Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. III ZR 325/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 233

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 325/99Verkündet am:7. Dezember 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und dieRichter Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 30. [X.] Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1999 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur [X.] (restlicher erhöhter Pachtzins für die [X.] [X.] April bis zum 30. September 1983) nebst 4 % Zinsen hierausseit dem 18. März 1999 verurteilt worden ist.In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:Von den Kosten des ersten [X.] tragen die [X.] und die Beklagte 32 v.H., von den Kosten des [X.] die Kläger 15 v.H. und die Beklagte 85 v.H., von denGerichtskosten des Revisionsrechtszuges die Kläger 43 v.[X.] Beklagte 57 v.H., von den außergerichtlichen Kosten des [X.] die Kläger 33 v.H. und die Beklagte 67 v.[X.] Rechts wegen- 3 -TatbestandDie beklagte [X.] ist die (Zwischen-)Pächterin des im Eigentum [X.] befindlichen [X.]". Seit dem [X.] 1983/1984zahlte die Beklagte einen Pachtzins von 20.509,68 DM jährlich. Dies entsprachdem doppelten Betrag des ortsüblichen [X.] im erwerbsmäßigen Obst-und Gemüseanbau und damit dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.].Die Kläger waren der Auffassung, daß die Pachtzinsbegrenzung des § 5Abs. 1 Satz 1 [X.] verfassungswidrig sei und ihnen deshalb ein an-gemessener, nach den "§§ 315, 316 BGB" zu bestimmender Pachtzins zuste-he. Mit der im Januar 1988 erhobenen Klage verlangten sie von der [X.] weiterer 64.447,32 DM für das [X.] 1983/1984.Das Landgericht hat die [X.] des § 5 Abs. 1 Satz 1[X.] für verfassungsgemäß angesehen und die Klage abgewiesen.Im Berufungsverfahren, in dem erst längere [X.] nach dem Inkrafttreten desGesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes eine mündliche Ver-handlung stattgefunden hat, haben die Kläger zuletzt - unter [X.] Teilzahlungen der Beklagten - nach Maßgabe der Überleitungsbestimmungdes Art. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.]. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]Zahlung von 145.275,80 DM erhöhten [X.] für den [X.]raum [X.] April 1983 bis zum 1. September 1998 nebst Zinsen [X.] 4 -Das Berufungsgericht hat der (erweiterten) Klage - unter Abweisung [X.] von der Beklagten erhobenen Widerklageauf Rückzahlung angeblich zuviel gezahlten [X.] - bis auf einen [X.] geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Die Beklagte hat dagegen [X.] eingelegt mit dem Ziel, das Urteil aufzuheben, soweit sie zur Zahlung vonmehr als 39.309,22 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, und insoweit [X.] abzuweisen.Mit Beschluß vom 21. September 2000 hat der Senat die Revision nurinsoweit angenommen, als die Beklagte zur Zahlung von 17.091,40 DM nebst4 % Zinsen hieraus seit dem 18. März 1999 verurteilt worden ist.[X.] Revision hat in dem Umfang, in dem sie vom Senat angenommenworden ist, Erfolg.Nach Art. 3 Satz 1 Nr. 1 des am 1. Mai 1994 in [X.] getretenen Geset-zes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes kann der Verpächter densich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergebenden - im Vergleich zur [X.] (verfassungswidrigen) Regelung verdoppelten - [X.] im Falleam 1. November 1992 nicht bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeitenüber die Höhe des [X.] rückwirkend vom ersten Tag des auf dieRechtshängigkeit folgenden Monats verlangen.- 5 -Ungeachtet dessen, daß diese Überleitungsbestimmung einer erwei-ternden (verfassungskonformen) Auslegung zugänglich ist (vgl. eingehendhierzu den zur [X.] vorgesehenen Beschluß des Senats vom 21.September 2000 in dieser Sache), darf der durch die am Stichtag [X.] noch nicht erledigte Klage individuell vorgegebene zeitliche Rahmennicht verlassen werden (Senatsurteile vom 6. Februar 1997 - [X.]/96 -NJW 1997, 3374, 3376 und vom 12. November 1998 - [X.] - NJW-RR 1999, 237). Keineswegs konnte bzw. kann ein Verpächter bereits dann,wenn am 1. November 1992 noch eine [X.] anhängig war,rückwirkend erhöhten Pachtzins für den gesamten zeitlichen Anwendungsbe-reich des am 1. April 1983 in [X.] getretenen Bundeskleingartengesetzes ver-langen.Danach steht den Klägern für die Monate April bis September 1983 (Teildes [X.]es 1982/1983, der noch in den Geltungsbereich des Bundes-kleingartengesetzes gefallen ist) kein erhöhter Pachtzins zu. In dem [X.], 1988 rechtshängig gemachten Prozeß drehte sich der Streit der Parteienausschließlich um die [X.]e 1983/1984 und später. Erst durch klageer-weiternden Schriftsatz vom 10. März 1999 haben die Kläger unter Hinweis auf- 6 -den von ihnen ersichtlich mißverstandenen Beschluß des Bundesverfassungs-gerichts vom 16. Februar 1999 (1 [X.]) Zahlung erhöhten [X.]für die [X.] vom 1. April bis zum 30. September 1983 begehrt.[X.][X.][X.][X.]Dörr

Meta

III ZR 325/99

07.12.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. III ZR 325/99 (REWIS RS 2000, 233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 233

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.