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PDF anzeigen[X.] vom 25. September 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2006 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2004 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. Januar 2006 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 7. März 2006 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Streitwert: 2.556.459,41 • Goette [X.] [X.] Strohn Reichart
Meta
25.09.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. II ZR 186/04 (REWIS RS 2006, 1701)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1701
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