Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2016, Az. IV ZR 275/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 18018

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:110116BIVZR275.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 275/15
vom

11.
Januar 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 11.
Januar
2016

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des
Landgerichts [X.]

25. Zivilkammer
-
vom 24. April
2015
wird gemäß §
552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf

Gründe:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im [X.]) war gemäß § 552a ZPO [X.], weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie-gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 18. November 2015 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
1
-
3
-

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 7. Dezember 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.

Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die [X.] des [X.] insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall nicht die Pflicht zu einer Vorlage an den [X.], da es auf diese Frage hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. Wie der [X.] in seinem Hinweisbeschluss näher [X.] hat, wäre es d. [X.], der trotz Belehrung darüber,
dass er den [X.] nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zum Widerspruch 10 Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens ver-wehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage [X.] möglichen Vorlage an den [X.] in ei-nem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherungs-nehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgegen der Ansicht
der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des [X.] der [X.] auch geklärt (siehe im Einzelnen Se-natsurteil vom 16.
Juli 2014
IV
ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
41
f.; [X.], Nichtannahmebeschluss vom 4.
März 2015
1
BvR 3280/14, [X.] Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchlichen [X.] steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Recht-sprechung (vgl. [X.]surteil aaO; vgl. auch [X.] aaO).

Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich [X.], ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt 2
3
4
-
4
-

dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung die-ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationa-len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] berücksichtigen dürfen ([X.] aaO Rn. 32 m.w.N.).

Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträch-tigt auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die prak-tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der [X.] und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versiche-rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht
vor Abschluss des [X.], werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. [X.] trotz dem geltenden nationalen Recht entsprechen-der ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in Voll-

5
-
5
-

zug gesetzt und ihn über viele
Jahre durchgeführt hat
(vgl. ergänzend [X.]surteil vom 10.
Juni 2015
IV ZR
105/13, [X.], 876 Rn. 13
f.).

[X.] [X.]

Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2014 -
261 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 24.04.2015 -
25 S 15112/14 -

Meta

IV ZR 275/15

11.01.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2016, Az. IV ZR 275/15 (REWIS RS 2016, 18018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 18018

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 73/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.