Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. AnwZ (B) 2/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 471

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[X.][X.] ([X.]) 2/05 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsan[X.]chaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, Senat für An[X.]sachen, hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Rechtsanwälte [X.], [X.] und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 5. Dezember 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 2. Senats des [X.] An[X.]gerichtsho-fes vom 22. November 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde 1974 zur Rechtsan[X.]chaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 30. Juni 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. 2 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wird der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu füh-rende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Der Antragsteller hatte bereits am 24. Juni 2002 die eidesstattliche Versicherung in zwei Zwangsvollstreckungssa-chen (Gläubiger: Finanzamt [X.]und [X.][X.], [X.]) abgegeben. Durch [X.]eschluss des [X.]vom 5. April 2004 war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermö-gen mangels Masse abgewiesen worden. Darüber hinaus waren gegen ihn wei-tere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, zum Teil wegen Kleinforderungen, durchgeführt worden. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist der Antragsteller nur sehr unzureichend nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 5 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des [X.] - 4 - [X.] mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Wie der Antragsteller selbst vorgetragen hat, war es bereits wiederholt zu [X.] seiner Gläubiger in [X.]ezug auf das bei seiner Hausbank ge-führte Konto gekommen. Zudem zeigt die an[X.]gerichtliche Verurteilung des Antragstellers vom 23. Juli 2003 [X.] /03, die unter anderem die [X.] geleisteter Kostenvorschüsse zum Gegenstand hat, dass eine [X.] bereits konkret eingetreten war. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Aus seinem [X.]eschwerdevorbringen lässt sich vielmehr entneh-men, dass jedenfalls die Forderungen seiner Hauptgläubiger (Finanzamt [X.]; Versorgungswerk der Rechtsan[X.]kammer) fortbestehen. Sowohl im Verfahren vor dem [X.] als auch im [X.]eschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise [X.] weiterhin an der erforderlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse fehlen lassen. 8 Auch die durch den Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Intere-sen der Rechtsuchenden besteht, wie der Anschuldigungsschrift der General-staatsan[X.]chaft S. vom 24. August 2005 entnommen werden kann, fort. 9 3. Dem am 30. November 2005 eingegangenen Terminverlegungsantrag war nicht stattzugeben. Die Erkrankung, deretwegen sich der Antragsteller nicht in der Lage sieht, den Termin wahrzunehmen, wird nicht näher dargelegt; ein ärztliches Attest ist nicht beigefügt. 10 - 5 - 4. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der [X.] fest (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 28. Juni 2004 [X.] AnwZ([X.]) 60/03 und vom 18. April 2005 [X.] AnwZ([X.]) 32/04; [X.] in Henssler/Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). 11 [X.] [X.] Ernemann Frellesen Kieserling [X.] Vorinstanz: [X.] Saarbrücken, Entscheidung vom 22.11.2004 - [X.] 3/04 -

Meta

AnwZ (B) 2/05

05.12.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. AnwZ (B) 2/05 (REWIS RS 2005, 471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 471

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