Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2008, Az. II ZR 253/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4622

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[X.] vom 7. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 7. April 2008 durch [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] [X.] vom 26. August 2005 wird [X.], weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Beklagten sind auch nicht deshalb in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt, weil das Berufungsgericht - anders als in den Parallelverfahren [X.] und [X.]/06 - die Revision nicht zugelassen hat. Zwar stellt sich hier in gleicher Weise die - vom Berufungsgericht in jenen Verfahren zu Recht als klärungsbedürf-tig beurteilte - Frage, ob eine gesellschaftsvertragliche Fortset-zungsklausel auch dann Anwendung findet, wenn die Mehrheit der Gesellschafter ausscheidet. Die Zulassungsentscheidung des Be-rufungsgerichts beschwert die Beklagten allerdings nicht, weil das Berufungsgericht die [X.] - zutreffend - zu ihren Gunsten entschieden hat. - 3 - Ebenso wenig sind die Beklagten durch die unterbliebene Zulas-sung der Revision etwa deshalb beschwert, weil das Berufungsge-richt - abweichend von der Auffassung des Senats in dem Verfah-ren [X.] - die Abfindungsregelung in den §§ 21, 19 Abs. 8 des [X.] (Mitnahme von Mandaten, Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und Ausschluss von schwebenden Ge-schäften) für wirksam erachtet hat. Denn diese - rechtsfehlerhafte - Beurteilung des Berufungsgerichts wirkt sich nicht zu Ungunsten der Beklagten aus, sondern benachteiligt nur den Kläger, der das Berufungsurteil jedoch hingenommen hat. Soweit die Beklagten Willkür des Berufungsgerichts rügen, setzen sie lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterli-chen Würdigung des Berufungsgerichts. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Vorwurf der Willkür. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 157.608,53 • Goette [X.]

Strohn

Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 10.08.2004 - 312 O 621/01 - OLG [X.], Entscheidung vom 26.08.2005 - 11 U 200/04 -

Meta

II ZR 253/05

07.04.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2008, Az. II ZR 253/05 (REWIS RS 2008, 4622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4622

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