Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2006, Az. II ZR 186/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5459

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[X.] vom 23. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein [X.]: nein [X.]R: nein [X.] § 221; [X.] § 10 Nr. 5 Zur Auslegung von [X.]bedingungen, die eine Verlustbeteiligung im Wege einer Kapitalherabsetzung vorsehen.
[X.], Beschluss vom 25. September 2006, Hinweisbeschluss vom 23. Januar 2006 - [X.]/04 - [X.] LG Hof - 2 - [X.] [X.] hat am 23. Januar 2006 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO [X.]. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die [X.] sind durch das Senatsurteil vom 5. Oktober 1992 ([X.] 119, 305 ff.) geklärt. Es geht hier allein um die Auslegung der [X.]bedingungen der [X.], die, wie die Revision selbst ausführt, von der [X.] des [X.] insofern abweichen, als sie eine Verminderung des Rückzahlungsanspruchs des [X.]inhabers nur bei einer Kapitalherabsetzung zur Deckung von Verlusten und nicht daneben schon bei Ausweisung eines Bilanzverlustes vorsehen. Allein darauf beruht auch der vorliegende Rechtsstreit. 2 2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Ge-nussrechtsbedingungen (im Folgenden: [X.]) der [X.] zu 1 zutreffend [X.]. § 5 A[X.]G a.F. kommt nicht zum Zuge. 3 - 3 - a) Gemäß Ziffer 8 [X.] wird das Genussrecht, dessen Laufzeit mit dem 31. Dezember 2001 endet, "vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 9 [X.] zum Nennbetrag zurückgezahlt". Das heißt, dass die Rückzahlung unter dem [X.] der Ziffer 9 [X.] steht, eine Rückzahlung also nicht erfolgt, soweit Ziffer 9 eingreift. Danach "vermindert sich der Rückzahlungsanspruch des [X.]", wenn "das Kapital der [X.] zur Deckung von Verlus-ten herabgesetzt" wird. Der nach Nr. 8 Satz 3 "zurückzuzahlende Betrag" be-stimmt sich somit nach Ziffer 8 Satz 2 i.V.m. Ziffer 9 Satz 1, 2 [X.]. Nur der sich hieraus ergebende Betrag "ist am ersten Bankarbeitstag nach dem [X.] fällig, der der Jahresabschluss des Geschäftsjahrs vorgelegt wird, in dem die Laufzeit des [X.] endet". Daraus folgt, dass der zurückzuzahlende Betrag nicht mit dem Ende der Laufzeit des [X.] feststeht, sondern durch eine in dieser Gesellschafterversammlung be-schlossene "Kapitalherabsetzung zur Deckung von Verlusten", die bis zum [X.] der Laufzeit des [X.] eingetreten sind, noch beeinflusst werden kann. Andernfalls wäre unerfindlich, weshalb der - unter dem Vorbehalt einer Kapitalherabsetzung stehende - Rückzahlungsanspruch nicht mit Ende der Laufzeit des [X.], sondern erst am Tag nach der Gesellschafterver-sammlung fällig werden sollte. Mit einer "Vereinfachung der [X.]" lässt sich das - entgegen der Ansicht der Revision - nicht plausibel erklä-ren. Vielmehr sollte der Gesellschafterversammlung der [X.] zu 1 ersicht-lich vorbehalten bleiben, auf eine bis zum Ende der Laufzeit des [X.] eingetretene und erst mit Vorlegung des Jahresabschlusses abschließend zu beurteilende Verlustsituation durch eine Kapitalherabsetzung mit Wirkung (auch) für das [X.]kapital zu reagieren. In diesem Sinne ist das vor-liegende Regelwerk aus der Sicht eines an Geschäften dieser Art beteiligten Vertragspartners redlicherweise zu verstehen. Ein Genussrecht stellt typischer-weise Risikokapital dar, das an Verlusten der Gesellschaft bis zum Ende seiner Laufzeit partizipiert (vgl. Senat, [X.] 119, 305, 313, 314 f.). Das kommt hier 4 - 4 - auch in Ziffer 9 Satz 1 [X.] zum Ausdruck, wonach sich der Rückzahlungsan-spruch des [X.]inhabers bei einer Kapitalherabsetzung "zur Deckung von Verlusten" entsprechend vermindert. Dass die Kapitalherabsetzung bis zum Ende der Laufzeit des [X.] erfolgt sein muss, ergibt sich daraus nicht. Nur der zu deckende Verlust muss bis dahin eingetreten sein, wie das [X.] zutreffend ausführt. b) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus Ziffer 8 und 9 [X.] auch nicht, dass eine Verminderung des am ersten Bankarbeitstag nach der Gesellschafterversammlung fälligen Rückzahlungsanspruchs die vorherige Handelsregistereintragung des [X.] gemäß § 224 [X.] voraussetzt. Nr. 9 [X.] verlangt nicht, dass das Kapital herabgesetzt "ist" (so § 224 [X.]), sondern herabgesetzt "wird", was sprachlich einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang bezeichnet. Da der Gesellschafterversammlung der [X.], wie bereits dargelegt, die Möglichkeit einer Kapitalherabsetzung mit Wirkung für das Genussrecht bis zur Vorlegung des Jahresabschlusses [X.] bleiben sollte, eine Registereintragung der Kapitalherabsetzung am Tag der Beschlussfassung aber praktisch kaum zu erreichen wäre, kann in Ziffer 9 [X.] nur die Beschlussfassung (§ 229 [X.]) gemeint sein, was auch weder dem gesetzlichen noch dem allgemeinen Sprachgebrauch widerspricht. Die Ansicht der Revision liefe darauf hinaus, dass die Beklagte vor der Vorlegung des [X.] eine (vereinfachte) Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. [X.]) [X.] und ins Handelsregister eintragen lassen müsste, um eine Verlust-partizipation des [X.] zu erreichen, wofür - auch aus der Sicht ver-ständiger [X.]inhaber wie der hier beteiligten institutionellen Anleger - jeglicher Sachgrund fehlt. 5 c) Mit der am 14. August 2002 beschlossenen Kapitalherabsetzung auf Null hat sich der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß Ziffer 9 Abs. 1 [X.] 6 - 5 - entsprechend vermindert. Entgegen der Ansicht der Revision kann die "gleich-zeitig" beschlossene Kapitalerhöhung (§ 235 [X.]) der Klägerin nicht zugute kommen, weil Ziffer 9 [X.] das nicht vorsieht. Zudem wird gemäß Ziffer 7 [X.] das Genussrecht durch eine Kapitalerhöhung nicht berührt. Soweit gemäß Zif-fer 9 Satz 2 [X.] das Verhältnis des "neuen" zum "alten" Rückzahlungsanspruch des [X.]inhabers dem Verhältnis zwischen dem "neuen" und dem "alten" Kapital zu entsprechen hat, bezieht sich das allein auf den in Ziffer 9 Satz 1 genannten Fall einer Kapitalherabsetzung. Diese Regelung ist wirksam. Eine entsprechende Regelung lag dem Senatsurteil vom 5. Oktober 1992 ([X.] 119, 305 ff.) zugrunde und führte auch dort nicht zu einer Partizipation der [X.]inhaber an der zugleich mit der Kapitalherabsetzung be-schlossenen (aaO S. 306 f.) Kapitalerhöhung. Goette [X.] [X.] Strohn Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.11.2003 - 1H O 1/03 - [X.], Entscheidung vom 28.07.2004 - 8 [X.]/03 -

Meta

II ZR 186/04

23.01.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2006, Az. II ZR 186/04 (REWIS RS 2006, 5459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5459

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