Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.07.2020, Az. VIII R 37/16

8. Senat | REWIS RS 2020, 3357

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Zur Berücksichtigung von AfA bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie


Leitsatz

1. Zu den ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Spezial-Sondervermögens gehören u.a. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 EStG, auch wenn diese aus einem ausländischen Staat stammen.

2. Liegt ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG vor und gehört der Gewinn aus der Veräußerung der im Ausland belegenen Immobilie nicht zu den gemäß DBA freizustellenden Einkünften, erfolgt die Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 EStG.

3. Wurden bei der Ermittlung der zunächst erzielten, gemäß DBA freigestellten Einkünfte aus der Vermietung der ausländischen Immobilie deutsche AfA abgezogen, führt dies im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Immobilie nicht notwendig zu einer Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG. Eine solche Minderung unterbleibt, wenn zwar die Ermittlung der nach DBA freigestellten Vermietungseinkünfte unter Abzug der deutschen AfA erfolgt ist, die Einkünfte aber weder für die Ermittlung der Einkünfte der Anleger des Fonds als Steuersatzbemessungsgrundlage relevant waren, noch in die körperschaftsteuerliche Ermittlung des Einkommens der Fondsanleger Eingang gefunden haben.

Tenor

Die Revision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist die Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung ([[X.].]) bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines im Ausland belegenen, bebauten Grundstücks.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein inländisches Immobilien-Spezial-Sondervermögen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3, § 66 des [[[[X.].].].] in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung. Das Geschäftsjahr des [[[[X.].].].] war der Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres. Im Geschäftsjahr 2009/2010 waren nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([[[[X.].].].]) keine natürlichen Personen am Kläger beteiligt.

3

Der Kläger hatte am [[[[X.].].].] ein bebautes Grundstück in [[[X.].].] ([[[X.].].]) erworben und hieraus ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 des [[[X.].].] in der im Streitjahr geltenden Fassung ([[[X.].].]) wurden die [[[X.].].] vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --[[[X.].].]--) aufgrund des Abkommens zwischen der [[[X.].].] und dem [[[X.].].] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26.11.1964 ([[[X.].].] 1966, 359, BStBl I 1966, 730) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 23.03.1970 ([[[X.].].] 1971, 46, BStBl I 1971, 140) --[[X.].] 1964/1970-- durchgehend als freigestellte Einkünfte i.S. des § 4 Abs. 1 [[[X.].].] behandelt. Die Höhe dieser freigestellten Einkünfte ermittelte der Kläger bis zum Geschäftsjahr 2007/2008 nach dem im [[[X.].].] geltenden Recht (sog. cash-Methode). [[X.].] nach [[[X.].].] Recht blieben in diesen Geschäftsjahren unberücksichtigt. Nach einer Beanstandung durch das [[[X.].].] änderte der Kläger seine Vorgehensweise. Er ermittelte die freigestellten Einkünfte gemäß § 4 Abs. 1 [[[X.].].] in den Geschäftsjahren 2008/2009 und 2009/2010 nach [[[X.].].] Recht unter Berücksichtigung [[[X.].].] [[X.].] in Höhe von insgesamt … €.

4

Am 21.03.2010 veräußerte der Kläger das Grundstück. Eine sog. claw-back-Besteuerung wurde im [[[X.].].] anlässlich der Veräußerung nicht durchgeführt, weil --so der übereinstimmende Vortrag der [[[X.].].] der Buchwert den Veräußerungspreis überstiegen habe.

5

In der für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 [[[X.].].] erklärte der Kläger ausschüttungsgleiche Erträge in Höhe von … €. Darin enthalten war ein Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks in [[[X.].].] in Höhe von … €. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns hatte der Kläger gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) die in den Geschäftsjahren 2008/2009 sowie 2009/2010 bei der Ermittlung der freigestellten Einkünfte abgezogenen ([[X.].]) [[X.].] in Höhe von ... € berücksichtigt, indem er die historischen Anschaffungskosten um den [[X.].] minderte. Das [[[X.].].] war jedoch der Auffassung, für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns müssten die Anschaffungskosten um die kumulierten ([[X.].]) [[X.].] für den gesamten Zeitraum vom Erwerb bis zur Veräußerung des Grundstücks in Höhe von insgesamt … € gemindert werden. Deshalb erhöhte es im Änderungsbescheid vom 26.02.2013 den Veräußerungsgewinn für das Grundstück im Rahmen der Feststellung der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung [[[[X.].].].]) i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 [[[X.].].] um den bislang nicht berücksichtigten [[X.].] in Höhe von … €. Der Einspruch, mit dem der Kläger die Kürzung des Veräußerungsgewinns und eine niedrigere Feststellung der ausschüttungsgleichen Erträge um die gesamten [[X.].] in Höhe von … € begehrte, hatte keinen Erfolg.

6

Im Klageverfahren beantragte der Kläger zunächst, die festgestellten ausschüttungsgleichen Erträge um … € zu mindern. Das [[[X.].].] schloss sich im Laufe des Verfahrens der Auffassung des [[[[X.].].].] dahingehend an, dass die Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns lediglich um die in den Geschäftsjahren 2008/2009 und 2009/2010 bei der nach [[[X.].].] Recht erfolgten Ermittlung der gemäß dem [[X.].] 1964/1970 freigestellten [[[X.].].] abgezogenen [[X.].] in Höhe von … € zu mindern sei. Es erließ dementsprechend am 05.05.2014 einen Änderungsbescheid, in dem es die ausschüttungsgleichen Erträge um … € geringer feststellte, so dass --wie vom Kläger ursprünglich erklärt-- noch ein Veräußerungsgewinn in Höhe von … € aus dem Verkauf der Immobilie in [[[X.].].] in die Feststellung der ausschüttungsgleichen Erträge einging.

7

In der mündlichen Verhandlung beim [[[[X.].].].] beantragte der Kläger die weitere Minderung der festzustellenden ausschüttungsgleichen Erträge um die [[X.].] der Geschäftsjahre 2008/2009 und 2009/2010 in Höhe von … €. Er begehrte damit die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes in Höhe von … € und dessen Verrechnung mit anderen ausschüttungsgleichen Erträgen des [[[[X.].].].].

8

Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 1783 abgedruckten Urteil gab das [[[[X.].].].] der Klage statt. Es führte im Wesentlichen aus, die Grundsätze der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit stünden der Berücksichtigung von nur fiktiven [[X.].], die sich nicht zugunsten des [[[[X.].].].] ausgewirkt hätten, entgegen. Die [[X.].] hätten sich auch nicht im Rahmen des [X.] ausgewirkt, da es sich bei den Anteilseignern des [[[[X.].].].] ausschließlich um Kapitalgesellschaften gehandelt habe.

9

Dagegen wendet sich die Revision des [[[X.].].], das u.a. der Meinung ist, § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG verweise lediglich auf den objektiven Steuertatbestand, d.h. die Steuerbarkeit der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG, nicht aber darauf, ob und in welcher Höhe die ermittelten --steuerpflichtigen oder nach Doppelbesteuerungsabkommen ([X.]) freigestellten-- Einkünfte Eingang in die finale Bemessungsgrundlage gefunden hätten. Vorliegend seien die Einkünfte der Anleger aus Vermietung und Verpachtung durch das [[X.].] 1964/1970 als Nettobetrag von der Steuer freigestellt worden. Bei der Ermittlung dieses [X.] habe der Kläger die [[X.].] tatsächlich abgezogen. Für dieses Ergebnis spreche auch die Gleichbehandlung mit betrieblichen Einkünften. Dort werde dem Veräußerungserlös stets der Buchwert des Wirtschaftsguts gegenübergestellt. Ob sich die [[X.].] konkret mindernd auf die inländische Bemessungsgrundlage ausgewirkt hätten, sei auch dort unerheblich.

Das [[[X.].].] beantragt,
das Urteil des Hessischen [[[[X.].].].] vom 10.02.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Berücksichtigung der [[X.].] verstoße bereits gegen das [[X.].] 1964/1970, denn hinsichtlich des Teils des Veräußerungsgewinns, der auf die Rückgängigmachung von [[X.].] entfalle, habe der [X.] ([X.]) ein [X.] Besteuerungsrecht verneint ([X.]-Urteil vom 09.12.2010 - I R 49/09, [X.]E 232, 145, [X.], 482). Aus § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG ergebe sich überdies, dass nur die tatsächlich in Anspruch genommenen [[X.].] rückgängig zu machen seien. Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit bedeute, dass sich die [[X.].] zumindest dem Grunde nach hätten steuermindernd auswirken müssen. Das könne bei nach [X.] freigestellten Einkünften aber nicht der Fall sein. Auch im Betriebsvermögen spiegelten sich im Buchwert nur die tatsächlich in Anspruch genommenen [[X.].] wider. In jedem Fall solle nur der Aufwand neutralisiert werden, der nach [[[X.].].] Recht den steuerbaren Veräußerungsgewinn vorab gemindert habe.

Entscheidungsgründe

[[X.].]

Die Revision des [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].] ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]O--).

Das [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].] hat zutreffend erkannt, dass bei der Ermittlung des Gewinns/Verlustes aus der Veräußerung des Objekts in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] die Anschaffungskosten des [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] nicht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG um die bei der Ermittlung der in der [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] ([[[[[[[[[X.].].].].].].].].]) nach dem [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] freigestellten Einkünfte aus der Vermietung des Objekts abgezogenen [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] [[X.].] in Höhe von … € zu mindern sind. Seine Entscheidung, die streitgegenständlichen ausschüttungsgleichen Erträge aufgrund eines [[[[[[[X.].].].].].].]es des [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] zu kürzen, hält daher der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

1. Streitgegenstand ist die Feststellung der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]. Nr. 1 Buchst. [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] im Änderungsbescheid vom 05.05.2014 (§ 68 Satz 1 [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]O).

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 [[[[[[X.].].].].].] gilt bei inländischen Spezial-Sondervermögen für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].] entsprechend. Festzustellen sind die Besteuerungsgrundlagen i.S. von § 5 [[[[[[X.].].].].].] (Senatsurteil vom 30.07.2019 - VIII R 22/16, [[[[[[[[[X.].].].].].].].].], 504, [[[[[[[[[X.].].].].].].].].], 82, Rz 21). Diese gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 [[[[[[X.].].].].].] betrifft als Inhaltsadressaten und Feststellungsbeteiligte sowohl den Kläger als Spezial-Sondervermögen, der ein steuerrechtsfähiges Zweckvermögen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]. § 11 Abs. 1 Satz 1 [[[[[[X.].].].].].] ist, als auch dessen Anleger. Aus der Anordnung der entsprechenden Geltung des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].] folgt, dass auch gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 [[[[[[X.].].].].].] wie [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] (vgl. dazu BFH-Urteil vom 30.11.2017 - IV R 33/14, [[[[[[[[[X.].].].].].].].].], 428, Rz 22) verschiedene selbständig anfechtbare Feststellungen enthalten können, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können (Senatsurteil in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].], 504, [[[[[[[[[X.].].].].].].].].], 82, Rz 15). Der Kläger, der klagebefugt ist (Senatsurteil in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].], 504, [[[[[[[[[X.].].].].].].].].], 82, Rz 19), hat vorliegend ausschließlich die Feststellung der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]. Nr. 1 Buchst. [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] mit Einspruch und Klage angefochten.

2. Zu den streitgegenständlichen ausschüttungsgleichen Erträgen gehören u.a. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 EStG (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 [[[[[[X.].].].].].]). Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]. [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] und [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].] liegt hier ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 [[[[[[X.].].].].].] vor; insbesondere erfolgte die Veräußerung des Grundstücks in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

3. Der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] gehört nicht zu den nach dem [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]-Großbritannien 1964/1970 freizustellenden Einkünften.

Das [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].] ist zutreffend davon ausgegangen, dass [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] gemäß Art. [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]VIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]-Großbritannien 1964/1970 das Besteuerungsrecht hinsichtlich eines Gewinns aus der Veräußerung des Grundstücks hat. Gleiches gilt für den im Streitfall erzielten [[[[[[[X.].].].].].].] (s. unter [[X.].]5.).

Ein Gewinn aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens, den das [[[[[[[X.].].].].].].] als Belegenheitsstaat besteuern darf (Art. III Abs. 1 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]. Art. [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]II Abs. 2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]-Großbritannien 1964/1970) ist an sich von der Bemessungsgrundlage der [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] Steuer auszunehmen, soweit er auf eine in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] ansässige Person entfällt (Art. [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]VIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 1 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]-Großbritannien 1964/1970). Diese Rechtsfolge tritt aber gemäß Art. [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]VIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]-Großbritannien 1964/1970 nur ein, wenn der Veräußerungsgewinn im [[[[[[[X.].].].].].].] --abstrakt-- steuerpflichtig ist (BFH-Urteil in [[[[[[[X.].].].].].].], 145, [[[[[[[X.].].].].].].], 482, Rz 35). Hieran fehlt es jedoch. Nach den bindenden Feststellungen des [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].] unterlag die Veräußerung des Objekts in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] im [[[[[[[X.].].].].].].] keiner Besteuerung, sodass ein Gewinn oder Verlust im Inland nicht nach dem [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] freizustellen ist.

4. Bei der Ermittlung der Höhe des Veräußerungsgewinns gemäß § 23 Abs. 3 EStG sind die historischen Anschaffungskosten des Grundstücks und Gebäudes nicht um die im Rahmen der Ermittlung der nach [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] freigestellten [[[[[[X.].].].].].] abgezogenen [[[[[[X.].].].].].] zu mindern.

a) Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns, die ausschließlich nach [[[[[[X.].].].].].] Recht zu erfolgen hat (vgl. [[[[[[X.].].].].].] zu Art. 13 Ziff. 12; [[[[[[X.].].].].].] in [[[[[[X.].].].].].] MA Art. 13 Rz 44, 47; [[[[[[X.].].].].].], in: [[[[[[X.].].].].].]/[[[[[[X.].].].].].]/Grotherr, [[[[[[[[[X.].].].].].].].].], Art. 13 [[[[[[X.].].].].].] Rz 22; Gradel/Klaeren in [[[[[[X.].].].].].]/[[[[[[X.].].].].].]/[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].], [[[[[[X.].].].].].]/[[[[[[[[[X.].].].].].].].].], Art. 13 [[[[[[X.].].].].].] Rz 13), gilt auf Fondsebene § 23 Abs. 3 EStG entsprechend (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 [[[[[[X.].].].].].]; [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].], [[[[[[X.].].].].].]/[[[[[[X.].].].].].], § 1 [[[[[[X.].].].].].] Rz 354; Feierabend in [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]/[[[[[[X.].].].].].], [[[[[[X.].].].].].], § 3 Rz 35 am Ende). Danach ist der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG).

b) Eine Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Objekt in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] um die streitigen [[X.].] in Höhe von … € gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG kommt --wie das [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].] zutreffend entschieden [[[[[X.].].].].] nicht in Betracht. Der Kläger hat die streitigen [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] [[X.].] lediglich bei der Ermittlung der im Inland durch das [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]-Großbritannien 1964/1970 freigestellten Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].], nicht aber im Rahmen einer von § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG vorausgesetzten Einkünfteermittlung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG abgezogen.

aa) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um [[X.].], erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG abgezogen worden sind. Entsprechende [[X.].] sind danach in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen (vgl. [[[[X.].].].] vom 21.09.2005 - I[[[[[[[[[X.].].].].].].].].] B 90/05, [[[[X.].].].], 55, vgl. auch BFH-Urteil in [[[[[[[X.].].].].].].], 145, [[[[[[[X.].].].].].].], 482, Rz 39).

aaa) Nach den bindenden Feststellungen des [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].] wurden die laufenden Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] im gesamten Zeitraum im Inland --zu Recht (§ 4 Abs. 1 [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]. Art. [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]II Abs. 1 und Abs. 3, Art. [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]VIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 1 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]-Großbritannien 1964/1970)-- als [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]-freigestellte Einkünfte behandelt. Die Einkünfte waren als Nettobetrag (nach Abzug der [[X.].] von den Vermietungseinnahmen) von der [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] Einkommensteuer freigestellt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11.02.2009 - I R 25/08, [[[X.].].], 498, [[[X.].].], 536, unter [[[X.].].]; v. [[[X.].].], in: [[[X.].].][[[X.].].], EStG, § 3c Rz A 52, m.w.N.) und wurden vom [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].] gesondert und einheitlich festgestellt (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]. [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]. Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 3 [[[[[[X.].].].].].]). Da der Kläger nach den bindenden Feststellungen des [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].] keine natürlichen Personen als Anleger hatte, waren die freigestellten Einkünfte bei den Anlegern des [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] nicht Bestandteil der Steuersatzbemessungsgrundlage gemäß § 32b Abs. 2 EStG (Progressionsvorbehalt; zu dieser anlegerbezogenen Anwendung des § 4 [[[[[[X.].].].].].] siehe auch BFH-Urteil vom 23.10.2019 - I R 51/16, [[[[[[[[[X.].].].].].].].].], 470).

bbb) Die streitigen [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] [[[[[[X.].].].].].] wurden demnach zwar bei der Ermittlung der durch das [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]-Großbritannien 1964/1970 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]. § 4 Abs. 1 Satz 1 [[[[[[X.].].].].].] freigestellten Einkünfte aus der Vermietung des Objekts in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] abgezogen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Einkünfteermittlung i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, der ausdrücklich Bezug auf die Ermittlung des Einkommens als Steuerbemessungsgrundlage i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG nimmt. Vorausgesetzt ist danach ein Abzug der [[X.].] im Rahmen der Ermittlung des Einkommens als Steuerbemessungsgrundlage, an dem es vorliegend fehlt.

Die Ermittlung des Einkommens als Steuerbemessungsgrundlage ist nicht nur von der Ermittlung des Einkommens als Steuersatzbemessungsgrundlage (vgl. BFH-Urteil vom 06.10.1993 - I R 32/93, [[X.].], 385, BStBl II 1994, 113, unter [[X.].]), sondern auch von der vorliegend erfolgten Ermittlung der nach [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] freigestellten Einkünfte auf Fondsebene gemäß § 4 Abs. 1 [[[[[[X.].].].].].] zu unterscheiden. Auch wenn steuerfreie Einkünfte begrifflich zu den steuerbaren Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören (vgl. [[X.].] vom 18.09.1996 - I R 69/95, [[X.].] 1997, 408), folgt hieraus nicht, dass deren Ermittlung automatisch als Einkünfteermittlung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG anzusehen ist. Jedenfalls dann, wenn --wie im [[X.].] zwar die Ermittlung der nach [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] freigestellten [[[[[[X.].].].].].] unter Abzug der [[X.].] erfolgt ist, diese Einkünfte aber weder für die Ermittlung der Einkünfte der Anleger des [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] als Steuersatzbemessungsgrundlage relevant waren, noch in die körperschaftsteuerliche Ermittlung des Einkommens der Anleger des [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] Eingang gefunden haben, fehlt es an einem Abzug der [[X.].] im Rahmen der Ermittlung einer Steuerbemessungsgrundlage i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 4 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG.

bb) Dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Norm.

aaa) Dem Gesetzgeber ging es mit der Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG darum (BTDrucks 13/1686, [[X.].]), bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die seit Anschaffung/Herstellung [[X.].] angefallenen ([[[[[[[[[X.].].].].].].].].]) [[X.].] zu kürzen, um eine doppelte Berücksichtigung von Anschaffungs- und Herstellungskosten zu vermeiden. § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG soll eine Minderung des Veräußerungsgewinns ausschließen, soweit der Steuerpflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits als Werbungskosten in Form von ([[[[[[[[[X.].].].].].].].].]) [[X.].] steuerlich geltend gemacht hat.

Dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG auch jene Fälle erfassen wollte, in denen [[X.].] [[X.].] --wie im [[X.].] ohne steuerliche Wirkung lediglich bei der Ermittlung der nach einem [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] freigestellten Einkünfte (hier: [[[[[[X.].].].].].]) abgezogen worden sind, ist demgegenüber nicht ersichtlich.

bbb) Die von § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG vorgesehene Minderung der historischen Anschaffungskosten ist vorliegend auch nicht zur Vermeidung eines doppelten Abzugs von Anschaffungskosten geboten. Aufgrund der Steuerfreistellung der [[[[[[X.].].].].].] aus dem Objekt in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] sowie der Tatsache, dass der Kläger keine natürlichen Personen als Anleger hatte, konnten sich die bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogenen [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] [[X.].] steuerlich weder zugunsten des [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] noch der Anleger auswirken.

ccc) Der Umstand, dass der Kläger im Rahmen der Einkünfteermittlung im [[[[[[[X.].].].].].].] sog. capital allowances abgezogen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG verwirklicht das objektive Nettoprinzip folgerichtig und führt insoweit zu einer Gleichbehandlung der Wertzuwächse im Betriebs- und im Privatvermögen (vgl. [[[[X.].].].] in [[[[X.].].].], 55). Die Regelung dient der Vermeidung eines doppelten Abzugs von Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung inländischer Besteuerungsgrundlagen des Steuerpflichtigen. Sie gebietet folgerichtig sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck eine Korrektur der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nur um die bei der Ermittlung der inländischen Steuerbemessungsgrundlage abgezogenen [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] [[X.].], nicht aber um [X.], die im Rahmen der Ermittlung ausländischer Steuerbemessungsgrundlagen abgezogen worden sind.

5. Danach hat das [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].] bei der Gewinnermittlung gemäß § 23 Abs. 3 EStG den Betrag der [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] [[X.].] in Höhe von … € zutreffend nicht berücksichtigt und dementsprechend die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge des [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] aufgrund des erzielten [[[[[[[X.].].].].].].]es gekürzt. Erhebliche Einwendungen gegen das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verlustverrechnung gemäß § 3 Abs. 4 [[[[[[X.].].].].].] hat das [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].] nicht vorgebracht. Solche sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.

Meta

VIII R 37/16

14.07.2020

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. Februar 2016, Az: 4 K 2334/13, Urteil

§ 1 Abs 3 S 3 Nr 2 InvStG, § 4 Abs 1 InvStG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 InvStG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b InvStG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c InvStG, § 15 Abs 1 S 3 InvStG, § 23 Abs 1 EStG 2009, § 23 Abs 3 S 4 EStG 2009, Art 3 Abs 1 DBA GBR 1964, Art 12 Abs 2 DBA GBR 1964, Art 18 Abs 2 Buchst a DBA GBR 1964, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.07.2020, Az. VIII R 37/16 (REWIS RS 2020, 3357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3357

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