Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.01.2023, Az. X ZR 19/21

10. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2267

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentverletzungsverfahren: Naheliegen einer einstückigen Ausgestaltung - Staubsauger


Leitsatz

Staubsauger

Ausgehend von einer Entgegenhaltung, bei der mehrere funktionell zusammenwirkende Elemente einer Vorrichtung so ausgestaltet sind, dass sie allenfalls mit hohem Aufwand einstückig ausgeführt werden können, liegt eine einstückige Ausgestaltung nicht schon deshalb nahe, weil es dem Fachmann möglich ist, Form und Ausrichtung dieser Elemente so zu ändern, dass sie problemlos als in einem Zug spritzgegossenes Bauteil hergestellt werden können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 5. Senats ([X.]) des [X.] vom 24. September 2020 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 434 512 (Streitpatents), das am 20. September 2002 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 1. Oktober 2001 angemeldet worden ist und einen Staubsauger betrifft.

2

Patentanspruch 1, auf den acht weitere Patentansprüche zurückbezogen sind, hat in einem Einspruchsverfahren folgende Fassung erhalten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

Staubsauger ([X.]) zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln ([X.]) in mindestens einer [X.] ([X.]), mit mindestens einer Aufnahmekammer (MR) für [X.] ([X.], [X.]) umfassend ein von einem Motor ([X.]) angetriebenes Gebläse ([X.]), wobei die [X.] ([X.]) und die Aufnahmekammer (MR) durch eine Trennwand ([X.]) voneinander separiert sind, die eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom (LF) von der [X.] ([X.]) zu dem [X.] ([X.], [X.]) aufweist, und wobei die Trennwand ([X.]) als Eintrittsöffnung zur Ankopplung der [X.] ([X.]) an die [X.] ([X.], [X.]) der Aufnahmekammer (MR) einen sich ausgehend von seiner Eintrittsfläche ([X.]) bei der [X.] ([X.]) in Richtung auf die [X.] ([X.], [X.]) verjüngenden [X.] ([X.]) aufweist, dessen Eintrittsfläche ([X.]) den wesentlichen Teil der [X.] ([X.]) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] ([X.]) in seinem Trichtergrund ein Eingriffschutzelement ([X.]) aufweist, welches durch einen sich in Richtung der [X.] ([X.]) domartig aufweitenden oder anders geformten Rippenkörper gebildet ist, der Lücken zur weitgehend ungehinderten Hindurchführung des Luftstroms (LF) von der [X.] ([X.]) zu den [X.]n ([X.], [X.]) aufweist und dessen Schutzrippen in der Trichtermitte des [X.]s ([X.]), das heißt zur Öffnung zum Gebläse ([X.]) hin, in Richtung auf die [X.] ([X.]) abstehen, und dass die Trennwand ([X.]), der [X.] ([X.]) und dessen vorgesetztes Eingriffschutzelement ([X.]) ein einstückiges Bauteil bilden.

3

Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Hinsichtlich der Kombination der Merkmale l2, m und n sei die Erfindung ferner nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

4

Die Beklagte hat das Streitpatent in der Fassung aus dem Einspruchsverfahren und mit acht Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

5

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und vier weitere Hilfsanträge stellt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

6

Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.

7

I. Das Streitpatent betrifft einen Staubsauger.

8

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents kann insbesondere bei ultrakompakten Staubsaugern, etwa [X.], die Saugleistung zu niedrig sein. Ursache könne eine verwinkelte Führung des [X.] durch die äußerst kompakte Anordnung der einzelnen Bauteile im Innern des Gehäuses sein. Ferner könnten aufgrund des geringen Platzangebots oftmals nur leistungsschwächere Gebläse- bzw. [X.]e eingesetzt werden (Abs. 2).

9

2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, die Saugleistung bei kompakter Bauweise zu verbessern und zugleich die Verletzungsgefahr durch rotierende Gebläseblätter zu vermeiden (Abs. 9).

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der in [X.] stehenden Fassung von Patentanspruch 1 einen Staubsauger vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

a) Staubsauger ([X.]) zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln ([X.])

b) in mindestens einer [X.] ([X.]),

c) mit mindestens einer [X.] (MR) für [X.] ([X.], [X.]) umfassend ein von einem Motor ([X.]) angetriebenes Gebläse ([X.]).

d) Die [X.] ([X.]) und die [X.] (MR) sind durch eine [X.]rennwand ([X.]) voneinander separiert.

e) [X.] ([X.]) weist eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom (LF) von der [X.] ([X.]) zu dem [X.] ([X.], [X.]) auf.

f) [X.] dient zur Ankopplung der [X.] ([X.]) an die [X.] ([X.], [X.]) und weist einen [X.] ([X.]) auf.

g) Der [X.] ([X.]) weist eine [X.] ([X.]) auf,

h) die bei der [X.] ([X.]) angeordnet ist,

i) und verjüngt sich ausgehend von der [X.] ([X.]) in Richtung auf die [X.] ([X.], [X.]).

j) Die [X.] ([X.]) des [X.]s ([X.]) bildet den wesentlichen [X.]eil der [X.] ([X.]).

k) Der [X.] ([X.]) weist in seinem [X.]richtergrund ein Eingriffschutzelement ([X.]) auf, das durch einen [X.]körper gebildet ist,

l1) der sich in Richtung der [X.] ([X.]) domartig aufweitet

l2) oder anders geformt ist,

m) der Lücken zur weitgehend ungehinderten Hindurchführung des Luftstroms (LF) von der [X.] ([X.]) zu den [X.]n ([X.], [X.]) aufweist

n) und dessen [X.] in der [X.]richtermitte des [X.]s ([X.]), das heißt zur Öffnung zum Gebläse ([X.]) hin, in Richtung auf die [X.] ([X.]) abstehen.

o) [X.] ([X.]), der [X.] ([X.]) und dessen vorgesetztes Eingriffschutzelement ([X.]) bilden ein einstückiges Bauteil.

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

a) Zu den zwingend vorgesehenen Elementen des Staubsaugers gehören eine [X.] und eine [X.].

Die [X.] dient der Ansammlung von anzusaugenden Partikeln. Sie kann so ausgestaltet sein, dass sie einen Filter- oder Staubbeutel (PF) aufnehmen kann (Abs. 18).

Die [X.], die in der Beschreibung auch als Aufnahmeraum bezeichnet wird, dient insbesondere der Unterbringung und Lagerung von [X.]n, die aus einem Gebläse und einem Motor bestehen können. Daneben können im Aufnahmeraum weitere Komponenten untergebracht sein, zum Beispiel eine Kabeltrommel zum Aufwickeln des elektrischen Anschlusskabels (Abs. 20).

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt:

Abbildung

b) Ob der Begriff "[X.]rennwand" im Sinne von Merkmal d die gesamte Wand bezeichnet, die zwischen der [X.] und der [X.] angeordnet ist, kann für die Entscheidung über die Berufung offenbleiben. Die Entscheidung über den Rechtsbestand des Patents hängt nicht von der Beantwortung dieser Frage ab.

c) Besondere Bedeutung kommt dem in Merkmal f vorgesehenen und in den Merkmalen g bis j näher spezifizierten [X.] ([X.]) zu.

aa) Nach der Beschreibung ermöglicht die Ausbildung der in der [X.]rennwand angeordneten Einlassöffnung als [X.] eine gezielte Führung des Luftstroms. Hierzu verjüngt sich der [X.] ausgehend von seiner [X.] beim [X.] ([X.]) in Richtung auf die [X.] ([X.], MR [gemeint wohl: [X.]]; Abs. 21 Z. 21-31), wie dies in Merkmal j vorgesehen ist.

Eine zweckmäßige Ausgestaltung eines solchen [X.]s ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

Abbildung

Bei diesem Ausführungsbeispiel weist der [X.] ([X.]) eine im Wesentlichen rechteckige [X.] ([X.]) auf, die im Wesentlichen bündig mit der [X.]rennwand ([X.]) abschließt. Seine Innenwände laufen aufeinander in der Art eines Konus in Richtung auf die [X.] zu und bilden schließlich eine im Querschnitt etwa kreisrunde Ausgangsöffnung zur formschlüssigen Ankopplung des Ausblasrohres des Gebläses ([X.]; Abs. 22 Z. 34-47). Durch die große [X.] wird ein Druckabfall weitgehend vermieden (Abs. 23 Z. 13-16). Die sich verjüngende Form bewirkt einen homogenen Übergang des Luftstroms (LF) von der [X.] zu den an der Austrittsöffnung angekoppelten [X.]n. Darüber hinaus bewirkt sie einen zusätzlichen Ansaugeffekt sowie eine Bündelung bzw. Fokussierung des Luftstroms (Abs. 23 Z. 16-32). Durch diese Ausgestaltung werden auch Luftverwirbelungen zurück in den [X.] weitgehend vermieden ([X.]. 5 Abs. 23 Z. 42-43).

bb) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass nicht alle Merkmale dieser bevorzugten Ausgestaltung in Patentanspruch 1 Niederschlag gefunden haben.

Die in den Merkmalen f bis j definierten Eigenschaften des [X.]s dienen vor dem Hintergrund der Beschreibung zwar der Verwirklichung der oben aufgeführten Funktionen. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt hieraus aber nicht, dass zwingend alle Vorteile des in der Beschreibung als zweckmäßig bezeichneten Ausführungsbeispiels vollständig verwirklicht sein müssen. Für die Verwirklichung dieser Merkmale ist deshalb unerheblich, in welchem Umfang die angestrebten Effekte wie etwa ein homogener Übergang und eine Bündelung des Luftstroms oder eine Vermeidung von Luftverwirbelungen tatsächlich eintreten. Es genügt vielmehr, dass der Staubsauger die in den Merkmalen f bis j vorgesehene Ausgestaltung aufweist, die die Möglichkeit zur Verwirklichung dieser Vorteile schaffen.

cc) Demgemäß lässt sich Merkmal i nicht die Anforderung entnehmen, dass die Neigung der Seitenwände ohne Stufen verlaufen muss oder dass alle Seitenwände durchgehend eine gleich verlaufende Neigung aufweisen müssen. Vielmehr genügt es, wenn sich der Querschnitt des [X.]richters in Richtung von der [X.] zu den [X.]n hin verringert.

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch Patentanspruch 5, der eine weitgehend stetige Verjüngung vorsieht.

Entgegen der Auffassung der Berufung ergeben sich aus der Patentschrift keine Hinweise darauf, dass der Begriff "stetig" in Patentanspruch 5 abweichend vom üblichen [X.]rachgebrauch nicht nur einen nicht unterbrochenen, also keine [X.]rünge aufweisenden Verlauf der Verjüngung beschreibt, sondern eine Verjüngung mit konstanter Steigung.

Mit der Anforderung "weitgehend stetig" lässt danach sogar Patentanspruch 5 die Möglichkeit offen, dass die Verjüngung geringfügige Stufen aufweist. Dies bestätigt, dass sich aus Merkmal i insoweit keine Anforderungen ergeben.

dd) Dementsprechend lässt sich aus Merkmal f nicht die Anforderung entnehmen, dass die [X.] mittels des [X.]s so an die [X.] angekoppelt ist, dass der Luftstrom in jeder Hinsicht optimal geführt wird.

Merkmal f legt nicht näher fest, in welcher Weise die Ankopplung der [X.] an die [X.] zu erfolgen hat. Ihm ist auch nicht zu entnehmen, dass der [X.]richter ohne Zwischenelemente mit dem Motor oder dem Gebläse verbunden sein muss. Nach der Beschreibung des Streitpatents ist nicht ausgeschlossen, ein Abdichtelement ([X.]) als Puffer zwischen der Austrittsöffnung ([X.]) des [X.]s ([X.]) und den [X.]n vorzusehen (Abs. 22 [X.]. 4 Z. 47 ff.). Ein Beispiel für ein solches Abdichtelement ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt.

Abbildung

ee) Aus der in Merkmal i definierten Anforderung, dass sich der [X.] ([X.]) von der [X.] ([X.]) in Richtung auf die [X.] ([X.], [X.]) verjüngen muss, und aus der in Merkmal f formulierten Anforderung, dass der [X.]richter der Ankopplung der [X.] ([X.]) an die [X.] dient, ergibt sich jedoch, dass der Querschnitt des [X.]s am Ende so reduziert ist, dass er im Wesentlichen mit dem Querschnitt derjenigen Komponenten der [X.] übereinstimmt, an die er angekoppelt ist.

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind damit Ausgestaltungen ausgeschlossen, bei denen ein wesentlicher [X.]eil der [X.] am Grund des [X.]richters parallel zur [X.] und damit quer zum Luftstrom verläuft.

Wie die Berufung zu Recht geltend macht, sprechen dafür schon die Bezeichnung als [X.]richter und die hierauf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung, wonach die trichterförmige Ausgestaltung eine möglichst effiziente Führung des Luftstroms ermöglichen soll. Wie bereits dargelegt wurde, fordert Patentanspruch 1 zwar nicht eine in allen Beziehungen optimale Luftführung, wie sie in den Ausführungsbeispielen angestrebt wird. Mit den Anforderungen, dass sich der [X.] in Richtung auf die [X.] verjüngt und der Ankopplung der [X.] an diese dient, kommt aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der [X.]richter so ausgestaltet ist, dass der durch die Eintrittsöffnung eintretende Luftstrom am Grund des [X.]richters nicht auf eine quer dazu verlaufende Wand prallen darf, sondern vollständig zu der [X.] der angekoppelten [X.] geleitet werden muss.

d) Nach Merkmal o ist das Bauteil einstückig auszugestalten.

Nach der Beschreibung gehören Bauteile aus drei mechanisch aneinander gekoppelten Einzelbauteilen nicht zur Erfindung (Abs. 27). Diesen als Definition zu verstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass ein Bauteil, das aus drei durch [X.]- oder Formschluss verbundenen Einzelteilen besteht, nicht einstückig im Sinne von Merkmal o ist.

Nicht als mechanische Kopplung in diesem Sinne ist hingegen eine Verbindung durch Stoffschluss anzusehen, also zum Beispiel durch Kleben oder Schweißen.

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die in dem Handbuch "Grundlagen der Konstruktion" (herausgegeben von [X.], [X.] Abschnitt 4) unter der Überschrift "Mechanische Verbindungselemente und -verfahren" zu findenden Ausführungen, wonach "Verbindungselemente" im Allgemeinen in stoffschlüssige, formschlüssige und kraftschlüssige Verbindungen unterteilt werden, das allgemeine fachliche Verständnis des Begriffs "mechanische Verbindung" am [X.] wiedergeben. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, käme dem für die Auslegung von Merkmal o keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Das Streitpatent schließt mit diesem Merkmal nicht jede Art der Verbindung aus, sondern nur eine mechanische "Kopplung". Das Streitpatent enthält zwar keine näheren Hinweise dazu, wie sich eine Kopplung von einer Verbindung unterscheidet. Der Wortkombination "mechanische Kopplung" ist aber zu entnehmen, dass nur solche Verbindungen ausgeschlossen sind, bei denen die Einzelelemente noch voneinander unterscheidbar und stofflich getrennt vorhanden sind. Ein Bauteil, dessen Einzelelemente stoffschlüssig miteinander verbunden sind, kann demgemäß als einstückig anzusehen sein.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der in [X.] stehenden Fassung sei nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann, einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau und Elektrotechnik, in naheliegender Weise aus der [X.] [X.] Hei11-137484 ([X.]) ergebe.

[X.] offenbare einen Staubsauger mit einer [X.] und einer [X.], die durch eine [X.]rennwand 11a voneinander abgetrennt seien. Ein von einem Motor angetriebenes Gebläse diene als [X.]. Zwischen [X.] und [X.] sei ein Ansauggitter vorgesehen, das zu der [X.] hin ausgerichtet sei und sich von der [X.] zur [X.] hin verbreitere. Die beschriebenen Ausführungsformen des Ansauggitters seien im Bereich der [X.]rennwand verortet und dienten als Eintrittsöffnung für den Luftstrom der angesaugten Luft, die den Papierbeutel passierend von der [X.] zu dem Gebläse in die [X.] ströme. Je nach Ausgestaltung erfolge eine Glättung des Luftstroms, wodurch Ansaugverluste vermindert würden. Das Gebläse sei mittels Haltegummis mit der Ansaugöffnung an dem Ansauggitter befestigt. Damit seien die Merkmale a bis n offenbart und Merkmal o zumindest nahegelegt. Es liege im Griffbereich des Fachmanns, zwischen einer einstückigen und einer mehrstückigen Gestaltung auszuwählen. Die in den Figuren 4 und 5 der [X.] als Ausführungsbeispiel gezeigten Gehäuse seien zwar nur unter erheblichem Aufwand oder gar nicht in einem Arbeitsgang einstückig zu fertigen. Dies bedeute aber nicht, dass der Fachmann ausgehend von [X.] eine einstückige Gestaltung zwingend ausgeschlossen hätte. Im Zuge seiner routinemäßigen Überlegungen habe er Form und Ausrichtung der Streben des [X.] so ändern können, dass eine Herstellung durch [X.]ritzgießen in einem Zug problemlos möglich sei.

Auch die mit den [X.] 1 bis 8 verteidigten Gegenstände beruhten nicht auf erfinderischer [X.]ätigkeit.

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts lag der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand ausgehend von [X.] nicht nahe.

1. Wie auch das Patentgericht angenommen hat, erweist sich der verteidigte Gegenstand gegenüber [X.] als neu.

a) [X.] offenbart einen Staubsauger mit besonderer Ausgestaltung des Ansauggitters.

Nach der Beschreibung von [X.] wird die Ansaugleistung bei herkömmlichen Staubsaugern dadurch vermindert, dass die Luft ein Ansauggitter passieren muss ([X.]de Abs. 6). Zur Lösung schlägt [X.] vor, die Form des Ansauggitters so zu verbessern, dass der Luftstrom an der Vorderseite der Ansaugöffnung des [X.] geglättet wird ([X.]de Abs. 7 f.).

Die insgesamt fünf Ausführungsbeispiele weisen jeweils eine [X.] (1) und eine [X.] (2) auf, die durch eine [X.]rennwand (11a) voneinander abgetrennt sind. In der [X.] (2) ist ein Elektrogebläse (5) für das Ansaugen angeordnet. An der [X.]rennwand (11a) ist ein Ansauggitter (3) vorgesehen, das weiter vorn als die Ansaugöffnung (16) des [X.] (5) angeordnet ist ([X.]de Abs. 3, 9 und 15). Das Gebläse (5) ist mittels eines Haltegummis (14) mit der Ansaugöffnung an dem Gitter (3) befestigt (Abs. 3).

Die fünf Ausführungsbeispiele unterscheiden sich durch die Form des Ansauggitters (3a, 3b, 3c, 3d und 3e). Exemplarisch sind nachfolgend die Figuren 1, 4 und 5 wiedergegeben, die die genannten Bauteile (3a, 3d, 3e) jeweils in einer Querschnittsdarstellung zeigen.

Abbildung

AbbildungAbbildung

In dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 verlaufen die seitlichen Begrenzungslinien gerade und nähern sich in Richtung der [X.] einander an. In den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 2 bis 4 verlaufen die Linien bogenförmig. In dem Ausführungsbeispiel nach Figur 5 verlaufen sie im oberen [X.]eil bogenförmig und im unteren [X.]eil gerade und parallel zueinander.

b) Damit sind, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale a bis e offenbart.

c) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, offenbart [X.] auch einen [X.] mit den Merkmalen f bis i.

Der in den Figuren 1 bis 5 gezeigte Verlauf der beiden seitlichen Begrenzungslinien und die Erläuterungen hierzu in der Beschreibung lassen erkennen, dass sich der Durchgang zum Gebläse hin verjüngt.

Die Ausgestaltung als Ansauggitter steht dem nicht entgegen. Erfindungsgemäß lässt dieses den Luftstrom durch, um ihn zu glätten. Das Streitpatent sieht anstelle eines Gitters [X.] vor, so dass auch im Streitpatent der Luftstrom lediglich durch Lücken geleitet wird.

aa) Dass der Verlauf in Figur 5 eine Stufe aufweist, ist unerheblich, weil Merkmal i eine solche Gestaltung aus den oben dargelegten Gründen nicht ausschließt.

bb) Ebenfalls unerheblich ist, dass den Figuren und der Beschreibung nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob sich der Querschnitt allseits stetig verjüngt oder ob etwa die in der Darstellung nicht zu sehenden Wände in einzelnen Bereichen zueinander parallel verlaufen.

Wie ebenfalls bereits oben dargelegt wurde, ist die zuletzt genannte Ausgestaltung durch Merkmal i nicht ausgeschlossen.

cc) Ausschlaggebend ist, dass sich aus der Beschreibung von [X.] hinreichend deutlich ergibt, dass das als [X.] im Sinne des Streitpatents ausgestaltete Ansauggitter mit dem Gebläse gekoppelt ist und sich so verjüngt, dass der gesamte Luftstrom in das Gebläse geleitet wird.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschreibung, wonach der Luftstrom von der [X.] (1) über das Ansauggitter (3) zum Gebläse (5) geleitet und durch die besondere Ausgestaltung des Gitters zusätzlich geglättet wird (Abs. 16). Mit diesen Ausführungen ist die Annahme, an der dem Gebläse zugewandten Seite des Ansauggitters könnten [X.]eilflächen vorhanden sein, die quer zum Luftstrom stehen, nicht vereinbar.

Auch die Figuren 1 bis 5 enthalten keine Hinweise, die die zuletzt genannte Annahme stützen. Bei isolierter Betrachtung könnte die zeichnerische Darstellung theoretisch zwar dahin interpretiert werden, dass sich das Gitter nur auf zwei Seiten verjüngt, während seine Seitenwände auf den beiden anderen Seiten parallel zueinander verlaufen. Auch diese Deutung stünde aber in Widerspruch zu den aufgezeigten Ausführungen in der Beschreibung.

Aus demselben Grund ergeben sich entgegen der Auffassung der Berufung aus der zeichnerischen Darstellung keine Hinweise darauf, dass das zur Ankopplung des Ansauggitters an das Gebläse eingesetzte Haltegummi (14) Lücken aufweist, so dass die Luft in einzelnen Bereichen seitlich entweichen könnte.

d) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass [X.] auch das Eingriffschutzelement gemäß den Merkmalen k bis n vorwegnimmt.

Zwar erwähnt [X.] einen [X.]körper und den Schutz gegen ein Hineingreifen in die [X.] (2) nicht eindeutig. Die Angabe, dass der Lufteinlass als Ansauggitter ausgestaltet ist, lässt aber hinreichend deutlich erkennen, dass [X.] vorhanden sind, die einen Eingriff zumindest erschweren. Mehr gibt Merkmal k nicht vor.

Wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, zeigen die Figuren 4 und 5 im Bereich der Mitte eine domartige Ausgestaltung des Gitters im Sinne des (ohnehin optionalen) Merkmals l1.

e) Nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist Merkmal o.

Die Beschreibung enthält keine Hinweise darauf, aus welchen Materialien und aus wie vielen zusammengefügten Komponenten der Staubsauger besteht. Die Schraffurdarstellung in den Figuren 1 bis 5 erlaubt insoweit, wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, keine eindeutigen Schlussfolgerungen. Selbst wenn ihr zu entnehmen wäre, dass alle Komponenten aus dem gleichen Material bestehen, ergäbe sich daraus nicht, dass sie im Sinne von Merkmal o aus einem einzigen Stück bestehen.

2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts war Merkmal o ausgehend von [X.] auch nicht nahegelegt.

a) Dem Streit der Parteien darüber, ob der Fachmann über eine Ausbildung als Hochschulingenieur oder, wie die Beklagte meint, nur über eine Ausbildung als Werkzeugmacher, [X.]echniker oder Ingenieur verfügt, kommt hierbei keine Bedeutung zu.

Die Beklagte zeigt nicht auf, dass sich einzelne aus [X.] oder sonstigem Stand der [X.]echnik vermittelte Anregungen nur für einen Fachmann mit Hochschulausbildung ergaben.

b) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts war eine Ausgestaltung mit einem einstückigen Bauteil gemäß Merkmal o ausgehend von [X.] nicht nahegelegt.

aa) Nach den insoweit übereinstimmenden Feststellungen des Patentgerichts und der [X.] des [X.] im Einspruchsverfahren ([X.], Entscheidung vom 14. September 2018 - [X.] 0621/15 - 3.2.04) wäre eine einstückige Anfertigung eines Ansauggitters, wie es in den Figuren 4 und 5 von [X.] dargestellt ist, allenfalls mit erheblichem Aufwand möglich. Hieraus hat die [X.]echnische [X.] zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass eine einstückige Ausgestaltung nicht nahelag.

Die vom Patentgericht angestellte Erwägung, dem Fachmann sei es möglich gewesen, Form und Ausrichtung der in [X.] dargestellten Streben des [X.] so zu ändern, dass das Ansauggitter problemlos als in einem Zug spritzgegossenes Bauteil hergestellt werden könne, reicht nicht aus, um eine solche Ausgestaltung als naheliegend zu qualifizieren. Die Berufung zeigt zwar keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen zu den am [X.] zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten begründen. Um den Gegenstand des Streitpatents als naheliegend einzuordnen, bedurfte es aber einer Anregung, von diesen technischen Möglichkeiten bei den in [X.] offenbarten Erzeugnissen Gebrauch zu machen.

Eine solche Anregung ergab sich aus [X.] nicht. Dort wird der Frage, aus wie vielen Einzelteilen die vorgeschlagene Konstruktion hergestellt werden soll, keine Aufmerksamkeit gewidmet. Im Mittelpunkt steht vielmehr die zweckmäßige Ausgestaltung des Ansauggitters zur Gewährleistung eines möglichst günstigen Luftstroms. Daraus ergab sich keine Veranlassung, die vorgeschlagene Formgebung im Hinblick auf bestimmte Herstellungsmethoden abzuwandeln. Solche Überlegungen wären mit einer Abkehr von dem in [X.] im Mittelpunkt stehenden Grundgedanken verbunden gewesen, wonach der Formgebung die entscheidende Bedeutung zukommt.

bb) Eine Anregung war nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei der einstückigen Herstellung um ein allgemeines Mittel gehandelt hätte, dessen Heranziehung sich auch im Kontext mit [X.] anbot.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang eine einstückige Herstellung von Kunststoffteilen durch [X.]ritzgießen als allgemeines Lösungsmittel angesehen werden kann, das für eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten in Betracht zu ziehen ist. Ausgehend von [X.] ergaben sich jedenfalls keine ausreichenden Hinweise darauf, dass dieses Mittel auch im dort aufgezeigten Zusammenhang eingesetzt werden kann. Auch insoweit ist ausschlaggebend, dass in [X.] nicht die Eignung für unterschiedliche Herstellungsmethoden im Mittelpunkt steht, sondern die spezielle Formgebung, um einen besonders günstigen Luftstrom zu bewirken.

Die von der Klägerin angeführte Möglichkeit der Herstellung durch [X.]ritzgießen unter Verwendung von zwei Maschinen mag sich trotz des damit verbundenen Aufwandes angeboten haben, wenn sonstige Umstände dafür gesprochen hätten, eine einstückige Herstellung anzustreben. Ausgehend von [X.] gab es insoweit jedoch gerade keine Präferenz.

IV. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 119 Abs. 1 [X.]).

1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist durch die übrigen [X.] ebenfalls nicht vorweggenommen.

a) Der offenkundig vorbenutzte und im [X.] [X.] dokumentierte Staubsauger vom [X.]yp M.     weist keinen [X.] mit einer Verjüngung im Sinne der Merkmale f und i auf.

aa) Wie aus den nachfolgend wiedergegebenen Lichtbildern ersichtlich ist, weist der vorbenutzte Staubsauger eine Kammer zur Aufnahme eines [X.] und eine davon durch eine [X.]rennwand separierte Kammer mit einem motorisch angetriebenen Gebläse auf.

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

[X.] weist eine rechteckige Öffnung auf, durch die die Luft von der [X.] zum Gebläse gelangen kann. In dieser Öffnung ist eine rippenartige Struktur ausgebildet, die an einer Seite mehrere konzentrisch angeordnete zylindrische [X.] umfasst. [X.] besteht aus einem einheitlichen Bauteil, das nicht aus mehreren Komponenten zusammengesetzt ist.

bb) Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, sind damit Merkmale a bis e offenbart.

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Merkmale f und i nicht offenbart.

(1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Seitenwände der in der [X.]rennwand ausgebildeten Öffnung eine seitliche Neigung aufweisen und ob eine solche Neigung entgegen der Auffassung der [X.] auch dann als Verjüngung angesehen werden könnte, wenn sie allein auf Besonderheiten des Herstellungsprozesses beruht.

Wie die [X.]echnische [X.] jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden hat, fehlt es zumindest an der nach den Merkmalen f und i erforderlichen Verjüngung, durch die der gesamte in die [X.] eindringende Luftstrom zum Gebläse geleitet wird, ohne auf eine quer dazu verlaufende Fläche an dem in Richtung des Gebläses liegenden Ende des Gitters zu treffen.

(2) Die in der mündlichen Verhandlung anhand eines aufgesägten Exemplars der [X.]rennwand demonstrierte Abstufung in der Nähe des [X.] reicht zur Verwirklichung der Merkmale f und i ebenfalls nicht aus.

Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Formgebung in diesem Bereich durch das Herstellungsverfahren vorgegeben ist. Unabhängig davon ist auch dieser schräg verlaufende Bereich so klein, dass die Luft im Bereich der Ankopplung an die [X.] nahezu über den gesamten Querschnitt hinweg auf eine quer verlaufende Wandung auftrifft. Damit fehlt es auch insoweit an einem [X.]richter im Sinne der Merkmale f und i.

b) Die [X.] [X.] 198 02 345 ([X.]) offenbart nicht die Merkmale k und n.

aa) [X.] offenbart einen Elektrostaubsauger mit geringer Lärmentwicklung.

[X.] führt aus, im Stand der [X.]echnik bekannte Elektrostaubsauger seien verhältnismäßig laut. Ursachen seien der hochtourige Motor, der Luftstrom durch den Staubsauger und im [X.] erzeugte Schwingungen, die auf die restlichen [X.]eile übertragen würden ([X.]. 1 Z. 6-19).

Zur Lärmreduzierung schlägt [X.] vor, das [X.] in einem Dämpfer aufzuhängen ([X.]. 2 Z. 9-14).

Zusätzlich wird ein [X.] vorgeschlagen, der eine in [X.] des Luftstroms stetig abnehmende Querschnittsfläche aufweist. Ein Ausführungsbeispiel für einen solchen [X.] ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 im Längsschnitt dargestellt.

Abbildung

Der Luftstrom wird aus der [X.] (7) durch den konischen [X.] (27) in die Eingangsöffnung (26) des [X.]s (6) gerichtet. Der [X.] wird durch Wandungen der lärmabschirmenden [X.]rennwand (8) und durch eine gegenüberliegende konische Schutzwand (28) gebildet. Die Schutzwand (28) ist durch konische Längsrippen (29) mit der konischen Außenwand (30) der [X.] (8) verbunden. Die [X.] der beiden gegenüberliegenden Oberflächen sind aneinander angepasst, um eine Stromliniengestalt des [X.]s zu erzielen ([X.]. 2 Z. 66 bis [X.]. 3 Z. 20; [X.]. 4 Z. 56).

bb) Damit sind die Merkmale a bis e offenbart.

cc) Ebenfalls offenbart sind die Merkmale f bis i.

Durch die konische Form der Diffusorwandungen (8) wird der Querschnitt der Lufteintrittsöffnung ausgehend von der [X.] in Richtung auf das [X.] reduziert, und zwar so weit, dass er am Ende mit dem Querschnitt des Anschlussstücks für das [X.] übereinstimmt. Wie auch die [X.] angenommen hat, genügt dies zur Verwirklichung der Merkmale f und i.

Dass der für den Luftstrom zur Verfügung stehende Querschnitt zusätzlich durch die Schutzwand (28) beschränkt wird, führt nicht ohne weiteres zu einer abweichenden Beurteilung. Patentanspruch 1 schließt solche zusätzlichen Elemente nicht zwingend aus.

dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es aber an einer Offenbarung der Merkmale k und n.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der [X.] zutrifft, dass die Schutzwand (28) schon deshalb nicht als Eingriffschutz angesehen werden kann, weil bereits der davor angebrachte Filter (24) einen Eingriff verhindert.

Die konische Schutzwand (28) ist jedenfalls nicht so ausgebildet, dass sie im [X.]richtergrund gebildet ist und ihre [X.] in der [X.]richtermitte in Richtung auf die [X.] abstehen, wie dies die Merkmale k und n vorsehen. Die Schutzwand (28) weist zwar in der Mitte der [X.]richteröffnung [X.] auf. Diese stehen aber nicht in Richtung auf die [X.] ab, sondern in Richtung auf das Gebläse. Außerdem lässt die Schutzwand (28) in diesem Bereich keine Luft durch, wie dies nach Merkmal k erforderlich wäre.

Die an der Außenwand (30) befestigten [X.] (29) verlaufen zwar in Richtung der [X.], aber nicht zur [X.]richtermitte hin. Entsprechendes gilt für die nur in der Beschreibung erwähnte Verbindung zwischen der Schutzwand (28) und den [X.] (29).

c) Die [X.] Patentschrift 3 454 978 ([X.]) offenbart jedenfalls nicht die Merkmale k bis n.

aa) [X.] beschreibt ein elektrisches Reinigungsgerät.

[X.] führt aus, bei im Stand der [X.]echnik (d.h. im Jahr 1966) bekannten Geräten könne es wegen der geringen Abmessungen zu einem Druckabfall oder zu einer Überhitzung des [X.] kommen ([X.]. 1 Z. 28-45).

[X.] schlägt vor diesem Hintergrund vor, zwischen der [X.] und der [X.] einen ringförmigen Durchgang vorzusehen, der einen Venturi-Effekt erzeugen kann. Das Zusammenwirken dieses Effekts mit dem Ansaugeffekt des Gebläses führe zu einer Leistungssteigerung ([X.]. 1 Z. 53-72).

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Abbildung

Das vordere Ende des [X.] (15) ist halbkugelförmig geformt und ragt in das Innere einer [X.]ülle (9) hinein. Hierdurch wird ein ringförmiger Durchgang (d) gebildet, der einen venturiförmigen Längsbereich zwischen dem Motor (15) und der sich öffnenden Rohrleitung (16) aufweist ([X.]. 2 Z. 56-60). An dem ringförmigen [X.]üllenabschnitt (9) ist ein Staubfilter (37) angebracht ([X.]. 2 Z. 23-25).

bb) Damit fehlt es, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, jedenfalls an der Offenbarung eines [X.] im Sinne der Merkmale k bis n.

d) Für die [X.] Patentschrift 2 237 499 ([X.]) gilt nichts anderes.

aa) [X.] veröffentlichte [X.] befasst sich mit dem Problem, einen Staubsaugerbeutel zur Verfügung zu stellen, der günstig hergestellt und leicht zusammengelegt werden kann ([X.]. 1 Z. 2-19). Zur Veranschaulichung sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 die wichtigsten [X.]eile eines Staubsaugers dargestellt ([X.]. 1 Z. 24-26).

Abbildung

Ein Staubbeutel (1) ist im linken [X.]eil des Gehäuses (2) untergebracht. Die Luft strömt von der [X.] durch die Öffnung (6) in den Beutel und durchströmt in der Folge das Gebläse (45) und den Auslass (7) ([X.]. 1 Z. 42-54).

bb) Damit fehlt es ebenfalls zumindest an einer Offenbarung der Merkmale k bis n.

e) Entsprechendes gilt für die [X.] [X.] 2000-325269 ([X.]3).

aa) [X.]3 offenbart einen elektrischen Staubsauger.

[X.]3 führt aus, im Stand der [X.]echnik gebräuchliche Staubsauger enthielten einen Motor mit Kommutator und Kohlebürsten. Durch Verschleiß entstünden [X.], die zusammen mit dem Abluftstrom ausgeblasen würden ([X.]3de Abs. 2). Zur Abhilfe sei vorgeschlagen worden, vor dem Gebläse einen Staubfilter anzuordnen und die aus dem Gebläse ausgeblasene Luft an die Bodendüse zurückzuführen, so dass eine Zirkulation entsteht. Dies führe zu einem erhöhten Platzbedarf und zu verringerter Leistung ([X.]3de Abs. 5 f.).

Zur Verbesserung schlägt [X.]3 vor, einen bürstenlosen Motor einzusetzen. Dadurch könne auf einen Filter zum Auffangen von [X.] und auf eine Abluftkammer für deren Aufnahme verzichtet werden ([X.]3de Abs. 13).

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

Abbildung

[X.] (10) besteht aus einer Unterschale (20) und einer Oberschale (30). Darin angeordnete Wandungen (21, 31) bilden eine [X.]rennwand, die eine [X.] (12) von einer [X.] (13) abtrennt. Die Wandungen (21, 31) weisen schlitzförmige Luftführungsbohrungen (21a, [X.]) auf ([X.]3de Abs. 19). In der [X.] (13) ist ein elektrisches Gebläse (15) mit einem bürstenlosen Motor (15a) angeordnet. Im vorderen Bereich ist ein Führungselement (83) vorgesehen, das eine annähernd kegelförmige Führungswandung (83a) aufweist und in dessen Boden eine durchgehende Bohrung ([X.]) ausgebildet ist. Der Rand der Führungswandung (83a) liegt an den Wandungen (21, 31) dicht an ([X.]3de Abs. 25).

An der vorderen Wandung der Oberschale (30) und der Unterschale (20) ist eine Saugöffnung (22) ausgebildet, in welche ein Dichtelement (90) aus Gummi eingesetzt ist (Abs. 21).

bb) Damit fehlt es ebenfalls an der Offenbarung eines [X.] im Sinne der Merkmale k bis n.

f) Die [X.] Patentanmeldung 636 336 ([X.]) offenbart nicht das Merkmal o.

aa) [X.] offenbart eine Schalldämpfereinrichtung zum Absorbieren von Betriebsschwingungen eines Staubsaugers.

[X.] führt aus, bei bekannten Schalldämpfern dieser Art werde der Auslassstrom über einen relativ kurzen Weg geleitet und nur durch eine Öffnung ausgelassen. Dies beeinträchtige die geräuschabsorbierende Wirkung ([X.]. 1 Z. 16-34).

Zur Verbesserung schlägt [X.] unter anderem vor, Betriebsschwingungen des [X.] zu absorbieren, Auslassgeräusche zu unterdrücken und den Auslassluftstrom zu verteilen ([X.]. 2 Z. 15-24).

Das zweite der beiden Ausführungsbeispiele ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 7 und 9 dargestellt.

Abbildung

Abbildung

Der Schalldämpfer (60) umfasst einen Geräuschabsorber (61), eine Abdeckung (62) und eine Absorberstütze (63) ([X.]. 10 Z. 45-47). Die Abdeckung (62) weist eine stromlinienförmige Wand auf. Diese weist eine radiale [X.]struktur (621) auf, um Geräusche zu absorbieren. Ferner ist eine [X.]struktur (622) an der Seitenfläche der Projektion (623) vorhanden, um einen Wirbelstrom zu verhindern, aber mehr Luft in den Motor (1) einzulassen ([X.]. 11 Z. 15-23). Das [X.] (1) ist mit einer Stütze (70) ausgestattet, um den Schalldämpfer (60) zu stützen ([X.]. 11 Z. 35-37).

bb) Damit ist das Merkmal o nicht offenbart.

Aus der Darstellung in Figur 9 ergibt sich, dass die beiden Kammern des Gehäuses nicht allein durch den Schalldämpfer (60) voneinander abgetrennt sind, sondern zumindest auch durch die Stütze (70). Diese ist als separates Bauteil ausgestaltet.

g) Die [X.] [X.] 1996-303394 ([X.]) offenbart jedenfalls nicht die Merkmale k und o.

aa) [X.] befasst sich ebenfalls mit der Lärmreduktion bei Staubsaugern.

Bei im Stand der [X.]echnik üblichen Geräten sei der Einlasswinkel des Diffusors klein, um einen kompakten Aufbau zu ermöglichen. Dadurch werde der Wirkungsgrad beeinträchtigt ([X.]de Abs. 7).

Zur Verbesserung schlägt [X.] vor, am Lufteinlass einer das Laufrad bildenden Seitenplatte eine Rundung einzurichten, deren Vorderkante vom [X.] umhüllt wird (Abs. 9).

Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 dargestellt.

Abbildung

Abbildung

Im Gehäuse (1) sind eine [X.] (8) und eine [X.] (9) eingerichtet ([X.]de Abs. 23). Die [X.] (9) enthält einen Mikrofilter (33) und ein kastenförmiges Filtergehäuse (58) mit einem darin aufgenommenen Staubsammelfilter (5) ([X.]de Abs. 28).

Am [X.] (17) sind [X.] (71) angebracht. Diese sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 8 erkennbar, die eine Frontansicht des [X.]s zeigt ([X.]de nach Abs. 76).

Abbildung

bb) Damit fehlt es, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, jedenfalls an einer Offenbarung von Merkmal o.

Die [X.] (71) sind am Gehäuse (17) angebracht und damit nicht einstückig mit dem Filtergehäuse (58) ausgestaltet, das die Klägerin als [X.] im Sinne des Streitpatents ansieht.

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch Merkmal k nicht offenbart.

[X.] enthält keine Ausführungen dazu, wogegen die [X.] (71) Schutz bieten. Auch die zeichnerische Darstellung in den Figuren 1 und 8 lässt nicht erkennen, dass sie einen Eingriff in die [X.] verhindern. Anhaltspunkte, die einen sicheren Schluss darauf zulassen, dass Figur 8 nur einen [X.]eil der [X.] zeigt und sich diese über den gesamten Durchmesser der Durchgangsöffnung erstrecken, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war durch den Stand der [X.]echnik nicht nahegelegt.

a) Entgegen der im Hinweis des Patentgerichts geäußerten Auffassung ergab sich ausgehend von der Vorbenutzung M.        keine Anregung, die [X.]rennwand so umzugestalten, dass sie einen [X.] mit den Merkmalen f und i bildet.

aa) Dabei kann offenbleiben, ob ein [X.] im Sinne der Merkmale f und i vorläge, wenn die Stirnfläche der [X.]rennwand bei dem vorbenutzten Staubsauger durchgehend schräg verliefe, und ob sich die Ausgestaltung der [X.]rennwand beim vorbenutzten Staubsauger aus fachlicher Sicht als strömungstechnisch ungünstig dargestellt hat.

Selbst wenn beide Fragen zu bejahen wären, ergäbe sich aus der genannten Erkenntnis nicht die Anregung, die [X.]rennwand mit schräg verlaufenden Stirnflächen zu versehen. Eine Ausgestaltung nach dem Vorbild eines [X.]richters war zwar aus zahlreichen der oben aufgezeigten [X.] bekannt. Der vorbenutzte Staubsauger weist ein solches Element jedoch gerade nicht auf. Die geringe [X.]iefe der [X.]rennwand bietet wenig [X.]ielraum für eine solche Ausgestaltung. Die Anordnung eines tieferen [X.]richters liefe der erkennbar auf möglichst kompakte Bauweise ausgerichteten Gestaltung des vorbenutzten Staubsaugers zuwider.

bb) Ob Veranlassung bestand, den vorbenutzten Staubsauger um einen Schalldämpfer nach dem Vorbild von [X.] zu ergänzen, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung.

Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, hätte kein Anlass bestanden, die zum Schalldämpfer (60) gehörende, als separates Bauteil ausgestaltete Abdeckung (62) als integralen [X.]eil der beim vorbenutzten Staubsauger vorhandenen [X.]rennwand auszugestalten. Eine Anregung, nicht den gesamten Schalldämpfer, sondern nur die Abdeckung (62) zu übernehmen, ergab sich aus einer Zusammenschau der Vorbenutzung und der Entgegenhaltung ebenfalls nicht.

b) Ausgehend von den [X.], die einen [X.] mit den Merkmalen f und i offenbaren, bestand jedenfalls keine Veranlassung, diesen [X.]richter einstückig mit einem Eingriffschutzelement mit den Merkmalen k bis n auszugestalten.

3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

a) Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass bereits die Anmeldung ([X.]) neben einem domartig aufgeweiteten [X.]körper im Sinne von Merkmal l1 alternativ auch einen anders geformten [X.]körper im Sinne von Merkmal l2 offenbart und dass die Kombination mit den Merkmalen m und n für beide Ausführungsformen als zur Erfindung gehörend offenbart ist.

Wie das Patentgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, ergibt sich aus der Schilderung eines [X.]körpers mit einer domartigen Aufweitung und den Merkmalen m und n ([X.] S. 6 Z. 12-33) sowie dem daran anschließenden Hinweis, neben einer sich domartig aufweitenden Form könne gegebenenfalls auch ein anders geformter [X.]körper eine Sicherheitsfunktion erfüllen ([X.] S. 6 Z. 33-36), hinreichend deutlich, dass ein anders geformter Körper ebenfalls die Merkmale m und n aufweisen kann.

b) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht Merkmal n als ursprünglich offenbart angesehen.

Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ist den Ausführungen in der Anmeldung, wonach in der [X.]richtermitte des [X.]s, das heißt zur Öffnung zum Gebläse hin, [X.] in Form eines domartigen, in Richtung der [X.] abstehenden [X.] vorgesehen sein können ([X.] S. 6 Z. 30-33), hinreichend deutlich zu entnehmen, dass nicht nur das Eingriffschutzelement insgesamt in der beschriebenen Weise absteht, sondern auch die einzelnen [X.], aus denen es besteht. Eine solche Ausgestaltung ist auch in den Figuren 2 bis 4 dargestellt.

c) Das Weglassen der Merkmale "Eintrittsöffnung EO an der Stirnseite des Gehäuses", "im Wesentlichen geradlinig gerichteten Luftstroms", "die Austrittsöffnung [X.] im Gehäuse GH" sowie "die mechanische Ankopplung des Gebläses [X.], insbesondere des Abdichtelements [X.]" führt schon deshalb nicht zu einer unzulässigen Verallgemeinerung, weil bereits der in der Anmeldung formulierte Anspruch 1 eine Vorrichtung ohne diese Merkmale beansprucht.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die in [X.] stehende Fassung von Patentanspruch 1 weitere Merkmale vorsieht, ohne dass auch die oben genannten Merkmale Aufnahme gefunden haben. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die nicht aufgenommenen Merkmale in zwingendem technischem Zusammenhang mit den in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmalen stehen.

4. Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Nach den Feststellungen des Patentgerichts ist eine Kombination der Merkmale l2, m und n unter Rückgriff auf das Fachwissen jedenfalls in der Weise ausführbar, dass der [X.]körper anstelle einer domartigen Form die Form eines Quaders oder Würfels aufweist.

Die Klägerin zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellungen begründen.

V. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 119 Abs. 5 Satz 2 [X.]).

Der angegriffene Gegenstand erweist sich aus den oben dargelegten Gründen als rechtsbeständig. Die Klage ist deshalb abzuweisen.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] und § 91 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

  

Kober-Dehm     

  

Marx

  

Rombach     

  

Rensen     

  

Meta

X ZR 19/21

31.01.2023

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 24. September 2020, Az: 5 Ni 25/18 (EP), Urteil

Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.01.2023, Az. X ZR 19/21 (REWIS RS 2023, 2267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2267 MDR 2023, 857 REWIS RS 2023, 2267


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 Ni 25/18 (EP)

Bundespatentgericht, 5 Ni 25/18 (EP), 24.09.2020.


Az. X ZR 19/21

Bundesgerichtshof, X ZR 19/21, 31.01.2023.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 Ni 25/18 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Staubsauger (europäisches Patent)" – zur Frage der Patentfähigkeit


X ZR 1/15 (Bundesgerichtshof)


X ZR 10/21 (Bundesgerichtshof)


X ZR 16/17 (Bundesgerichtshof)

Schutzbereich eines Patents: Auslegung des Patentanspruchs - Scheinwerferbelüftungssystem


X ZR 4/20 (Bundesgerichtshof)

Nichtigkeit eines europäischen Patents: Erreichung der mit einer Zweckangabe beabsichtigten Funktion durch externe Software


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.