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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:110116BIVZR275.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 275/15
vom
11.
Januar 2016
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
am 11.
Januar
2016
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des
Landgerichts [X.]
25. Zivilkammer
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vom 24. April
2015
wird gemäß §
552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im [X.]) war gemäß § 552a ZPO [X.], weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie-gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 18. November 2015 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
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Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 7. Dezember 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die [X.] des [X.] insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall nicht die Pflicht zu einer Vorlage an den [X.], da es auf diese Frage hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. Wie der [X.] in seinem Hinweisbeschluss näher [X.] hat, wäre es d. [X.], der trotz Belehrung darüber,
dass er den [X.] nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zum Widerspruch 10 Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens ver-wehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage [X.] möglichen Vorlage an den [X.] in ei-nem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherungs-nehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgegen der Ansicht
der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des [X.] der [X.] auch geklärt (siehe im Einzelnen Se-natsurteil vom 16.
Juli 2014
IV
ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
41
f.; [X.], Nichtannahmebeschluss vom 4.
März 2015
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BvR 3280/14, [X.] Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchlichen [X.] steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Recht-sprechung (vgl. [X.]surteil aaO; vgl. auch [X.] aaO).
Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich [X.], ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt 2
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dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung die-ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationa-len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] berücksichtigen dürfen ([X.] aaO Rn. 32 m.w.N.).
Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträch-tigt auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die prak-tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der [X.] und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versiche-rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht
vor Abschluss des [X.], werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. [X.] trotz dem geltenden nationalen Recht entsprechen-der ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in Voll-
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zug gesetzt und ihn über viele
Jahre durchgeführt hat
(vgl. ergänzend [X.]surteil vom 10.
Juni 2015
IV ZR
105/13, [X.], 876 Rn. 13
f.).
[X.] [X.]
Dr.
Karczewski
[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2014 -
261 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 24.04.2015 -
25 S 15112/14 -
Meta
11.01.2016
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2016, Az. IV ZR 275/15 (REWIS RS 2016, 18018)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 18018
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