Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2010, Az. X ZR 97/09

X. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 731

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 7. Dezember 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 22. April 2009 verkündete Urteil des 5. [X.]s ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 10. September 2002 angemeldeten [X.] Patents 102 42 198 ([X.]s), das die Bezeichnung "Körper-aufnahme für ein fahrbares [X.]" trägt und in seiner erteilten [X.] 27 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet: 1 "[X.] für ein fahrbares [X.] zum Transport von Babys oder Kleinkindern, die mit mindestens einem Befesti-gungselement im [X.] befestigt werden kann, gekenn-zeichnet durch eine flexible [X.] (21), die durch seitliche, in Längsrichtung der [X.] (21) verlaufende [X.]annelemente (22, 23, 31, 32) in die [X.] gebracht werden kann, und durch seitlich an der [X.] (21), insbesondere in Höhe des [X.]s angeordnete Wandungen, die einem seitlichen Herausrut-schen eines Körpers entgegenwirken." - 3 - Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 27 des [X.]s wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat mit ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeits-grund der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht und beantragt, das [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat das [X.] in erster Instanz in erster Linie in der erteilten Fassung und mit ins-gesamt fünf Hilfsanträgen in geänderter Fassung verteidigt. 3 Das Patentgericht hat das [X.] teilweise für nichtig erklärt, näm-lich soweit es über die Fassung gemäß Hilfsantrag II hinausgeht, die insgesamt 24 Patentansprüche enthält, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Danach hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben): 4 "[X.] für ein fahrbares [X.] eines Fahr-radanhängers, die mit mindestens einem Befestigungselement im [X.] befestigt werden kann, zum Transport von Babys oder Kleinkindern in einer [X.], die mit mindestens einem Befestigungselement im [X.] befestigt werden kann, gekennzeichnet durch eine flexible [X.] (21), die durch seitliche, in Längsrichtung der [X.] (21) verlaufende [X.] (22, 23, 31, 32) in die [X.] gebracht werden kann, und durch seitlich an der [X.] (21), insbesondere in Höhe des [X.], angeordnete Wandungen, die einem seitli-chen Herausrutschen eines Körpers entgegenwirken, und Gurte als seitliche, in Längsrichtung der [X.] (21) verlaufende [X.], die an der Oberkante der Wandungen verlaufen, sowie mindestens einen an der Rückseite der [X.] (21) im [X.] befestigten Gurt (31, 32), wobei die [X.] (21) mit den seitli-chen Gurten (22, 23) in Längsrichtung der [X.] und dem [X.] einen an der Rückseite der [X.] (21) befestigten Gurt (31, 32) nach hinten in die [X.] verspannt werden kann."- 4 - Gegen das Urteil des Patentgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt. 5 Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und legt für den Fall, dass ihr Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin erfolglos sein sollte, hilfsweise Anschlussberufung mit dem Antrag ein, die Nichtigkeitsklage insge-samt abzuweisen. 6 Entscheidungsgründe: 7 Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Patentgericht hat den Gegenstand des [X.]s zu Recht im ausgeurteilten Umfang für patentfä-hig erachtet. I. Das [X.] betrifft eine Aufnahme für ein fahrbares Rahmenge-stell zum Transport von Babys oder Kleinkindern. 8 1. Nach der Beschreibung des [X.]s ist der Transport von Kleinkindern und Babys in Fahrradanhängern nicht ohne Weiteres möglich, da die Sitze der Fahrradanhänger hierfür nicht ausgelegt sind. Aufgrund des Man-gels an geeigneten Lösungen für dieses Problem würden häufig für Autos kon-zipierte [X.] in Fahrradanhängern eingesetzt und darin mit Gurten be-festigt. Zwar könne ein Kleinkind auf diese Weise grundsätzlich in einem Fahr-radanhänger transportiert werden, allerdings bestehe dabei der wesentliche Nachteil, dass die [X.] sehr klobig und in der Regel breiter als eine für ein Kind vorgesehene Sitzfläche seien. Dies sei insbesondere bei zweisitzigen Fahrradanhängern ein Problem, da bei Einsetzen der Babyschale in den Fahr-radanhänger neben der Schale kaum noch Platz für ein zweites Kind oder für eine zweite Babyschale verbleibe. Auch eine am Markt erhältliche harte [X.] - 5 - schale aus Polystyrol, die auf die Breite eines Kindersitzes in einem [X.] zugeschnitten ist und eine konkav ausgebildete [X.] auf-weist, wird von der [X.] als nachteilig beurteilt. Diese Transport-schale sei sperrig, wodurch ihre Befestigung in einem Fahrradanhänger er-schwert werde und eine platzsparende Lagerung, beispielsweise in einem Wa-renlager oder einer Garage, nicht möglich sei. Starre [X.] könnten sich außerdem nicht an die Lage und Bewegung eines Babys oder Kleinkindes an-passen und seien nicht atmungsaktiv. Die [X.] schildert weiter am Beispiel verschiedener Druckschriften Fahrradanhänger für Kinder als bekannt, die einen in vertikaler Richtung zusammenklappbaren Rohrrahmen und Sitze aus Textil- bzw. aus flexiblem Material aufweisen. Solche Anhänger seien für den Transport von Babys und Kleinkindern entweder aufgrund der durch den Rohrrahmen vorgegebenen Form oder aufgrund einer unzureichenden Form-festigkeit der Sitze, die nicht genügend Halt gäben, nicht ohne Weiteres geeig-net. 2. Als Aufgabe der Erfindung bezeichnet es die [X.], eine Alternative zu der bekannten Babyschale zur Verfügung zu stellen, mit der ein Transport von Babys in einem Fahrradanhänger ermöglicht wird und bei der die vorgenannten Nachteile nicht bestehen. 10 11 3. Hierzu wird durch Patentanspruch 1 des [X.]s in der [X.] des angefochtenen Urteils eine [X.] für ein fahrbares [X.] mit folgenden Merkmalen unter Schutz gestellt: 1. Die [X.] lässt sich in einem fahrbaren Rahmen-gestell eines Fahrradanhängers anbringen, 1.1. in dem sie mit mindestens einem Befestigungselement befestigt werden kann. - 6 - 2. Die [X.] eignet sich zum Transport von Babys in einer [X.]. 3. Die [X.] 3.1. besteht aus einer flexiblen [X.] und 3.2. weist Wandungen auf, 3.2.1. die seitlich an der [X.], insbesondere in Höhe des [X.], angeordnet sind und 3.2.2. einem seitlichen Herausrutschen eines Körpers entgegenwirken. 4. Die [X.] kann in ihre [X.] durch Gurte verspannt werden, von denen 4.1. die seitlich in Längsrichtung der [X.] angeordneten Gurte als [X.]annelemente an der Oberkante der [X.] verlaufen und die [X.] in Längsrichtung verspannen können und 4.2. mindestens ein an ihrer Rückseite im Gesäßbereich be-festigter Gurt die [X.] nach hinten verspannen kann. 4. Die [X.] bezeichnet es als die Grundidee der Erfin-dung, dass die [X.] aus einem flexiblen Material gebildet wird, das bei Bedarf durch ein Verspannen des Materials von außen und/oder in sich selbst in die für den Transport des Körpers benötigte Form gebracht werden kann ([X.]. 10). Zu dem in Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 verwendeten Be-griff des [X.] (der flexiblen [X.]) erläutert die [X.], dass es von außen dadurch erfolgen kann, dass außerhalb der [X.] am [X.] gelagerte [X.]annelemente so angeordnet sind, dass sie die [X.] auf Zug belasten. Hierzu sind - nach der Anspruchsfassung des [X.] Urteils nunmehr obligatorisch - als [X.]annelemente Gurte vorgese-hen, die sich nach der [X.] besonders gut zum Stabilisieren der 12 - 7 - [X.] eignen, da sie stark auf Zug belastet werden können. Die Gurte sind vorzugsweise längenverstellbar und federelastisch ausgestaltet und weisen an ihren Enden Befestigungselemente auf, mit denen die Körperauf-nahme in das [X.] eingehängt oder über (weitere) [X.]annelemente darin verspannt werden kann ([X.], [X.]. 10, 14, 31, 32). Die seitli-che Führung der in Längsrichtung der [X.] verlaufenden Gurte an den Ober-kanten der Wandungen nach Merkmal 4.1 soll zur Stabilisierung der Seiten der [X.] beitragen ([X.], [X.]. 14). Nicht näher erörtert wird in der [X.] die Frage, wie die [X.]annung, die bei den auf Zug belasteten in Längsrichtung der [X.] angeordneten Gurten entsteht, auf die zu verspannende [X.] übertragen wird. Hierzu ist der [X.] aller-dings zu entnehmen, dass diese seitlichen Gurte vorzugsweise in [X.] aus geschäumten elastischen Material verlaufen, die in längst zu beiden Seiten der [X.] oder an den Oberkanten der Wandungen vorgesehene Hohlnähte eingelassen sind, und die Gurte in den Hülsen befestigt sind, indem sie darin beispielsweise eingenäht oder verklebt sind ([X.], [X.]. 15, 16, 31; [X.]). Auf diese Weise kann ein Anziehen der Gurte zugleich die [X.] auf Zug belasten. Gegenüber der bekannten Babyschale hat die erfindungsgemäße [X.] nach der [X.] den Vorteil, dass die [X.] aufgrund der Flexibilität ihres Materials bei Nichtgebrauch einfach zusammengefaltet und verstaut werden kann, nachdem die [X.]annelemente gelöst worden sind ([X.], [X.]. 11). Weiterhin hat die [X.] selbst in ihrer Transport-form eine gewisse Flexibilität, so dass sie sich bis zu einem gewissen Grad an eine Körperform anpassen kann, was den Liege- bzw. Sitzkomfort erhöht. [X.] ist die Befestigung der [X.] dann wesentlich einfacher, wenn sie zunächst befestigt und erst danach durch [X.]annelemente in ihre Transport-form gebracht wird. 13 - 8 - Die in dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 enthaltenen Charakteri-sierungen des patentgemäßen Gegenstands als [X.] für ein fahr-bares [X.] eines Fahrradanhängers zum Transport von Babys in einer [X.] stellen den Patentanspruch einleitende Zweckbestim-mungen dar, die zur Beschreibung der geschützten Vorrichtung beitragen. [X.] Zweckangabe kommt regelmäßig die Aufgabe zu, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist ([X.], Ur-teil vom 7. November 1978 - [X.], [X.] 1979, 149, 151 - Schießbol-zen; Urteil vom 2. Dezember 1980 - [X.], [X.] 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; Urteil vom 12. Juli 1990 - [X.], [X.], 140, 155 f. - [X.]; Urteil vom 7. Juni 2006 - [X.], [X.] 2006, 923 Rn. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; [X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.]Z 182, 1 Rn. 23 - Betrieb einer [X.]; Urteil vom 28. Mai 2009 - [X.], [X.] 2009, 837 Rn. 15 - Bauschalungsstütze). Dies bedeutet im Streitfall, dass die Körperauf-nahme so gestaltet sein muss, dass sie geeignet ist, in einem Fahrradanhänger eingesetzt zu werden, und mit ihr Babys in einer [X.] transportiert werden können. 14 15 Hinsichtlich der letztgenannten Zweckangabe gemäß Merkmal 2 führt entgegen der Auffassung der Klägerin der zwischen den Parteien unstreitige und auch vom Patentgericht seinen Überlegungen zugrunde gelegte Umstand, dass es aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung als allgemeinkundig anzusehen ist, dass Säuglinge aufgrund fehlender eigener Körperstabilität nicht in einer reinen Sitzposition transportiert werden dürfen, nicht dazu, dass die Angabe der [X.] der Problemstellung des [X.]s zuzurechnen wäre. Ein Fall, der dem Sachverhalt der von der Klägerin angeführten Entscheidung - 9 - "[X.]" ([X.], Urteil vom 30. Juli 2009 - [X.], [X.] 2010, 44) ähnlich wäre, ist hier nicht zu beurteilen. Vielmehr gibt [X.] 2 des Patentanspruchs 1 eine gattungsbildende Eigenschaft der erfin-dungsgemäßen Vorrichtung an und stellt an deren körperliche Ausgestaltung eigenständige Anforderungen: Die [X.] muss in ihrer Transport-form einen [X.] bilden, in dem ein Säugling, dessen Muskulatur noch nicht so ausgereift ist, dass er sich durch eigene Körperspannung selbst in einer stabilen Position halten kann, in einer deshalb zumindest halbliegenden und hierdurch stabilen Stellung gehalten wird. Insoweit wird die [X.] zwar nicht unmittelbar durch das [X.] definiert, das insbesondere keine konkrete Angabe darüber enthält, in welchem stumpfwinkligen Bereich die Nei-gung der Rückenpartie gegenüber dem Gesäßbereich bewirkt, dass sich der zu befördernde Säugling in einer zumindest halbliegenden Stellung befindet. Die [X.] nimmt in der Beschreibung der "Aufgabenstellung" jedoch Bezug auf den aus dem Stand der Technik bekannten schalenförmigen Liege-sitz des Herstellers W.

GmbH (Anlage [X.]), dessen Funktion, einen sicheren Transport von Babys in einem Fahrradanhänger zu ermöglichen, die erfindungsgemäße [X.] nach der Formulierung der Problemstellung durch die [X.] ebenso erfüllen soll. Zu die-ser vorbekannten und herstellerseitig als "Babyschale" bezeichneten Trans-portvorrichtung führt die [X.] aus, dass sie eine konkav ausge-bildete [X.] aufweise, deren Gesäßbereich gegenüber dem Rücken- und Schulterbereich abgeflacht sei ([X.]. 3). Zur erfindungsgemäßen Körperauf-nahme gibt die Beschreibung des [X.]s an, dass die [X.] der [X.], welche die Körperunterseite abstützt, in Arbeitsposition konkav vorge-formt sei. Eine solche Vorformung der [X.] könne beispielsweise darin [X.], dass die Wandungen und die [X.] so vernäht seien, dass sich ein gegenüber dem Rücken- und Schulterbereich abgewinkelter Gesäßbereich ergebe ([X.]. 17). Wie die [X.] im Zusammenhang mit dem in [X.] dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiel beschreibt, wird die den [X.] bildende [X.] durch die Verspannung in die [X.], [X.] nach hinten gemäß Merkmal 4.3 durch mindestens einen an der Rückseite der [X.] in ihrem Gesäßbereich befestigten Gurt erzeugt wird, im Hüftbereich abgewinkelt, so dass der Gesäßbereich gegenüber dem Rücken- und Schul-terbereich flacher geneigt ist ([X.]. 32; s. auch [X.]. 19). Hierzu zeigt die Abbil-dung in Figur 1 der [X.], dass die transportbereite [X.] eine Schalenform bildet, die ein Kind in halbliegender Position hält. Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Darstellung der Figur 1 aus der [X.] illustriert in perspektivischer Zeichnung ein bevor-zugtes Ausführungsbeispiel der in einen Fahrradanhänger eingehängten pa- 16 tentgemäßen [X.]: - 11 - II. Zu Recht hat das Patentgericht die mit dem erstinstanzlichen [X.] verteidigte Anspruchsfassung als zulässig angesehen. Die von der Berufung hiergegen erhobenen Einwände sind nicht begründet. 17 Der Gegenstand des [X.]s geht auch in der Fassung des [X.] Urteils nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmel-dung hinaus, die als [X.] 102 42 198 (Anlage [X.]) veröffentlicht worden ist. Der Ansicht der Klägerin, dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung könne nicht eindeutig entnommen werden, dass es sich bei den seitlich in Längsrichtung der [X.] verlaufenden Gurten um [X.]annelemente handele, mit denen die [X.] in dieser Längsrichtung in ihre [X.] verspannt wer-den könne, kann nicht gefolgt werden. Nach dem ursprünglichen [X.] der Anmeldung ist die [X.] gekennzeichnet durch seitli-che, in Längsrichtung der [X.] verlaufende Gurte, die mit den [X.] 22 und 23 versehen sind. Diese [X.] sind im Patentanspruch 1 der ursprünglichen Anmeldung ebenfalls den [X.], durch welche die [X.] in die [X.] gebracht wird, zugeordnet. Dass die seitlich in Längsrichtung der [X.] verlaufenden Gurte zu den betreffenden [X.]n gehören, ergibt sich auch aus der zeichnerischen Darstellung in [X.] 1, die mit den [X.] 22 und 23 entsprechende Gurte zeigt, mit de-nen die [X.] an ihrer Oberseite mit den Schnallen 24 und 25 am [X.] 5 des Rahmenteils 2 und an ihrer Unterseite mit den Schnallen 26 und 27 an der Querstrebe 4 des Rahmenteils 2 angebracht und verspannt ist. [X.] geht die Beschreibung in der ursprünglichen Anmeldung ([X.], [X.]. 16) - ebenso wie in der erteilten Fassung ([X.]. 19) - im Zusammenhang mit der [X.] der [X.] durch den auf der Rückseite der [X.] im Ge-säßbereich befestigten Gurt davon aus, dass die [X.] in ihrer Längsrichtung an ihrer Ober- und Unterseite entsprechend verspannt ist. Weiter kommen nach der Beschreibung des [X.]s in der ursprünglichen Anmeldung 18 - 12 - ([X.], [X.]. 7) - ebenso wie in der erteilten Fassung ([X.]. 10) - als [X.]annelemente längenverstellbare federelastische Gurte in Betracht. Danach sind zur Stabili-sierung der Seiten der [X.] vorzugsweise in Längsrichtung der [X.] verlaufende Gurte vorgesehen, die sich hierfür insofern besonders gut eignen, als sie stark auf Zug belastet werden können ([X.], [X.]. 11; Streitpa-tentschrift [X.]. 14). Soweit die Klägerin zutreffend darauf hinweist, dass sich die nach der Patentbeschreibung in Betracht zu ziehenden Gurte als [X.] auf ein Verspannen von außen beziehen, bei dem außerhalb der [X.] am [X.] gelagerte [X.]annelemente so angeordnet sind, dass sie die [X.] auf Zug belasten, trifft dies auch auf die in Längsrich-tung der [X.] verlaufenden Gurte 22 und 23 zu. Denn diese sind, wie bereits dargelegt, ebenfalls am [X.] und damit außerhalb der Körperauf-nahme gelagert. Schließlich steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch der Umstand, dass das [X.] in der Fassung der ursprünglichen Anmel-dung wie in der erteilten Fassung zusätzliche [X.]annelemente als Ausführungs-variante einer Befestigung der Gurte am [X.] erwähnt ([X.], [X.]. 11 [X.]; [X.], [X.]. 14 [X.]), nicht im Widerspruch zu der eindeutigen Of-fenbarung der seitlich in Längsrichtung der [X.] verlaufenden Gurte als [X.]annelemente. Denn die [X.] identifiziert auch in [X.] der verteidigten Fassung diese Gurte nicht etwa mit "den" [X.]n, sondern charakterisiert sie lediglich als [X.]annelemente. III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.]s in der vom Patentgericht für patentfähig erachteten Fassung ist neu. 19 Die Klägerin beruft sich insoweit nur noch auf die von ihr erstmals in der Berufungsinstanz in das [X.] eingeführte [X.] Offenle-gungsschrift 100 24 315 (Anlage [X.]) und hält den darin offenbarten Kindersitz der Lehre des [X.]s als neuheitsschädlich entgegen. 20 - 13 - Die [X.] betrifft Kinderwagen oder Kinderbuggys, die zum Joggen verwendet werden können. Sie beschreibt eine zusammenklapp-bare Rahmenanordnung, die mit einem abnehmbaren flexiblen Sitz ausgestat-tet ist. Der Sitz 100 besteht aus einem flexiblen stoffähnlichen Material und um-fasst einen [X.]nabschnitt 120, einen Rückenlehnenabschnitt 122 mit zwei im Wesentlichen dreieckförmig gestalteten seitlichen [X.] 123, 124 sowie einen [X.] ([X.], [X.]. 7 Z. 66 bis [X.]. 8 Z. 2). Hauptträger für den Sitz sind zwei seitlich angeordnete, in Längsrichtung der Sitzfläche verlaufende flexible und längenverstellbare Bänder 110, 112, welche die Figuren 18 bis 20 der Entgegenhaltung [X.] als Gurte darstellen. Die bei-den Bänder sind mit jeweils einem Ring 53a, 54a an den parallelen [X.] 50a, 50b und mit jeweils einem Ring 61a, 61b an der Fußstütze 61 befes-tigt. Der [X.]nabschnitt wird mit (mindestens) einem weiteren Band 111, das auf seiner Rückseite im Gesäßbereich angeordnet ist, nach hinten ([X.]) an der zum Griff 50 gehörenden Stange 50b befestigt. 21 Nicht offenbart ist in der [X.] 100 24 315 das Merkmal 2 von Patentanspruch 1 des [X.]s. Weder ist der Beschreibung der [X.] ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich der Sitz zum Transport von Babys in einer [X.] eignen könnte, noch wird eine solche Möglichkeit in den die bevorzugte Ausführungsform der Erfindung abbildenden Figuren 18 und 19 gezeigt, in denen die [X.] im Gesäßbereich einen nahezu rechtwinkligen [X.] bildet und sich an den so angewinkelten rückwärtigen Teil des [X.]nabschnitts ohne weitere Abflachung der Rückenlehnenab-schnitt 122 anschließt. Mittel, mit denen die Position und Neigung der [X.] gegenüber der Rückenfläche so eingestellt werden könnten, dass ein Lie-gesitz entstehen würde, sind nicht ersichtlich. So ist die Rahmenanordnung mit der Ausrichtung der seitlichen vertikalen Stangen des Griffs 50, an denen der Sitz befestigt wird, fest vorgegeben ([X.], [X.]. 3 Z. 30 bis 44 i.V.m. Figur 1). 22 - 14 - Auch das von der Klägerin angeführte Band 111 an der Rückseite des Sitzes taugt nicht zur Variation der Sitzposition. Denn nach der Patentbeschreibung ([X.], [X.]. 8 Z. 6f.) dient dieses Band lediglich dazu, die [X.] an der Griffstange zu befestigen. Wie etwa die nachfolgend verkleinert wiedergegebe-nen Figuren 18 und 19 der [X.] veranschaulichen, würde im Übrigen ein Strammziehen des betreffenden Bandes auch nicht dazu führen, dass sich im Hüftbereich ein größerer stumpfer Winkel bilden würde und der Gesäßbereich gegenüber dem Rücken- und Schulterbereich flacher geneigt wäre: Der in der Entgegenhaltung [X.] dargestellte Sitz weist ferner nicht voll-ständig die Merkmale der Merkmalsgruppe 4 auf, da nicht offenbart wird, dass der Sitz durch die gezeigten Gurte in die [X.] verspannt werden kann. Die Patentbeschreibung charakterisiert die Funktion der als Gurte [X.] und in Längsrichtung des Sitzes verlaufenden Bänder lediglich da-hingehend, dass über sie der Sitz an den dreieckförmigen sog. [X.] 53a, 23 - 15 - 54a, 61a, 61b gehalten wird und sie den Hauptträger für den Sitz bilden ([X.], [X.]. 7 Z. 62 bis 66). Auch aus den Figuren 18 bis 20 lässt sich lediglich ent-nehmen, dass die Bänder - die im Übrigen auch nicht an den Oberkanten der seitlichen [X.] verlaufen und damit auch nicht das Merkmal 4.1 verwirklichen - an den seitlichen [X.] geführt werden. Dagegen wird nicht gezeigt, dass die Bänder mit diesen Abschnitten des Sitzes derart fest verbunden wären, dass hierdurch auch nur der [X.]nabschnitt des Sitzes auf Zug belastet und durch eine hierdurch erzeugte Verspannung erst in seine [X.] gebracht würde. Gleiches gilt für das als Gurt ausgebildete Band 111, das, wie bereits dargelegt, lediglich dazu dient, die [X.] an der von dem Band umgriffenen vertikalen Stange des Griffs 50 zu befestigen. Wie die Figuren 18 und 19 der Entgegenhaltung [X.] zeigen, wird die [X.] des Sitzes bereits erreicht, wenn das Band die Stange - wie abgebildet - nur locker umgreift, und würde angesichts des geringen Abstands zwischen Sitzta-sche und Stange selbst ein weiteres Strammziehen des Bandes noch keine Verspannung hervorrufen. IV. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat der [X.] nicht die Wertung treffen können, dass der Gegenstand des verteidigten [X.] 1 des [X.]s nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 4 [X.]). Aus keiner der in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen erge-ben sich hinreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, die Lehre des [X.]s als für den Fachmann durch den Stand der Technik nahege-legt anzusehen. 24 1. Für die Qualifikation des einschlägigen Fachmanns, der sich mit der Entwicklung einer [X.] zum Transport von Babys in einem Fahr-radanhänger befasst, hat das Patentgericht auf diejenige eines Maschinenbau-ingenieurs abgestellt, der als Konstrukteur für Kindertransportvorrichtungen eines Fahrrad- und/oder [X.] tätig ist. Der [X.] tritt dieser [X.] - 16 - [X.] bei. Soweit die Klägerin an ihr beanstandet, dass sie zu eng sei, weil der Begriff "fahrbares [X.]" offenlasse, um welches Fahrzeug es sich hierbei handele, übersieht sie, dass sich die [X.] nach [X.] in der Fassung des angefochtenen Urteils gerade in einem [X.] anbringen lassen soll. Im Übrigen versteht sich allerdings von selbst, dass der [X.] bei seinen Entwicklungsüberlegungen insge-samt den Stand der Technik auf dem Gebiet der [X.] unter Berücksichtigung der Besonderheiten heranzieht, die der Transport von Babys in Fahrradanhängern aufgrund deren größerer Geschwindigkeit und Belastung etwa gegenüber Kinderwagen mit sich bringt. 26 2. Das Patentgericht hat seine Auffassung, dass eine fachgerechte Zu-sammenschau des Standes der Technik den Gegenstand des [X.]pa-tentanspruchs 1 in seiner mit dem Hilfsantrag II verteidigten Fassung nicht na-helege, im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der dem nunmehr beanspruchten Gegenstand des [X.]s am nächsten kommenden [X.] nach der internationalen Patentanmel-dung [X.] 907 (Anlage [X.]) sei die Sitzfläche 216 in drei Dimensionen gegenüber dem [X.] eines Fahrradanhängers festgelegt. In der Hö-henlage sei die Sitzfläche 216 durch seitliche Wandungen 212/214 (sowie durch die obere Befestigung der Rückenlehne 218) fixiert und in Fahrtrichtung nach vorne sei sie durch einen zentralen, mittig an der Sitzfläche 216 angrei-fenden Gurt 222 gegenüber einer Rahmenhalterung 40 verspannt. In [X.] nach hinten spanne ein im Gesäßbereich befestigter Gurt 230 die [X.] 216, der zwischen zwei Schrauben 232 der seitlichen unteren Rahmenroh-re verlaufe. Sollte dem [X.] diese zentrale mittige Abspan-nung der Sitzfläche gemäß [X.] nach vorne unzureichend erscheinen, lege ihm sein Fachwissen möglicherweise nahe, mehr als einen Gurt vorzusehen und diese Gurte auch seitlich anzuordnen. Da die Abspannung der Sitzfläche zu 27 - 17 - verbessern sei, werde er zusätzliche Gurte in jedem Fall an der Sitzfläche be-festigen und gerade nicht an der Oberseite der Wandungen. Möglicherweise finde der [X.] auch in der einschlägigen Entgegenhaltung [X.] ([X.] Gebrauchsmusterschrift 92 15 797) die Anregung, die Sitzfläche mit zwei seitlich außen angeordneten Gurten nach vorne zu spannen, wie dies in Figur 3 der [X.] dargestellt sei. Eine fachgerechte Übertragung dieser Anre-gung führe allerdings auch nicht zu einer Anordnung mit an der Oberkante der Wandungen verlaufenden Gurten, sondern eher davon weg. Hinsichtlich der Befestigung der (aus der Entgegenhaltung [X.] bekannten) Sitzfläche 216 nach vorne lege die [X.] allenfalls nahe, die Befestigung so zu ändern, dass Gurte an den Außenenden der Sitzfläche 216 befestigt seien, also etwa in der Nähe der Verbindungsstelle zwischen der Sitzfläche 216 und der jeweiligen Wandung 212 bzw. 214, d.h. in der Mitte der Wandungen 212 bzw. 214. Dieser Anregung folgend werde der streitpatentgemäße Verlauf der [X.]annelemente an der Oberkante der Wandungen jedoch nicht erreicht. Mangels jeglicher Wandung beim Gegenstand der [X.] könne diese Druckschrift dem [X.] in Zusammenschau mit der [X.] sogar nahelegen, auf Wandungen voll-ständig zu verzichten, zumal wenn sich die Fixierung der Sitzfläche 216 in seit-licher Richtung durch den im Gesäßbereich angeordneten Gurt 230 als [X.] erweise. Diese Anregung führe allerdings noch weiter vom Gegenstand des [X.]s weg, denn bei einem Verzicht auf Wandungen seien daran angreifende [X.]annelemente erst recht nicht notwendig. Auch durch eine Zusammenschau der [X.] mit der Entgegenhaltung [X.]1 ([X.] Patentschrift 382 776) lege den Gegenstand des [X.]s nicht nahe. Beide Druckschriften offenbarten zusammenklapp- bzw. zusammenleg-bare [X.]e, in die jeweils ein Kindersitz als [X.] aus flexiblem Material einspannbar sei. An der Oberseite der Wandungen in Längs-richtung des jeweiligen Sitzes verlaufende [X.]annelemente seien nicht vorhan-28 - 18 - den. Folglich könne sich ein derartiges Merkmal auch nicht bei einer [X.] einstellen. Das gelte ebenso für die Zusammenschau der [X.] mit dem Kindersitz gemäß der Entgegenhaltung [X.]2 ([X.] [X.] 2 165 443). Wie die Figur 1 der [X.]2 zeige, weise insbesondere die seitliche Wandung des dortigen Kindersitzes 1 Saumschlaufen 19 auf, durch die sich Rohre 4 des [X.]s erstreckten. Durch seitlich auf der [X.] des Sitzes in weiteren Saumschlaufen 27 verlaufende Gurte 11 werde zur Be-festigung des Kindersitzes in einem Fahrzeug eine [X.]annung erzeugt, die sich etwa senkrecht zum Verlauf der Rohre 4 auswirke. Infolgedessen seien auch die Saumschlaufen 19 als Oberkanten der Sitzwandung etwa senkrecht zu ih-rer Erstreckung in Längsrichtung des Sitzes belastet und somit um etwa 90° anders als beim nunmehr beanspruchten Gegenstand des [X.]s. Eine Übertragung der beschriebenen Ausgestaltung gemäß [X.]2 auf die Körperauf-nahme gemäß [X.] könne folglich nicht zum Gegenstand des [X.]s füh-ren. Schließlich führe auch eine Ausgestaltung der [X.] gemäß [X.] nach Art einer [X.] gemäß der Entgegenhaltung [X.]6 (deut-sche Gebrauchsmusterschrift 201 07 010) den Fachmann nicht ohne Weiteres zum Gegenstand des [X.]s. Aus beiden Druckschriften seien [X.] mit an der Oberkante von seitlichen Wandungen verlaufenden Gurten gerade nicht bekannt. Wandungen, die laut [X.] einem seitlichen Her-ausrutschen eines Körpers entgegenwirkten, seien an der vorbekannten [X.] nicht vorhanden. Denn um ein Herausrutschen zu verhindern, sei nach [X.]6 auf dem rechteckigen Gewebeabschnitt 1 ein Gurtsystem 5 befestigt, in welches das Baby eingebunden wird. Da die [X.] im Übrigen nur kopf- und fußseitig befestigt sei, würde eine unvoreingenommene und voll-ständige Übertragung auf die [X.] gemäß [X.] mit einem Verzicht auf die (mit dem [X.] beanspruchten) an der Rückseite der [X.] befes-29 - 19 - tigten Gurte einhergehen und insoweit vom Gegenstand des [X.]s weg-führen. Für ein mosaikartiges Herauslösen und Übertragen einzelner Merkmale der [X.] sei kein Anlass erkennbar. 3. Diese Beurteilung des Patentgerichts hält der Nachprüfung im Beru-fungsverfahren stand. Die im Stand der Technik zum Anmeldezeitpunkt be-kannten Lösungen haben dem Fachmann weder einzeln noch in ihrer Gesamt-heit Anlass bzw. Anregung gegeben, den mit dem [X.] vorgeschlage-nen Lösungsweg zu beschreiten. 30 a) Ausgehend von dem bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten schalenförmigen [X.] aus Polystyrol (Anlage [X.]), den die [X.]-schrift wohl zu Recht als nächstliegenden Stand der Technik ansieht, da er zum Transport von Babys bestimmt und nach der Produktbeschreibung speziell für die Benutzung in einem Fahrradanhänger entwickelt worden ist, erhielt der Fachmann keine Anregung, die [X.] hiervon abweichend mit ei-nem flexiblen Material auszugestalten. Denn erst ein hartes Kunststoffmaterial, aus dem bekanntermaßen auch die gängigen Babyliegen und Kindersitze für einen Transport in Autos hergestellt sind, erzeugt die starre Schalenform und sichert dadurch eine für ein zu transportierendes Baby notwendige stabile Lie-gesitzposition, wie sie die nachfolgende Abbildung der entgegengehaltenen Babyschale zeigt: 31 - 20 - Demgegenüber lässt sich eine Festigkeit der [X.], die für eine derart geschützte Position des Babys erforderlich wäre, durch eine Ver-wendung flexiblen Materials für sich genommen nicht herstellen. Daher ist schon fraglich, ob für den Fachmann, der sich mit der Entwicklung einer [X.] zum Transport von Babys in einem Fahrradanhänger befasste, überhaupt Anlass bestand, ein flexibles Material zu verwenden, das der [X.], die mit einer festen Schale gewährleistete Formstabilität zumindest annähernd beizubehalten, nicht förderlich sein konnte. Für einen Materialaustausch mit der weitergehenden Überlegung, eine ausreichend [X.] [X.] durch Verspannung des flexiblen Materials in der Weise zu schaffen, dass es durch verschiedene [X.]annelemente auf Zug belastet wird, hat die vorbekannte Babyschale ([X.]) dem Fachmann jedenfalls keinen An-haltspunkt geboten. 32 b) Die veröffentlichte internationale Patentanmeldung [X.] 907 (Anlage [X.]), die das Patentgericht als nächstkommende Entgegenhaltung aus dem Stand der Technik angesehen hat, gab dem Fachmann weder eine Anre-gung für eine erfindungsgemäße Weiterentwicklung der vorbekannten [X.] noch gab sie für sich genommen eine Anregung oder Veranlassung, zur Lehre des [X.]s zu gelangen. 33 Diese Druckschrift betrifft einen Fahrradanhänger, der zum Transportie-ren von Kindern und sonstigen Ladungen ausgelegt ist und offenbart einen Tuchsitz, der in dem mit rohrförmigen Teilen ausgebildeten [X.] des Anhängers befestigt werden kann. Ihr liegt das Problem zugrunde, die Kon-struktion eines Fahrradanhängers so zu verbessern, dass die Unhandlichkeit bekannter Anhänger beim Verstauen, Transportieren und bei der Anbringung am Fahrrad vermieden wird ([X.], [X.] 25 bis [X.]). Als mögliche Insas-sen, für die sich ein Transport in einem Fahrradanhänger anbietet, nennt die Entgegenhaltung [X.] in ihrer Beschreibung des Hintergrunds der Erfindung 34 - 21 - kleine Kinder, die noch nicht genügend Koordination, Ausdauer oder Urteils-kraft im Straßenverkehr besitzen, um schon selbst mit der ganzen Familie Fahrrad zu fahren ([X.], [X.] 11 bis 17). Die [X.] ([X.]) zeigt als Aufnahme für die Körper von zwei Kindern einen ([X.] aus Stoff. Sein [X.] wird mit seitlichen [X.], 214 im [X.] positioniert und gehalten. Zum [X.]annen und Festhalten des Sitzes dient ein System von [X.] 222, 230, 238, die jeweils Schnallen bzw. Gurtschlösser 224, 236, 240 aufweisen, mit denen die [X.]annung eingestellt werden kann. In [X.] nach vorne wird der ([X.] durch einen in der vorderen Mitte der Sitzbank angebrachten Gurt 222 über eine am [X.] angebrachte Halterung in seine [X.] verspannt; nach hinten wird die Sitzbank durch einen Gurt 230 gespannt, der im Gesäßbereich quer zur Sitzfläche ver-läuft und seitlich an der Schnittlinie zwischen Sitzbank und Rückenlehne mit den Schrauben 232 am unteren [X.] befestigt wird (vgl. [X.] bis [X.] 16 i.V.m. Figur 19). 35 36 Abgesehen von der unterschiedlichen Problemstellung der Entgegenhal-tung [X.] gegenüber derjenigen des [X.]s bestehen zwischen dem in dieser [X.] beschriebenen [X.] und dem Gegenstand des [X.]s so erhebliche konstruktive Unterschiede, dass diese Entgegenhal-tung dem Fachmann die Lehre nach Patentanspruch 1 nicht nahegelegt hat. Insbesondere ist der [X.] nach [X.] für den Transport von Babys in einer [X.] ungeeignet, da die Entgegenhaltung keine [X.], sondern einen Sitz mit einer Rückenlehne 218 zeigt, die mit der Sitzbank einen nahezu rechtwinkligen [X.] bildet, wie die nachfolgend verkleinert wiederge-gebene Figur 19 der [X.] zeigt: - 22 - Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich die Sitzbank 216 zu-sammen mit den seitlichen [X.], 214 auch nicht ohne erhebliche konstruktive Änderungen des [X.]s so nach vorne ver-schieben, dass unterschiedliche Winkel zwischen Sitzbank und Rückenlehne bis hin zu einer [X.]stellung erreichbar wären. Zwar würden sich die [X.] über das obere und untere Rohr der Rahmenanordnung gezogenen Un-terstützungsbänder und damit der durch sie zu positionierende Sitzbankab-schnitt nach vorne verschieben lassen. Dieser Verschiebungsmöglichkeit ist jedoch schon dadurch eine enge Grenze gesetzt, dass die Sitzbank an ihren Seitenkanten offensichtlich durch Vernähen mit den Bändern fest verbunden ist, wodurch die Höhe und Neigung der sich nach hinten vertiefenden Sitzbank festgelegt ist und damit zugleich eine seitliche Abstützung des Kindes an dem eine Wandung ausbildenden [X.] und dem oberen Rohr des [X.]s gewährleistet wird. Im Übrigen wäre eine Vergrößerung des Sitzwinkels auch durch die [X.]annbarkeit des Stoffs der Rückenlehne begrenzt, da die Entgegenhaltung [X.] keine Variabilität der Stofflänge offenbart. 37 Weiterhin sind die eine Wandung ausbildenden Unterstützungsbänder aufgrund der Breite der für zwei Kinder ausgelegten Sitzbank so weit [X.] entfernt, dass ein Säugling nur auf einer Seite gegen ein Herausrutschen 38 - 23 - gesichert wäre. Um dessen sicheren Transport zu gewährleisten, würde es ei-ner Umgestaltung der Rahmenstruktur bedürfen. Da überdies der ([X.] in Längsrichtung nach vorne nur durch einen und auch nur den Sitzbankab-schnitt zentral und mittig angreifenden Gurt 222 verspannt wird, wäre auch eine Umkonstruktion des Gurtsystems und der seitlichen Unterstützungsbän-der 212, 214 nötig, um zum Merkmal 4.1 des [X.]anspruchs 1 zu [X.], wonach die seitlich in Längsrichtung der [X.] angeordneten Gurte als [X.]annelemente an der Oberkante der Wandungen verlaufen. c) Eine Anregung für die Auffindung der Lehre von Patentanspruch 1 des [X.]s ist auch der [X.] Gebrauchsmusterschrift 92 15 797 (Anlage [X.]) nicht zu entnehmen. Diese Druckschrift betrifft einen Fahrradan-hänger zum Transport von Kindern und Lasten und erstrebt eine Erleichterung der Umgestaltung des variabel einsetzbaren Anhängers nach den gerade ge-gebenen Verwendungsbedürfnissen. Für den Transport von Kindern sieht die Gebrauchsmusterschrift einen Kindersitz 3 vor, der aus reißfestem Stoff be-steht und mit Gurten am Fahrradanhänger und am Überrollbügel 2 befestigt ist ([X.], S. 6 3. bis 5. Abs.; Ansprüche 7 und 9). Die Entgegenhaltung [X.] offenbart zwar auch die Möglichkeit, die Rückenlehne mit Karabinerhaken 6 an mehreren parallelen Aufhängungen 5 des Überrollbügels alternativ zu befestigen, so dass die Position der Rückenlehne von senkrecht bis halb liegend variiert werden kann ([X.], [X.] 6 bis 8, Figuren 2 und 3). Gleichwohl bietet die Druckschrift keinen Grund zu näherer Befassung, da sie ausdrücklich als Lösung der von ihr erwähnten Problematik des Standes der Technik, dass "sich kleine Säuglin-ge nur schwer in herkömmlichen Kinderfahrradanhängern sichern (lassen)" ([X.], S. 4 4. Abs.), gerade nicht den für den Kindertransport vorgeschlagenen [X.] vorsieht, sondern der erfindungsgemäße Fahrradanhänger anderwei-tig "auch die Mitnahme kleiner Säuglinge in sicheren Sitzen (z.B. Babyschale) erlauben (soll)" ([X.], S. 4 8. Abs.). Dementsprechend soll über eine mit dem 39 - 24 - [X.] beanspruchte Befestigungsmöglichkeit eine Autobabyschale mit dem Fahrradanhänger kombiniert werden ([X.], S. 6 8. Abs.), in dem die [X.] mit [X.]anngurten befestigt werden kann ([X.], [X.] 14 bis 16). Inso-weit führt die Entgegenhaltung [X.] den Fachmann vom Lösungsweg des Streit-patents eher weg und ist geeignet, seine Skepsis zu verstärken, dass flexibles Material eine ausreichende Stabilität und Sicherheit eines [X.]es für [X.] gewährleisten könnte. Überdies bietet sich der Sitz nach der [X.] dem Fachmann auch deshalb nicht als Vorbild für eine Weiter-entwicklung der bekannten Babyschale ([X.]) oder des in der Entgegenhaltung [X.] offenbarten ([X.]es an, da er keine Wandungen aufweist, die einem seitlichen Herausrutschen des Säuglings entgegenwirken und zur Führung der [X.]anngurte dienen könnten. d) Ebenso wenig regte die [X.] Patentschrift 382 776 ([X.]1) den Fachmann an, zur Lehre des [X.]s zu gelangen. Diese Druckschrift aus dem Jahre 1923 beschreibt einen zusammenlegbaren Kinderwagen mit einem aus schmiegsamem Stoff bestehenden kastenförmigen Sitz. Zur horizontalen Sitzfläche ist die Rückenlehne nahezu rechtwinklig angeordnet, so dass sich das zu befördernde Kind nicht in einer [X.] befindet, sondern im Kinderwagen sitzt, wie auch die Patentbeschreibung erwähnt ([X.]1, [X.]0). Zudem werden von der Entgegenhaltung [X.]1 auch keine Gurte offenbart, die als [X.]annelemente seitlich an der Oberseite der Wandungen verlaufen und die Sitzfläche verspannen. 40 41 e) Gleiches gilt für die [X.] [X.] 2 165 443 (Anla-ge [X.]2), die einen Kindersicherheitssitz betrifft, der abnehmbar an einem Fahr-zeugsitz insbesondere eines Autos befestigt werden kann. Der [X.] umfasst eine biegsame Kindersitzeinrichtung 3, die einstückig aus einem Tex-tilgewebe besteht und einen Sitzabschnitt 13, eine Rückenlehne 12 und [X.] aufweist ([X.]2, [X.] f.). Sie hängt nach Anspruch 1 der - 25 - [X.] im [X.] von einem Rohr-Stützrahmen 2 her-unter, an dem sie befestigt ist (vgl. auch [X.]2, Beschreibung [X.] 38 bis 43, [X.] 16 bis 19). Eine Befestigungsmöglichkeit des [X.]es in einem [X.] gemäß dem Merkmal 1.1 des [X.]anspruchs 1 wird von der Entgegenhaltung [X.]2 ebenso wenig offenbart wie eine Verspannung der Kindersitzeinrichtung 3 durch Gurte entsprechend der Merkmalsgruppe 4 des [X.]anspruchs 1. Die [X.] der Kindersitzeinrichtung 3 ist be-reits dadurch vorgegeben, dass an den Ober-, Unter- und Seitenkanten ihres [X.] jeweils abgenähte Hülsen angeordnet sind, mit denen die [X.] an den Metallrohren des [X.]s fixiert ist, ohne dass Textilgewebe dabei auf Zug zu belasten. Eine darüber hinaus gehende Verspannung ihrer vom Rahmen herunter hängenden Sitz-, Rücken- und [X.] ist daher auch nicht notwendig, weshalb die [X.] Offenle-gungsschrift den Fachmann von der Lösung des [X.]s auch eher [X.]. Ohnehin wird sich der Fachmann mit dieser Druckschrift allerdings nicht näher befassen, weil auch hier die Rückenlehne gegenüber der Sitzfläche [X.] rechtwinklig angeordnet ist und das Kind daher beim Transport aufrecht sitzen muss. Soweit die Klägerin demgegenüber einwendet, aus der Erfin-dungsbeschreibung sei zu entnehmen, dass unter den dort als "im [X.] horizontal" und "im Wesentlichen aufrecht" bezeichneten Orientierungen der Sitzfläche 13 bzw. der [X.] 12 auch solche fallen, die gegen-über der wahren Horizontalen bzw. Vertikalen erheblich geneigt seien, miss-versteht sie die betreffenden Ausführungen der Entgegenhaltung [X.]2 ([X.] 26 bis 29). Diese Passage stellt einleitend mit dem Hinweis "again" einen Bezug zu der mit denselben Worten beschriebenen räumlichen Anordnung der Sitz- und [X.]n 9, 10 des [X.] her. Da nach [X.] der [X.] der Rohr-Stützrahmen 2 des offenbarten [X.] - 26 - [X.] sich im [X.] diagonal zwischen den im [X.] aufrechten und horizontalen Abschnitten des [X.] er-streckt (vgl. auch [X.]2, Beschreibung [X.] 35 bis 38, [X.] 3 bis 11), zieht demgemäß - wie auch die zeichnerische Darstellung seiner Positionierung in einem Fahrzeugsitz gemäß Figur 2 der [X.]2 veranschaulicht - eine stärkere Neigung dieser Abschnitte 9, 10 zugleich eine stärkere Neigung der Rücken-lehn- und Sitzflächen 12, 13 nach sich, ohne dass sich der nahezu rechtwinkli-ge [X.] zwischen beiden Flächen im Gesäßbereich verändert. Eine Änderung dieser rechtwinkligen Anordnung und damit eine Variation der Sitzpositionen wäre ohne Umgestaltung der Kindersitzeinrichtung 3 auch nicht möglich, da Sitzfläche und Rücklehne - wie bereits vorstehend dargelegt - aus einem einstückigen Textilgewebe ausgebildet sind und der zwischen ihnen [X.] durch die vorgegebenen Flächen der Rückenlehn-, Sitz- und Seiten-abschnitte 12, 13 ,14 festgelegt wird. 43 f) Die [X.] [X.] 11 961 und 201 07 010 (Anlagen [X.]5 und [X.]6) bilden keinen Stand der Technik, der aus der Sicht des Fachmanns, der sich mit der Entwicklung einer [X.] zum Transport von Babys in einem Fahrradanhänger befasst, Anregungen verspricht. Denn beide Druckschriften betreffen Hängematten als [X.], die zur An-bringung in einem fahrbaren [X.] eines Fahrradanhängers und zu einer Beförderung von Babys weder vorgesehen noch geeignet sind. Die Ent-gegenhaltungen [X.]5 und [X.]6 offenbaren kein Gurtesystem nach der [X.]sgruppe 4 des [X.]anspruchs 1 und damit auch keine die [X.] derart stabilisierende Verspannung, dass das aufzunehmende Baby etwa ge-gen Querkräfte gesichert wäre, die bei dessen Transport in einem Fahrradan-hänger stets auftreten können. g) Die übrigen in das [X.] eingeführten [X.] liegen vom Gegenstand des [X.]s noch weiter ab und sind 44 - 27 - demgemäß von der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. V. Mit Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ha-ben die auf ihn rückbezogenen und seinen Gegenstand weiterbildenden [X.] 2 bis 24 ebenfalls Bestand. 45 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. 46 Meier-Beck [X.] Koch Berger [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 Ni 4/09 -

Meta

X ZR 97/09

07.12.2010

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2010, Az. X ZR 97/09 (REWIS RS 2010, 731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 731

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