Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. IV ZR 130/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14096

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[X.]:[X.]:BGH:2016:220316BIVZR130.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 130/15
vom

22. März 2016

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 22. März
2016

beschlossen:

Die Revision
gegen das Urteil des
11. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2015
wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf

Gründe:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im [X.]) war gemäß § 552a ZPO [X.], weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie-gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 27. Januar
2016
auf die beabsichtigte Zu-rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend [X.] genommen.
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 11. März 2016
gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzuse-hen.

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Entgegen dessen
Auffassung greift hier der Einwand nicht, dass schon nach Maßstäben des Europarechts das Berufungsgericht [X.] gewesen sei, Verwirkung anzunehmen.
Die Maßstäbe
für die Be-rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt (siehe im Einzelnen [X.]surteil vom 16. Juli 2014

IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn. 41 f.; [X.], 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme rechts-missbräuchlichen Verhaltens
steht hier im Einklang mit dieser Recht-sprechung.

Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsaus-übung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des [X.] der [X.] berücksichtigen dürfen ([X.] aaO Rn. 44 m.w.N.).

Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträch-tigt auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die prak-tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der [X.] und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versiche-rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des [X.], werden hier nicht berührt. Ob [X.] ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde, ist hier ausnahmsweise nicht ent-scheidungserheblich. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass [X.] durch 2
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sein Verhalten im Zusammenhang mit dem zweimaligen Einsatz des [X.] zur Sicherung eines Kredits bei dem Versicherer den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen.

[X.]

[X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2013 -
10 O 458/12 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.01.2015 -
11 [X.] -

Meta

IV ZR 130/15

22.03.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. IV ZR 130/15 (REWIS RS 2016, 14096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14096

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