Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2002, Az. V ZR 217/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3372

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:3. Mai 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEGBGB 1986 A[X.]. 233 § 16 Abs. 2Ein Zahlungsanspruch des Fiskus aus A[X.]. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bestehtnur, wenn das Grundstück, über das der Verpflichtete vor Inkrafttreten des [X.] verfügt hat, bei Ablauf des 15. März 1990 inden Bodenfonds zurückzuführen war (Abweichung vom [X.]. v. 26. [X.], [X.], [X.] 1998, [X.], [X.]. v. 3. Mai 2002 - [X.] - [X.] LG Leipzig- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des [X.].Von Rechts [X.]:Die Pa[X.]eien streiten um eine Zahlungsverpflichtung im [X.] dem Verkauf eines [X.]s aus der Bodenreform.Bei Ablauf des 15. Mrz 1990 war [X.]als Eigentmer [X.] eingetragen. Das [X.] war ihm aus dem Bodenfonds zu-gewiesen worden, der [X.] war eingetragen. [X.] auf dem [X.] [X.] sich und seine Familie ein Wohnhaus. Er [X.] und wurde von seiner Ehe[X.]au [X.]und seinen vierKindern, den Beklagten, beerbt. [X.]verblieb in dem auf dem [X.] -stck errichteten Wohnhaus. Sie starb am 8. Dezember 1990. Die Beklagtensind auch ihre Erben.Durch Notarve[X.]rag vom 30. August 1991 verkauften sie das [X.][X.] 13.000 DM und ließen es den Erwerbern auf. Der Antrag auf deren Eintra-gung ging am 1. Oktober 1991 beim Grundbuchamt ein. Der klagende Freistaat([X.]) verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung des[X.] das [X.] erzielten Erlöses unter Abzug eines [X.] die Errichtung [X.] von [X.]aufgenommenen Kredits, der im Zeitpunkt des [X.] noch 3.268,29 DM betrug. Insoweit beantragt der [X.], die [X.] Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Hilfsweise verlangt er vonden Beklagten Zahlung von je 2.432,93 DM und Feststellung der Erledigung,höchst hilfsweise Zahlung von je 3.250 DM.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.]sist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seine [X.].[X.]:[X.] Beklagten waren im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht ver-treten. Gleichwohl ist r die [X.] des [X.]s nicht durch [X.], sondern durch Endu[X.]eil (unechtes Versmnisu[X.]eil) zu entscheiden, dasich die [X.] auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestell-ten Sachverhalts als unbeg[X.] erweist (Senatsu[X.]. v. 14. Juli 1967,- 4 -V [X.], NJW 1967, 2162, [X.], [X.]. v. 10. Februar 1993, [X.] 1993, 143).II.Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des [X.]s wegen [X.] des [X.]s durch die Beklagten. Es meint, [X.] den von dem[X.] geltend gemachten Anspruch sei auf die Rechtslage am 15. Mrz 1990abzustellen. An diesem Tag habe [X.]in dem Haus gewohnt. Damit seidie Rck[X.]ung des [X.]s in den Bodenfonds nicht in Betracht gekom-men. Daß [X.]vor Inkrafttreten des [X.] verstorben sei, [X.]e nicht zu einem Anspruch des [X.]s.Das lt der Nachprfung stand.III.Ansprche des [X.]s wegen der Verßerung des [X.]s durchdie Beklagten bestehen nicht. Der [X.] tte ohne die Verßerung [X.] durch die Beklagten dessen Übe[X.]ragung nicht verlangen k.Damit scheidet auch ein Anspruch des [X.]s aus A[X.]. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2EGBGB aus.1. Durch A[X.]. 233 § 11 ff EGBGB soll die Rechtslage herbeigef[X.] wer-den, die bei Aufhebung der [X.] durch das Gesetz rdie Rechte der Eigentmer von [X.]en aus der Bodenreform vom- 5 -6. Mrz 1990 ([X.]) besttte, sofern die Besitzwechselverord-nung und die [X.] zu ihrer Durch[X.]ung von den [X.] beachtet worden wren. Der zufllig entfaltete oder auch nicht entfalteteEifer der zustigen Stellen sollte nicht dazu [X.]en, [X.] jemandem ein[X.] verbleibt, dem es nach der [X.] nicht zufallenkonnte, oder [X.] jemandem ein [X.] vorenthalten wird, dem es nachder [X.] z[X.]ragen war (Senat, [X.]Z 132, 71, 76 f;136, 287, 289; 140, 223, 230 f). War ein [X.] bei Ablauf des 15. Mrz1990 in den Bodenfonds zurckzu[X.]en, ist es dem Fiskus des Landes [X.], in dem es belegen ist. In dem Auflassungsanspruch des Fiskus setztsich die unterlassene Rck[X.]ung in den Bodenfonds fo[X.] (Senat, [X.]Z 132,71, 78; 136, 283, 289).Lagen die Voraussetzungen [X.] die Übe[X.]ragung eines [X.]s ausder Bodenreform oder seine Rck[X.]ung in den Bodenfonds bei Ablauf des15. Mrz 1990 nicht vor, ist [X.] einen Übe[X.]ragungsanspruch aus A[X.]. [X.] 11, 12 EGBGB kein Raum. So verlt es sich hier. Das [X.] war[X.]aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. Er hatte es bebaut.Nach seinem Tod war [X.]in dem auf dem [X.] errichtetenWohnhaus verblieben. Nach [X.] allgemeiner Rechtspraxis zu § 4 Abs. 4BesWechselVO war es daher nach dem Tod von [X.]nicht in den [X.] zurckzu[X.]en. Hieran hat sich bis zur Aufhebung der Besitzwech-selverordnung mit Ablauf des 15. Mrz 1990 nichts [X.].Seit der Aufhebung der [X.] die [X.]e aus der Bodenreform gel-tenden Beschrkungen durch das Gesetz vom 6. Mrz 1990 konnten die [X.] und [X.]als Miterben nach [X.]r das [X.]- 6 -[X.]ei verf. War [X.]mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs am1. April 1966 Miteigentmerin des [X.]s in ehelicher Vermsge-meinschaft geworden (vgl. [X.] 1970, 249, 250), war nur das lftige Mitei-gentum an dem [X.] Bestandteil des Nachlasses von [X.] . Zuranderen Hlfte war [X.]allein berechtigt. Mit ihrem Tod am8. Dezember 1990 wurden die Beklagten Miterben auch nach [X.] .Das [X.] war fo[X.]an Bestandteil beider Nachlsse. Seine Rck[X.]ungin den Bodenfonds kam nunmehr deshalb nicht in Betracht, weil die Besitz-wechselverordnung mit Ablauf des 15. Mrz 1990 aufgehoben war.Die Rck[X.]ung des [X.]s in den Bodenfonds ist mithin nichtrechtswidrig unterlassen worden. Damit aber ist [X.] eine Nachzeichnung derunterlassenen Rck[X.]ung des [X.]s in den Bodenfonds durch einenAuflassungsanspruch des [X.]s kein Raum. Der Rechtserwerb der [X.] der Fo[X.]bestand ihres Eigentums beruhen nicht auf der Nichtbeachtung [X.] der [X.]. Auch ohne die Verûerung [X.] durch die Beklagten vor dem Inkrafttreten des [X.] am 22. Juli tte der [X.] die Auflas-sung des [X.]s nicht verlangen k. Das steht auch einem An-spruch des [X.]s aus A[X.]. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB entgegen. Der inA[X.]. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bestimmte Zahlungsanspruch tritt an [X.] des Auflassungsanspruchs des Besserberechtigten, soweit der [X.] wegen einer Verfs Verpflichteten vor dem 22. [X.] nicht mehr erfllt werden kann (Senatsu[X.]. v. 5. Dezember 1997,V [X.], [X.] 1998, 150 f; v. 28. Januar 2000, [X.], [X.] 2000, 233u. v. 26. Mai 2000, [X.], [X.] 2000, 613).- 7 -2. a) Der [X.] des Senats vom 28. Februar 1998, [X.], [X.], 1365 f, der zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf der [X.], die [X.]e aus der Bodenreform seien nicht ver-erblich gewesen; die E[X.]ten das Eigentum erst mit Inkrafttreten [X.] [X.] erworben. Da diese Annahmesich als unzutreffend herausgestellt hat, ist an dem [X.] vom [X.] nicht festzuhalten.b) Der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1998 ([X.]Z 140,224 ff) ist entgegen der Meinung des [X.]s nichts anderes zu entnehmen.Die Erblasserin, die das auf dem betroffenen [X.] errichtete Haus zu-sammen mit ihrer Schwrin bewohnt hatte, war 1987 verstorben. [X.] ihreSchwrir den Tod der Erblasserin hinaus in dem Haus verblieben war,ist [X.] den in jenem Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch aus A[X.]. 233 § 11Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB, §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB a.F. ohneBedeutung. [X.] die Erblasserin auch von ihrer Schwrin beerbt worden sei,war nicht behauptet. Die Mlichkeit der be[X.]ragung eines Hauses auf einemBodenreformgrundstck auf jemanden, der mit dem Erblasser nicht verwandt,sondern verschw[X.] war, zeichnet A[X.]. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB [X.].[X.] Krr KleinLemkeGaier

Meta

V ZR 217/01

03.05.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2002, Az. V ZR 217/01 (REWIS RS 2002, 3372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3372

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