Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. X ZR 1/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15258

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[[X.].]:[[X.].]:[X.]:2017:210217U[X.]ZR1.15.0

BUN[[X.].]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [[X.].]S [X.]OLKES
URTEIL
[X.] ZR
1/15
[X.]erkündet am:
21.
Februar
2017
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der [X.].
Zivilsenat des [[X.].] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 21.
Februar
2017 durch [[X.].], die [[X.].] [[X.].], [[X.].] und [[X.].] und die [[X.].]in Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3.
Senats ([[X.].]) des [[X.].] vom [[X.].] 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das [[X.].] Patent 101
01
219 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass in Patentanspruch 1 das Wort "nun"
durch die [[X.].] "der Luftstrom nun als [X.] Reinigungsluftstrom von dem Gebläse (21)"
ersetzt wird
und dass sich die
Patentansprü-che 2, 9, 10 und 11 auf die so geänderte Fassung rückbeziehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 der Beklagten auferlegt.
[X.]on Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 12.
Januar
2001 angemeldeten deut-schen Patents 101
01
219 (Streitpatents), das einen [[X.].]sauger betrifft. 1
-
3
-
Patentanspruch 1, auf den zehn weitere Patentansprüche zurückbezogen sind, lautet:
"[[X.].]sauger mit einem
mindestens in zwei [[X.].]e (3, 4) ge-teilten Filter (2), welcher an/in einem [[X.].]saugerbehälter (1) angeordnet ist und welche [[X.].]e (3,
4) einzeln mit einem Luft-strom eines Gebläses (21) beaufschlagbar sind, und mit zwei [[X.].] zur getrennten Steuerung der Abreinigung der [[X.].]e (3, 4) des Filters (2), dadurch gekennzeichnet, dass im Normalbetrieb die mindestens zwei [[X.].]e (3, 4) von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von außen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei [[X.].]e (3, 4) ein Drei-Wege-[X.]entil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig um-schalten,
so dass bei dem jeweiligen [[X.].] (3 oder 4) der Luft-strom umgekehrt wird und nun von radial innen nach radial außen die radial außen befindlichen [[X.].]partikel abreinigt, während das/die andere/n [[X.].]/e (4 oder 3) nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-[X.]entil in seiner Betriebsstellung
verbleibt."
Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs
1 so-wie der darauf rückbezogenen Patentansprüche 2, 9, 10 und 11 angegriffen. Sie hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei insoweit weder patentfähig noch so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in zwölf geänderten Fassungen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nich-tig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das 2
3
-
4
-
Streitpatent zuletzt mit einem neuen Hauptantrag in der Fassung des zweitin-stanzlichen [[X.].] und mit 13 Hilfsanträgen in der erteilten und in der Fassung der erstinstanzlichen Hilfsanträge
verteidigt. In Patentanspruch
1, auf dessen geänderte Fassung sich die weiteren mit der Nichtigkeitsklage angegrif-fenen Patentansprüche 2, 9, 10 und 11 rückbeziehen sollen, soll nach der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung das Wort "nun"
durch die Wendung "der Luftstrom nun als [X.] Reinigungsluftstrom von dem Gebläse (21)"
er-setzt werden. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abänderung des [[X.].] Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen die im Berufungsverfahren verteidigte Fassung des Streitpatents richtet.
I.
Das Streitpatent betrifft einen [[X.].]sauger.
1.
Nach den Ausführungen in der [[X.].] ist bekannt, [[X.].]sauger mit einem geteilten Ringfilter auszurüsten, so dass,
während die eine der beiden [X.]n abgereinigt wird, die andere weiterhin in Betrieb bleiben kann.
In der [[X.].] werden unterschiedliche im Stand der Technik bekannte Filteranordnungen beschrieben, die so gestaltet sind, dass die Filter bei laufendem Betrieb abgereinigt werden können. Die [[X.].] Patentschrift 41
38
223 ([[X.].]) betrifft ein Sauggerät für [[X.].] mit einer Filteranla-ge mit zwei separaten Filtern, von denen wahlweise der eine oder der andere mit einem [X.]entilschieber geschlossen oder geöffnet werden kann, so dass stets 4
5
6
7
-
5
-
ein Filter in Betrieb bleibt, während der andere abgereinigt wird. Die [[X.].]chrift bezeichnet es als nachteilig, dass bei dieser Anordnung kein stoßar-tiger Abreinigungsimpuls entstehe und daher die Filter relativ schlecht gereinigt würden. Die [[X.].] [[X.].] 37
09
671 ([[X.].]) offenbare einen [[X.].], insbesondere zum Filtern von [[X.].], bei dem das [[X.].] Gas den [[X.].] von außen nach innen durchströme, während die Filterkerzen von innen mit Druckluft beaufschlagbar seien. Bei diesem System könne

so erläutert die [[X.].] -
der [[X.].] während des [[X.].] ohne zusätzliche Temperaturerhöhung regeneriert werden, indem mit der Druckluft die Partikel vom [[X.].] abgeblasen und in einen Sammelbe-hälter befördert würden. Die [[X.].] [[X.].] 43
06
284 ([[X.].]) [[X.].] ein [X.]erfahren zur Abscheidung von
festen [[X.].] aus Abgasen von [X.]erbrennungskraftmaschinen. Hierbei würden die Abgase durch einen drehbaren Filter geleitet, in dem die festen [[X.].] kurzzeitig zurückgehalten und anschließend mit angesaugter Frischluft und zusätzlich zugeführter Druckluft aus dem Filter wieder ausgeblasen und zu-sammen mit der Frischluft in den [X.]erbrennungsraum der Kraftmaschine zur Nachverbrennung zurückgeführt
würden.
2.
Das Patentgericht hat unter Bezugnahme auf die Formulierung der Aufgabe in der [[X.].] angenommen, diese bestehe
darin, bei einem aus dem Stand der Technik bekannten [[X.].]sauger die Abreinigung des Filters insbesondere durch eine stoßartige Abreinigung wirksamer zu gestalten.
Die
stoßartige Abreinigung des Filters gehört indessen nicht zur Aufgabe, son-dern ist bereits Teil der erfindungsgemäßen Lösung. Das technische Problem ist daher allgemeiner darin zu sehen, die Abreinigung des Filters eines [[X.].]saugers zu verbessern.
8
-
6
-
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag zuletzt verteidigten Fassung von Patentanspruch
1 einen [[X.].]sauger vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die abwei-chende Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergege-ben):
1.
Der [[X.].]sauger weist auf:
1.1
einen [[X.].]saugerbehälter (1),
1.2
einen Filter (2), der
1.2.1
am
oder im [[X.].]saugerbehälter (1) angeord-net [2] und
1.2.2
mindestens in zwei [[X.].]e (3, 4) geteilt ist [1];
1.3
jedem der [[X.].]e (3, 4) zugeordnete [[X.].] zur getrennten Steuerung der Abreinigung der [[X.].]e (3, 4) [4; 6] und
1.4
ein Gebläse (21).
2.
Die [[X.].]e (3, 4) sind einzeln mit einem Luftstrom eines Gebläses (21) beaufschlagbar [3].
3.
Im Normalbetrieb werden die
[[X.].]e (3, 4) von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von außen nach innen durchsetzt [5].
4.
In der Reinigungsstellung
4.1
schaltet das dem zu reinigenden [[X.].] (3 oder 4) zu-geordnete Drei-Wege-[X.]entil schlagartig um [7]
und
4.2
wird infolgedessen bei dem zu reinigenden [[X.].] (3 oder 4) der Luftstrom umgekehrt und reinigt nun als [X.] Reinigungsluftstrom von dem Gebläse (21) von radial innen nach radial außen die radial außen [[X.].] [[X.].]partikel ab [8; 9],
4.3
während die den anderen [[X.].]en zugeordneten [[X.].] in der Betriebsstellung verbleiben [10] und
9
-
7
-
4.4
die anderen [[X.].]e (4 oder 3) infolgedessen nach wie vor in Funktion bleiben [10].
3.
Mit Blick auf einige dieser Merkmale bedarf der Patentanspruch der Erläuterung:
a)
Die [[X.].] enthält weder eine allgemeine Definition des Begriffs "[[X.].]sauger"
noch macht sie Angaben zum Einsatzgebiet des streitpatentgemäßen [[X.].]saugers nach Merkmal 1.
aa)
Das Patentgericht hat angenommen, der
Fachmann werde, da dem Begriff "[[X.].]sauger"
in der Fachwelt keine eindeutige, feststehende Bedeu-tung zukomme,
den Sinngehalt von
Merkmal
1
anhand des in der [[X.].] geschilderten Standes der Technik ermitteln, der zugleich auch
für die Bestimmung des zuständigen Fachmanns maßgeblich
sei. Im Streitfall sei dies ein Maschinenbauingenieur mit langjähriger praktischer Erfahrung und speziel-len Kenntnissen bei der Konstruktion von Filtern für schmutz-
oder partikelbe-haftete Luftströme, der hinsichtlich der Steuerung bei Bedarf einen Elektrotech-niker zu Rate ziehe. Dieser Fachmann werde den Begriff "[[X.].]sauger"
ent-gegen der Auffassung der Beklagten nicht auf mobile, handbetriebene Saugge-räte für [[X.].], wie Haushalts-
oder Gewerbestaubsauger einen-gen, sondern darunter allgemein eine Saugvorrichtung für partikelbehaftete Luft verstehen. Dementsprechend erfasse das Streitpatent neben Haushalts-
oder Gewerbestaubsaugern beispielsweise auch Abscheider für Abgase von [X.]er-brennungskraftmaschinen oder Abscheider in pneumatischen Förderanlagen.
bb)
Dies hält den Angriffen der Berufung nicht stand.
Das Streitpatent
betrifft, auch wenn die [[X.].] weder Anga-ben zur Größe der streitpatentgemäßen [X.]orrichtung noch dazu enthält, ob [[X.].] mobil oder ortsfest ist, [[X.].], die der Aufnahme bzw. Entfernung von 10
11
12
13
14
-
8
-
[[X.].] dienen, nicht jedoch Abscheider, die zur Trennung von [[X.].] eingesetzt werden und in der Regel zur vollständigen Entfernung eines oder mehrerer Bestandteile des [[X.].] führen sollen.
Die in der [[X.].] dargelegte Aufgabenstellung nimmt aus-schließlich auf die der [[X.].] zugrundeliegende Erfindung Bezug. Danach will das
Streitpatent die Abreinigung von Filtern bei [[X.].]saugern verbessern, indem es einen stoßartigen Reinigungsimpuls vorsieht, dessen Fehlen bei dem Sau-ger der [[X.].] in der [[X.].] als nachteilig geschildert wird. Der weitere in der [[X.].] erörterte Stand der Technik, der Filterlösungen zum Filtern von [[X.].] ([[X.].]) oder zum Abscheiden von [X.]erbrennungsrück-ständen ([[X.].]) betrifft, wird dagegen weder bei der Formulierung der Aufgabe noch bei der Erläuterung der erfindungsgemäßen Lösung aufgegriffen. [[X.].] fehlen Ausführungen dazu, welchen Nachteilen derartiger Einrichtun-gen begegnet werden und wie die erfindungsgemäße Lösung insoweit zu [X.]er-besserungen beitragen soll. Der Hinweis in der [[X.].], dass der Reinigungszyklus für den Benutzer unbemerkt stattfinde ([[X.].]. Abs.
14, 17 und 45) spricht ebenfalls nicht dafür, dass das Streitpatent auch
Einrichtungen der in den Druckschriften [[X.].] und [[X.].] geschilderten Art erfasst. Denn bei in der-artigen Einrichtungen oder pneumatischen Saugförderanlagen eingesetzten Abscheidern ist im Hinblick darauf, dass es
hierbei regelmäßig darauf ankommt, einen Stoff aus dem durch den Abscheider geleiteten
Stoffgemisch in möglichst reiner Form zu erhalten,
eine kontrollierte Reinigung erforderlich.
Demgegen-über geht es
bei [[X.].]n zu [[X.].]n nicht darum, den
durch das Gerät geleiteten schmutzbehafteten Luftstrom zu reinigen, als vielmehr da-rum, mittels eines zur Erzeugung einer Sogwirkung eingesetzten Luftstroms [[X.].] von einem zu reinigenden Gegenstand, typischerweise einer Boden-fläche,
aufzunehmen. Schließlich zeigen auch die von der Beklagten vorgeleg-ten Patent-
und [[X.].]en (Anlagenkonvolut B8), in denen
zur [[X.].]
-
9
-
zeichnung der Erfindung der
Begriff "[[X.].]sauger"
verwendet wird, dass der Begriff zur Bezeichnung von Geräten zum Aufsaugen von [[X.].] und Flüs-sigkeiten gebräuchlich und nicht in dem umfassenden Sinn zu verstehen ist, den das Patentgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
b)
Im Hinblick darauf, dass die Parteien

ausgehend von unterschiedli-chen Interpretationen des Begriffs "Luftstrom"

über das [X.]erständnis des Merkmals 4.2
streiten, bedarf die erfindungsgemäße Lehre in Bezug auf die [X.]erhältnisse in der Reinigungsstellung des beanspruchten [[X.].]saugers näherer Erläuterung.
aa)
Der Begriff des "Luftstroms"
wird in den Merkmalen 2, 3 und 4.2
ver-wendet. [[X.].] des Streitpatents bildet eine Filteranordnung, die durch die Aufteilung des Filters in mindestens zwei, nach Merkmal 2 einzeln mit einem Luftstrom eines Gebläses beaufschlagbare [[X.].]e eine effiziente Abreinigung des Filters ermöglichen soll, ohne dass der Saugbetrieb unterbrochen werden muss. Hierfür sieht das Streitpatent vor, dass das bei dem zu reinigenden Filter-teil, das nach Merkmal 3 in der Betriebsstellung von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von außen nach innen durchsetzt wird, der Luftstrom durch schlagartiges Umschalten des diesem [[X.].] zugeordneten [[X.].] umgekehrt wird und so die außen an dem [[X.].] befindlichen [[X.].]partikel abgeblasen werden (Merkmale 4.1 und 4.2).
bb)
Das Patentgericht hat angenommen, dass nach der allgemeinen Lehre des Streitpatents die Abreinigung der [[X.].]e ausschließlich durch die mit dem schlagartigen Umschalten des [[X.].] bewirkte [[X.].] bei dem betreffenden [[X.].] erreicht werde, wobei entspre-chend den Angaben in der [[X.].] unter "schlagartig"
ein Zeitrahmen von Millisekunden bis Zehntelsekunden zu verstehen sei. Dabei sei Patentan-16
17
18
-
10
-
spruch
1 nicht so zu verstehen, dass zur Abreinigung nur die Abluft der im Normalbetrieb befindlichen [[X.].]e zu verwenden sei. [X.]ielmehr sei nach dem Wortlaut des Anspruchs nicht ausgeschlossen, auch Außenluft aus der Umge-bung des [[X.].]saugers zur Abreinigung zu verwenden. Merkmal 4.2
gebe lediglich vor, dass der Luftstrom am abzureinigenden [[X.].] umgekehrt [[X.].], lege aber nicht fest, woher
der Luftstrom komme. Insbesondere lasse sich Merkmal 4.2
nicht entnehmen, dass es sich bei dem dort genannten Luftstrom um denselben wie in den Merkmalen 2 und 3 und damit um die Abluft der im Normalbetrieb befindlichen [[X.].]e handeln müsse.
cc)
Ob diese Auslegung für die erteilte Fassung des Streitpatents zutrifft, kann offen bleiben. Mit der Ergänzung des Merkmals 4.2, dass der Luftstrom, nachdem er durch das schlagartige Umschalten des dem zu reinigenden
Filter-teil zugeordneten [[X.].] umgekehrt worden ist, nun als [X.]
Reinigungsluftstrom von dem Gebläse
die an dem [[X.].] radial außen befind-lichen [[X.].]partikel abreinigt, wird jedenfalls vorgegeben, dass der [[X.].] nicht nur vom Gebläse erzeugt wird, sondern von der [[X.].] des Gebläses
her kommt
und das schlagartige Umschalten des [[X.].] dazu dient, diesen Gebläseabluftstrom stoßartig auf die Innenseite des zu reinigenden [[X.].]s zu richten (Abs.
14, 42
f. der [[X.].]eibung).
[[X.].].
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der erteilten Fassung sei nicht neu. Die Kombination sämtlicher
Merkmale werde durch die [[X.].] Offenle-gungsschrift 25
40
672 ([[X.].]) vorweggenommen, die einen Abscheider für pneumatische Saugförderanlagen betreffe, in dem das Fördergut aus der [[X.].] abgeschieden und in einem Auffangbehälter gesammelt werde. In dem 19
20
21
-
11
-
Abscheider befinde sich eine Filtereinrichtung für die durch einen Saugstutzen abzuziehende Förderluft, deren Filter im Gegenstrom zur Abzugsrichtung der Förderluft abzureinigen seien. Die Filtereinrichtung bestehe aus zwei durch eine Scheidewand voneinander getrennten Filterpatronen, die einzeln mit einem Luftstrom des Gebläses beaufschlagbar seien, wobei der partikelbehaftete Luft-strom die Filter im Reinigungsbetrieb radial von außen nach innen durchströme. Ferner sei die in der [[X.].] beschriebene Filtereinrichtung mit zwei unabhängig voneinander betätigbaren [[X.].]n zur getrennten Steuerung der Abreinigung der beiden Filterpatronen versehen. Im [[X.].] werde der Luftstrom der jeweiligen Filterpatronen durch Schalten des [X.]entils umge-kehrt, der nun radial von innen nach außen verlaufe und dabei die radial außen befindlichen Partikel abreinige. Während dieser Abreinigung verbleibe das [[X.].] andere [X.]entil in seiner Betriebsstellung für den Normalbetrieb, so dass die andere Filterpatrone nach wie vor im Reinigungsbetrieb betrieben werden kön-ne. Damit seien in der [[X.].] alle Merkmale des Streitpatents bis auf das schlagar-tige Umschalten des [[X.].] in der Reinigungsstellung nach [[X.].] 4.1 ausdrücklich offenbart. Dieses Merkmal lese der Fachmann bei der [[X.].] aber mit, weil es sich bei den dort eingesetzten [[X.].]n um

wie auch von der Beklagten nicht bestritten werde

Elektromagneten mit Schaltzei-ten im Bereich von Millisekunden bis Zehntelsekunden handle, und beim [[X.].] das schlagartige Umschalten der [X.]entile in eben dieser Zeitspanne er-folge.
Dass die [[X.].] Außenluft zur Abreinigung verwende, führe zu keiner ande-ren Beurteilung der Patentfähigkeit.
Die [X.]erteidigung von Patentanspruch
1 in der Fassung von Hilfsantrag
IA sei nicht zulässig, weil dadurch der Schutzbereich des Streitpatents gegenüber der erteilten Fassung erweitert werde. Mit dem zusätzlichen Merkmal "als stoß-artiger Reinigungsluftstrom des Gebläses (21)"
würden auch [[X.].]sauger beansprucht, bei denen der stoßartige Reinigungsluftstrom durch das Gebläse 22
-
12
-
erzeugt werde, was beispielsweise durch eine getaktete Schaltung der [[X.].] möglich wäre. Nach der erteilten Fassung des [[X.].] werde die stoßartige Abreinigung aber nur durch ein
schlagartiges Um-schalten der [[X.].] bewirkt, während das Gebläse unverändert wei-terbetrieben werde. Der stoßartige Reinigungsluftstrom durch das Gebläse [[X.].] somit einen technischen Aspekt, der in seiner konkreten Ausgestaltung nicht als zur streitpatentgemäßen Erfindung gehörend zu entnehmen sei und daher ein [X.] darstelle.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der Fassung der Hilfsanträ-ge
IB, [[X.].] und [X.][[X.].] sei sowohl gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents als auch gegenüber den ursprünglichen Anmeldunterlagen unzulässig erweitert. Dementsprechend sei auch die [X.]erteidigung in
den Fassungen der Hilfsanträ-ge
[X.][[X.].]I, [X.] und [X.]I unzulässig, da sie jeweils die Merkmale aus Hilfsantrag
[X.][[X.].] mit Merkmalen aus den übrigen Hilfsanträgen kombinierten.
In den Fassungen der Hilfsanträge [[X.].]I, [X.] und [X.]I sei der Gegenstand von Patentanspruch
1 nicht neu, da die Entgegenhaltung [[X.].] auch die in diesen Fassungen zusätzlich enthalte-nen Merkmale vorwegnehme.
In den Fassungen der Hilfsanträge I[X.] und I[X.] sei der Gegenstand von Pa-tentanspruch
1 dem Fachmann durch die [[X.].] in [X.]erbindung mit der USameri-kanischen Patentschrift 3
385
033 ([X.]) nahegelegt. Die [[X.].] beschäftige sich wie das Streitpatent mit der Technologie einer effizienten Abreinigung von Partikel-filtern, so dass der Fachmann Anlass gehabt habe, diese Entgegenhaltung in Betracht zu ziehen. Die [[X.].] offenbare einen Abscheider mit einer Filtervorrich-tung mit zwei parallel betriebenen Filtereinsätzen, bei denen durch Schaltung eines [[X.].] jeweils ein Filtereinsatz durch Luftstromumkehr und dem dadurch verursachten Luftstromstoß von der [X.]seite des Filters her abgereinigt werden könne. Auf der Suche nach einer Lösung für eine wirksame-23
24
-
13
-
re Abreinigung von [[X.].]en im laufenden Betrieb stoße der Fachmann auf die [X.], die einen Staubfilter mit mehreren [[X.].]en betreffe. Dieser Entge-genhaltung entnehme er, dass eine Abreinigung mit der gefilterten Luft aus der [[X.].] des Gebläses möglich sei und eine Druckdifferenz zwischen Rein-luftseite und Filter-
bzw. [X.], die bei der in der [X.] beschriebenen Filtereinrichtung durch den Überdruck im [X.] erreicht werde, eine hoch effiziente Abreinigung ermögliche. Er werde daher die nach der [[X.].] vorge-sehene Abluftkammer des Gebläses
so ausgestalten, dass sie über das Drei-Wege-[X.]entil mit der Filterkammer der [[X.].]e verbindbar sei, um die Druckdif-ferenz zwischen der Abluft-
und [[X.].]luftseite beizubehalten. Da es zum Fachwissen gehöre, dass ein [[X.].]sauger auf der Saugseite
stets eine Saugkammer und auf der [[X.].] eine Abluftkammer aufweise, ergäben sich sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung von Hilfsantrag
I[X.] in naheliegender Weise aus der [[X.].] und der [X.]. Zwar sei der Beklagten darin zuzustimmen, dass nach der [X.] eine geringe Druckdifferenz zwischen dem [X.] und [[X.].]kammer für eine Abwärtsbewegung der Filtersei-tenwände ausreiche, die dann zum Abplatzen des abgelagerten Staubs führe. [X.] schließe auch der Wortlaut von Hilfsantrag I[X.] eine derartige Abwärts-bewegung der Filterseitenwände nicht aus. Außerdem werde die streitpatent-gemäße stoßartige Abreinigung durch Umkehrung des Luftstroms dadurch [X.], dass nach der [X.] die Abwärtsbewegung heftig sein solle, um [[X.].] stoßartig zu erschüttern oder abzusprengen. Auch der Einwand der [X.], dass bei der [X.]orrichtung nach der [X.] zwei Gebläse eingesetzt würden, greife nicht durch. Die [X.] offenbare die Möglichkeit, auf das separate Gebläse im [X.] zugunsten des Gebläses im [X.] zu verzichten.
[[X.].]I.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung im Umfang des zuletzt gestellten Antrags nicht stand.
Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, ist es allerdings ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklä-25
-
14
-
ren ([X.], Urteil vom 19.
Dezember
2006 -
[X.] ZR
236/01, [X.]Z
170, 215 -
Car-vedilol
[[X.].]).
1.
Die [X.]erteidigung des Streitpatents mit dem neuen Haupantrag ist nach §
116 Abs.
2 [X.] zulässig. Sie ist sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat der [X.]erhandlung und Entscheidung über die Berufung nach §
117 [X.] zugrunde zu legen hat.
Der neue Hauptantrag entspricht
weitgehend dem bereits vom [X.] geprüften erstinstanzlichen Hilfsantrag
IA. Mit der Umformulierung des Merkmals "als [X.] Reinigungsluftstrom des Gebläses
(21)"
in "als stoß-artiger Reinigungsluftstrom von dem Gebläse (21)"
hat die Beklagte auf die Be-urteilung des [X.] durch das Patentgericht in dem mit der Berufung an-gegriffenen Urteil reagiert.
Die
[X.]erteidigung in der Fassung des neuen [X.] ist
vor diesem Hintergrund sachdienlich (§
116 Abs.
2 Nr.
1 [X.]).
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der zuletzt verteidigten Fassung geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen [X.].
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Ergänzung, dass der umgekehrte Luftstrom das [[X.].] als [X.] Reinigungsluftstrom von dem Gebläse
abreinige,
keine Erweiterung gegenüber dem Inhalt der ursprüng-lichen Anmeldeunterlagen. In der [X.] des Streitpatents heißt es in Absatz
11 nahezu übereinstimmend mit den Erläuterungen in Absatz
14 der [[X.].], wichtigstes Merkmal der Erfindung sei, dass ein [X.] Reinigungsluftstrom von der
Turbine (in der [[X.].]: von dem
Geblä-se) in die erste [X.] eingeleitet wird, wobei aber gleichzeitig auch wäh-rend des Abreinigungsvorgangs stets die zweite [X.] in Betrieb bleibt.
3.
Ebenso wenig führt die in der zuletzt verteidigten
Fassung des Pa-tentanspruchs
1 enthaltene
Wendung
"der Luftstrom nun als [X.] Reini-26
27
28
29
-
15
-
gungsluftstrom von dem Gebläse (21)"
zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs
des Streitpatents. Das Patentgericht hat in Bezug auf den erst-instanzlichen Hilfsantrag
IA angenommen, dass das zusätzliche Merkmal "als [X.] Reinigungsluftstrom des Gebläses (21)"
zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Streitpatents führe, weil damit auch [[X.].]sauger bean-sprucht würden, bei denen der stoßartige Reinigungsluftstrom durch das Ge-bläse erzeugt werde, während nach der erteilten Fassung die stoßartige [X.] nur durch ein schlagartiges Umschalten der [[X.].] bewirkt werde. Diese Beurteilung trifft für die zuletzt verteidigte Fassung des [[X.].] nicht zu. Wie oben ausgeführt, impliziert
die Formulierung "als [X.] Reinigungsluftstrom von dem Gebläse"
nicht, dass der "Stoß" vom Gebläse er-zeugt wird, sondern beschreibt die Wirkung der durch das schlagartige Um-schalten des [[X.].] erzielten Umlenkung des Gebläseabluftstroms und präzisiert damit lediglich das in der erteilten Fassung des Patentan-spruchs
1 enthaltene Merkmal, dass der Luftstrom umgekehrt wird. Damit ist dem
Einwand, die geänderte Fassung habe ein [X.] zum Gegenstand, die Grundlage entzogen.
4.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ist patentfähig.
a)
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in dieser Fassung ist neu (§
3 Abs.
1 [X.]). Er wird entgegen der Auffassung der Klägerin weder durch die [[X.].] [[X.].] 25
40
672 ([[X.].]) noch durch die weiteren von der Klägerin im Berufungsverfahren für die fehlende Neuheit des Gegenstands von Patentanspruch
1 noch in Bezug genommenen Entgegenhaltungen vor-weggenommen.
30
31
-
16
-
aa)
Die [[X.].] betrifft einen für pneumatische Saugförderanlagen bestimm-ten Abscheider, insbesondere zum [X.] von kunststoffverarbeitenden Maschinen. Im Oberteil des [X.] befindet sich eine Filtereinrichtung, bei der zwei Filterpatronen mit radial durchströmtem Filtereinsatz, getrennt durch eine Scheidewand, untereinander angeordnet sind. Die Innenräume beider Fil-terpatronen sind durch eine [X.]entileinrichtung für den Förderluftabzug an den Saugstutzen und für den [X.] an die Außenluft anschließbar. In einer bevorzugten Ausführung umfasst die [X.]entileinrichtung zwei unabhängig vonei-nander betätigbare [[X.].], von denen jedes einer Filterpatrone zu-geordnet ist, um deren Innenraum wechselweise an die Außenluft oder an den Saugstutzen anzuschließen
([[X.].] S.
3-4). Für den [X.] schließt die [X.]entileinrichtung die Innenräume beider Filterpatronen an den Saugstutzen an

bei der unteren Filterpatrone geschieht dies über ein den Innenraum der obe-ren Filterpatrone durchsetzendes Rohr

und sperrt zugleich die Öffnungen zur Außenluft. Die Förderluft durchströmt die Einsätze beider Filterpatronen, die die darin schweben[[X.].]teilchen abfangen, und zieht durch den Saugstutzen ab ([[X.].] S.
5). Zur Abreinigung des unteren [X.] schließt die [X.]entilein-richtung den Innenraum der oberen Filterpatrone an den Saugstutzen an und verbindet den Innenraum der unteren Filterpatronen über das durch den Innen-raum der oberen Filterpatrone verlaufende Rohr mit der Außenluft. Dabei durchströmt
der Saugzug den unteren Filtereinsatz von innen nach außen und entfernt die auf diesem anhaften[[X.].]teilchen, die überwiegend in den da-runter befindlichen Behälter abgeworfen werden. Der Rest wird mit der abzie-henden Reinigungsluft durch den Einsatz der oberen Filterpatrone abgefangen. Für die Abreinigung des oberen [X.] wird der Innenraum der oberen Patrone über die [X.]entileinrichtung an die Außenluft und der Innenraum der un-teren Filterpatrone an den Saugstutzen angeschlossen, so dass die [X.]
-
17
-
den oberen Filtereinsatz von innen nach außen durchströmt und die darauf [[X.].] Staubteilchen entfernt ([[X.].] S.
6).
Abgesehen davon, dass der in der Entgegenhaltung [[X.].] beschriebene Abscheider nicht als [[X.].]sauger im Sinne des Streitpatents anzusehen ist, offenbart die [[X.].] jedenfalls nicht
die Merkmale 4.3
und 4.4.
Zwar werden bei dem Abscheider nach der [[X.].] die Filtereinsätze wie beim Streitpatent durch einen Luftstrom gereinigt, der gegenüber demjenigen in der Betriebsstellung umgekehrt ist. Aus den Erläuterungen der [[X.].] zur Abreini-gung der Filtereinsätze
ergibt sich aber, dass bei der Reinigung eines der bei-den Filtereinsätze jeweils auch der andere Filtereinsatz beteiligt ist. Ein gleich-zeitiger Arbeitsbetrieb ist damit während des [X.] anders als beim Streitpatent nach den Merkmalen 4.3 und 4.4 nicht möglich.
bb)
Die [X.] Patentschrift 3
385
033 ([X.]) betrifft einen Staubfilter für Gas-
oder Luftreinigungsanlagen, der
mehrere in einer Staub-kammer
angeordnete Filterschläuche
aufweist und sich während des laufenden Betriebs selbst reinigt.
Im Normalbetrieb wird der staubhaltige Luftstrom in die [X.] eingeleitet. Der Luftstrom durchströmt die Filterschläuche
von außen nach [X.]. Dabei lagert sich [[X.].] auf der Außenseite der Filterschläuche ab, während die gefilterte Luft über Sammelrohre
aufgrund der Druckdifferenz
zwi-schen diesen Sammelrohren und [[X.].]kammer nach oben in den Absaug-kanal abströmt ([X.] Sp.
4 Z.
18-34 = S.
6 Z.
16-25 der Übers.).
Zur Abreinigung der Filterschläuche wird über ein [X.]entil die Öffnung
des
[X.]s
für die gefilterte Luft an dem betreffenden Filterschlauch verschlossen und die ent-sprechende Öffnung des
[X.]s für die [X.] (clean air) geöffnet. Ein über eine Ansaugöffnung mit der Umgebungsluft verbundenes Gebläse erzeugt 33
34
35
36
-
18
-
in dem [X.] für [X.] einen Überdruck, so dass die [X.] in den jeweiligen Filterschlauch hinein-
und diesen von innen nach außen durchströmt. Dadurch wird der auf dem
Filterschlauch angesammelte Staub erschüttert oder platzt ab und fällt in einen dafür vorgesehenen Behälter ([X.] Sp.
4 Z.
34-62 = S.
6 Z.
25

S.
7 Z.
15 der Übers.). Zur Abreinigung der Filter wird reine Luft, d.h. im Wesentlichen staubfreie Luft benötigt. Ist die Umgebungsluft nicht staub-frei, kann die Ansaugöffnung des Gebläses statt mit der
Umgebungsluft mit dem [X.] verbunden werden, um für die Abreinigung der Filter gefilter-te Luft zu erhalten, die wiederum über das Gebläse in den jeweiligen zur [X.] anstehenden Filterschlauch getrieben wird
([X.] Sp.
3 Z.
75 -
Sp.
4 Z.
4 = S.
5 Z.
32

S.
6 Z.
2 der Übers.).
Nach den Erläuterungen in der [X.] kann bei dieser Konstruktion auch auf dieses
Gebläse zugunsten einer Einrichtung
ver-zichtet werden, die im [X.] ein [X.]akuum erzeugt
(means producing a vaccum in the exhaust conduit; vgl. [X.] Sp.
4 Z.
4-7 = S.
6 Z.
2-4 der Übers.).
Die [X.] offenbart in keiner der beschriebenen Ausführungsformen sämtli-che Merkmale des Gegenstands von Patentanspruch 1. Soweit bei der Abreini-gung der Filterschläuche die reine oder gefilterte Luft über ein Gebläse in die Filterschläuche getrieben wird, sind die Merkmale 1.4 und 4.2 nicht verwirklicht. Das Gebläse, das reine oder gefilterte Luft in die Filterschläuche zu deren Rei-nigung treibt, muss nach den Ausführungen in der [X.] eine Leistung aufweisen, die ausreicht,
den Ausgangsdruck (output pressure) in einer bestimmten [X.] über dem [X.] (intake pressure) zu halten ([X.] Sp.
3 Z.
69-73 = S.
5 Z.
27-30 der Übers.).
Dies setzt voraus, dass für die Ansaugung des zu [[X.].] oder der zu reinigenden Luft ein weiteres Gebläse vorhanden ist, weil es ansonsten nicht möglich wäre, in-
und außerhalb der [X.] unterschiedlich hohe
Drücke aufrechtzuerhalten.
Dies gilt entge-gen der Annahme des Patentgerichts auch für die Ausführungsform, bei der die Ansaugöffnung des Gebläses statt mit der Umgebungsluft mit dem [X.]
-
19
-
nal verbunden ist, um gefilterte Luft für die Reinigung der Filter zu erhalten. Denn bei dieser [X.]ariante wird,
anders als das Patentgericht angenommen hat, nicht auf das separate Gebläse im [X.] zugunsten des Gebläses im [X.] verzichtet. [X.]ielmehr wird das
Gebläse, das bei reiner [X.] mit dieser verbunden ist, an den [X.] angeschlossen,
wenn die Umgebungsluft nicht den erforderlichen Reinheitsgrad aufweist. Das weitere Gebläse, mit dem das zu reinigende Gas angesaugt wird, bleibt hiervon unbe-rührt. Demgegenüber sieht
das Streitpatent lediglich ein Gebläse vor. Aber auch bei der Ausführungsform
der [X.], bei der das mit dem [X.] ver-bundene Gebläse durch eine [X.]akuumerzeugungseinrichtung ersetzt werden kann, fehlt es an einer Offenbarung von Merkmal 4.2. Bei dieser Ausgestaltung weist die [X.]orrichtung nach der [X.] zwar nur ein Gebläse auf. Allerdings
wird hierbei der Reinigungsluftstrom

anders als beim Streitpatent -
nicht vom Ge-bläse von innen nach außen durch den Filter gedrückt, sondern aufgrund des Unterdrucks, den die
anstelle des Gebläses mit dem [X.] verbundene [X.]akuumerzeugungseinrichtung
erzeugt.
cc)
Die [[X.].] [[X.].] 1
407
945 ([X.]) betrifft einen Fil-ter für mit festen Teilchen beladene Fluide, der mit mehreren parallel arbeiten-den Zellen ausgestattet ist. Jede dieser Zellen ist mit einer eigenen Förderein-richtung, wie beispielsweise einem [X.]entilator oder einer Pumpe, ausgestattet, die mit ihrer Saugseite unmittelbar an eine Zelle angeschlossen ist. Im [X.] strömt das Fluid durch die Zellen und wird nach der Filtrierung abgezo-gen. Zur Reinigung wird die Fördereinrichtung der betreffenden Zelle gestoppt, wodurch die Sperrwirkung des [X.]entilators oder der Pumpe aufgehoben wird, so dass das Fluid in entgegengesetzter Richtung durchströmen kann und dadurch das Filterelement gereinigt
wird. Die Zellen werden einzeln gereinigt, so dass bei den jeweils verbleibenden Zellen der Förderbetrieb aufrechterhalten werden kann.
38
-
20
-
Mit der Strömungsumkehr zur Reinigung von Filtern offenbart die [X.] ein auch bei dem streitpatentgemäßen [[X.].]sauger vorgesehenes Prinzip. [X.] ist ein wesentliches Kriterium der in der [X.] beschriebenen Einrichtung, dass diese ohne die dort als schwerfällig bewerteten [[X.].] aus-kommt ([X.] S.
5 Abs.
2). Die [X.] offenbart damit zumindest nicht die Merkma-le
1.3 und 4.1. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Soweit sie aller-dings geltend macht, der Gegenstand von Patentanspruch 1 werde durch den in der [X.] geschilderten bisherigen Stand der Technik vorweggenommen, kann ihr nicht beigetreten werden. In
der Entgegenhaltung [X.] wird eingangs ausge-führt, dass die automatische Reinigung von Filtern durch Strömungsumkehr bekanntermaßen mit zwei Maßnahmen sichergestellt werde, nämlich durch Auslösen einer Strömungsumkehr über eine entsprechende Steuerung von [X.]entilen und durch Abklopfen der Filter auf mechanischem, pneumatischem oder aerodynamischem Wege. Bei dem in der [X.] geschilderten Stand der Technik werden [[X.].] und das Fluid zunächst über eine Pumpe in einen Kanal vorgetrieben, der über [X.] mit den [X.] in [X.]er-bindung steht. Ist das entsprechende Klappenventil geöffnet, wird das Fluid durch das entsprechende Filterelement hindurchgedrückt. Um den für die Rei-nigung des Filters erforderlichen Gegenstrombetrieb auszulösen, werden die Zellen über ein anderes [X.]entil mit einem weiteren Kanal verbunden, der an eine weitere Pumpe angeschlossen ist, die einen Unterdruck erzeugt und so dafür sorgt, dass das Fluid in entgegengesetzter Richtung durch das Filterelement tritt ([X.] S.
7 und
Figur
3). Damit fehlt es zumindest an der [X.] und der Merkmale 4.1 und 4.2, aus denen sich ergibt, dass der Luftstrom durch das Gebläse umgekehrt wird, das ihn auch erzeugt hat.
dd)
Die [X.] Patentschrift 700
483 ([X.]) betrifft einen Abscheider zur Trennung von Feststoffen und Fluiden (fluid-material separator), der auch in [X.] zum Einsatz kommen kann und sich über eine Strö-39
40
-
21
-
mungsumkehr selbst reinigt ([X.] S.
2 Abs.
2). Wie der in der [X.] beschriebene Staubfilter
setzt der Abscheider nach der [X.] zur Reinigung der Filter [X.] (clean air) ein. Damit ist, unabhängig davon, ob man Merkmal 1 als verwirklicht ansieht, jedenfalls Merkmal 4.3 nicht offenbart, aus dem sich ergibt, dass für die Reinigung des Filters der
Einsatz von Abluft vorgesehen ist.
ee)
Die [[X.].] Patentschrift 41
38
223 ([[X.].]) betrifft ein Sauggerät für [[X.].], das einen mit einem Saugeinlass versehenen Sammelbe-hälter aufweist, der über eine Saugleitung mit einem [X.] in [X.]erbin-dung steht. In der Saugleitung befindet sich ein Filter. Zur Abreinigung der Filter ist in der Saugleitung auf der dem Sammelbehälter abgewandten Seite des [X.] eine Fremdluftzufuhr angeordnet, die gegenüber der Saugleitung abgedich-tet wahlweise auf verschiedene Teilbereiche des Filters aufsetzbar ist ([[X.].] Sp.
1 Z.
38-44). In einer als besonders vorteilhaft geschilderten Ausführungsform sind zwischen Sammelbehälter und [X.] statt nur einer Öffnung mit einem Filter mindestens zwei parallel durchströmte, jeweils mit [X.]n verschlos-sene Öffnungen vorgesehen, so dass während der Abreinigung des einen [X.] der Saugbetrieb über den anderen Filter aufrechterhalten werden kann ([[X.].] Sp.
1 Z.
64 -
S.
2 Z.
12). Bei dem in der [[X.].] dargestellten Ausführungsbeispiel erfolgt der Wechsel vom Saugbetrieb in die Reinigungsstellung über ein modu-lares Bauteil, das ein zylindrisches Gehäuse aufweist und zwischen Sammel-behälter, dessen Oberseite es abdichtet, und [X.] angeordnet ist. Das zylindrische Gehäuse weist an seiner Unterseite eine Auslassöffnung auf, die durch den Boden des modularen Bauteils verschlossen wird, und steht über eine flexible [X.]erbindungsleitung mit der Außenluft in [X.]erbindung. Das Gehäuse ist um eine senkrecht auf dem Boden des modularen Bauteils stehende Lager-achse gelagert und in drei Positionen verschwenkbar. Im Saugbetrieb befindet sich das Gehäuse in einer Zwischenstellung, in der die Auslassöffnung des Ge-häuses und damit die Fremdluftzufuhr durch den Boden des modularen Bauteils 41
-
22
-
verschlossen ist, so dass das [X.] über beide Durchstromöffnungen durch die [X.] Luft aus dem Sammelbehälter ansaugt. Zur Abreinigung der [X.] wird das Gehäuse mittels eines Antriebsmotors so weit ver-schwenkt, dass seine Auslassöffnung eine der beiden Durchstromöffnungen abgedichtet überdeckt und über die Außenluftzufuhr des Gehäuses Fremdluft angesaugt wird, die über die Durchstromöffnung in den Sammelbehälter strömt und so den betreffenden [X.] abreinigt ([[X.].] Sp.
3 Z.
12 -
Sp.
4 Z.
16).
Die [[X.].] betrifft damit zwar wie das Streitpatent einen [[X.].]sauger, bei dem durch eine entsprechende Gestaltung der Filter eine Abreinigung der Filter möglich ist, ohne dass der Saugbetrieb unterbrochen werden müsste. Nicht of-fenbart werden jedoch die Merkmale 1.3 und 4.1, da bei der [[X.].] die Umstellung vom Saugbetrieb in die Reinigungsstellung nicht über [[X.].] erfolgt. Außerdem fehlt es an der [X.], da der Filter nicht mittels eines stoßartigen Reinigungsluftstroms gereinigt wird.
b)
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung war dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt (§
4 Satz
1 [X.]).
aa)
Der Fachmann ist entgegen der Annahme des Patentgerichts nicht anhand des in der [[X.].] dargestellten Standes der Technik, son-dern nach dem Gegenstand des Streitpatents zu bestimmen. Danach ist zu-ständiger Fachmann ein Maschinenbauingenieur, der Erfahrungen und [X.] in der Filter-,
Strömungs-
und Elektrotechnik im Zusammenhang mit der Konstruktion von [[X.].]n für [[X.].] hat.
bb)
Entgegen der Auffassung der Klägerin führen die Entgegenhaltun-gen
[[X.].] und [X.] den Fachmann nicht zu der Erfindung.
42
43
44
45
-
23
-
(1)
Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann, der vor die Aufgabe gestellt ist, die Reinigungsleistung eines [[X.].]saugers
zu verbessern, wie er in der [[X.].] beschrieben ist, die [X.] überhaupt in seine Überlegungen einbezieht. Die [X.] betrifft einen Staubfilter für eine Gas-
oder Luftreinigungsanlage, die
darauf ausgerichtet
ist, möglichst
reines Gas oder reine Luft zu erhalten. Der
erfin-dungsgemäße [[X.].]sauger dient dagegen nicht der
Luftreinigung. [X.]ielmehr wird hierbei die Luft lediglich als Medium zur Aufnahme und Entfernung von
[[X.].] eingesetzt.
(2)
Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, inwieweit der Fachmann durch eine Kombination der [[X.].] mit der [X.] zum Gegenstand der Erfindung hätte gelangen können. Zwar mag die [X.]

wie die Klägerin geltend macht -
eine Möglichkeit offenbaren, wie trotz verschmutzter Umgebungsluft eine effiziente Reinigung von Filtern durch den Einsatz von gefilterter ([X.] erreicht werden kann. Selbst wenn der Fachmann vor diesem Hintergrund das über eine flexible [X.]erbindungsleitung mit der Außenluft in [X.]erbindung stehende zylindrische Ge-häuse der [[X.].] durch das den [X.] für [X.] und den [X.] enthaltende Oberteil der [X.] ersetzte,
erhielte er allenfalls einen [[X.].]sau-ger, der entweder zwei Gebläse oder ein Gebläse und eine [X.]akuumerzeu-gungseinrichtung benötigt. Eine Anregung, den [[X.].]sauger so zu konstruie-ren, dass sowohl der reguläre Saugbetrieb als auch die Reinigung der Filter über nur ein Gebläse gesteuert werden kann, gab die [X.] dagegen nicht.
cc)
Die weiteren Entgegenhaltungen kommen dem Gegenstand des Streitpatents nicht näher.
5.
Anhaltspunkte dafür, dass die Erfindung nicht so deutlich und [X.] offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, liegen nicht vor. Das Patentgericht hat sich

nach seinem Ausgangspunkt konsequent

nicht 46
47
48
49
-
24
-
mit dem von der Klägerin in der ersten Instanz noch geltend gemachten [X.] der unzureichenden Offenbarung befasst. In seinem Hinweis nach §
83 Abs.
1 [X.] hat das Patentgericht jedoch ausgeführt, dass der Fachmann mit den Darlegungen zur Abreinigungsstellung bei dem in der [[X.].] dargestellten Ausführungsbeispiel ([[X.].]. Abs.
39-42 und Abs.
44-48) hinrei-chende Angaben zur Ausführung des Gegenstands des Streitpatents erhalte. Dies ist nicht zu beanstanden;
auch die Klägerin hat diesen [X.] im Berufungsverfahren nicht mehr aufgegriffen.
I[X.].
Die Kostenentscheidung
beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] in [X.]erbindung mit §
92 Abs.
1 Satz
1 ZPO.
50
-
25
-
[X.].
Der Senat hat die verkündete Urteilsformel
wegen offenbarer [X.] gemäß §
319 ZPO dahin ergänzt, dass sich die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2, 9, 10 und 11 auf die
geänderte Fassung des Patentan-spruchs
1 rückbeziehen.
Dies entspricht dem Hauptantrag der Beklagten, mit dem diese das Streitpatent mit einem kompletten Anspruchssatz verteidigt hat, wonach Patentanspruch
1 die aus dem Tenor ersichtliche Fassung erhalten soll und die Ansprüche 2, 9, 10 und 11 sich auf diese Fassung rückbeziehen sollen.
[[X.].] am Bundesgerichtshof
[[X.].] kann infolge Urlaubsab-
wesenheit nicht unterschreiben.
Meier-Beck
Meier-Beck
Grabinski

[[X.].]
Kober-Dehm
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.09.2014 -
3 Ni 16/13 -

51

Meta

X ZR 1/15

21.02.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. X ZR 1/15 (REWIS RS 2017, 15258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15258

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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