Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.11.2015, Az. IX B 54/15

9. Senat | REWIS RS 2015, 2760

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Gegenstand

Privates Veräußerungsgeschäft bei einer im Ausland belegenden Immobilie


Leitsatz

1. NV: Es bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung, dass die Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie der inländischen Steuerpflicht unterfällt, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es aufgrund des bei einem privaten Veräußerungsgeschäft geltenden Stichtagsprinzips bei einer Anschaffung und Veräußerung in Fremdwährung auf den amtlichem Umrechnungskurs zum jeweiligen Zeitpunkt ankommt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2015  13 K 1363/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

3

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

5

Dass bei einer Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie für eine Besteuerung im Inland auf die unbeschränkte Steuerpflicht des [X.] im Inland im Zeitpunkt der Veräußerung abgestellt wird, folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach unterfallen bei einem Wohnsitz des Steuerpflichtigen im Inland die während seiner unbeschränkten Steuerpflicht verwirklichten Einkünfte nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG der Einkommensteuer (vgl. [X.]/[X.], § 23 EStG Rz 26; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], EStG, § 23 Rz 16). Verwirklicht ist der Tatbestand des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit der Veräußerung des angeschafften Wirtschaftsguts. Zu versteuern ist der Veräußerungsgewinn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses.

6

Ebenfalls ist geklärt, dass es aufgrund des bei einem privaten Veräußerungsgeschäft geltenden Stichtagsprinzips bei einer Anschaffung und Veräußerung in Fremdwährung --hier [X.] auf den amtlichen Umrechnungskurs zum jeweiligen Zeitpunkt ankommt. Entsprechend dem Normzweck des § 23 EStG, den aufgrund der Veräußerung der in der Vorschrift aufgezählten Wirtschaftsgüter eintretenden Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit zu erfassen, sind Währungskursänderungen im Zeitpunkt der späteren Veräußerung bei der Ermittlung des steuerbaren Veräußerungsgewinns i.S. des § 23 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (vgl. Urteile des [X.] vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, [X.], 44, [X.], 385, unter [X.], sowie --zu § 17 EStG-- vom 24. Januar 2012 IX R 62/10, [X.], 362, [X.], 564, und vom 18. November 2014 IX R 30/13, [X.], 489, unter II.1.c).

7

2. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. FGO) aus.

8

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

IX B 54/15

06.11.2015

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 15. April 2015, Az: 13 K 1363/14, Urteil

§ 1 Abs 1 EStG 2009, § 2 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, Art 13 Abs 1 DBA CH, Art 24 Abs 1 Nr 2 DBA CH, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.11.2015, Az. IX B 54/15 (REWIS RS 2015, 2760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2760

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