Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. X ZR 114/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11694

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[[X.].]:[[X.].]:[[X.].]:2016:100516U[X.]ZR114.13.0

BUN[[X.].]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [[X.].]S VOLKES
URTEIL
[X.] [[X.].]
Verkündet am:
10. Mai 2016
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[[X.].]Z:

nein
[[X.].]R:

ja
______________________
Wärmetauscher
EPÜ Art. 69; [[X.].] § 14; BGB § 242 [[X.].], [[X.].]; [[X.].] Art. 30; Richtlinie 2004/48/EG
Art. 3 Abs. 2
a)
[[X.].]ie Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur rich-tigen Auslegung des [X.]s eines Patents beitragen. [[X.].]abei ist jedoch zu beachten, dass [[X.].] regelmäßig den Gegenstand des [[X.].] nicht einengen, sondern nicht anders als Ausführungsbeispiele lediglich -
gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene -
Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen.
b)
[[X.].]ie Einräumung einer Aufbrauchfrist kommt im [[X.].] nur dann in Betracht, wenn die sofortige [[X.].]urchsetzung des Unterlassungsanspruchs des [X.] auch unter Berücksichtigung seiner Interessen aufgrund [[X.].] Umstände des Einzelfalls gegenüber dem Verletzer eine unverhältnis-mäßige, durch das Ausschließlichkeitsrecht und die regelmäßigen Folgen seiner [[X.].]urchsetzung nicht gerechtfertigte Härte darstellte und daher treuwidrig wäre.
[[X.].],
Urteil vom 10. Mai 2016 -
[X.] [[X.].] -
OLG Karlsruhe

[X.]
-
2
-
[[X.].]er [X.]. Zivilsenat des [[X.].] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
[[X.].]r.
Meier-Beck, die Richter [[X.].] und [[X.].]r.
Grabinski sowie die Richterinnen Schuster und [[X.].]r.
Kober-[[X.].]ehm
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 6.
Zivilsenats des [[X.].] vom 7.
August 2013 im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Ände-rung des Urteils der 2.
Zivilkammer des [[X.].] vom 17.
Januar 2012 aufgehoben und dieses Urteil abgeändert:
[[X.].]ie Beklagte zu
1 wird verurteilt, es zu unterlassen, ein Heizsys-tem für Fahrzeuge mit offener [X.] wie zum Beispiel Cabriolets, bei welchem zum Heizen Warmluft über Kanäle zuge-führt wird, herzustellen, welches getrennt von dem Fahrzeug-Heizungs-
und -Lüftungssystem als Zusatzheizung ausgeführt ist, welches als gesonderte Heizung mit [[X.].]-Elementen und wärme-tauschenden Metalllamellen und Gebläse vorgesehen ist, bei [[X.].] im Bereich der
Rückenlehne von Sitzen Luftdüsen zum Um-strömen des Kopf-, Nacken-
und [[X.].]rbereichs der sitzenden Person mit Warmluft vorgesehen sind und bei welchem die hier-durch erzielte [[X.].] derart räumlich begrenzt ist, dass sie bis zu den beiden [[X.].]raußenseiten und zu den Oberarmen reicht.
[[X.].]ie [X.] zu 1 und 3 werden verurteilt, es zu unterlassen, das vorbezeichnete Heizsystem anzubieten, in den Verkehr zu brin-gen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung werden den [X.] zu 1 -
ersatzweise [[X.].] -
oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
-
3
-
[[X.].]ie [X.] zu 1 und 3 werden ferner verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die ihnen un-tersagten Handlungen seit dem 28.
Februar 1998 begangen ha-ben, und zwar unter Angabe
-
die Beklagte zu 1: der Herstellungsmengen und -zeiten,
-
die Beklagte zu 3: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe-ranten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
-
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnun-gen), sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer ein-schließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse be-stimmt waren,
-
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeich-nungen), sowie der Namen und Anschriften der [[X.].],
-
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und [[X.].] und
-
der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten [[X.].] und des erzielten Gewinns;
Einkaufspreise und Verkaufsstellen sind dabei erst für die [[X.].] seit dem 1.
September 2008 mitzuteilen.
Es wird festgestellt, dass die [X.] zu
1 und zu
3 verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dem vormaligen Patentinhaber L.

S.

durch die ihnen untersagten,
vom 28.
Februar 1998 bis zum 15.
August 2011 begangenen Handlungen und der Klägerin selbst durch die ihnen untersagten, seit dem 16.
August 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
[[X.].]ie weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
-
4
-
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst ein [[X.].]rittel, die [X.] zu
1 und 3
ein weiteres [[X.].]rittel als Gesamtschuldner und die [X.] zu 1 und 3 jeweils ein weiteres Sechstel. [[X.].]ie außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 und 3 haben diese selbst, die außergerichtli-chen Kosten der [X.] zu
2 hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
[[X.].]ie Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 24. [[X.].]ezember 1996 [[X.].] deutschen Patents
196
54
370, dessen Patentansprüche
1 und 3 in einem Patentnichtigkeitsverfahren ([[X.].], Urteil vom 16.
November
2010
-
[X.]
ZR
97/08, juris) folgende Fassung erhalten haben:
"1.
Heizsystem für Fahrzeuge mit offener [X.], wie z.
B. bei Cabriolets, welchem zum Heizen Warmluft über Kanäle zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet,
a) dass es getrennt von
dem Fahrzeug-Heizungs-
und -Lüftungs-system als Zusatzheizung ausgeführt ist,
b) dass es als gesonderte Heizung mit separatem Wärmetauscher (22, 42) und Gebläse (23, 43) vorgesehen ist,
c) dass im Bereich der Rückenlehne (3, 32) von Sitzen Luftdüsen (6, 33) zum Umströmen des Kopf-, Nacken-
und [[X.].]rbereichs der sitzenden Person mit Warmluft vorgesehen sind und
d) dass die hierdurch erzielte [[X.].] derart räumlich [X.] ist, dass sie bis zu den beiden [[X.].]raußenseiten und zu den Oberarmen
reicht.
3.
Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass elekt-rische Heizdrähte wenigstens in einem Teil der Luftkanäle (20, 41) vorgesehen sind."
1
-
5
-
[[X.].]ie Beklagte zu
1 stellt in ihrem Werk in B.

Heizsysteme für Cabrio-
sitze her. [[X.].]ie Beklagte zu
2 ist ihre Muttergesellschaft. [[X.].]ie Heizsysteme werden in die Rückenlehnen der Sitze eingefügt und bestehen im Wesentlichen aus einem schaufelradförmigen Gebläse, einem [[X.].] ([[X.].] = Positive Temperature Coefficient) sowie einer speziellen Luftführung. [[X.].]abei wird ein von dem Gebläse
erzeugter Luftstrom durch das [[X.].]-Element geführt und für den Austritt im Nackenbereich der Fahrzeuginsassen erwärmt. [[X.].]ie Systeme werden unter der Bezeichnung "[X.]" als Sonderausstattung in bestimmte von der
[X.] zu
3 hergestellte Fahrzeuge eingebaut und dafür als Ersatzteil gelie-fert.
Bei solchen [[X.].]-Elementen handelt es sich einer zu den Akten gereich-ten Prinzipskizze zufolge um eine Anordnung folgender Bauteile:

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird bei dem [[X.].]-Element elektrischer Strom über die äußeren Leiterplatten und die Wellrippen (Lamellen) zu den [[X.].]-Keramikwiderständen geleitet, so dass diese sich auf-heizen. [[X.].]ie entstehende Wärme wird über die Trägerbleche an die [X.] abgegeben und erwärmt die daran vorbeiströmende Luft. [[X.].]ie [[X.].]urchleitung des elektrischen Stroms zu den Keramiken selbst trägt nicht oder nur in einem kaum messbaren Ausmaß zur Erwärmung der Lamellen bei.
[[X.].]ie Klägerin hat geltend gemacht, dieses System mache
von allen Merkmalen von Patentanspruch
1 des [X.]s wortsinngemäß, jedenfalls 2
3
4
5
-
6
-
aber durch gleichwirkende Mittel Gebrauch; sie hat die [X.] vor dem [X.] zuletzt auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernich-tung und Urteilsveröffentlichung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz begehrt. [[X.].]ie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revi-sion verfolgt die Klägerin den Unterlassungs-
und den [X.] -
bis auf den Nachweis von Liefer-
und Herstellungsmengen durch Be-legkopien -
und ihr Feststellungsbegehren weiter; auf die weiteren Ansprüche hat sie verzichtet. [[X.].]ie [X.] beantragen die Zurückweisung der Revision und die [X.] zu
1 und
3 überdies hilfsweise, ihnen eine Aufbrauchfrist bis zu dem [[X.].]punkt einzuräumen, zu dem die mit [X.]-Technologie ausgestat-
teten Fahrzeuge, die bis zur Verkündung des Revisionsurteils bestellt wurden, ausgeliefert sind, zuzüglich einer Frist von zwei Monaten, maximal jedoch für die [[X.].]auer von sieben Monaten, und die Beklagte zu
3 für berechtigt zu erklären, innerhalb dieses [[X.].]raums bereits hergestellte, aber noch nicht verkaufte Fahr-zeuge an Endverbraucher zu liefern, aber auch, bis zu dem genannten [[X.].]-punkt bestellte Fahrzeuge mit [X.]-Technologie herzustellen. [[X.].]ie Klägerin
tritt diesem Begehren entgegen.
Entscheidungsgründe:
I.
[[X.].]as [X.] betrifft ein Heizsystem für Fahrzeuge mit offener [X.]. Seiner Beschreibung zufolge waren im Stand der Technik Heizsysteme für Fahrzeuge bekannt, bei denen die mittels Wärmetauschern erwärmte Luft der geschlossenen Fahrgastzelle über im Bereich der Innenver-kleidung angebrachte und mit Austrittsöffnungen und Klappen versehene Lüf-tungskanäle zugeführt wird. [X.] Ergebnisse seien damit bei offen zu fahrenden Fahrzeugen wie Cabriolets aber nicht zu erzielen, weil infolge des 6
-
7
-
von der Windschutzscheibe nach oben gelenkten, stark beschleunigten Fahrt-winds im Bereich der offenen Fahrgastzelle Unterdruck und infolgedessen ein umgekehrter, an den Sitzen von hinten nach vorn vorbeifließender Luftstrom entstehe. [[X.].]iese Rückströmung sei zwar nicht unerwünscht, weil sie einen Teil des Cabrio-Fahrgefühls ausmache, doch könne der kühle Luftzug bei [X.] im Kopf-, Nacken-
und [[X.].]rbereich zu Unterküh-lung und Gesundheitsschäden führen.
Vor diesem Hintergrund betrifft das [X.] das Problem, ein Heizsystem zu schaffen, bei dem der Kopf-, Nacken-
und [[X.].]rbereich der Fahrzeuginsassen bei der Fahrt in offenen Fahrzeugen besser vor Unterküh-lung geschützt ist. [[X.].]azu schlägt das [X.] in Anspruch
1 ein Heizsystem vor,
1.
für Fahrzeuge mit offener [X.], wie z.B. Cabriolets,
2.
(bei) welchem zum Heizen Wärme über Kanäle zugeführt wird,
3.
das als gesonderte, vom Fahrzeug-Heizungs-
und -Lüftungs-system getrennte Zusatzheizung mit separatem Wärmetauscher und Gebläse ausgeführt ist,
4.
bei dem im Bereich der Rückenlehne von Sitzen Luftdüsen vor-gesehen sind,
5.
mit Eignung zum Umströmen des Kopf-, Nacken-
und [[X.].]r-bereichs der sitzenden Person mit Warmluft,
6.
wobei die hierdurch erzielte [[X.].] räumlich [X.] ist und bis zu den beiden [[X.].]raußenseiten und zu den Oberarmen reicht.
II.
[[X.].]as Berufungsgericht hat angenommen, dass das beanstandete Heizsystem den Merkmalen 1 sowie 5 und 6 entspreche, und hat zur [X.] der zwischen den Parteien umstrittenen Merkmale
2 bis 4 durch die an-gegriffene Ausführungsform im Wesentlichen ausgeführt:
7
8
-
8
-
Auch die Merkmale 2 und 4 seien erfüllt. Bei dem angegriffenen Heiz-system werde zum Heizen Wärme über Kanäle zugeführt. Merkmal
2 sei nicht so zu verstehen, dass das Heizsystem mit dem Warmluftsystem des Fahrzeugs verbunden sein und ihm selbst schon Warmluft zugeführt werden müsse. [X.] reiche es aus, wenn Luft im Wärmetauscher erwärmt und anschließend über Kanäle zu den Luftdüsen (Merkmal
4) geleitet werde, um nach dem Aus-tritt den Kopf-, Nacken-
und [[X.].]rbereich der Fahrzeuginsassen zu umströ-men. In der [X.] werde mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es darum gehe, die Luftdüsen mit Warmluft zu versorgen, wobei auch das An-saugen von Kaltluft zur Erwärmung im Wärmetauscher beschrieben werde. In dieser Weise sei die angegriffene Ausführungsform ausgebildet. [[X.].]ie Luft werde bei [[X.].]urchleitung durch die Lamellen des [[X.].]s erhitzt und den [[X.].]üsen über ein Kanalsystem zugeführt.
[[X.].]agegen setze die angegriffene Ausführungsform keinen [X.] im Sinne des Merkmals
3 ein. Ein solcher müsse zwar nicht notwendi-gerweise die im Fahrzeugbetrieb anfallende Wärme, also das aufgeheizte Kühlwasser oder die Abgase nutzen, sondern könne auch speziell für seinen Einsatz erzeugte Wärme austauschen. Vom Begriff des Wärmetauschers sei es aber nicht erfasst, wenn das betreffende Gerät Wärme lediglich wie ein Heiz-draht oder eine Heizplatte selbst erzeuge und diese ableite. [[X.].]as ergebe sich aus Patentanspruch
3 und aus der unterscheidenden Gegenüberstellung von Heizdrähten und Wärmetauschern in der Beschreibung. [[X.].]as [X.] sehe Wärmetauscher und elektrische Heizdrähte als unterschiedliche Vorrichtungen an. [[X.].]ie Lamellen der [[X.].]-Elemente stellten gleichsam zu Platten ausgestaltete Heizdrähte dar, und die von den [X.] der [[X.].]-Elemente
er-zeugte Wärme werde durch die Lamellen nicht getauscht, sondern diese ver-größerten lediglich die Oberfläche der Vorrichtung zur besseren Abgabe der erzeugten Wärme an die durchströmende Luft. Es handle sich demnach um 9
10
-
9
-
Vorrichtungen, die selbst Wärme erzeugten und nicht dem allein erfindungsge-mäßen Tausch von Wärme dienten.
Mangels Einsatzes einer Einrichtung mit gleicher, einen [X.] herbeiführender Wirkung könne die Lösung der angegriffenen [X.] auch nicht als äquivalente Verwirklichung von Merkmal
3 bewertet werden, zumal der Fachmann durch den Gegenstand von Patentanspruch
3 davon weggeführt werde, die aktive Wärmeerzeugung im Luftstrom als vom Schutzbereich des [X.]s umfasst anzusehen.
III.
Gegen diese Beurteilung des
Inhalts des Patentanspruchs und seines Schutzbereichs wendet die Revision sich mit Erfolg.
1.
[[X.].]as Berufungsgericht hat bei seiner Erarbeitung des patentgemä-ßen Verständnisses vom Begriff des Wärmetauschers an den in der Rechtspre-chung des [[X.].] anerkannten Erfahrungssatz angeknüpft, dass Begriffen in Patentschriften ein vom allgemeinen (technischen) [X.]rachgebrauch abweichender Sinngehalt beizulegen sein kann, der für das zutreffende [X.] der betreffenden technischen Lehre dann maßgeblich ist ([[X.].], Urteil vom 2. März 1999 -
[X.] [X.], [X.], 909 -
[X.]annschraube; Urteil vom 12. März 2002 -
[X.] [X.], [[X.].]Z 150, 149, 155 f. -
Schneidmesser I). [[X.].]ie Frage, ob dem [X.] ein "eigenes Wörterbuch" zugrunde liegt, stellt sich allerdings im Streitfall insofern nicht, als das Berufungsgericht feststellt, dass der [X.]rachgebrauch am Anmeldetag in Bezug auf den Begriff des [X.]s uneinheitlich war und der Vortrag beider Parteien unter anderem belegt, dass [[X.].]-Heizungen oder deren Lamellen am Anmeldetag des [X.]s (auch) als Wärmetauscher bezeichnet wurden. Ein solche Widerstandsheizele-mente in den Begriff des patentgemäßen Wärmetauschers ein-
oder aus [X.] Verständnis stellt daher keine von einem feststehenden allgemeinen (technischen) [X.]rachverständnis abweichende [X.]arakterisierung dar.
11
12
13
-
10
-
2.
Für sein Verständnis vom klagepatentgemäßen Begriff des [X.] hat das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils maßgeblich auf das
Verhältnis von Patentanspruch
1 zu Patentanspruch
3 und den Umstand abgestellt, dass in letzterem [X.] als zusätzliches Mittel zur Erwärmung der Luftströmung ein als Heiz-draht bezeichnetes Element vorgesehen ist. [[X.].]ie vom Berufungsgericht daraus gezogene Schlussfolgerung, dass ein Aggregat dann nicht als Wärmetauscher i.
S.
von Merkmal
3 eingeordnet werden kann, wenn die Wärmeerzeugung [X.] wie bei einem Heizdraht erfolgt, ist jedoch entscheidungserheblich rechts-fehlerhaft. [[X.].]er in Patentanspruch 3
unter Schutz gestellten Ausführungsform und den diesbezüglichen Erläuterungen in der [X.] (C1-Patentschrift, Beschreibung [X.]. 2 [X.] 44
ff.) kommt für die Ermittlung des [X.] von Patentanspruch
1 in Bezug auf den Begriff des Wärmetauschers in Merkmal
3 nicht die Bedeutung zu, die das Berufungsgericht ihm beigelegt hat.
a)
[[X.].]ie Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grund-sätzlich zur richtigen Auslegung des [X.]s beitragen (vgl. [[X.].]/
Rinken/[X.], [[X.].], 9. Aufl., §
14 Rn. 26). [[X.].]enn [[X.].] gestalten die im [X.] unter Schutz gestellte Lösung weiter aus und können daher -
mittelbar -
Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen. [[X.].]abei ist jedoch zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des [[X.].] nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele ([[X.].], Urteil vom 7. September 2004 -
[X.] [X.], [[X.].]Z 160, 204, 210 -
Bodensei-tige Vereinzelungseinrichtung), lediglich -
gegebenenfalls mit einem zusätzli-chen Vorteil verbundene -
Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen. In-wieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rück-schlüsse für das Verständnis des [X.]s und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch [X.] Ergänzung der technischen Lehre des [X.]s besteht und auf wel-14
15
-
11
-
che Weise sie den Gegenstand des [X.]s fortbildet. Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt ergänzt, kann dies unter Umständen eher
tragfähige Rückschlüsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des [X.]s beizulegende Verständnis ermöglichen, als wenn den Merkmalen des [X.]s a[X.]itiv ein weiteres Element hinzugefügt wird. Rückschlüsse von der Beschaffenheit des [X.] auf das "richti-ge" Verständnis des [X.]s werden sich in diesem Fall jedenfalls nicht ohne Weiteres ziehen lassen.
b)
Im Streitfall handelt es sich um eine der zuletzt geschilderten Er-gänzungen des [X.]s. Haupt-
und Unteranspruch hängen in der Weise miteinander zusammen, dass zur Unterstützung der Wirkung des mit jenem unter Schutz gestellten Heizsystems nach diesem ein weiteres autono-mes Heizmittel (Heizdrähte) vorgesehen ist. [[X.].]as Berufungsgericht hat aus der Art dieses zusätzlichen Mittels Rückschlüsse auf die Wirkungsweise des haupt-sächlich vorgesehenen Heizmittels, des Wärmetauschers der Zusatzheizung, gezogen, die indes nicht tragfähig sind.
aa)
Nach Patentanspruch
3 können elektrische Heizdrähte wenigstens in einem Teil der Luftkanäle (20, 41) vorgesehen sein. In der Beschreibung wird dies als zweckmäßige Ausführungsform vorgeschlagen, um insbesondere bei unzureichender Heizleistung des Wärmetauschers -
etwa bei kühlerer Witte-rung
-
eine zusätzliche Erwärmung der zu den [[X.].]üsen strömenden Luft zu be-wirken und die Aufwärmzeit unabhängig von der Motortemperatur zu verkürzen (Beschreibung [X.]. 2 [X.] 44
ff.). Zur Abhilfe schlägt das [X.] mit Pa-tentanspruch
3 der Sache nach den Einsatz einer in der Weise arbeitenden zu-sätzlichen Heizquelle vor, dass dem mittels des Wärmetauschers nicht [X.] erwärmten oder auf seinem Weg zu den [[X.].]üsen hin schon wieder abge-kühlten Luftstrom unterwegs durch Platz sparende Nutzung der vorhandenen 16
17
-
12
-
Luftkanäle weitere Wärme zugeführt wird, damit der Kopf-, [X.] Schul-terbereich der Insassen von hinreichend erwärmter Luft umströmt werden kann.
[X.])
Patentanspruch 3 gibt mithin ein Mittel an, mit dem das Ziel der er-findungsgemäßen Zusatzheizung, im Nacken-
und [[X.].]rbereich eine ausrei-chende [[X.].] bereitzustellen, noch besser erreicht werden kann, weil der Heizdraht unmittelbar anspricht und dadurch etwa nach einem Kaltstart die [[X.].]spanne überbrückt werden kann, bis sich das Kühlwasser bereits [X.] erwärmt hat, um dem Wärmetauscher ausreichende Wärmekapazität bereitzustellen. [[X.].]as Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage befasst, was dieser Weiterbildung der erfindungsgemäßen Lehre für das Verständnis der Erfindung in der allgemeinen Form des [X.]s zu entnehmen ist, son-dern hat den Begriff des Heizdrahts isoliert als Gegenbegriff zu dem in Pa-tentanspruch 1 verwendeten Begriff des Wärmetauschers interpretiert, wie ins-besondere seine Erwägung veranschaulicht, die Lamellen des [[X.].]-Elements stellten einen gleichsam zu einer Platte verbreiterten Heizdraht dar. [[X.].]er [X.], dass der Wärmetauscher nach Merkmal 3 und der in Patentanspruch 3 vorgesehene Heizdraht gleichermaßen der Erwärmung der Luftströmung die-nen, rechtfertigt aber noch kein -
über die Selbstverständlichkeit, dass ein Heiz-draht kein Wärmetauscher ist, hinausgehendes -
einengendes Verständnis des Begriffs des Wärmetauschers im Sinne des Patentanspruchs 1 im Sinne einer an dem Gegenbegriff des Heizdrahts orientierten [[X.].]efinition. [[X.].]ass die [X.] Anlass zu der Annahme böte, das [X.] spreche im [X.] deshalb von einem Wärmetauscher, um sich damit von anderen [X.], namentlich Heizdrähten, abzugrenzen, zeigt das Berufungsurteil nicht auf.
[X.])
Mit seinen diesbezüglichen Erwägungen begibt sich das [X.] im Übrigen auch in Widerspruch zu seinem eigenen Ausgangs-punkt, dass der geschützte Wärmetauscher nach dem fachmännischen [X.] nicht darauf reduziert sei, die beim Betrieb des Fahrzeugs anfallende 18
19
-
13
-
Wärme (Kühlwasser, Abgase) zu nutzen, sondern dafür auf eine nur für ihn er-zeugte Wärme zurückgreifen könne. Mit dieser Prämisse lässt sich die Ansicht des Berufungsgerichts, die Abgabe der von den [[X.].]en erzeugten Wärme über die Lamellen könne nicht als Wärmetausch i.
S. von Patentan-spruch
1 angesehen werden, technisch nicht sinnvoll in Einklang bringen. [[X.].]enn dies hätte zur Folge, dass im Rahmen der vom [X.] geschützten Zu-satzheizung ein funktionell dem Kühlwasser oder Abgas entsprechendes [X.] vorgesehen und erhitzt werden müsste, um seine Wärme an den (be-rührungslos) daran vorbeigeleiteten Luftstrom abzugeben. In Anbetracht des damit verbundenen konstruktiven Aufwands verstünde der Fachmann den Be-griff des Wärmetauschers im Rahmen der Lehre des [X.]s nicht in dem ihm vom Berufungsgericht beigelegten Sinn. [[X.].]ies gilt umso mehr, als der [X.]rachgebrauch in Bezug auf diesen Begriff am Anmeldetag des [X.]s nach den Feststellungen des Berufungsgerichts uneinheitlich war und aus fachmännischer Sicht keine zwingende Notwendigkeit bestand, ihn auf die Um-schreibung in der Richtlinie V[[X.].]I 2076 (ROKH
14)
zu reduzieren, wo [X.] zwar durchaus als Einrichtungen beschrieben werden, in denen wärmere Stoffe einen Teil ihrer Wärme abgeben und diese von kälteren Stoffen aufge-nommen wird, wobei die am Wärmeaustausch beteiligten [X.] sich nicht berühren, diese [[X.].]efinition aber bezogen ist auf den Leistungsnachweis für "Wärmetauscher mit zwei [X.]n".
IV.
[[X.].]as angefochtene Urteil kann deshalb mit der vom Berufungsge-richt gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Soweit es die gegen die [X.] zu
1 und
3 gerichtete Klage betrifft, stellt es sich auch nicht aus an-deren Gründen im Ergebnis als richtig dar und ist in diesem Umfang aufzuhe-ben (§ 562 Abs.
1 ZPO). [[X.].]as Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revisionserwiderungen tragfähige Feststellungen zur Verwirklichung der Merk-male
2 und
4 getroffen.
20
-
14
-
1.
[[X.].]ie Beklagte zu
3 rügt fehlende Feststellungen dazu, dass bei der angegriffenen Ausführungsform Warmluft über Kanäle zugeführt wird. [[X.].]iese Rüge beruht auf einer redaktionell missverständlichen Fassung des [X.] und einem sich daran anschließenden Missverständnis des Sinngehalts von Merkmal
2.
a)
Bei der für die Beurteilung einer Patentverletzung erforderlichen Auslegung des Patentanspruchs ist nach der ständigen Rechtsprechung des [[X.].] der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag jedes einzelnen Merkmals zu dem gesamten Leistungsergebnis der Erfindung zu ermitteln ([[X.].], Urteil vom 13. Februar 2007 -
[X.] [X.], [[X.].]Z 171, 1120 -
Kettenradanordnung
I; Urteil vom 17. Juli 2012 -
[X.] [X.], [[X.].]Z 194, 107 -
Polymerschaum
I). [[X.].]ie an diesen Vorgaben orientierte Ausle-gung von Patentanspruch
1 des [X.]s offenbart keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausführung technisch gewollt wäre, bei der (schon) dem Heizsystem Wärme über Kanäle zugeführt wird, und Merkmal
2 dies zum Aus-druck bringen sollte. [[X.].]as Merkmal besagt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass erwärmte Luft über Kanäle zu den [[X.].]üsen im Bereich der Rückenlehnen geleitet wird. [[X.].]ass kein Heizsystem beansprucht wird, dem sei-nerseits bereits erwärmte Luft zugeführt wird, ergibt sich schon daraus, dass Patentanspruch
1 in der erteilten Fassung Heizsysteme einschloss, bei denen die zu den [[X.].]üsen geführte Warmluft vom allgemeinen Warmluftsystem des Fahrzeugs erzeugt wurde, also gar keine Zusatzheizung verwendet wurde ([X.] [X.].
2 [X.]
23
ff.), und es aus fachmännischer Sicht fern liegt, dass dem Warmluftsystem des Fahrzeugs zum Heizen seinerseits schon Warmluft über Kanäle zugeführt wird. Nichts anderes gilt für den beschränkten Gegen-stand des [X.]s, und auch in beiden Ausführungsbeispielen der Erfin-dung wird Frischluft angesaugt ([X.]. 3 [X.] 43
ff.; [X.] 59
ff.). In Patentanspruch 1 fehlt lediglich die Konjunktion "bei" im Wortlaut des Merkmals 2. Es bezieht sich auf den einleitenden Satz der Beschreibung des Streitpatents, in dem die Erfin-21
22
-
15
-
dung als ein Heizsystem für Fahrzeuge, insbesondere solche mit offener oder offen zu fahrender [X.], beschrieben wird, "welchem" zum Heizen Warmluft über Kanäle zugeführt werde. [[X.].]iese Umschreibung hat Eingang in den erteilten Patentanspruch
1 gefunden (vgl. Tatbestand des [X.] vom 15. November 2010 -
[X.] [X.]) und ist deshalb auch in der beschränk-ten Fassung des Anspruchs verblieben.
b)
[[X.].]ie Warmluft wird bei der angegriffenen Ausführungsform auch kanalisiert (kanalgeführt) zu den [[X.].]üsen geleitet. [[X.].]abei muss diese Warmluft innerhalb des [X.] nicht zwingend vor den Kanälen erzeugt wer-den. [[X.].]ie von der [X.] zu
3 für ihren gegenteiligen Standpunkt in Anspruch genommene Passage der Beschreibung ([X.]. 3 [X.] 5
ff.) bezieht sich auf eine bestimmte vorteilhafte Ausführungsform und die damit korrespondierende [[X.].]ar-stellung in Figuren 2 und 4. [[X.].]ies ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht geeig-net, Gegenstand und Schutzbereich des Patents einzuschränken ([[X.].]Z 160, 204, 210 -
Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
2.
Merkmal
4 ist nach dem Zusammenhang der Gründe des [X.] erfüllt. [[X.].]as Berufungsgericht versteht den Begriff "[[X.].]üsen" im Kontext von Patentanspruch
1 ersichtlich als Synonym für "[X.]". [[X.].]as ist in Anbetracht der diesen Elementen nach der Gesamt-heit der Merkmale
des Anspruchs zugewiesenen Funktion, für die Umströmung des Kopf-, [[X.].]r-
und Nackenbereichs bis zu den [[X.].]raußenseiten mit Warmluft zu sorgen, sachgerecht; eine sich konisch verengende Mündung, die die [X.] nach den Vorstellungen der [X.] aufweisen soll, und die damit einhergehende Fokussierung der Luftstrahlen könnte der genann-ten Zweckerreichung möglicherweise sogar abträglich sein, weil dafür eher eine gewisse Streuung der Luftströme günstig ist.
[[X.].]ie [X.] sind Merkmal
4 gemäß im Bereich der [X.] vorgesehen. [[X.].]ass das [X.] keine der angegriffenen Ausfüh-23
24
25
-
16
-
rungsform direkt entsprechende Ausgestaltung zeigt, schränkt seinen Gegen-stand und Schutzbereich auch insoweit nicht ein (vorstehend Rn. 23).
V.
[[X.].]er [X.] kann insgesamt in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 2 ZPO), weil der Rechtsstreit auf der Grundlage der getroffenen [X.] ist und weitere Feststellungen weder erforder-lich noch zu erwarten sind.
1.
Es kommt durchaus in Betracht, dass die von der angegriffenen Ausführungsform verwendeten [[X.].]-Elemente aus fachmännischer Sicht Wär-metauscher i.
S.
von Merkmal
3 darstellen und dieses Merkmal deshalb wort-sinngemäß verwirklicht ist.
[[X.].]as [X.] legt in seiner erteilten Fassung in Patentanspruch 1 auch für die Hauptheizung des Fahrzeugs nicht fest, auf welche Weise die der Fahrgastzelle zugeführte Luftströmung erwärmt wird. [[X.].]ies könnte für ein [X.] des separaten Wärmetauschers im Sinne des Merkmals 3 sprechen, das den Akzent eher auf die separate Bereitstellung der für die Zusatzheizung benötigten Wärme als auf eine bestimmte Form der Bereitstellung durch Wär-meaustausch zwischen zwei Masseströmen legt.
Andererseits durchzieht die Beschreibung die als Selbstverständlichkeit angesehene Annahme, dass die Fahrzeug(haupt)heizung aus einem "klassi-schen" Wärmetauscher
besteht, bei dem die für die Erwärmung des [X.] benötigte thermische Energie von einem anderen Fluidstrom, insbeson-dere dem Kühlwasserstrom, abgegeben wird. [[X.].]ies könnte dafür sprechen, auch den "separaten Wärmetauscher" des Merkmals 3 in diesem (engeren) Sinne zu verstehen.
2.
Jedoch bedarf dies keiner abschließenden Entscheidung. [[X.].]ie an-gegriffene Ausführungsform fällt auch dann in den Schutzbereich des Klagepa-26
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-
17
-
tents, wenn Merkmal 3 ein engeres Verständnis von einem Wärmetauscher zu-grunde gelegt wird. [[X.].]ie beanstandete Ausgestaltung, bei der die von den [[X.].]-Widerstandsheizelementen erzeugte Wärme von Lamellen aufgenommen und an die daran vorbeigeleitete Luft abgegeben wird, erfüllt jedenfalls die in der Rechtsprechung des [[X.].] für die Schutzrechtsverletzung mit äquivalenten Mitteln aufgestellten Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 13.
Januar 2015 -
[X.]
ZR
81/13, [X.], 361 Rn. 18 -
Kochgefäß; Urteil vom 10.
Mai
2011 -
[X.] ZR 16/09, [[X.].]Z 189, 330 Rn. 28 f. -
Okklusionsvorrichtung; Urteil vom 14.
[[X.].]ezember 2010, [X.], 313, Rn. 35 -
Crimpwerkzeug IV; Urteil vom 12.
März
2002 -
[X.] [X.], [[X.].]Z 150, 149, 154 -
Schneidmesser I). [[X.].]as ergibt sich aus folgenden Erwägungen.
a)
[[X.].]ie Wärmeübertragung über die Lamellen des [[X.].]-Elements er-zielt die Wirkung des erfindungsgemäßen Wärmetauschers.
[[X.].]er Fachmann entnimmt der Beschreibung des [X.]s, dass für die Erwärmung der Luft zur Umströmung des Kopf-, Nacken-
und [[X.].]rbe-reichs der Insassen auf die im Fahrzeugbetrieb ohnehin zur Verfügung stehen-den Quellen zurückgegriffen werden kann, also auf das durch die Motorkühlung aufgeheizte Kühlwasser oder einen Kühlluftstrom oder gegebenenfalls auf den Abgasstrom. [[X.].]ass das [X.] im Zusammenhang mit der Erzeugung von Warmluft für die [X.] generell den Begriff des Wärmetauschers verwendet, erklärt sich vor diesem Hintergrund aus fachmännischer Sicht dadurch, dass die Warmluft für die allgemeine Fahrzeugheizung, wie bereits erwähnt, üblicher-
und sinnvollerweise über Wärmetauscher bereitgestellt wird, ohne dass das [X.] im erteilten Anspruch 1 insoweit eine Festlegung enthielte und damit zum Ausdruck brächte, dass es ihm nicht nur auf die Wär-meübertragung auf den zur Beheizung dienenden Luftstrom, sondern auch [X.] ankäme, woher die auf diesen Luftstrom übertragene thermische Energie stammt.
31
32
-
18
-
[[X.].]ies gilt in besonderem Maße für die Wärmeübertragung im Rahmen des zusätzlichen Heizungssystems der geltenden beschränkten Fassung von Patentanspruch 1. Einerseits ist hier der Energiebedarf beschränkt, weil nicht die gesamte Fahrgastzelle erwärmt werden muss, andererseits sieht das [X.], wie Patentanspruch 3 zum Ausdruck bringt, es als wünschenswert an, dem gegebenenfalls weiten Weg bis zu einem Fluidstrom, von dem die Wärme abgenommen werden kann, und der längeren Ansprechzeit durch einen Heizdraht als zusätzliches, schnell ansprechendes und in der Nähe des [X.] anbringbares Mittel zur Erwärmung des Luftstroms Rechnung zu tra-gen.
Aus fachmännischer Sicht kommt es danach für die Gleichwirkung im Zusammenhang mit Merkmal
3 nur darauf an, dass die Zusatzheizung in [X.] Weise wie die allgemeine Fahrzeugheizung während des Betriebs kontinu-ierlich für [X.] sorgt, wobei diese nicht durch die dafür vorgesehe-nen Kanäle und Luftklappen diffus in die Fahrgastzelle strömen sollen, sondern der gezielten Umströmung des Hals-, Nacken-
und [[X.].]rbereichs der Insas-sen vorbehalten sind. [[X.].]ie [[X.].]-Elemente erzielen diese Wirkung und zugleich diejenige der Heizdrähte nach Patentanspruch 3, indem sie schnell und gezielt auf den [X.] für die Zusatzheizung ansprechen und über die [X.] die hierfür benötigte thermische Energie auf den
im Bereich der [X.] angebrachten Luftdüsen zugeführten Luftstrom übertragen.
Ihr Wirkmechanismus ist demjenigen eines Wärmetauschers im Sinne etwa der [[X.].]efinition in der Richtlinie V[[X.].]I 2076 zumindest stark angenähert. [[X.].]ie Lamellen (Wellrippen) werden nach dem festgestellten Sachverhalt durch die [X.] aufgeheizt, und von den Lamellen wird die aufge-nommene Wärme auf den zu diesem Zweck an ihnen vorbeigeführten Luftstrom übertragen. [[X.].]er Unterschied besteht mithin darin, dass der zu erwärmende Luftstrom nicht an einem anderen (heißeren) Fluid vorbeigeführt wird. Gleich-33
34
35
-
19
-
wohl kommt es zu einer Übertragung thermischer Energie von einem Medium auf das andere, die mit der Übertragung in einem berührungslosen [X.] nach V[[X.].]I 2076 auch deshalb vergleichbar ist, weil die Wärme dort eben-falls nicht durch direkte Berührung (Vermischung) der unterschiedlich warmen Ströme getauscht wird, sondern über eine Trennwand übertragen wird. [[X.].]ieser Trennwand entsprechen die Wellrippen, durch die die in den Heizelementen erzeugte Wärme auf den Luftstrom übertragen wird und die zum Zweck der Wirkflächenvergrößerung das wellenförmige Oberflächenprofil aufweisen.
b)
[[X.].]er Fachmann konnte die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln aufgrund seiner Fachkenntnisse als gleichwirkend auffin-den.
[[X.].]as maßgebliche fachmännische Verständnis schließt nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des [[X.].] im [X.] die Kenntnisse eines mit Fragen der Klimatisierung von Fahrgastzellen befassten [[X.].]iplom-Ingenieurs (FH) der Fachrichtung [X.] mit mehrjähriger Berufserfahrung bei einem Fahrzeughersteller oder Zulie-ferer ein. [[X.].]iesem waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den Ausführungen in
dem von den [X.] vorgelegten Parteigutachten [[X.].]e am Anmeldetag des [X.]s bekannt, und er vermochte aufgrund seines Fachwissens zu erkennen, dass sie ihrer Art nach für den Be-trieb einer Fahrzeug-Zusatzheizung geeignet waren, wenn dafür nicht auf ein Kühlfluid oder den Abgasstrom zugegriffen werden konnte oder ein solcher Zu-griff aufwendig oder sonst unzweckmäßig erschien.
c)
Solche [[X.].]-Elemente vorzusehen, stellt sich schließlich auch als Ergebnis einer am Sinngehalt der Lehre von Patentanspruch
1 orientierten Er-wägung des Fachmanns dar, was die Bewertung dieser Lösung als gleichwertig (äquivalent) rechtfertigt. [[X.].]a das [X.], wie ausgeführt, die Auswahl der Quelle der für die Zusatzheizung benötigten thermischen Energie dem
Fach-36
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20
-
mann überlässt und in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Ge-sichtspunkt möglichst kurzer Wege sowie ein wünschenswertes schnelles An-sprechen der Zusatzheizung hinweist, ist die Erwägung des Fachmanns, er könne die für die Erwärmung des Heizluftstroms notwendige Wärmeübertra-gung auch mittels der Lamellen eines [[X.].]-Widerstandheizers sicherstellen und damit gegebenenfalls sogar auf einen zusätzlichen Heizdraht verzichten, [X.] sowohl am Zweck des erfindungsgemäßen separaten Wärmetauschers als auch an der für die Erreichung dieses Zwecks maßgeblichen Funktionswei-se der Wärmeübertragung auf den dem Nacken-
und [[X.].]rbereich zugeführ-ten Luftstrom ausgerichtet.
d)
[[X.].]er von den [X.] zu 1 und 2 erhobene "Formstein"-Einwand ([[X.].], Urteil vom 29. April 1986 -
[X.] [X.], [[X.].]Z 98, 12 -
Formstein) ist un-begründet. [[X.].]ie [X.] zeigen nicht auf, dass und inwiefern die von der an-gegriffenen Fahrzeugzusatzheizung verwirklichte gleichwertige Ausführungs-form der erfindungsgemäßen Lehre insgesamt durch
den Stand der Technik nahegelegt wäre.
3.
[[X.].]ie [X.] zu 1 und 3 sind hiernach verpflichtet, die Benutzung der erfindungsgemäßen Lehre zu unterlassen (§ 139 Abs. 1 i.V.m.
§ 9 Satz 2 Nr.
1 [[X.].]). Für die Gewährung der hilfsweise begehrten Aufbrauchfrist ist kein Raum.
a)
[[X.].]ie Einräumung einer Aufbrauchfrist, die üblicherweise der Über-brückung des für Umstellungs-
und Beseitigungsmaßnahmen benötigten [[X.].]-raums dienen soll (Teplitzky/[X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Auflage, 57. [X.]., Rn. 17 mwN), kann im Einzelfall geboten sein, wenn die sofortige [[X.].]urchsetzung des Unterlassungsanspruchs des Patentinha-bers auch unter Berücksichtigung seiner Interessen gegenüber dem Verletzer eine unverhältnismäßige, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertig-te Härte darstellte und daher treuwidrig wäre.
39
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21
-
aa)
Eine Aufbrauchfrist kommt nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshof im Allgemeinen, beispielsweise in Wettbewerbsstreitigkeiten, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§
242 BGB) in Betracht, wenn der [X.] bei sofortiger Wirkung des Untersagungsge-bots unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die befristete Fortsetzung des angegriffenen Verhaltens für den Verletzten keine unzumutbaren Beein-trächtigungen mit sich bringt (vgl. [[X.].], Urteil vom 11. März 1982 -
I [X.], [X.], 425, 431 -
Brillen-Selbstabgabestellen).
[X.])
Inwieweit eine Aufbrauchfrist auch im Falle einer Patentverletzung gewährt werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. [[X.].], Urteil vom 2. [[X.].]ezember 1980 -
[X.] [X.], [X.] 1981, 259 -
Heuwerbungs-maschine
II, wo das Berufungsgericht eine solche Frist gewährt hatte, das [X.] aber vor Einlegung der Revision abgelaufen war; vgl. auch [[X.].], Urteil vom 3. Februar 1959 -
I [X.], [X.] 1959, 528 -
Autodachzelt).
[X.])
In der patentrechtlichen Fachliteratur wird vertreten, über die Ge-währung einer Aufbrauchfrist einzelfallbezogen unter abwägender Berücksichti-gung aller beteiligten Interessen und subjektiver Elemente (Gut-
oder Bösgläu-bigkeit des Verletzers) zu entscheiden. [[X.].]abei wird insbesondere Raum für eine ausnahmsweise zu bewilligende Aufbrauchfrist gesehen, wenn der [X.] nur einen kleinen, aber funktionswesentlichen Bestandteil eines technisch komplexen Geräts betrifft und nicht in zumutbarer [[X.].] durch ein patentfreies oder lizenzierbares Produkt ersetzt werden kann (Benkard/
Grabinski/[X.], [[X.].], 11. Aufl., § 139 Rn. 136a mwN; für Anlegung eines strengen Maßstabs unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Verschul-dens des Verletzers, des Verhaltens des Berechtigten und der wirtschaftlichen Auswirkungen auch Busse/Keukenschrijver, [[X.].], 7. Aufl. § 139 Rn.
82).
[X.])
[[X.].]ie Gewährung einer Aufbrauchfrist kommt im Falle einer Patent-verletzung aus in der Natur der Beeinträchtigung liegenden Gründen nur unter 42
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engen Voraussetzungen in Betracht. Es geht in diesem Fall nicht darum, dass etwa für sich genommen rechtmäßig hergestellte Waren mit markenverletzen-den Zeichen versehen werden (vgl. [X.] in: [[X.].][X.], [X.], 34.
Aufl. § 8 [X.] Rn. 1.58) oder die Rechte und Interessen des Berechtigten nur mittelbar durch unrechtmäßige Werbemaßnahmen oder Ähnliches gefähr-det sind (vgl. dazu etwa [X.]/[X.], [[X.].]er Wettbewerbsprozess, 7. Auflage, [X.]. 38 Rn. 1 mwN). Vielmehr wird bei der Patentverletzung entgegen der Wir-kung des Patents (§ 9 [[X.].]) unmittelbar ein geschütztes Erzeugnis hergestellt oder in den Verkehr gebracht oder ein geschütztes Verfahren benutzt. Es ist daher notwendige Folge des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs, dass der Verletzer die patentverletzende Produktion oder den patentverletzenden Vertrieb einstellen muss und das betroffene Produkt erst dann wieder auf den Markt bringen kann, wenn er sich entweder die
dafür benötigten Rechte vom Patentinhaber verschafft oder das Produkt so abgewandelt hat, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, was gegebenenfalls erheblichen [[X.].]-
und [X.] erfordern kann. [[X.].]ie damit zwangsläufig verbundenen Härten sind grundsätzlich hinzunehmen. Eine Einschränkung der Wirkung des Patents durch Gewährung einer Aufbrauchfrist ist deshalb nur dann zu rechtfertigen, wenn die wirtschaftlichen Folgen der sofortigen Befolgung des Unterlassungs-gebots den Verletzer im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände über die mit seinem Ausspruch bestimmungsgemäß einhergehenden Beeinträchtigungen hinaus in einem Maße treffen und benachteiligen, das die unbedingte [X.] als unzumutbar erscheinen lässt.
ee)
[[X.].]ie internationalen Vereinbarungen und unionsrechtlichen Rege-lungen, die im Zusammenhang mit der begehrten Aufbrauchfrist angeführt wer-den, geben zu einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen hierfür keinen Anlass.

46
-
23
-
(1)
[[X.].]as Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ([[X.].]) enthält keine [X.] unmittelbar betreffenden Regelungen. Art. 30 [[X.].] gestattet den Mitgliedern wohl, [X.]e Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten aus einem Patent an-zuordnen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen in Widerspruch zur normalen Verwertung des Patents stehen und sie die berechtigten Interessen des [X.] auch unter Berücksichtigung der Interessen [[X.].]ritter nicht unangemessen beeinträchtigen.
Selbst wenn diese Regelung dahin verstanden wird, dass sie nicht nur zu einer generellen Einschränkung der ausschließlichen Rechte aus einem Patent durch gesetzgeberische Maßnahmen ermächtigt, -
auf die die [X.] sich für ihr Begehren nicht stützen können -
sondern das Verletzungsgericht auch im Einzelfall zu entsprechenden Ausnahmen legitimiert, so wären dafür doch die Belange des [X.] und des Verletzers gleichermaßen abwägend in den Blick zu nehmen, um einschätzen zu können, ob die jeweils begehrte [X.] nicht unangemessen in Widerspruch zur normalen Verwertung des [X.] steht. Anhaltspunkte dafür, dass dies zu einer abweichenden Bewertung einzelner Aspekte im Lichte von Art. 30 [[X.].] bei der Abwägung (nachstehend V
3
b) veranlassen könnte, sind der Regelung nicht zu entnehmen.
(2)
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur [[X.].]urchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 195 vom 2.
Juni
2004 S.
16, [[X.].]urchset-zungsrichtlinie) sehen die Mitgliedstaaten zur [[X.].]urchsetzung dieser Rechte faire und gerechte Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die keine unan-gemessenen Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen, und die nach Art. 3 Abs. 2 derselben Regelung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und so angewendet werden, dass der rechtmäßige Handel nicht eingeschränkt wird und Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
47
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49
-
24
-
[[X.].]ie Einräumung einer Aufbrauchfrist mag nach diesen [X.], obwohl nicht explizit genannt, unter dem Gesichtspunkt der [X.] grundsätzlich in Betracht kommen, soweit dies noch mit der in Art. 3 Abs.
2 [[X.].]urchsetzungsrichtlinie zum Schutze des geistigen Eigentums geforder-ten Wirksamkeit und dem Abschreckungscharakter der vorgesehenen [X.] zu vereinbaren ist. Auch daraus ergeben sich jedoch jedenfalls grund-sätzlich keine anderen oder weiteren Abwägungsgesichtspunkte, als im Kontext des nationalen Rechts. [[X.].]ies wird durch den Umstand bestätigt, dass die von Art.
3 Abs.
2 [[X.].]urchsetzungsrichtlinie eröffneten Möglichkeiten einer [[X.].]urch-brechung unbedingter Unterlassungsgebote auch von den [X.] Gerichten nicht weiter gezogen werden, als es dem vorstehend Ausgeführten (Rn. 45) entspricht. Nach einer Entscheidung des High Court für [X.] und [X.] (Pumfrey
J) in einer Urheberrechtsstreitigkeit ([2005] [X.] ([X.])
-
Navitaire Inc v EasyJet Airline Co Ltd.) sind Unterlassungsgebote so lange unbedingt auszusprechen, wie sie nicht schikanös ("opressive") sind, was erst dann anzunehmen sei, wenn die Wirkung des [X.] in einem groben Missverhältnis ("grossly disproportionate") zum Nutzen für das ge-schützte Recht stehe. Auch der [X.] ([[X.].] in [X.], [2009] [X.] 1513) sieht diese Bewertung in Einklang mit Art. 3 der [[X.].]urchsetzungsrichtlinie (ähnlich der High Court für [X.] und [X.] [[X.]] in einer [X.] ([2013] EWHC 3778 -
HTC Corp. [X.]. Rn. 32).
b)
[[X.].]ie von den
[X.] geltend gemachten Gesichtspunkte [X.] hiernach die Einräumung einer Aufbrauchfrist im Streitfall nicht.
aa)
[[X.].]er [X.] betrifft zwar nur ein einzelnes [X.] eines in einen komplexen Liefergegenstand (Fahrzeug) eingefügten [X.] ([X.]). Es stellt aber schon kein funktionswesentliches Bauteil dar, sondern bei dem [X.]-Heizsystem handelt es sich um ein Sonderausstat-
50
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52
-
25
-
tungsmerkmal, das die generelle Einsatzfähigkeit und Nutzbarkeit des Fahr-zeugs und des [X.]es unberührt lässt. [[X.].]ass keine oder keine ange-messene Lizenzierungsmöglichkeit bestanden hätte, ist nicht aufgezeigt. Selbst wenn das Unterlassungsgebot auf ein -
durch den bevorstehenden Ablauf der Schutzdauer des [X.]s von vornherein zeitlich eher eng befristetes -
Auslieferungshindernis für betroffene Fahrzeuge hinausliefe, sind keine [X.] für gravierende und unverhältnismäßige wirtschaftliche Auswirkun-gen auf den gesamten Geschäftsbetrieb der [X.] zu
1 oder 3 oder auch nur in Bezug auf ein bestimmtes Segment ihrer Angebotspalette ersichtlich. [[X.].]as unbedingte Unterlassungsgebot trifft die [X.] vor diesem Hintergrund nicht unverhältnismäßig.
[X.])
Verschuldensgesichtspunkte rechtfertigen eine den [X.] günstigere Beurteilung
nicht. Von der Möglichkeit, den Gegenstand des [X.] in Lizenz zu nehmen, haben die [X.] keinen Gebrauch gemacht. [[X.].]ass die Vorinstanzen die angegriffene Ausführungsform nicht für patentverlet-zend erachtet
haben, gibt zu einer den [X.] günstigeren Beurteilung kei-nen Anlass, auch nicht unter dem von ihnen angeführten Gesichtspunkt eines vermeintlich schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der land-
und oberlan-desgerichtlichen Entscheidung. [[X.].]er Umstand, dass Instanzgerichte eine Pa-tentverletzung verneint haben, rechtfertigt jedenfalls für sich genommen nicht, die Wirkung ihrer Entscheidungen für die [[X.].] nach Verkündung des anderslau-tenden Revisionsurteils durch Gewährung einer Aufbrauchfrist zu perpetuieren. [[X.].]ie unbedingte Wirkung des [X.] trifft die [X.] bei der gegebenen Sachlage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht unbillig.
c)
[[X.].]er [X.] hat den [X.] entsprechend dem als Hilfsantrag bezeichneten Klagebegehren formuliert. [[X.].]ieses entspricht -
unab-hängig von der Frage einer wortsinngemäßen oder äquivalenten Verletzung und ohne der Sache nach einen anderen Streitgegenstand als der Hauptantrag 53
54
-
26
-
zu definieren -
der Forderung, im Klageantrag und in einem diesem [X.] Urteilsausspruch zum Ausdruck zu bringen, durch welche Ausgestal-tung des angegriffenen Erzeugnisses die erfindungsgemäße Lehre verwirklicht wird, und damit nicht den Gegenstand des [X.]s, sondern den Streitge-genstand zu bezeichnen ([[X.].], Urteil vom 30.
Mai
2005 -
[X.]
ZR
126/01, [[X.].]Z
162, 365 -
Blasfolienherstellung; [[X.].], Urteil
vom 21.
Februar
2012

-
[X.]
ZR
111/09, [X.]
2012, 485 -
Rohrreinigungsdüse II).
4.
[[X.].]ie [X.] zu 1 und 3 sind der Klägerin nach § 139 Abs. 2 [[X.].] ferner zum Ersatz des dieser und dem früheren Patentinhaber -
der der Klägerin mit Vereinbarung vom 16.
August 2011 die in seiner Person entstan-denen Schadensersatzansprüche abgetreten hat -
entstandenen Schadens verpflichtet, da sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Verletzung des [X.]s durch Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform hätten erkennen können.
5.
Schließlich ergeben sich die Verpflichtungen der [X.] zu 1 und 3 zur Rechnungslegung aus §
242 BGB und der Anspruch auf Auskunft über den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform aus §
140b Abs.
1, 3 [[X.].].
6.
[[X.].]ie weiteren ursprünglich geltend gemachten Ansprüche auf [X.], Rückruf sowie Urteilsbekanntmachung bleiben abgewiesen, nachdem die Klägerin hierauf in der mündlichen Verhandlung vor
dem [X.] verzichtet hat (§ 306 ZPO).
7.
[[X.].]ie gegen die Beklagte zu
2 gerichtete Klage ist unbegründet. [[X.].]as Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, dass sie die Muttergesellschaft der [X.] zu
1 ist und dass die der [X.] zu
3 gelieferten Teile mit der Be-zeichnung "[X.]" gekennzeichnet sind. Letzteres kann ebenso gut auf die Beklagte zu
1 allein hindeuten und rechtfertigt deshalb nicht -
auch nicht 55
56
57
58
-
27
-
in Verbindung mit der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit beider Unter-nehmen, der Muttergesellschaft die Patentverletzung der Tochtergesellschaft zuzurechnen. Nichts anderes gilt bei Berücksichtigung des von der Klägerin ergänzend angeführten Umstands, dass die Beklagte zu
2 auf die geltend ge-machte Patentverletzung hin gebeten hat, die weitere Korrespondenz mit ihr zu führen.
8.
In dem am Schluss der Sitzung vom 10.
Mai
2016 verkündeten Tenor dieses Urteils ist der landgerichtlichen Entscheidung der 17.
[[X.].]ezember
2012 zugeordnet und nicht der 17.
Januar
2012, an dem das Urteil des [X.] verkündet worden ist. [[X.].]er [X.] hat dieses offenbare Versehen entsprechend §
319 Abs.
1 ZPO berichtigt.
59
-
28
-
VI.
[[X.].]ie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck
[[X.].]
Grabinski

Schuster

Kober-[[X.].]ehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.01.2012 -
2 O 112/07 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.08.2013 -
6 U 12/12 -

60

Meta

X ZR 114/13

10.05.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. X ZR 114/13 (REWIS RS 2016, 11694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11694

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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15 U 65/21 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


4b O 105/20 (Landgericht Düsseldorf)


4 O 880/00 (Landgericht Düsseldorf)


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X ZR 114/13

X ZR 117/11

X ZR 16/09

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