus fachmännischer Sicht im Wesentlichen und vorrangig mit der Klimatisierung durch Kühlung. Ihre Zielsetzung besteht in einer verbesserten Energiebilanz 30 - 15 - und dieses Problem tangiert grundsätzlich nur die Kühlfunktion, weil nur dafür zusätzliche Energie aufgebracht werden muss, während sich für die Beheizung des Fahrzeugs die Abwärme des [X.] kostenneutral anbietet. Eine effektive-re Energieausnutzung soll erfindungsgemäß dadurch herbeigeführt werden, dass nur der Bereich rund um die auf dem jeweiligen Sitz Platz nehmende Per-son einer Klimatisierung unterzogen wird. Dazu wird in vielfältigen Ausführungs-formen eine Klimatisierung dieser Zonen vornehmlich durch über dem Kopf ([X.] 1) und im Bereich der Schultern und der Kopfstützen angebrachte [X.] vorgeschlagen (vgl. Figuren 6, 9 (A), 18). [X.]) Allerdings befasst die [X.] Patentanmeldung 543 289 sich durchaus auch mit der Klimatisierung des Bereichs der Sitzumgebung durch Beheizung. Mit dieser Funktion bringt der Fachmann aber nicht die über dem Kopf oder im Schulterbereich angeordneten Auslässe in Verbindung, weil ihm aufgrund seines allgemeinen Fachwissens klar ist, dass eine Beheizung [X.] [X.]n in Fahrzeugen von oben nach unten grundsätzlich nicht sachgerecht ist. Aus dem in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich herausgearbeiteten Umstand, dass das unter dem Sitz angebrachte Gebläse (74) nur in eine Richtung arbeitet und Luft stets von oben ansaugt, aber nicht so funktioniert, dass Luft durch die oberen Auslässe (72) angesaugt und durch die [X.] (60) abgegeben wird, lässt sich deshalb nicht ableiten, die Schrift lehre den Fachmann ein - vom [X.] und -lüftungssystem getrenntes - Heizsystem mit Luftdüsen zum Umströmen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der sitzenden Person mit Warmluft. Der Fachmann muss vielmehr, wie der gerichtliche Sachverständige einleuchtend erläutert hat, [X.] sein, bei der Nutzung der Heizfunktion der Klimaanlage die Wärme in erster Linie dem unteren Bereich der Fahrgastzelle zuzuleiten. So erläutert es die Entgegenhaltung auch etwa bei der Darstellung des Ausführungsbeispiels 31 - 16 - nach den Figuren 44 bis 46 ([X.]. 24 Z. 21 bis 30 = T2 S. 40 Z. 6 bis 14). Aus fachmännischer Sicht ist daher bei der Heizfunktion die Nutzung von Ausfüh-rungsformen geboten, wie sie in den Figuren 87 und 88 gezeigt und in der [X.] ([X.]. 40 Z. 17 ff. = [X.] ff.) erläutert werden. Dabei wird die vom Gebläse (74) angesaugte Luft durch zusätzlich vorgesehene Klappen in den Kanälen so geleitet, dass sie, wie für das Wohlbefinden der [X.] erforderlich, im unteren Bereich, nämlich über die unteren [X.] (60) in das Fahrzeuginnere strömt. ee) Soweit die [X.] Patentanmeldung 543 289, wie die einge-hende Erörterung der Figur 102 in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, auch [X.] vorschlägt, bei denen zum einen mittels einer [X.] (80) erwärmte Außenluft über einen Kanal (557) dem Fahr-gastraum zugeleitet werden kann, zum anderen in dem den Lufteinlass (60) und den Luftauslass (72) verbindenden Kanal ein Peltierelement angeordnet ist, gilt auch insoweit, dass die Nutzung des [X.], der Zielrichtung der Schrift entsprechend, zunächst für die Kühlung der Fahrgastzelle beschrieben ist. Hierdurch wird die schematisch dargestellte räumliche Anordnung von Ein- und Auslass bestimmt. Der Fachmann hat vernünftigerweise keinen Anlass, sie für ein Heizsystem zum Umströmen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der Fahrzeuginsassen in Erwägung zu ziehen. Es kommt hinzu, dass es aus fachmännischer Sicht fern liegt, den Kanal mit dem Peltierelement als von vom [X.] und -lüftungssystem getrenntes Heizsystem auszulegen. Denn wenn es einer Beheizung des [X.] bedarf, wird der Fachmann hierzu in erster Linie auf die [X.] (80) zur Erwärmung der Außenluft [X.]. Das Peltierelement erfüllt dann, wie der gerichtliche [X.] überzeugend erläutert hat, nur die Funktion, ein Element zur ergänzenden Regelung der Temperatur der über den Einlass (60) zuströmenden bereits [X.] - 17 - wärmten [X.] zur Verfügung zu stellen. Allenfalls in diesem Zusammen-hang mag aus fachmännischer Sicht (auch) die Nutzung eines im Kopfbereich angeordneten [X.] in Betracht kommen. 33 ff) Soweit die Streithelferin unter Bezugnahme auf das von dem von ihr beauftragten Sachverständigen erstellte Parteigutachten und die von ihm gelei-teten Versuchsreihen aufzeigen möchte, dass Luftauslässe wie die in der euro-päischen Patentanmeldung 543 289 mit dem Bezugszeichen 72 gezeigten auch zur Warmluftzufuhr in Cabriolets benutzt werden könnten, ist dies, wie ausge-führt, in der Schrift nicht dargestellt. Es ist aber auch nicht nach den dafür gel-tenden Grundsätzen unausgesprochen offenbart. Nur dasjenige ist ohne im Pa-tentanspruch und in der Beschreibung erwähnt zu sein doch offenbart, was aus der Sicht des Fachmanns für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner expliziten [X.] bedarf, weil es "mitgelesen" wird (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2008 - [X.], [X.]Z 179, 168 - Olanzapin; Urteil vom 22. Dezember 2009 - [X.], [X.], 509 - Hubgliedertor I). Von einem "Mitlesen" in [X.] auf die Möglichkeit des Einsatzes der in der [X.]n Patentanmel-dung 543 289 gezeigten Klimaanlagen in Fahrzeugen mit offener [X.] kann nicht die Rede sein. Es bedarf keiner fachlichen Vorbildung um zu wissen, dass der Effekt von Klimaanlagen empfindlich gestört wird, wenn die zu klimati-sierende Raumeinheit nicht gegenüber einem nicht klimatisierten Raum [X.] ist. Deshalb werden in Fahrzeugen etwa geöffnete Seitenfenster [X.] geschlossen, wenn die Klimaanlage eingeschaltet wird. Umso mehr wird der [X.]sgehalt der [X.]n Patentanmeldung 543 289 aus fach-männischer Sicht auf Fahrzeuge mit geschlossener [X.] bezogen. - 18 - Unbeschadet dessen ist das in der Entgegenhaltung dargestellte Klimati-sierungssystem freilich auch bei Fahrzeugen einsetzbar, die sowohl mit [X.] als auch mit offener Fahrgastzelle gefahren werden können, und könnte - zweckwidrig - auch bei geöffnetem Dach oder geöffneten Fenstern be-trieben werden. Die Schrift offenbart dem Fachmann jedoch nicht die techni-sche Lehre, die Klimaanlage so auszulegen, dass auch in diesem Fall mittels eines gesonderten, vom [X.] und -lüftungssystem getrennten Heizsystems über Luftdüsen im Bereich der Rückenlehne von Sitzen eine - räumlich begrenzte - Warmluftströmung erzeugt werden kann, die den Kopf-, Nacken- und Schulterbereich der sitzenden Person umläuft. Aus fachmänni-scher Sicht ist vielmehr zu erwarten, dass sich die in der Entgegenhaltung be-schriebenen Klima- und Strömungsverhältnisse nicht einstellen, wenn die Kli-maanlage bei offener Fahrgastzelle betrieben wird. 34 b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch nicht von der [X.] Hei 7-266841 vorweggenommen. Die in dieser Schrift gezeigten Vorschläge zielen darauf ab, bei der Fahrt mit abgeklapptem [X.] eine Fahrzeugklimatisierung zu erreichen, die gegenüber derjenigen bei ge-schlossenem [X.] zumindest nicht signifikant abfällt. Zu diesem Zweck schlägt die Schrift eine Klimatisierungsanlage für Cabriolets vor, in deren zahl-reichen Ausführungsformen erwärmte Luft durch Kanäle zu Luftaustrittssch[X.]-zen geleitet wird, die an verschiedensten Stellen in der [X.] angeord-net sind, um sich nach Austritt mit dem Fahrtwind zu mischen. Dies sind insbe-sondere die Bereiche des Dachrahmens ([X.], vgl. Figur 10 Bezugs-zeichen 10; Figur 7 Bezugszeichen 54 L und 54 R), des Armaturenbretts ([X.] 13 Bezugszeichen 97), der Oberseiten der Türverkleidungen (Figur 15), der Hutablage (Figur 26) und daneben auch die Sitze (insbesondere Figuren 19 bis 21). An den Rückseiten der Sitzlehnen sind Kanäle für [X.] (134) 35 - 19 - mit entsprechenden Belüftungsöffnungen (133) vorgesehen, aus denen, wie aus der nachfolgend abgebildeten Figur (20) ersichtlich, im Wesentlichen auf voller Breite der Rückenlehnen, hinter den Kopfstützen, Warmluft in Richtung nach oben austreten kann (vgl. auch die weiter unten bei [X.] b abgebildete [X.] 19 mit Pfeil g). [X.] ist diese Ausführungsform schon deshalb nicht, weil die aus den Sitzen austretende Warmluft nicht mittels einer Zusatzheizung (Merkmal 3) zugeführt wird. 36 Die [X.] Schrift offenbart allerdings auch Heizelemente, die als zusätzliche Heizung bezeichnet werden können, und zwar insbesondere in der in den Figuren 25 und 26 gezeigten Ausführungsform, die ersichtlich für Fahr-zeuge mit Heckmotor konzipiert ist. Im Bereich des [X.]stauraums ist ein Lüfter vorgesehen, der sich bei abgeklapptem [X.] einschaltet, um vom Motor erwärmte Luft durch Kanäle nach oben in die offene [X.] zu fördern. 37 - 20 - Diese Ausführungsform mag eine zusätzliche Heizung mit Gebläse zei-gen, die aber entgegen Merkmal 3 schon nicht mit einem eigenen [X.] ausgestattet ist. Außerdem erfüllt diese Ausführungsform nicht die [X.] 4 bis 6. Entsprechend der generellen Zielsetzung der Schrift soll die aus dem [X.]stauraum austretende Warmluft sich vielmehr diffus mit dem Fahrtwind mischen, so dass die Temperatur des von hinten in den Innenraum dringenden Fahrtwinds erhöht wird (Übersetzung [X.]. 102). 38 c) Die weiteren in das Verfahren eingeführten [X.] stellen die Neuheit des Gegenstands von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht in Frage. 39 2. Der gesamte Inhalt der Verhandlungen einschließlich der durchgeführ-ten Beweisaufnahme gestattet nicht die Wertung, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. 40 a) Zwar ist es im Stand der Technik seit langem bekannt, die [X.] selbst in die Klimatisierung einzubeziehen. Die [X.] Patentanmel-dung 543 289 wäre allerdings als Ausgangspunkt für den Fachmann gänzlich ungeeignet. Wie ausgeführt, sind die Bemühungen dieser Schrift hauptsächlich von dem Bestreben getragen, einen energieeffizienteren Weg zur Kühlung der [X.] in geschlossenen Fahrzeugen bereitzustellen, indem nur der Bereich um den Sitz mit der darauf befindlichen Person von [X.] umströmt wird. Der Fachmann, der vor dem Problem stand, wie die Gefahr der Unterküh-lung des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs von Cabrio-Fahrern abgewendet werden kann, hatte keinen Grund, hierfür in dieser Schrift Lösungsansätze zu erwarten. 41 - 21 - b) Soweit die Sitze in der [X.] Patentanmeldung Hei 7-266841 zur Klimatisierung benutzt werden, werden sie nur als ein Objekt unter vielen in der [X.] als Träger von Austrittsch[X.]zen für Warmluft (oben [X.]) vorgeschlagen. Es liefe auf eine rückschauende Betrachtung hinaus, darin den Weg zu einer Anordnung von Luftdüsen zum fokussierten Umströmen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs mit Warmluft gemäß den Merkmalen 5 und 6 von Patentanspruch 1 angelegt zu sehen. Die [X.] Schrift propa-giert die diffuse Erwärmung der in der offenen [X.] strömenden Kalt-luftmengen (oben [X.]). Soweit in dieses Konzept die Rückenlehnen einge-bunden sind, sind dementsprechend und wie aus der nachfolgend abgebildeten Figur 19 der Schrift (mit Luftpfeil g) ersichtlich, Belüftungsöffnungen für einen Austritt der Warmluft vertikal nach oben vorgesehen. 42 43 Diese Warmluft soll sich mit dem Fahrtwind mischen; eine direkte Hin-lenkung auf die genannten Körperzonen der Fahrzeuginsassen wie beim [X.] ist weder vorgesehen noch angelegt, mögen die vom [X.] - 22 - durchgeführten Versuche auch belegen können, dass ein Umströmen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs erreichbar ist. 44 Der zur [X.] tätige Fachmann wird dem von der Schrift angebo-tenen Gesamtkonzept allerdings von vornherein skeptisch gegenübergestanden haben, weil ihm eine Verwirklichung des gesetzten Ziels, die offene Personen-zelle genauso oder zumindest annähernd so zu klimatisieren, wie die [X.], aus naheliegenden Gründen (vgl. oben III 1 a ff) wenig realistisch er-scheinen musste. Es ist deshalb auch nachvollziehbar, dass, wie der Sachver-ständige unwidersprochen erklärt hat, der Eingang dieser Vorschläge in die [X.] nicht bekannt geworden ist. Unabhängig davon gab die [X.] Schrift dem zur [X.] täti-gen Fachmann weder Anlass noch Anregung, den diametral entgegengesetzten Weg einer Fokussierung der [X.] auf die neuralgischen Körperregi-onen einzuschlagen und die Warmluftzufuhr über Luftdüsen (Merkmal 4) zum direkten Anstrahlen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs mit Warmluft vor-zusehen und dabei zudem einem von der Klimaanlage getrennten Zusatzheiz-system zuzuweisen, mögen solche Zusatzheizungen als solche auch seit lan-gem im Stand der Technik bekannt sein, wie die Streithelferin unter Hinweis namentlich auf die [X.] Patentschrift 1 123 220 (HSS 8) dargetan hat. [X.] zu einer patentgemäßen Lösung für Fahrzeuge mit offener Perso-nenzelle leiten sich daraus nicht her. 45 c) Die von Patentanspruch 1 vorgeschlagene Lösung kann auch nicht als durch eine Zusammenschau der Lehren der [X.]n Patentanmeldung 543 289 und der [X.] Patentanmeldung Hei 7-266841 nahegelegt be-wertet werden. Die in beiden Schriften offenbarten Vorschläge weisen in [X.] entgegengesetzte Richtungen, indem die Letztere eine Erwärmung der 46 - 23 - Luft in der offenen Fahrgastzelle gleichsam "nach dem Gießkannenprinzip" vor-schlägt, während die Erstere aus [X.] möglichst nur den Be-reich um die einzelnen Sitze klimatisieren will. Hinzu kommt, dass, wie ausge-führt, die [X.] Patentanmeldung 543 289 dem nach Anregungen für ein Wärmekonzept für Fahrzeuge mit offener [X.] suchenden Fachmann schon deshalb nicht vielversprechend erscheint, weil dort die Klimatisierung durch Kühlung schwerpunktmäßig im Vordergrund steht. Dass der Fachmann vor diesem Hintergrund eine Anregung erhielte, den mit einem Kanal für [X.] versehenen Sitz der [X.] Schrift aus dem von ihr verfolg-ten Gesamtkonzept herauszulösen und mit Luftaustritten etwa nach Art der [X.]en 6, 9 und 18 der [X.]n Patentanmeldung 543 289 zu versehen, ist nicht anzunehmen. d) Das Streitpatent schlägt somit eine Lösung vor, die einen gänzlich an-deren Weg geht, als der in der Praxis dominierende Einsatz von [X.] oder der Vorschlag der [X.]n Patentschrift 39 25 809 ([X.]), und die auch weder in der [X.]n Patentanmeldung 543 289 und der [X.] Pa-tentanmeldung Hei 7-266841 noch in der Zusammenschau dieser Schriften [X.] ist und von dem die übrigen [X.] noch weiter ab liegen. 47 3. Die übrigen Patentansprüche werden von der Patentfähigkeit des Ge-genstands von Patentanspruch 1 getragen. 48 - 24 - 49 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] in [X.] mit § 101 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Meier-Beck [X.] Berger

Grabinski [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.04.2008 - 1 Ni 24/07 -

Meta

X ZR 97/08

16.11.2010

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2010, Az. X ZR 97/08 (REWIS RS 2010, 1367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1367

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