Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. AnwZ (B) 51/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 2243

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[X.] ([X.]) 51/00vom18. Juni 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und [X.] 18. Juni 2001nach mündlicher Verhandlung beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]es vom [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenennotwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.[X.] n d e :[X.] Antragsteller ist seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] ist mit [X.]escheid der früheren Antragsgegnerin, der Präsidentin [X.], vom 6. September 1999 gemäß § 14 Abs. 2- 3 -Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.] widerrufen worden. Den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. [X.] sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch inder Sache ohne Erfolg.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaftzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es [X.], daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wirdvermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führen-de Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzung war zummaßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt. Im [X.] waren wegen zweier Gläubigerforderungen eine eidesstattliche Versiche-rung des Antragstellers nach § 807 ZPO und ein gegen ihn ergangener Haft-befehl nach § 901 ZPO eingetragen.Der [X.] hat zutreffend ausgeführt, daß der Antragstellerbislang weder diese Vermutung widerlegt noch etwa hinreichend dargetan hat,daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weg-- 4 -gefallen ist (vgl. [X.]GHZ 84, 149, 150). Insbesondere hat es der [X.] im [X.]eschwerdeverfahren an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen um-fassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl.[X.]/[X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59) fehlen lassen, namentlich an [X.] einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten,über [X.] zu belegende [X.] erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen undüber laufende Einkünfte. Darauf, daß diese Vorlage zur etwaigen Abwendungdes Widerrufs wegen [X.] in der Ausgangssituation des Antrag-stellers unerläßlich ist, ist dieser in erster Instanz und im [X.]eschwerdeverfahrenausdrücklich hingewiesen worden. Allein der Umstand, daß die [X.] Schuldnerverzeichnis mittlerweile wegen Zeitablaufs (§ 915b Abs. 2 ZPO)gelöscht sind, zieht die fortbestehende [X.]erechtigung des Widerrufs noch nichtin Zweifel ([X.]GH, [X.]eschluß vom 9. Dezember 1996 - [X.] ([X.]) 35/96 =[X.]RAK-Mitt. 1997, 124).- 5 -Schließlich hat der [X.] zutreffend angenommen, daß keinSonderfall vorliegt, in dem trotz des [X.] die Interessen [X.] - ausnahmsweise - nicht gefährdet wären. Daß hierfür diejederzeit widerrufliche Erklärung des Antragstellers, keine Konten [X.] keine Mandanten- oder Fremdgelder annehmen zu wollen, nicht ausreicht,hat die frühere Antragsgegnerin im [X.] zutreffend angeführt(vgl. [X.]/[X.] aaO § 14 Rdn. 60, 62, 65).Deppert [X.]asdorf [X.] Salditt Schott Wosgien

Meta

AnwZ (B) 51/00

18.06.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. AnwZ (B) 51/00 (REWIS RS 2001, 2243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2243

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