Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2002, Az. V ZR 106/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4054

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 106/01Verkündet am:15. März 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]Tropf, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom14. Februar 2001 aufgehoben.[X.] wird zur anderweiten Verhandlung [X.], auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.Bei Ablauf des 15. Mrz 1990 war der Vater des [X.]n, [X.], [X.] zweier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im [X.]. Die Grundstücke waren ihm aus dem Bodenfonds zugewiesenworden; der Bodenreformvermerk war eingetragen. [X.] verstarb [X.] Januar 1968. Er wurde von seiner Ehefrau, der Mutter des [X.]n, [X.], geborene S., und dem [X.]n beerbt. [X.] B. verstarb am 30. [X.] Sie wurde von dem [X.]n und [X.] beerbt. [X.] ist nicht zutei-- 3 -lungsfig. Er rtrug durch Vertrag vom 27. April 1993 seinen Anteil amNachlaß von [X.] B. und seinen Anteil an den [X.]n auf den [X.].Der [X.] arbeitete seit 1973 fr das [X.] B.([X.]), eine zwischengenossenschaftliche Einrichtung mehrerer landwirtschaft-licher Produktionsgenossenschaften, die dem [X.] administrativ zugeordnet war. Daneben betrieb er einepersönliche Hauswirtschaft, hielt im Rahmen der Nutzung landwirtschaftlicherKleinstflchen Vieh und wurde von der örtlichen LPG [X.] zu [X.] eingeladen.Am 29. April 1994 wurde er als alleiniger Eigentmer der [X.] indas Grundbuch eingetragen. Das klagende Land ([X.]) verlangt ihre [X.]. Der [X.] sieht sich als besser berechtigt an. Hierzu hat er auf seineTtigkeit fr das [X.] verwiesen und geltend gemacht, nach dem Tod seinerMutter 1984 einen Antrag auf Aufnahme in die LPG gestellt zu haben. [X.] sei abgelehnt worden, weil die LPG Differenzen mit dem [X.] durch dieAufnahme von Mitarbeitern des [X.] habe vermeiden wollen.Das [X.] hat den [X.] verurteilt. Seine [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt er [X.] [X.]:[X.] Berufungsgericht bejaht den geltend gemachten Anspruch. [X.], der [X.] kmû Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. [X.]. [X.] die Auflassung der [X.] verlangen. Auch auf [X.] seines Vorbringens sei der [X.] nicht zuteilungsfig, weil [X.] der Ablehnung seines behaupteten Antrags auf Aufnahme in eine [X.] Übertragung der [X.] auf ihn nicht in Betracht gekommen sei.[X.] frt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.1. Die Revision hat allerdings keinen Erfolg, soweit sie die Zuteilungsf-higkeit des [X.]n bejaht. Der [X.] ist nicht zuteilungsfig im [X.] Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB, weil er bei Ablauf des 15. Mrz 1990 wederMitglied einer LPG noch ein Antrag auf Aufnahme in eine LPG gestellt war,aufgrund dessen die [X.] auf irtragen werden konnten.Art. 233 § 12 Abs. 2, 3 EGBGB zeichnen die [X.] derBesitzwechselverordnung in pauschalierter Weise nach (st. Rechtspr., vgl. [X.], [X.], 71, 77; [X.]. v. 21. Juni 1996, [X.], [X.] 1996,1865; u. v. 7. Februar 1997, [X.], [X.] 1997, 785, 786). Zur Übertra-- 5 -gung von landwirtschaftlich genutzten [X.]n eines Bstigten ausder Bodenreform auf seine Erben bedurfte es nach diesen [X.] in einem dem [X.] und [X.] administrativ zugeordneten Unternehmen hinaus (§ 1 [X.]) gemû § 3 Abs. 1 [X.] der Mitgliedschaft des [X.] in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ([X.], [X.], 283, 290). Der [X.] hat der Mitgliedschaft in einer [X.] einen Antrag auf Aufnahme in eine solche dabeigleichgestellt ([X.], [X.], 283, 292). Ziel der Gleichstellung ist es, dieZuteilungsfigkeit im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB auch in [X.] anzunehmen, in denen die beantragte Aufnahme bis zum Inkrafttretendes Gesetzes r die Rechte der Eigentmer von [X.]n aus der Bo-denreform am 16. Mrz 1990 nicht mehr erfolgt ist, jedoch zu erwarten war. DieAufhebung der Beschrkungen, die fr die [X.] aus der Bodenreformbis zum 15. Mrz 1990 galten, und der Umbruch der wirtschaftlichen [X.] in der [X.] im [X.] 1989/[X.] rfmlich nicht dazu [X.], [X.] der Erbe das Eigentum an [X.]n verliert, die ihm nach [X.] der Besitzwechselverordnung zrtragen waren (vgl. [X.]s-urt. v. 4. Mai 2001, [X.], [X.] 2001, 1902, 1903). In einem solchen Fallist daher die Zuteilungsfigkeit des Erben zu bejahen, obwohl er am Stichtagnicht Mitglied einer LPG war.Wurde der Antrag des Erben auf Aufnahme in eine landwirtschaftlicheProduktionsgenossenschaft abgelehnt, kam die bertragung der dem [X.] aus dem Bodenfonds zugeteilten [X.] auf ihn nicht in Betracht. [X.] es sich hier. Bei Ablauf des 15. Mrz 1990 lag kein Antrag vor, der zueiner Aufnahme des [X.]n in eine landwirtschaftliche Produktionsgenos-- 6 -senschaft fren konnte und die bertragung landwirtschaftlich genutzter[X.] schon zuvor ermlicht tte (vgl. [X.], NJ 1965, 564, 565;Arlt/[X.], Bodenrecht, 1967, 355; [X.]/[X.]/[X.] u.a., [X.], [X.] ff). Der [X.] hat daher die Zuteilungsfigkeit eines Erben [X.] verneint, wenn er zwar im Zeitpunkt des Erbfalls, jedoch bei Ablauf des15. Mrz 1990 nicht mehr Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsge-nossenschaft war ([X.], [X.], 283, 292).Ohne Bedeutung ist auch, aus welchem Grund der Aufnahmeantrag [X.] abgelehnt wurde, sofern kein manipulatives Handeln der Organe der[X.] zu der Ablehnung gefrt hat. [X.] es sich so verhalten habe, hat der [X.] nicht behauptet. Ebenso ist ohne Bedeutung, [X.] der [X.] im Rah-men einer perslichen Hauswirtschaft Vieh hielt und zu den Festveranstaltun-gen der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft eingeladen wurde,deren Mitglied er hatte werden wollen. Eine Mitgliedschaft in der Genossen-schaft wurde hierdurch nicht begrt.2. [X.] ist jedoch nicht zur Entscheidung reif. Nach Art. 233§ 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB kann nur die Auflassung desjenigen Eigentumsoder Miteigentums verlangt werden, dessen Zuordnung an den Verpflichtetennach der Absicht des Gesetzgebers durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB erfol-gen sollte. Hieran fehlt es, soweit der [X.] das Eigentum an den Grund-stcken von [X.] erworben hat. Zur Grûe dieses Anteils ist zu beachten, [X.][X.] B. mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs der [X.] am 1. April 1966gemû § 4 EGFGB Miteigentmerin der [X.] in ehelicher Verms-gemeinschaft geworden seirfte, sofern die [X.] [X.] vor dem- 7 -1. April 1966 aus dem Bodenfonds zugeteilt worden sind und er schon bei [X.] mit [X.] B. verheiratet war (OG NJ 1970, 249, 250).Das haben die Parteien bisher nicht gesehen. Durch die Aufhebung desangefochtenen Urteils und die Zurckverweisung des Rechtsstreits an das [X.]sgericht erhalten sie Gelegenheit zur Erzung ihres Vorbringens.[X.] Tropf [X.]KleinLemke

Meta

V ZR 106/01

15.03.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2002, Az. V ZR 106/01 (REWIS RS 2002, 4054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4054

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