Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. AnwZ (B) 52/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 2245

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[X.]([X.]) 52/00vom18. Juni 2001in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren- Antragsteller und [X.]eschwerdeführer -gegen- Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin -wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] und [X.], die Richterin Dr. [X.]sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und [X.] nachmündlicher Verhandlung am 18. Juni 2001 beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des Hessischen [X.]s vom 8. [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] im Jahre 1961 geborene Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsan-waltschaft und als Rechtsanwalt beim [X.]und dem [X.]zugelassen. Durch Verfügung vom 25. November 1999 hat die An-tragsgegnerin die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegenVermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) und wegen Fortfall des Haft-pflichtversicherungsschutzes (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO) widerrufen sowie diesofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtli-- 3 -che Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtetsich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO ), bleibt inder Sache jedoch ohne Erfolg. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.a) Die von dem Antragsteller abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hat laut Mitteilung der Versicherung am [X.] geendet. Damit liegt der [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAOvor.b) Der [X.] hat auch zutreffend die Voraussetzungen des§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO bejaht. Da gegen den Antragsteller bei Erlaß der Wi-derrufsverfügung drei Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versi-cherung bestanden, wird der Vermögensverfall vermutet. Diese Vermutung hatder Antragsteller weder im Verfahren vor dem [X.] noch im [X.]e-schwerdeverfahren entkräftet, zumal die Eintragungen im [X.] zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]s nicht gelöschtwaren. Der nicht näher ausgeführte Hinweis des Antragstellers auf unbelaste-tes, in seinem Eigentum stehenden Grundvermögen ist nicht geeignet, den- 4 -Vermögensverfall zu widerlegen. Daß trotz Vorliegens eines Vermögensverfallsdie Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet seien, hatder Antragsteller nicht dargetan.[X.] [X.]asdorf [X.] [X.] Salditt Schott Wosgien

Meta

AnwZ (B) 52/00

18.06.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. AnwZ (B) 52/00 (REWIS RS 2001, 2245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2245

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