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PDF anzeigen[X.] ZR 325/99vom6. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 6. Juni 2002beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juli 1999 wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Streitwert für das Revisionsverfahren: 51.129,19 • (100.000 DM)Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg(§ 554b ZPO a.F.).Die Auslegung des einschränkenden Zusatzes zur Bürgschaft durch [X.] ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das pauschaleVorbringen der Klägerin, die Kredite seien "mit Zustimmung" des [X.], betraf einen Rechtsbegriff, dessen Anwendung hier streitig war. [X.] oblag es der Klägerin, die zugrundeliegenden Tatsachen vorzutragen, ausdenen erst der rechtliche Schluß auf eine "Zustimmung" abzuleiten gewesenwäre. Daran fehlt [X.] eine Haftung des Beklagten aus [X.] Vertragsverhandlungen hat die Klrin nicht dargetan. Sie hat insbeson-dere nicht im einzelnen angegeben, welche Kredite sie im Vertrauen auf [X.] des Beklagten vom 27. Juni und 12. Juli 1995 begeben haben will;ein solches Vertrauen war jedenfalls nicht mehr gerechtfertigt, nachdem dieFrist bis zum 25. Juli 1995 abgelaufen war, welche die Klrin selbst in [X.] vom 18. Juli 1995 ([X.]. [X.] zur Klageschrift) dem Beklagten gesetzthatte. Auch die vom Beklagten in die Brgschaftserklrung vom 8. [X.] aufgenommene Einschrkung rechtfertigte keinen Vertrauensschutz. Zurerzenden Ausfllung einer Anspruchsgrundlage, auf welche die [X.] selbst nicht berufen hatte, brauchte das Berufungsgericht auch nicht [X.] auf § 139 ZPO aufzufordern.[X.]KirchhofFischer[X.]Kayser
Meta
06.06.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. IX ZR 325/99 (REWIS RS 2002, 2927)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2927
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