Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. AnwZ (B) 11/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 462

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[X.][X.] ([X.]) 11/05 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Rechtsanwälte [X.], [X.] und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 5. Dezember 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 15. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerde-verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde erstmals 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen und war zuletzt bei dem Amtsgericht [X.]. , dem [X.] und dem [X.] als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin wi-derrief die Zulassung mit Verfügung vom 18. März 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wird der Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist. So lag es hier. Durch [X.]eschluss des [X.] vom 12. Februar 2004 war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers we-gen Zahlungsunfähigkeit angeordnet worden. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers sind erfolglos geblieben. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Stel-lung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 5 - 4 - b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. 6 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Die im Insolvenzverfahren von Gläubigern angemeldeten Forde-rungen belaufen sich ausweislich einer vom Antragsteller vorgelegten [X.] vom 31. März 2004 auf ca. 214.000 •. Deren [X.]erechtigung wird zwar vom Antragsteller weitgehend [X.] ohne nähere Substantiierung - bestritten, immerhin hat er jedoch vor dem [X.] das [X.]estehen einer Steuerschuld in Höhe von 4.900 • sowie die Existenz einer titulierten Forderung von 60.000 • eingeräumt. Nach der vorliegenden Vermögensübersicht des [X.] stehen dem lediglich Aktiva in Höhe von 13.287,80 • gegenüber. Auch im [X.]eschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz eines entsprechenden [X.] weiterhin an der erforderlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen. Die mit Schrift-satz vom 4. Dezember 2005 vorgelegten Unterlagen erfüllen diese Vorausset-zung nicht. Insbesondere vermag der Senat weder die Werthaltigkeit noch die Existenz der dort aufgeführten Außenstände zu beurteilen. 8 Dem Aussetzungsantrag des Antragstellers war nicht stattzugeben, weil seine Rechtsbeschwerde - soweit sie sich gegen die Eröffnung des [X.] richtete - ohne Erfolg geblieben ist (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 4. März 2004 - IX Z[X.] 133/03). 9 - 5 - Die durch den Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besteht weiterhin fort. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass der Antragsteller, wie er in seinem Schriftsatz vom 4. April 2005 selbst vorträgt, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. nach Übergang des [X.] auf den Insolvenzverwalter, weiterhin Honorarzahlungen von Mandanten entgegennimmt, diese somit Gefahr laufen, dass ihren Zahlun-gen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Satz 1 [X.] keine schuldbe-freiende Wirkung zukommt. Darauf, dass sich diese Gefahr bereits realisiert hat, kommt es [X.] entgegen der Ansicht des Antragstellers [X.] nicht an (allgemeine Auffassung, vgl. nur [X.]/Weyland, [X.]RAO, 6. Aufl. § 14 Rdn. 60 ff mit zahlr. Nachw.). Vielmehr ist es Sache des Rechtsanwalts nachzuweisen, dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht besteht. 10 [X.] [X.] Ernemann Frellesen Kieserling [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.10.2004 - 1 ZU 33/04

Meta

AnwZ (B) 11/05

05.12.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. AnwZ (B) 11/05 (REWIS RS 2005, 462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 462

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