Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2008, Az. IX ZB 115/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4283

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[X.][X.]/06 vom 24. April 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] und Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 24. April 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 •. Gründe: [X.] Auf Antrag des Schuldners vom 10. Dezember 2003 wurde über sein Vermögen am 26. Januar 2004 das ([X.] eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt [X.]vertrete-ne beteiligte Land hat im Schlusstermin beantragt, dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung zu versagen. Es hat den Antrag unter anderem darauf gestützt, 1 - 3 - dass der seit Juli 2002 beim staatlichen Schulamt [X.]als Gewerbeleh-rer angestellte Schuldner am 9. September 2002 gegenüber dem Vollziehungs-beamten des beteiligten [X.] schriftlich erklärt habe, selbständig als Kauf-mann tätig zu sein und seine Einkünfte aus Provisionen für die "[X.]" zu bestreiten. Seine Tätigkeit als Gewerbelehrer habe er verschwiegen. Das Insolvenzgericht hat den [X.]. Auf die Beschwerde des [X.] hat das [X.] dem Antrag stattge-geben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefreiung weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie keinen [X.] aufdeckt. 2 1. Die Rechtsbeschwerde meint, die von dem Vollziehungsbeamten an-lässlich des Vollstreckungsversuchs gegen den Schuldner am 9. September 2002 gestellten Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen seien unzulässig gewesen, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen [X.] nicht vorgelegen hätten. Indes fehlt es an dieser Prämisse, weil der Schuldner in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt hatte, dass gegen ihn mit Recht vollstreckt wurde. Bei dieser Sachlage durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass der Schuldner die unrichtigen Angaben seiner Einkom-mensverhältnisse gegenüber einem zuständigen Vollstreckungsorgan in der von § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorausgesetzten Form abgegeben hat (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.] ZB 19/05, [X.], 1296, 1297). 3 - 4 - 2. Nach der bereits ergangenen Rechtsprechung des Senats ist auch hinreichend klar, dass die Berichtigung unrichtiger Angaben vor dem Schluss-termin die Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausschließt. Der zweigliedrige subjektive Tatbestand der Vorschrift erfordert, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Anga-ben gemacht hat, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Neben vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachten unrichtigen Angaben verlangt die Vorschrift, wie der Wort-laut "um ... zu" verdeutlicht, ein finales Handeln zur Verwirklichung der [X.], hier einer Leistungsvermeidung. Nach der eindeutigen [X.] kann auch im Fall grob fahrlässiger Falschangaben auf diesen - eher mit vorsätzlichem Handeln korrespondierenden - finalen Zusammenhang nicht ver-zichtet werden. Da sich die Unredlichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln bereits hinreichend manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den vom Schuldner erstrebten Leistungen ein objektiver Zusam-menhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der [X.] sein Ziel tatsächlich erreicht hat ([X.], [X.]. v. 20. Dezember 2007 - [X.] ZB 189/06, Z[X.] 2008, 157, 158). Wäre, wie von der Rechtsbeschwerde gefordert, eine Berichtigung der Angaben noch bis zum Schlusstermin möglich, nachdem die Sachverständige das unredliche Verhalten des Schuldners bereits in ihrem Gutachten aufgedeckt hatte, liefe die Bestimmung weitgehend leer und könnte ihren Zweck nicht erfüllen, den Kreis von Schuldnern, die innerhalb der [X.] vor dem Eröffnungsantrag [X.] durch fal-sche schriftliche Erklärungen zumindest versucht haben, von den Vergünsti-gungen der Restschuldbefreiung auszuschließen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung und bedarf keiner (weiteren) höchstrichterlichen Klarstellung. 4 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 5 II[X.] Da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 [X.] in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). 6 Ganter Raebel [X.]
[X.] Pape Vorinstanzen: [X.]), Entscheidung vom 05.12.2005 - 59 IN 1527/03 - [X.], Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 T 6/06 -

Meta

IX ZB 115/06

24.04.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2008, Az. IX ZB 115/06 (REWIS RS 2008, 4283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4283

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