Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2016, Az. IV ZR 130/15

4. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14119

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Treuwidrige Berufung des Versicherungsnehmers auf die Unwirksamkeit eines Lebensversicherungsvertrags bei zweimaliger Abtretung zur Kreditsicherung


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 14. Januar 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im [X.]) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 27. Januar 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 11. März 2016 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.

2

Entgegen dessen Auffassung greift hier der Einwand nicht, dass schon nach Maßstäben des Europarechts das Berufungsgericht gehindert gewesen sei, Verwirkung anzunehmen. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt (siehe im Einzelnen [X.]surteil vom 16. Juli 2014 - [X.], [X.], 102 Rn. 41 f.; [X.], 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht hier im Einklang mit dieser Rechtsprechung.

3

Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] berücksichtigen dürfen ([X.] aaO Rn. 44 m.w.N.).

4

Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigt auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der [X.] und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werden hier nicht berührt. Ob [X.] ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde, ist hier ausnahmsweise nicht entscheidungserheblich. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass [X.] durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem zweimaligen Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits bei dem Versicherer den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen.

[X.]                             [X.]                                      Dr. Karczewski

                 [X.]                                          Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 130/15

22.03.2016

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 27. Januar 2016, Az: IV ZR 130/15, Beschluss

§ 5a VVG vom 21.07.1994, § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2016, Az. IV ZR 130/15 (REWIS RS 2016, 14119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14119


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 130/15

Bundesgerichtshof, IV ZR 130/15, 22.03.2016.

Bundesgerichtshof, IV ZR 130/15, 27.01.2016.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 18/14 (Bundesgerichtshof)

Lebensversicherung nach dem Policenmodell: Verwehrung der Rückabwicklung wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers


IV ZR 117/15 (Bundesgerichtshof)

Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers nach von ihm erbetener Wiederinkraftsetzung des …


IV ZR 130/15 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 275/15 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 80/14 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.