Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. II ZR 195/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1528

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 195/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2007 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 2. August 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat zutref-fend und ohne Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, dass im vorliegenden Fall einer gewerblichen Nutzung des Kfz. der [X.] konkret zu berechnen ist und dass der Kläger trotz Hinweises dem nicht nachgekommen ist. Der Vorwurf des [X.], das Berufungsgericht habe hinsichtlich des Endes der Sozietät willkürlich geurteilt, ist schon deswegen nicht zutreffend, weil der nicht in jeder Hinsicht widerspruchsfreie Text des [X.] der Auslegung bedurfte und es auf das dort genannte Ende der Zu sammenarbeit deswegen ankam, weil die von dem Kläger ausgesprochenen Kündigungen angesichts seines eigenen Verhaltens gegenüber der Beklagten das Gesellschaftsverhältnis nicht beenden konnten. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 35.509,49 • Goette [X.] Strohn [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.03.2005 - 27 O 406/04 - [X.], Entscheidung vom 02.08.2006 - 17 U 41/05 -

Meta

II ZR 195/06

11.10.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. II ZR 195/06 (REWIS RS 2007, 1528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1528

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