Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.01.2012, Az. IX R 62/10

9. Senat | REWIS RS 2012, 9850

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Gegenstand

Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Fremdwährung; Goldgeschäfte


Leitsatz

1. Zur Berechnung des Auflösungsgewinns aus einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens in Euro umzurechnen und nicht lediglich der Saldo des in ausländischer Währung errechneten Veräußerungsgewinns/Veräußerungsverlustes zum Zeitpunkt der Veräußerung .

2. Zur Auslegung von Vereinbarungen über die Lieferung von Gold (Goldunzen/Goldmünzen) .

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden in den Streitjahren (2000 bis 2002) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erwarb am 4. Mai 1998  1 042 970 858 Anteile (Shares) an der [X.] ([X.]). Die Anschaffungskosten betrugen 52.627.569 US-$. Nachdem die Klägerin einen Teil der Anteile in den Jahren 1999 bis 2001 veräußert hatte, beschloss die [X.] am 14. Dezember 2001 ihre Auflösung. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch zu 49,3 % an der [X.] beteiligt. Der auf die Klägerin entfallende Liquidationserlös bestand aus verzinslichen Wertpapieren, deren Nennbetrag im Regelfall auf US-$ lautete, teilweise aber auch auf €. Ferner erhielt sie Geldüberweisungen in US-$ und €. Insgesamt betrug der Erlös in Form von Wertpapieren einschließlich Stückzinsen 24.198.638,07 US-$ und 1.049.483,33 €; die [X.] summierten sich auf 4.400.185,84 US-$ und 1.553.841,60 €. Der gesamte an die Klägerin ausgekehrte Liquidationserlös betrug 28.638.824 US-$ und 2.603.325 €.

2

Des Weiteren erwarb die Klägerin von der [X.] in [X.] im Februar 2002 Ansprüche auf Lieferung von insgesamt 16 000 Goldunzen. Für diesen Sachlieferungsanspruch zahlte sie an die [X.] insgesamt 4.724.560,48 US-$ (5.417.457,65 €). Die Käufe wurden über das Konto der Klägerin bei der [X.] in [X.] abgewickelt. Für den Verkauf von 16 000 Goldunzen wurden ihr aufgrund der Vereinbarung vom 7. Mai 2002 von der [X.] am 10. Mai 2002 auf ihrem Konto 5.024.000 US-$ (5.509.980,26 €) gutgeschrieben [X.] der Goldunze: 314 US-$). Am selben Tag erhielt die Klägerin ebenfalls aufgrund der Vereinbarung vom 7. Mai 2002 insgesamt 16 000 [X.] Goldmünzen [X.]. Dafür wurde ihr Konto bei der [X.] mit 5,2 Mio. US-$ belastet [X.] der Goldmünze: 325 US-$).

3

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2001 gaben die Kläger das Ergebnis aus der Auflösung der [X.] als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Klägerin an. Einen Veräußerungsgewinn aus dem Geschäft über 16 000 Goldunzen im [X.] erklärten sie nicht. Entsprechend veranlagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) die Kläger mit Bescheiden vom Februar 2004 zur Einkommensteuer (für 2001 und 2002). Ferner nahm das [X.] für das [X.] mit Bescheid vom 4. Februar 2004 einen Verlustrücktrag vor und stellte den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 für die Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen auf 1.279.900 [X.] fest.

4

Eine im Jahr 2005 bei den Klägern durchgeführte Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, die Auflösung der [X.] [X.] § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die entsprechenden Einkünfte seien in der Weise zu ermitteln, dass sowohl die Anschaffungskosten als auch der Erlös der Klägerin aus der Auflösung jeweils in [X.] Währung umzurechnen seien. Hieraus ergab sich für 2001 ein um 6.220.631 [X.] höherer Gewinn als bis dahin von den Klägern angegeben. Hinsichtlich des [X.] über 16 000 Goldunzen wurde ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften für 2002 in Höhe von 40.609,72 € (Einnahmen in Höhe von [X.] abzüglich Werbungskosten in Höhe von 51.912,89 €) ermittelt.

5

Dem folgend änderte das [X.] die Einkommensteuerbescheide 2000 (wegen des entfallenden Verlustrücktrags), 2001 sowie 2002 und hob den bisherigen Bescheid zum 31. Dezember 2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden [X.] zur Einkommensteuer für die Klägerin auf. Den Einspruch gegen die vier Bescheide wies das [X.] in den beiden hier streitigen Punkten als unbegründet zurück.

6

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) folgte mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 440 veröffentlichten Urteil der Ermittlung des Gewinns aus der Auflösung der [X.] seitens des [X.]. Insbesondere sei der gemeine Wert des der Klägerin zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens im Zeitpunkt der Auflösung der [X.] in [X.] zu ermitteln. Zu Recht habe das [X.] auch das Edelmetallgeschäft der Klägerin als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr 2002 geltenden Fassung (a.F.) der Besteuerung unterworfen. Die Klägerin habe im Februar 2002 nicht 16 000 Goldunzen zu Eigentum von der [X.], sondern lediglich einen Sachanspruch auf physische Auslieferung von 16 000 Goldunzen für insgesamt 4.724.560,48 US-$ (5.417.457,65 €) erworben. Die Abrechnung der [X.] deute darauf hin, dass die Klägerin vor dem Verkauf ihre Forderung auf Lieferung von 16 000 Goldunzen eingezogen habe.

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützen (§§ 17, 23 EStG).

8

Bei einem einheitlichen Vorgang --Anschaffung und Veräußerung in [X.] sei erst der Saldo (Veräußerungsgewinn) in [X.] bzw. € umzurechnen. Andernfalls würde der [X.] rein rechnerisch erhöht, obwohl ein Wechselkursgewinn tatsächlich niemals über den Markt realisiert worden sei. Der rechnerische Währungsgewinn sei der Sphäre des steuerlichen Privatvermögens zuzurechnen und unterliege dort keiner Besteuerung.

9

Zu Unrecht gehe das [X.] auch davon aus, dass die Klägerin den Tatbestand eines privaten [X.] gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. verwirklicht habe, indem sie sich in Erfüllung ihres Sachlieferungsanspruchs Goldmünzen habe liefern lassen. Verlange der Kontoinhaber physische Auslieferung des Goldes, erfolge diese bei der kontoführenden Geschäftsstelle der [X.] in [X.] Größe und Qualität (Ziff. 4 und 5 des [X.] --[X.]--), d.h. in entsprechenden Barren oder Münzen (Ziff. 1 [X.]). [X.] sich dabei ein Restanspruch zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, werde dieser zu dem am [X.] (für den jeweiligen Barren oder die jeweilige Münze) abgerechnet (Ziff. 5 [X.]).

Die Kläger beantragen,

das Urteil des [X.] aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden [X.] zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 vom 27. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2009 dahingehend zu ändern, dass der Veräußerungsgewinn i.S. des § 17 EStG für das [X.] um 6.220.631 [X.] und der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften für das [X.] um 40.610 € gemindert wird.

Das [X.] beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Im Rahmen der Berechnung eines [X.] von § 17 Abs. 2, 4 EStG richte sich der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens nach §§ 1 Abs. 1, 9 des Bewertungsgesetzes. Bei einer Veräußerung gegen Fremdwährung sei der erhaltene Wert (Veräußerungspreis) auf den Bewertungsstichtag in die nationale Währung umzurechnen.

Anschaffungskosten entstünden mit der Anschaffung in Höhe der zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bestehenden Verpflichtung zur Gegenleistung; sei der Kaufpreis in ausländischer Währung zu erbringen, so sei er für die Ermittlung der Anschaffungskosten zum [X.] im [X.] in [X.]/€ umzurechnen. Demnach bilde eine --ggf. bereits im Voraus [X.] nach Maßgabe des für den [X.] gültigen [X.] die Grundlage für die Ermittlung der Anschaffungskosten. Zwischenzeitliche Wechselkursschwankungen seien der Veräußerungsgewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG typischerweise immanent und könnten nicht hiervon künstlich abgespalten werden, wie es die Kläger unter Bezugnahme auf [X.] (in Der Betrieb --DB-- 2005, 1924) meinen.

Im Hinblick auf den Vorgang "Kauf eines [X.] über 16 000 Feinunzen Gold --Eintausch gegen 16 000 Goldmünzen [X.] gegen [X.]" gehe die Annahme der Kläger fehl, der [X.] bei Tausch der Goldunzen gegen die Goldmünzen in Höhe von 176.000 US-$ liege --lediglich-- in der unterschiedlichen Reinheit von 16 000 Feinunzen (Reinheit angeblich 995/1 000, obschon die Feinunze regelmäßig zu 99,9 % rein sei) zu 16 000 Münzen der Prägung [X.] (Reinheit bei Gold [X.]: 999,9/1 000) begründet. Denn ein [X.]wert von 314 US-$ bei einer Reinheit von 995 entspräche keinem [X.]wert von 325 US-$ bei einer Reinheit von 999,9, sondern einem solchen von 315,54 US-$ (314 [X.] x 999,9 = 315,54 US-$). Der Wertausgleich am 10. Mai 2002 sei kein bloßer Ausfluss eines etwaigen unterschiedlichen Reinheitsgehalts, sondern müsse seine Ursache darin finden, dass die geprägte Münze [X.] --unabhängig von ihrem reinen Goldgehalt-- einen anderen [X.]wert besitze als die vergleichbare Feinunze Gold.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat den [X.] der Klägerin [X.] von § 17 Abs. 1, 4 EStG zutreffend berechnet. [X.] nicht zu beanstanden ist auch seine Einordnung des [X.] der Klägerin als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.

1. Zur Berechnung des [X.]s der Klägerin (§ 17 Abs. 1, 2, 4 EStG) sind sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungspreis aus der Auflösung der [X.]. in [X.] Währung umzurechnen.

a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb --unter weiteren hier nicht problematischen [X.] auch der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft. [X.] ist der Betrag, um den der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten Vermögens der Kapitalgesellschaft seine Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 EStG). Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben.

b) Bei einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung sind die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgeblichen Bemessungsgrundlagen (Anschaffungskosten, Veräußerungspreis, Veräußerungskosten) im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung in DM/€ umzurechnen ([X.] in [X.], EStG, 10. Aufl., § 17 [X.] 71; [X.] in [X.], EStG, 6. Aufl., [X.] 1998 ff., § 17 [X.] 202; [X.] in [X.], EStG, § 17 EStG [X.]; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 17 EStG [X.] 167; [X.] der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2005; a.[X.], [X.] 2005, 1924; [X.]/[X.], EStG, 30. Aufl., § 17 [X.] 133; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Kommentar, § 17 EStG [X.] 170). Gleiches gilt für einen [X.].

aa) Der Veräußerungs- bzw. [X.] [X.] von § 17 Abs. 1, 4 EStG ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung des Veräußerungspreises (Urteil des [X.] --BFH-- vom 2. April 2008 [X.], [X.], 1658) bzw. die Ermittlung des gemeinen Werts des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft [X.] von § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Für eine in Fremdwährung veräußerte Beteiligung [X.] von § 17 EStG ist der Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Veräußerung in DM/€ umzurechnen ([X.] (7) zu § 17 EStR 1996; [X.] EStR 2005; [X.]/[X.], § 17 EStG [X.] 180; [X.]/ [X.], a.a.[X.]). Entsprechendes gilt für die Bewertung von im Zuge der Auflösung einer Kapitalgesellschaft zugeteiltem, auf ausländische Währung [X.] Vermögen. Maßgeblich ist grundsätzlich der amtliche Umrechnungskurs im Bewertungszeitpunkt (BFH-Urteile in [X.], 1658; vom 19. Januar 1978 [X.]/73, [X.], 327, [X.] 1978, 295).

bb) Der Entstehenszeitpunkt ist auch maßgeblich für die Umrechnung der im Zeitpunkt der Anschaffung in ausländischer Währung entstandenen --historischen-- Anschaffungskosten. Dabei ist unerheblich, ob --wie im [X.] Anschaffung und Veräußerung/Liquidation in gleicher ausländischer Währung erfolgten oder nur einer der beiden Akte.

[X.] im Privatvermögen gehören zwar bis zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren Bereich, dies jedoch nur, wenn sie nicht unter einen steuerbaren [X.], insbesondere § 23 EStG, fallen (BFH-Urteil vom 30. November 2010 VIII R 58/07, [X.], 337, [X.] 2011, 491). Dasselbe gilt, wenn [X.] sich auf die Höhe eines nach § 17 EStG steuerbaren Gewinns auswirken. Hiermit wird nicht etwa eine nicht realisierte Vermögensmehrung besteuert. Um eine Beteiligung in fremder Währung anzuschaffen, muss der Steuerpflichtige erst diese Fremdwährung anschaffen, d.h. [X.] Währung eintauschen. Seine wirtschaftliche Belastung besteht in dem in [X.]r Währung dafür investierten oder umgerechneten Betrag. [X.] der ausländischen Währung bestimmt durchaus die mit der Anschaffung einhergehende Leistungsfähigkeitsminderung. Diese ist mit dem Veräußerungspreis bzw. Liquidationserlös zu verrechnen, soll doch § 17 EStG die aus der Veräußerung bzw. Auflösung resultierende Leistungsfähigkeitssteigerung gleichheitsgerecht erfassen. Dies verlangt zugleich die Umrechnung des Veräußerungspreises bzw. [X.] im Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungs- bzw. [X.]s.

Diesen Grundsätzen folgt auch das [X.] bei der Ermittlung des [X.]s der Klägerin.

2. Auch die Einordnung des [X.] der Klägerin als privates Veräußerungsgeschäft [X.] von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (a.F.) erfasst Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von anderen als den in Nr. 1 genannten Wirtschaftsgütern, insbesondere Forderungen im Privatvermögen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (dazu nur BFH-Urteile in [X.], 337, [X.] 2011, 491, unter [X.], sowie vom 22. April 2008 [X.], [X.], 97, [X.] 2009, 296; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 23 [X.] 7 ).

Das veräußerte Wirtschaftsgut muss mit dem erworbenen zumindest wirtschaftlich identisch sein. Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der genannten Frist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 [X.], [X.], 435, [X.] 2000, 614).

b) Im Streitfall hat die Klägerin --nach den nicht mit schlüssigen Verfahrensrügen angegriffenen wie auch möglichen und damit den Senat bindenden Feststellungen-- im Februar 2002 einen Anspruch auf Lieferung von 16 000 Goldunzen für 4.724.560,48 US-$/5.417.457,65 € erworben und im Mai 2002  16 000 Goldunzen an die [X.] für 5.024.000 US-$/ 5.509.980,26 € verkauft (Gutschrift auf dem Konto der Klägerin 5.024.000 US-$) sowie 16 000 [X.] Goldmünzen [X.] gegen Belastung des Kontos mit 5,2 Mio. US-$ erhalten.

Die Auslegung dieser Geschäfte seitens des [X.] dahin, dass die Klägerin die Goldmünzen nicht lediglich als Erfüllung des zunächst erworbenen Anspruchs auf Lieferung von Goldunzen angenommen hat, ist angesichts der von der Klägerin hierbei zu leistenden Aufzahlung möglich. Das [X.] konnte --unter Berücksichtigung des MKR-- ohne Denkfehler oder Widersprüche davon ausgehen, dass Goldmünzen angeschafft wurden. Gegenleistung der Klägerin hierfür konnte --jenseits der [X.] die Gutschrift von 5.024.000 US-$ auf dem Konto der Klägerin sein, dies basierend auf dem Verkauf der Goldunzen für den genannten Preis in der Weise, dass die verkauften Unzen zu dem gutgeschriebenen Preis von 5.024.000 US-$ eingetauscht bzw. die Gutschrift als Entgeltzahlung der [X.] in US-$ für die Anschaffung der Münzen verwendet wurden. Jedenfalls hat die Klägerin den im Februar für 4.724.560,48 US-$ erworbenen Lieferanspruch --wirtschaftlich betrachtet-- in Höhe von 5.024.000 US-$ verwertet.

Daraus ergab sich ein privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des Lieferanspruchs der Klägerin, aus dem die Klägerin einen Gewinn in Höhe der Differenz der Anschaffungskosten für den eigenen Sachlieferungsanspruch und des von der [X.] zu leistenden Preises erzielte.

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt auch vor, wenn man --dem Klägervortrag folgend-- annimmt, die [X.] habe auf den ursprünglichen Sachleistungsanspruch der Klägerin auf Lieferung von 16 000 Goldunzen gegen Zuzahlung von 176.000 US-$ nicht 16 000 Unzen Gold, sondern 16 000 [X.] Goldmünzen [X.] an sie ausgeliefert. Damit hätte die Klägerin mit der [X.] als Schuldner vereinbart, dass der Anspruch auf Gold durch Lieferung entsprechend angesetzter Münzen erfüllt wird. Das [X.] konnte vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen annehmen, dass die Münzen angesichts ihrer Prägung gegenüber bloßem Gold ein aliud darstellen.

Meta

IX R 62/10

24.01.2012

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 30. September 2010, Az: 8 K 2608/09 E,F, Urteil

§ 17 Abs 1 EStG 1997, § 17 Abs 2 EStG 1997, § 17 Abs 4 EStG 1997, § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.01.2012, Az. IX R 62/10 (REWIS RS 2012, 9850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9850

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