Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2002, Az. V ZR 192/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3905

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 192/01Verkündet am:22. März 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], Prof. [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das U[X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 12. April 2001 wird auf [X.] Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Pa[X.]eien streiten um die Auflassung von Miteigentumsanteilen an[X.]undstücken aus der Bodenreform.Bei Ablauf des 15. Mrz 1990 war [X.], der Ehemann der Beklagten, [X.] dreier landwi[X.]schaftlich genutzter [X.]undstücke im [X.]undbuch ein-getragen. Die [X.]undstücke waren ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen. [X.] war eingetragen. [X.] verstarb am 16. Februar 1985. [X.] ist seine Erbin.Das klagende Land ([X.]) verlangt die Übe[X.]rlftigen Mitei-gentums an den [X.]undstücken. Die [X.] dem Anspruch entgegen, diezugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig.- 3 -Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt sie dieAbweisung der Klage.[X.]:[X.] Berufungsgericht sieht A[X.]. 233 §§ 11 ff EGBGB als [X.] an. Es bejaht den von dem [X.] aus A[X.]. 233 § 12 Abs. 2 Nr. [X.]. c EGBGB geltend gemachten Anspruch. Hierzu hat es festgestellt, daßdie Beklagte nicht zuteilungsfig ist.I[X.] ist nicht zu beanstanden.Der vom [X.] geltend gemachte Anspruch folgt aus A[X.]. 233 § 12Abs. 2 Nr. 2 Buchst c EGBGB.1. Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts hin, daßdie Beklagte nicht zuteilungsfig ist. Rechtsfehler sind insoweit auch nichtersichtlich.- 4 -2. [X.] der Revision zur Verfassungswidrigkeit der inA[X.]. 233 §§ 11 ff EGBGB bestimmten Auflassungsansprche geben dem [X.]keinen [X.] zur Änderung seiner Rechtsprechung. Der [X.] hat die Verfas-sungsmûigkeit der Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform auch ange-sichts des Ir[X.]ums des Gesetzgebers r die Vererblichkeit der [X.]undstckeaus der Bodenreform im U[X.]eil vom 17. Dezember 1998 ([X.], 223,231 ff) bejaht und seine [X.] im Schrifttum ûe[X.]en Be-denken besttigt ([X.]su[X.]eil vom 20. Oktober 2000, [X.], [X.]). Hieran ist festzuhalten.Die [X.] ging bei der Beratung des [X.] Eigentmer von [X.]undstcken aus der Bodenreform vom 6. Mrz 1990(GBl I S. 134) davon aus, [X.] die [X.] "zweckentspre-chend" landwi[X.]schaftlich genutzt wrden, dies [X.] die Vergangenheit durch dieBesitzwechselverordnung sichergestellt gewesen und [X.] die Zukunft durch [X.] und die Bodennutzungsverordnung gewr-leistet sei (vgl. [X.], [X.] 1999, 313, 323). Von daher [X.] das Gesetz schonvon seiner Zielsetzung her nicht die Sachverhalte, bei denen ein Besitzwechselentgegen dem geltenden Recht entweder nicht vollzogen oder im [X.]undbuchnicht gewah[X.] worden ist. Hierher gehören insbesondere die Flle, in denen [X.] eines verstorbenen Neubauern zu einer ordnungsgemûen Bewi[X.]-schaftung landwi[X.]schaftlicher Nutzflchen nicht in der Lage waren oder in de-nen [X.]undstcke ohne entsprechende [X.]undbucheintragung bereits einemgeeigneten Bewerber zugeteilt worden sind, ferner die Flle, in denen [X.]und-stcke zum Sttebau, gewerblich oder industriell bis hin zur Errichtung einesAtomkraftwerkes genutzt wurden ([X.], [X.], 71 ff).- 5 -Die Vorstellung, der [X.]-Gesetzgeber habe auch [X.] alle diese Flledas Bodenreformeigentum in der Hand der Erben des noch im [X.]undbuch ste-henden Neubauern "aufwe[X.]en" und mit dem "Alteigentum" der Bauern gleich-stellen wollen [X.] S. 322, 324), gegebenenfalls also einem durchBesitzwechsel jahrelstigten Erwerber das Eigentum zugunsten einesErben vorenthalten wollen, der ein [X.]undstck selbst nicht landwi[X.]schaftlichnutzen konnte, ist ebenso fernliegend wie die Annahme, ein zwischenzeitlichzum Bau eines Atomkraftwerkes genutztes [X.]undstck habe nur deswegen inunbeschrktes Eigentum des Erben eines Neubauern fallen sollen, weil [X.] der [X.] seine Rck[X.]ung in den Bodenfonds und die Übernahmein Volkseigentum im allgemeinen Sinne versmt haben. Eine [X.] "liebenen [X.]" mit rigen Erbfllen war im Rah-men der im Mrz 1990 anstehenden Umstrukturierung der Landwi[X.]schaft we-der veranlaût noch notwendig. Sitte die Aufwe[X.]ung des [X.] an den mehr oder weniger zufllig entfalteten oder auch nicht entfal-teten Eifer der [X.]-Behörden bei der Vollziehung der Besitzwechselverord-nung angekft und so zu zweckwidrigen Zufallsergebnissen [X.] ([X.]s-u[X.]. vom 17. Dezember 1998, [X.] 341/97, [X.], 453, 455). Eine solcheVerletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann der [X.] nichtunterstellt werden (vgl. [X.], [X.] 1999, 332, 334).Das Gesetz [X.] insoweit eicke, die der Bundesgesetzgeberohne [X.] gegen das [X.]undgesetz geschlossen hat. [X.] der Gesetzgeberder [X.] diescke nicht erkannt hat, [X.] hieran nichts. [X.] ist auch dem Protokoll der Beratung des [X.] der [X.] vom 2. Mrz 1990 nicht zu entnehmen (vgl. [X.],[X.] 2001, 65, 66), auf das die Revision hinweist. Die Aufhebung der [X.] 6 -gungs- und Nutzungsbeschrkungen, die [X.] die [X.]undstcke aus der Boden-reform galten, durch das Gesetz vom 6. Mrz 1999 f[X.]e notwendig dazu, [X.]der Bodenfonds "gewissermaûen gegenstandslos" wurde (Frage des [X.]), weil nach der Aufhebung der Besitzwechselverord-nung eine Rck[X.]ung von [X.]undstcken in den Bodenfonds nicht mehr [X.] kommen konnte. Gleichwohl ist der Bodenfonds weder durch das [X.] noch, soweit ersichtlich, sonst aufgehoben worden. Die[X.]undstcke, die sich am 16. Mrz 1990 im Bodenfonds befanden, sind viel-mehr fo[X.]an als Volkseigentum im allgemeinen Sinne behandelt worden. [X.] nicht entnommen werden, [X.] entgegen dem Recht der [X.] ohne nach-vollziehbaren [X.]und unterbliebene Rck[X.]ungen von [X.]undstcken in [X.] ltige Anerktten finden sollen. Die Antwo[X.] des Mi-nisters [X.] Land-, Forst- und Nahrungsterwi[X.]schaft, [X.], auf die Fragevon Prof. Dr. Mlmann, das Gesetz [X.]e dazu, [X.] "der [X.] eindeutig vollwe[X.]iger Privateigentmer" werde, zeigt vielmehr, [X.] Zieldes Gesetzes vom 6. Mrz 1990 allein die Strkung der Rechtsstellung der inder Landwi[X.]schaft ttigen [X.] aus der Bodenreform war. Die Frage,was mit den in Teilen der [X.] unterbliebenen Rck[X.]ungen ausgegebener[X.]undstcke geschehen sollte, die nicht landwi[X.]schaftlich genutzt wurden,oder deren Eigentmer nicht in der [X.] lebten oder nicht wi[X.]schaftsfig [X.], ist nach der Antwo[X.] des Ministers nicht gesehen worden. Die bestehendenVollzugsdefizite sind nicht erkannt worden. Sie werden durch A[X.]. 233 §§ 11 [X.] beseitigt.Die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maûnahmen stellt die Revisionauch nicht in Abrede. [X.] dies anders als durch A[X.]. 233 §§ 11 ff EGBGB ttegeschehen k, f[X.] nicht zur Verfassungswidrigkeit der getroffenen [X.] 7 -gelungen. Ebenso wie der Gesetzgeber der [X.] die Regelungslckette schlieûen k, konnte dies der Gesetzgeber des [X.] tun. Das Ve[X.]rauen nicht zuteilungsfiger Erben inden Bestand ihres Eigentums an den [X.]undstcken der [X.] auch noch nicht so weit verfestigt sein, [X.] die bis zum Inkrafttreten [X.] [X.] verstrichene Zeit den getroffe-nen Regelungen entgegengesttte ([X.], [X.], 223, 236). [X.] Situation des rlebenden Ehegatten eines vor [X.] 1990 verstorbenen im [X.]undbuch eingetragenen [X.] t[X.]A[X.]. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB Rechnung.[X.] Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Schneider [X.][X.]Gaier

Meta

V ZR 192/01

22.03.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2002, Az. V ZR 192/01 (REWIS RS 2002, 3905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3905

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