(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 19.12.2022 I 2606
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.10.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
12.08.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
27.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
30.04.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
12.04.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
11.12.2020 | Synopse |
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