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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILIX ZR 398/00Verkündet am:13. Juni [X.]dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein BGB § 777 Abs. 1Zur rechtzeitigen Inanspruchnahme des Bürgen aus einer befristeten Aus-fallbürgschaft.BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 398/00 -OLG [X.] LG Bonn- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.]hat auf die mliche [X.]13. Juni 2002 durch [X.]Kreft und die RichterDr. Fischer, Dr. Ganter, [X.]und [X.]Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.]vom 27. September 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- aucr die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.]zurckverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer befristeten Ausfallrgschaftin Anspruch.Die [X.]am 21. Dezember 1995 im Rahmen des soge-nannten DtA-Brgschaftsprogramms eine [X.]r einen [X.]von 1,2 Mio. DM fr einen der [X.](im folgenden:Hauptschuldnerin) von der Klägerin zum Zwecke der [X.]und ursprlich bis zum 31. Dezember 1996 befristeten [X.]-rentkredit r 1,5 Mio. DM. Die [X.]war, der Laufzeit des der Haupt-schuldnerin gewrten Kredits entsprechend, befristet. Hierzu heißt es in derBrgschaftserklrung:"Die [X.]erlischt mit [X.]dieser Erklrung, ste-stens aber am 31.12.1996, wenn wir nicht bis zu diesem Tagedaraus in Anspruch genommen worden [X.]weitere Sicherheiten fr den der Hauptschuldnerin von der Klringewrten Kredit dienten selbstschuldnerische Brgschaften der beiden Ge-sellschafter der Hauptschuldnerin sowie eine globale Sicherungsabtretung.Mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 verlrte die Beklagte ihre[X.]wie folgt:"Die Laufzeit dieser Brgschaft, die ursprlich bis zum 31.12.96befristet war, verlrn wir um ein weiteres Jahr bis zum31.12.97. Alle anderen mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen be-halten unverrt Gltigkeit."Dementsprechend verlrte die [X.]auch die Laufzeit ihres [X.]bis zum 31. Dezember 1997.Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Hauptschuldnerin kigtedie [X.]mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 den Kredit und stellte den in[X.]1.585.383,84 DM ermittelten Saldo zur sofortigen Rckzahlung fllig.Mit Schreiben vom 20. November 1997 informierte die [X.]die Beklagteunter [X.]r die hierfr [X.]-Mit Schreiben vom 9. Mrz 1998 forderte die Beklagte die [X.]zur[X.]der [X.]auf, weil die [X.]innerhalb der [X.]sie nicht als Brgin in Anspruch genommen habe. Daraufhin hat die Kl-gerin Klage auf Zahlung eines Teilbetrages in [X.]100.000 DM erhoben.Das [X.]hat der Klage im wesentlichen stattgegeben; das Be-rufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die [X.][X.]des erstinstanzlichen Urteils.Entscheidungsgr:Die Revision [X.]zur Aufhebung und Zurckverweisung.[X.]Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begrt:Die [X.]sei erloschen. Sie sei (nach entsprechender Verle-rung durch das Schreiben vom 18. Dezember 1996) als eine bis zum 31. De-zember 1997 befristete Zeitrgschaft auszulegen. Ihr Inhalt unterscheide sichnur insoweit von der gesetzlichen Regelung des § 777 Abs. 1 BGB, als die In-anspruchnahme des Brgen - abweichend von Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift -bis zu dem angegebenen Endtermin habe [X.]werden mssen, um das Er-lschen der Brgschaftsverpflichtung zu verhindern. Dies habe die Klrinversmt; ihr Schreiben vom 20. November 1997 k- entgegen der [X.]5 -sung des [X.]- nicht als konkludente Inanspruchnahme der [X.]werden. Die Wahrung der Frist sei der [X.]mlich gewesen,auch wenn es sich um eine [X.]gehandelt habe; denn zur Inan-spruchnahme habe es nicht der Bezifferung des eingetretenen Verlusts bedurft.Eine Ausdehnung der Haftung eines Zeitrgen unter Billigkeitsgesichtspunk-ten komme nicht in Betracht.[X.]halten einer rechtlichen Überprfung nicht stand.Das Berufungsgericht hat die [X.]rechtsfehlerfrei als Zeitrg-schaft behandelt. Die [X.]hat jedoch die in der [X.]vorge-sehene Inanspruchnahme der Beklagten rechtzeitig erklrt. Dies folgt aus einerinteressengerechten Auslegung der Brgschaftserklrung unter Bercksichti-gung des § 777 Abs. 1 Satz 1 BGB.1. Die Befristung einer [X.]mit der Wirkung, [X.]sie erlischt,wenn sie bis zu einem bestimmten Endtermin nicht geltend gemacht wird, istzwar mlich (vgl. BGHZ 91, 349, 351; 99, 288, 290; BGH, Urt. v. 21. [X.]- VIII ZR 212/80, NJW 1982, 172; v. 21. Mrz 1989 - IX ZR 82/88, NJW1989, 1856, 1857). Bei der Auslegung der vorliegenden [X.]jedoch bercksichtigt werden, [X.]die Beklagte nur fr den Ausfall [X.]haften sollte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kievon der Rechtsprechung zur selbstschuldnerischen Zeitrgschaft nach § 777Abs. 1 Satz 2 BGB entwickelten Grundstze auf die von der Beklagtr-- 6 -nommene befristete [X.]nicht rtragen werden. Der Ausfall [X.]rt hier zum anspruchsbegrTatbestand(MchKomm-BGB/Habersack, 3. Aufl. § 765 Rdnr. 102). Der Ausfallrgekann erst in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, [X.]die Inanspruch-nahme des Hauptschuldners, gegebenenfalls auch die Verwertung andererSicherheiten, keinen vollen Erfolg verspricht (BGH, Urt. v. 25. Juni 1992- IX ZR 24/92, ZIP 1992, 1073, 1075; v. 19. Mrz 1998 - IX ZR 120/97,WM 1998, 976, 979; v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 156/98, WM 1999, 173,177). Im Allgemeinen ist eine [X.]deshalb das Gegenteil derselbstschuldnerischen [X.](BGH, Urt. v. 19. Mrz 1998 - IX ZR 120/97,aaO). Zeitrgschaften, die zugleich Ausfallrgschaften sind, fallen demge-mû [X.]nicht unter § 777 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern unter Satz 1dieses Absatzes (Staudinger/Horn, § 777 BGB Rn. 14; vgl. ferner [X.]JW 1931, 2228, 2229; ders. [X.](1932), 336, 340). [X.]auf sie Satz 2 anzuwenden, wrden sifigihren Zweck verfehlen, weil der Ausfall bis zum Ablauf der Zeitspanne, [X.]die [X.]eingegangen wurde, nicht festgestellt werden kann. Wenn- wie hier - die regelmûige (nicht durch vorzeitige Kigung herbeigefrte)Flligkeit der Hauptforderung und das zeitliche Ende der [X.]zusam-menfallen, wird es dem [X.][X.]nicht mlich sein, den Brgen [X.]zu nehmen.2. Die Auslegung des Berufungsgerichts verstût, wie die Revision [X.]rt, gegen den allgemein anerkannten Grundsatz einer nach [X.]hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1997- IX ZR 136/96, NJW 1997, 2233, 2234 m.w.[X.]7 -Htte die [X.]die Beklagte - entsprechend der Auffassung des Be-rufungsgerichts - bis stestens 31. Dezember 1997 in Anspruch nehmen ms-sen, wobei nur eire Beziffertte vorbehalten werrfen, tteweder die [X.]ihr wirtschaftliches Ziel der Kreditsicherung noch die [X.]ihr damit korrespondierendes Ziel der Wirtschaftsfrderung durch Absi-cherung des von der [X.]gewrten Kredits erreichen k. Denn biszum 31. Dezember 1997 konnte die [X.]den Brgschaftsanspruch nochnicht geltend machen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten stand [X.]1997 weder fest, [X.]die [X.]ist, noch daûdie anderweitigen Sicherheiten wertlos sind. Bei seinem Hinweis darauf, daûder Zeitrge auch eine unbezifferte Inanspruchnahme gegen sich gelten las-sen muû, hat das Berufungsgericht rsehen, [X.]im Falle einer Ausfallrg-schaft selbst eine unbezifferte Inanspruchnahme dem Grunde nach einenAusfall voraussetzt.Da das Erlschen - wie ausge[X.]- nicht an das Unterbleiben einer "In-anspruchnahme" im Rechtssinne ankfen kann, [X.]dieses Merkmal un-technisch, mlich dahin ausgelegt werden, [X.]die [X.]31. Dezember 1997 erlschen sollte, falls die [X.]bis dahin nicht einekrisenhafte Situation, welche die stere Inanspruchnahme der Beklagten [X.]naheliegend erscheinen lieû, angezeigt hatte. Mehr war der [X.]biszu dem angegebenen Stichtag nicht mlich, und den Interessen der Beklag-ten, sich auf eine Inanspruchnahme einstellen zu k, war [X.]Das Schreiben der [X.]vom 20. November 1997 erfllt dieseAnforderungen. Darin hat sie der Beklagten folgendes [X.]-"Das in der Anlage beigefte [X.]mit der Bitte um Kenntnisnahme.Die Gescftsverbindung muûte gekigt werden, da trotz [X.]und mehrerer Versuche, den Gescftsbetriebauf eine gesunde Grundlage zu stellen, scheiterten. Die [X.]ist vollstig zum Erliegen gekommen, so[X.]die [X.]mehr bescftigt werden konnten. Rohstoffe werden nichtmehr geliefert, da keine liquiden Mittel mehr zur Verfste-hen. Der Kreditrahmen in unserem Hause war bekanntlich schonseit geraumer Zeit ausgescft.Der Gesamtvollstreckungsverwalter hat die Überlassungsvertrgekigt und betreibt die Herausgabe der Gegenst. [X.]hat damit keine [X.]mehr. Einen [X.]haben die Firmeninhaber bisher nicht gestellt.Über den Fortgang der Angelegenheit halten wir Sie [X.]Beklagten muûte danach klar sein, [X.]der Kredit notleidend ge-worden war und [X.]sie - vorbehaltlich der Feststellung eines Ausfalls - [X.]wrde leisten mssen.II[X.]angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.).Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, weil sie noch nichtentscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.]die [X.]- wie ausge[X.]- nicht mit Ablauf des 31. Dezember1997 erloschen ist, besagt nicht, [X.]sie auch heute noch besteht. Das [X.]vom 20. November 1997 hat - seiner Natur als Zwischenbescheid entspre-- 9 -chend - die Rechte der [X.]nur vorlfig gewahrt. In der Folgezeit konntedie Beklagte [X.]§ 777 Abs. 1 Satz 1 BGB frei werden, mlich dann, wenndie [X.]nicht die Einziehung der gesicherten Forderung unverzlich nachMaûgabe des § 772 BGB betrieb, das Verfahren ohne wesentliche Verze-rung fortsetzte und unverzlich nach seiner Beendigung der Beklagten an-zeigte, [X.]sie nunmehr wegen des Ausfalls in Anspruch genommen werde. [X.]hat die [X.]- die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trt (vgl.Staudinger/Horn, § 777 BGB Rdnr. 22) - bisher nichts vorgetragen. Das wirdvon der Revisionserwiderung mit Recht beanstandet. Den fehlenden Vortragnachzuholen, [X.]der [X.]noch Gelegenheit gegeben werden, weil sie inerster Instanz obsiegt hat und in zweiter Instanz mit ihrer Klage aus [X.]worden ist. Auf die Erzungsrftigkeit ihres [X.]ist die [X.]nicht hingewiesen worden.Kreft[X.]GanterRaebelKayser
Meta
13.06.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. IX ZR 398/00 (REWIS RS 2002, 2814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2814
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