Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. X ZA 1/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1668

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:281117BXZA1.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZA
1/16
vom
28. November 2017
in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 28. November 2017
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr.
Grabinski
und Hoffmann
sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 25. Ok-tober 2016 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Er beantragte Ende 2014 beim [X.] -
Zentrales
Mahngericht
-
den Erlass eines Mahnbescheids über eine Hauptforderung in Höhe von 479.315,98

Zinsen gegen den Antragsgegner in gesamtschuldnerischer Haftung mit der Antragsgegnerin des Parallelverfahrens
X
ZA
2/16. Zum [X.] ist angegeben: "Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß Schen-kungsrückforderung nach Schenkungswiderruf

". Zugleich hat er für die Durchführung des Mahnverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt. Seinen dies-bezüglichen Eingaben zufolge liegt dem geltend gemachten Anspruch eine
Schenkung in Höhe von 938.460,58
DM (479.315,98

Schreiben vom 26. September 2007 und 30. Juni 2008 wegen groben Undanks widerrufen hat.
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3
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Das Amtsgericht hat dieses Gesuch wegen fehlender Erfolgsaussichten und mutwilliger Rechtsverfolgung zurückgewiesen und dazu ausgeführt, der Antragsteller habe bereits in der Vergangenheit nach bewilligter [X.] mehrere Mahnverfahren mit der gleichen Rechtsgrundlage und in ähnli-cher [X.] betrieben; nach Zustellung des Mahnbescheids habe der Antragsgegner jedoch immer Gesamtwiderspruch eingelegt. Dies sei auch im vorliegenden Fall zu erwarten.
Das [X.] hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde nach Anhörung des Antragsgegners, der das Bestehen eines entsprechenden [X.] bestritten und für den Fall des Erlasses eines Mahnbescheids ange-kündigt habe, dagegen Widerspruch einzulegen, zurückgewiesen.
Der [X.] möchte die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen und dafür Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen.
II.
Der
Antrag
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Dabei kann die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte für das Mahnverfahren gegen den in [X.] ansässigen Antragsgegner, die das Amtsgericht angezweifelt hat, zugunsten des Antragstellers unterstellt werden; ferner kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Mahnverfahren -
wie das [X.] meint -
keine Aussicht auf Erfolg hat, weil mit einem Widerspruch des Antragsgegners gegen einen etwaigen Mahnbe-2
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scheid zu rechnen ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich [X.] als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO.
1.
Die §§ 114 ff.
ZPO
gelten sachlich für alle in der Zivilprozessord-nung geregelten Verfahren. Prozesskostenhilfe kann dementsprechend auch für das Mahnverfahren bewilligt werden, und zwar beschränkt auf dieses Ver-fahren (allg. Ansicht, vgl. [X.], Beschluss vom 10. August 2017

III ZA 42/16, [X.], 1261 Rn. 5; Beschluss vom 31.
August 2017

III ZB 37/17,
juris Rn.
7; Musielak/Voit/[X.], ZPO, 14. Aufl., §
114 Rn.
8; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 38. Aufl., [X.]. §
688 Rn.
12; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., §
114 Rn. 2; [X.]. [X.]). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im [X.] gilt
deshalb
auch, dass diese Art der Rechtsverfolgung nicht mutwillig
sein darf
([X.], [X.], 1261 Rn. 5).
2.
Mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn eine [X.], die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, bei verständiger Würdi-gung aller Umstände,
insbesondere bei sachgerechter und vernünftiger Ein-schätzung der Prozesslage, davon absehen würde, ihre Rechte trotz hinrei-chender
Aussicht auf Erfolg in dieser Weise zu verfolgen (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO; [X.], [X.], 1261
Rn. 6 [X.]). Sinn und Zweck des [X.] ist nicht, wirtschaftlich bedürftigen Personen auf Kosten der Allgemeinheit eine Prozessführung zu ermöglichen, von der eine eigenständig prozessierende [X.] absehen würde, auf deren hypothetisches
Verhalten in der Situation eines Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren bei der Beur-teilung der Mutwilligkeit abzustellen ist (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe-
und Beratungshilferechts, BT-Drucks. 17/11472, [X.]). Aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz-gleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgt
lediglich, dass die mittel-lose [X.] nur einer [X.] gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaus-6
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sichten vernünftig abwägt (vgl. [X.], Beschluss
vom 21.
März 2013

1
BvR
68/12, 1 BvR 965/12, NJW 2013, 2013
f.).
3.
Danach erscheint
die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsver-folgung mutwillig. Bei der gegebenen Sach-
und Rechtslage würde eine ver-ständige [X.], die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, vom [X.] Abstand nehmen, auch wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Mahnbescheids nach §§
688
ff.
ZPO
vorliegen sollten. Sie würde sich nämlich, worauf auch das Beschwerdegericht abgestellt hat, davon leiten [X.], dass das mit dem Mahnverfahren verfolgte Ziel, dem Antragsteller schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu verhelfen, im Streitfall nicht erreicht werden kann. Die geltend gemachte Forde-rung ist hier vom Antragsgegner in seiner Stellungnahme nach §
118 Abs.
1 ZPO bestritten
worden und er hat angekündigt, gegen einen eventuellen Mahn-bescheid unverzüglich Widerspruch einzulegen. Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Ankündigung bestehen nach den gesamten Umständen, zu denen hier auch die Erfahrungen aus vorangegangenen Mahnverfahren gehören, auf die das Amtsgericht hingewiesen hat, nicht. Unter diesen Umständen hätte eine [X.], die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, im Streitfall sogleich den Weg der Klageerhebung beschritten.
Die Beanstandung des Antragstellers, sein Anspruch auf rechtliches [X.] sei dadurch verletzt worden, dass ihm Stellungnahmen der Gegenseite [X.] nicht mitgeteilt worden seien und ihm Gelegenheit zu einer Gegendar-stellung hätte gegeben werden müssen, rechtfertigt nichts Abweichendes. Er trägt nach wie vor keine substanziellen Anhaltspunkte dafür vor, welche die Einschätzung des [X.], die Erlangung eines Vollstreckungstitels im Mahnverfahren sei im Streitfall äußerst unwahrscheinlich, infrage stellen könnten.
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6
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4.
Der Versagung von Prozesskostenhilfe für das [X.] steht nicht entgegen, dass das [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage nach Zuläs-sigkeit und Umfang der Prüfung der Erfolgsaussichten im Mahnverfahren ist nicht entscheidungserheblich, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Streit-fall, wie ausgeführt, mutwillig erscheint und Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen von Mutwilligkeit kann auf der [X.] und der vorliegenden Rechtsprechung (vgl. ins-besondere auch [X.], [X.], 1261) abschließend beantwortet werden.
Meier-Beck
[X.]
Grabinski

Hoffmann
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2015 -
B 2288/14 a -

LG Coburg, Entscheidung vom 25.10.2016 -
32 [X.] -

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Meta

X ZA 1/16

28.11.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. X ZA 1/16 (REWIS RS 2017, 1668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1668

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZA 42/16

III ZB 37/17

32 T 5/16

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