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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 325/99Verkündet am:7. Dezember 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und dieRichter Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 30. [X.] Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1999 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur [X.] (restlicher erhöhter Pachtzins für die [X.] [X.] April bis zum 30. September 1983) nebst 4 % Zinsen hierausseit dem 18. März 1999 verurteilt worden ist.In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:Von den Kosten des ersten [X.] tragen die [X.] und die Beklagte 32 v.H., von den Kosten des [X.] die Kläger 15 v.H. und die Beklagte 85 v.H., von denGerichtskosten des Revisionsrechtszuges die Kläger 43 v.[X.] Beklagte 57 v.H., von den außergerichtlichen Kosten des [X.] die Kläger 33 v.H. und die Beklagte 67 v.[X.] Rechts wegen- 3 -TatbestandDie beklagte [X.] ist die (Zwischen-)Pächterin des im Eigentum [X.] befindlichen [X.]". Seit dem [X.] 1983/1984zahlte die Beklagte einen Pachtzins von 20.509,68 DM jährlich. Dies entsprachdem doppelten Betrag des ortsüblichen [X.] im erwerbsmäßigen Obst-und Gemüseanbau und damit dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.].Die Kläger waren der Auffassung, daß die Pachtzinsbegrenzung des § 5Abs. 1 Satz 1 [X.] verfassungswidrig sei und ihnen deshalb ein an-gemessener, nach den "§§ 315, 316 BGB" zu bestimmender Pachtzins zuste-he. Mit der im Januar 1988 erhobenen Klage verlangten sie von der [X.] weiterer 64.447,32 DM für das [X.] 1983/1984.Das Landgericht hat die [X.] des § 5 Abs. 1 Satz 1[X.] für verfassungsgemäß angesehen und die Klage abgewiesen.Im Berufungsverfahren, in dem erst längere [X.] nach dem Inkrafttreten desGesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes eine mündliche Ver-handlung stattgefunden hat, haben die Kläger zuletzt - unter [X.] Teilzahlungen der Beklagten - nach Maßgabe der Überleitungsbestimmungdes Art. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.]. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]Zahlung von 145.275,80 DM erhöhten [X.] für den [X.]raum [X.] April 1983 bis zum 1. September 1998 nebst Zinsen [X.] 4 -Das Berufungsgericht hat der (erweiterten) Klage - unter Abweisung [X.] von der Beklagten erhobenen Widerklageauf Rückzahlung angeblich zuviel gezahlten [X.] - bis auf einen [X.] geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Die Beklagte hat dagegen [X.] eingelegt mit dem Ziel, das Urteil aufzuheben, soweit sie zur Zahlung vonmehr als 39.309,22 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, und insoweit [X.] abzuweisen.Mit Beschluß vom 21. September 2000 hat der Senat die Revision nurinsoweit angenommen, als die Beklagte zur Zahlung von 17.091,40 DM nebst4 % Zinsen hieraus seit dem 18. März 1999 verurteilt worden ist.[X.] Revision hat in dem Umfang, in dem sie vom Senat angenommenworden ist, Erfolg.Nach Art. 3 Satz 1 Nr. 1 des am 1. Mai 1994 in [X.] getretenen Geset-zes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes kann der Verpächter densich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergebenden - im Vergleich zur [X.] (verfassungswidrigen) Regelung verdoppelten - [X.] im Falleam 1. November 1992 nicht bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeitenüber die Höhe des [X.] rückwirkend vom ersten Tag des auf dieRechtshängigkeit folgenden Monats verlangen.- 5 -Ungeachtet dessen, daß diese Überleitungsbestimmung einer erwei-ternden (verfassungskonformen) Auslegung zugänglich ist (vgl. eingehendhierzu den zur [X.] vorgesehenen Beschluß des Senats vom 21.September 2000 in dieser Sache), darf der durch die am Stichtag [X.] noch nicht erledigte Klage individuell vorgegebene zeitliche Rahmennicht verlassen werden (Senatsurteile vom 6. Februar 1997 - [X.]/96 -NJW 1997, 3374, 3376 und vom 12. November 1998 - [X.] - NJW-RR 1999, 237). Keineswegs konnte bzw. kann ein Verpächter bereits dann,wenn am 1. November 1992 noch eine [X.] anhängig war,rückwirkend erhöhten Pachtzins für den gesamten zeitlichen Anwendungsbe-reich des am 1. April 1983 in [X.] getretenen Bundeskleingartengesetzes ver-langen.Danach steht den Klägern für die Monate April bis September 1983 (Teildes [X.]es 1982/1983, der noch in den Geltungsbereich des Bundes-kleingartengesetzes gefallen ist) kein erhöhter Pachtzins zu. In dem [X.], 1988 rechtshängig gemachten Prozeß drehte sich der Streit der Parteienausschließlich um die [X.]e 1983/1984 und später. Erst durch klageer-weiternden Schriftsatz vom 10. März 1999 haben die Kläger unter Hinweis auf- 6 -den von ihnen ersichtlich mißverstandenen Beschluß des Bundesverfassungs-gerichts vom 16. Februar 1999 (1 [X.]) Zahlung erhöhten [X.]für die [X.] vom 1. April bis zum 30. September 1983 begehrt.[X.][X.][X.][X.]Dörr
Meta
07.12.2000
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. III ZR 325/99 (REWIS RS 2000, 233)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 233
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