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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 49/00vom18. Juni 2001in dem [X.]:ja[X.]GHZ:nein[X.]GHR:ja------------------------------------[X.]RAO § 51 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 Nr. 9Die anwaltliche [X.]erufspflicht, während der Dauer der Zulassung eine Haftpflichtver-sicherung zu unterhalten, ist auch dann verletzt, wenn zeitweilig ein Versicherungs-schutz nicht besteht. Da durch einen Widerruf der Zulassung nur künftig drohendenVermögensschäden begegnet werden kann, kommt jedoch trotz [X.]estehens einer"Versicherungslücke" ein Widerruf nicht (mehr) in [X.]etracht, wenn der Rechtsanwaltnachweist, daß jedenfalls für die Zukunft wieder voller Versicherungsschutz besteht.[X.]GH, [X.]eschluß vom 18. Juni 2001 - [X.]([X.]) 49/00 - AGH des [X.] -wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 3 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat am 18. Juni 2001 durchdie Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.]asdorf und [X.], dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] undDr. Wosgien nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragenund der Antragstellerin die ihr entstandenen notwendigen außer-gerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.] Antragstellerin ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] vom 11. Mai 1999 teilte die [X.] Firmen- und [X.] [X.] mit, daß der Versicherungsschutz der Antragstellerin seit dem14. Februar 1999 unterbrochen sei.Mit Verfügung vom 9. November 1999 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9[X.]RAO wegen Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen [X.]erufshaftpflichtversi-cherung widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung dieser Verfügungangeordnet. Mit [X.]eschluß vom 8. Mai 2000 hat der [X.] die [X.] auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. [X.] hat die Antragstellerin sofortige [X.]eschwerde eingelegt.Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit [X.]e-scheid vom 20. Juli 2000 die Widerrufsverfügung vom 9. November 1999 mitder [X.]egründung aufgehoben, die Antragstellerin habe nunmehr, wie [X.], nachgewiesen, daß seit dem 14. Februar 1999 "lückenloser" [X.] bestehe. Die [X.]eteiligten haben das Verfahren für erledigt [X.] 5 -II.Nachdem die [X.]eteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigterklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens in entsprechenderAnwendung von § 91 a ZPO, § 13 a [X.] zu entscheiden. Dabei entspricht esbilligem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerle-gen, weil sie ohne Erledigung der Hauptsache unterlegen [X.] [X.] hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung aus-geführt: Zwar sei nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon [X.], daß die Antragstellerin seit dem 9. Februar 2000 wieder eine Haft-pflichtversicherung unterhalte. Dies habe jedoch auf den Widerruf der Zulas-sung keinen Einfluß, da sie nach wie vor nicht nachgewiesen habe, daß [X.] die [X.] vom 14. Februar 1999 bis zum 8. Februar 2000 der gesetzlich [X.] bestanden habe.Dem ist nicht zu folgen.2.§ 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, der den Rechtsanwalt dazu verpflichtet, eine[X.]erufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner [X.]erufstätigkeitergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und [X.] während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten, dientdem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Dieses soll darauf vertrauen [X.], daß eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt [X.] des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes ohne weiteres durch-setzbar sind (vgl. Senatsbeschluß [X.]GHZ 137, 200, 203 f). Diese Pflicht zur- 6 -dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung ist auch dann verletzt,wenn nur zeitweilig ein Versicherungsschutz nicht besteht. [X.]eruht dies auf ei-nem Verschulden des Rechtsanwalts, so liegt darin eine [X.]erufspflichtverlet-zung nach §§ 43, 113 Abs. 1 [X.]RAO, die mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmengeahndet werden kann (Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996 - [X.] ([X.])47/95 - [X.]RAK-Mitt. 1996, 121 f).[X.]ei Auslegung und Anwendung der mit § 51 [X.]RAO in Zusammenhangstehenden [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO, die ebenfallsdem Schutz des rechtsuchenden Publikums dient, ist jedoch zu [X.], daß durch einen Widerruf der Zulassung nur künftig drohenden Vermö-gensschäden begegnet werden kann, hingegen dadurch nicht solche Vermö-gensschäden verhindert werden können, die auf einer bereits in der Vergan-genheit liegenden Anwaltstätigkeit und dem dabei fehlenden Versicherungs-schutz beruhen. Deshalb war es, nachdem die Antragstellerin nachgewiesenhatte, daß sie jedenfalls seit dem 9. Februar 2000 wieder eine [X.] unterhält, nicht (mehr) geboten, der Rechtsanwältin die (weitere) [X.]e-rufsausübung zu untersagen. Dies sieht der [X.] im [X.] nicht anders, weil er betont hat, daß die Antragstellerin wegen desnunmehr wiederhergestellten Versicherungsschutzes nicht daran gehindert sei,erneut ihre Zulassung bei der Antragsgegnerin zu beantragen. Entgegen [X.] des [X.]s ist jedoch dieser Umstand auch bei [X.] darüber zu berücksichtigen, ob ein ergangener [X.] wegen [X.]eseitigung des Widerrufsgrundes aufzuheben ist (ebensoFeuerich/[X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 14 Rn. 78; allgemein zum [X.]eurteilungszeit-punkt bei- 7 -der Frage der Aufrechterhaltung der Zulassungsrücknahme: Senatsbeschlüsse[X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).Deppert [X.]asdorf [X.] [X.] Salditt Schott Wosgien
Meta
18.06.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. AnwZ (B) 49/00 (REWIS RS 2001, 2234)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2234
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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