Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2022, Az. 1 BvR 504/22

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2022, 3240

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung gem § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG


Tenor

Der Antrag auf Zulassung des Herrn ... als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G, die in das pflichtgemäße Ermessen des [X.] gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu [X.] 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1; Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. Oktober 2021 - 1 BvR 1755/21 -, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]G genannten Personen vertreten zu lassen. Weder der Umstand, dass für einen Rechtsanwalt Kosten aufzubringen sind, noch, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer der als Beistand gewünschten Person größeres Vertrauen als einem Rechtsanwalt entgegenbringen, vermag eine Unzumutbarkeit zu begründen.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.]G nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 504/22

04.07.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. Februar 2022, Az: 3 M 207/21, Beschluss

§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2022, Az. 1 BvR 504/22 (REWIS RS 2022, 3240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3240

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