Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.10.2011, Az. 9 W (pat) 408/05

9. Senat | REWIS RS 2011, 1817

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Gegenstand

Einspruchsverfahren – elastisches Verstellelement - Deutung eines Patentanspruchs


Tenor

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 51 157

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Nees

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

1

Die Einsprechende hat gegen das am 3. November 2003 angemeldete und am 9. Juni 2005 erteilte Patent mit der Bezeichnung

2

"[X.]"

3

am 9. September 2005 Einspruch erhoben. Der Einspruch ist auf den [X.] gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (mangelnde Patentfähigkeit) gestützt. Zur Begründung verweist die Einsprechende neben den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften:

4

[X.] 198 36 907 C1

5

[X.] 197 50 116 C2

6

[X.]

7

[X.] 03/022626 [X.]

8

auf die Druckschriften

9

[X.] [X.] 2004/043730 [X.]

[X.] [X.] 2004/043207 [X.]

[X.] [X.] 6,199,951 [X.]

[X.] [X.] 5,941,602 A

D5 [X.] 5,697,672 A

D6 [X.] 4,671,569 A

D7 [X.] 3,929,374 A

D8 [X.] 6,554,360 [X.].

mündliche Beschreibung:

[X.]) und in der [X.] 2004/043207 [X.] ([X.]) offenbarten Sitzen identisch seien. Hierfür bietet sie Zeugenbeweis an und legt hierzu Unterlagen vor, und zwar

Anlage 2: [X.] (Präsentation)

Anlage 3: Bild einer Bewegungssequenz.

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht neu sei oder zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

[X.] stellt den Antrag,

das Patent wie erteilt aufrecht zu erhalten.

Nach Auffassung der Patentinhaberin ist der Gegenstand des Streitpatents patentfähig.

Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"[X.] mit Tragstruktur, Polsterung und Sitzbezug, der ein Sitzteil (1) und eine auf das [X.] (2) sowie an der äußeren Längsseite der Rückenlehne je eine [X.] (3) aufweist, deren maximale Höhe (h) und Kontur in der [X.] die zentrale Kontur (2a) der Rückenlehne (2) nach vorn überragen, mit einem innerhalb der [X.] (3) angeordneten, für die Verstellung von Höhe (h) und Kontur der [X.] vorgesehenen elastischen [X.] und innerhalb der [X.] (3) angeordneten [X.]n (5, 6) für das [X.] (4), dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (4) und die [X.] (3) durch die [X.] (5, 6) beim [X.] (2) aus der [X.] in die [X.] derart verformt werden, dass die die zentrale Kontur (2a) überragende maximale Höhe (h) der [X.] (3) in der [X.] kleiner ist als in der [X.]."

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 6 und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des [X.] ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 [X.] in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nunmehr die jetzige Patentinhaberin beteiligt, die der ursprünglichen Patentinhaberin durch Handelsregistereintragung vom 21. Juli 2006 im Wege des Formwechsels nachgefolgt ist. Zwar findet § 265 Abs. 2 ZPO auch im Einspruchsverfahren Anwendung (vgl. [X.] 2007, 459 ff.), wonach der Rechtsnachfolger einer streitbefangenen Sache nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des Gegners das Verfahren als Hauptpartei zu übernehmen. Dies gilt jedoch nicht für eine Gesamtrechtsnachfolge, wie hier im Wege des Formwechsels auf Seiten der Patentinhaberin (vgl. Mes, [X.], 3. Aufl. 2011, § 59 Rn. 17 m. w. N.).

Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs 1 [X.] frist- und formgerecht erhoben worden sowie ausreichend substantiiert und somit zulässig. In der Sache hat der Einspruch keinen Erfolg.

1. Das Streitpatent betrifft einen [X.] mit nachfolgender Merkmalsgliederung:

1. [X.] mit Tragstruktur, Polsterung und Sitzbezug.

2. Der [X.] weist ein Sitzteil (1) und eine auf das [X.] (2) sowie an der äußeren Längsseite der Rückenlehne (2) je eine [X.] (3) auf.

3. Die maximale Höhe (h) und Kontur der [X.]n überragt in der [X.] die zentrale Kontur (2a) der Rückenlehne (2) nach vorn.

4. Innerhalb der [X.] (3) ist ein für die Verstellung von Höhe (h) und Kontur der [X.] vorgesehenes elastisches [X.] (4) angeordnet.

5. Innerhalb der [X.] (3) sind [X.] (5, 6) für das [X.] (4) angeordnet.

6. Das [X.] (4) und die [X.] (3) werden durch die [X.] (5, 6) beim [X.] (2) aus der [X.] in die [X.] derart verformt, dass die die zentrale Kontur (2a) überragende maximale Höhe (h) der [X.] (3) in der [X.] kleiner ist als in der [X.].

2. Die Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig. Gegenteiliges hat auch die Einsprechende nicht ausgeführt.

Der Patentanspruch 1 ist durch die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen gedeckt und damit zulässig. Er beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 1 und ist durch Angaben aus der ursprünglichen Beschreibung ergänzt worden.

Die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 stimmen mit den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 6 überein.

3. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1:

Nach ständiger Rechtsprechung sind auch für die Prüfung der Patentfähigkeit Begriffe in den Patentansprüchen so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht. Für die Deutung des Begriffs ist maßgeblich, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist (vgl. [X.], 232-235 - Brieflocher).

Der hier angesprochene Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über langjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Fahrzeugsitzen verfügt.

In dem Merkmal 4 gemäß o. a. Gliederung des Patentanspruchs 1 wird gefordert, dass innerhalb der [X.] ein für die Verstellung von Höhe und Kontur der [X.] vorgesehenes elastisches [X.] angeordnet ist. Eine ausdrückliche Definition eines elastischen [X.]s enthält der Patentanspruch 1 nicht. Da jedes Material eine gewisse Elastizität aufweist, würde bspw. auch ein massiver Gelenkhebel aus Stahl ein elastisches [X.] darstellen. Ein solches Verständnis des Begriffs "elastisches [X.]" ist durch die Patentschrift jedoch nicht gedeckt. In der Beschreibungseinleitung ist bezüglich der den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bildenden [X.] ausgeführt, dass das [X.] ein Bügel ist, der in seiner Krümmung im Wesentlichen elastisch verformbar ist (siehe Abs. 0002). In der Beschreibung des Ausführungsbeispiels ist ausgeführt, dass die elastischen [X.]e als Bügelelemente ausgebildet sind, deren Wölbung in der vorgeklappten Position der Rückenlehne schwächer ist als in der aufrechten Benutzungsposition (siehe Abs. 0019 u. 0024). Im Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 ist zudem u. a. gefordert, dass das [X.] beim [X.] aus der [X.] in die [X.] derart verformt wird, dass die Höhe der [X.] in der [X.] kleiner ist als in der [X.]. Der Fachmann versteht daher das in Rede stehende Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 dahin, dass das [X.] für die Verstellung von Höhe und Kontur der [X.] elastisch verformt wird und diese Verformung des elastischen [X.]s die Verstellung von Höhe und Kontur der [X.] bewirkt.

4. Der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte [X.] ist patentfähig.

4.1 Der [X.] nach Patentanspruch 1 ist neu, da aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ein Gegenstand mit sämtlichen in diesem Anspruch angegebenen Merkmalen nicht bekannt ist.

[X.] ([X.] 2004/043730 [X.]) ist als [X.] zur Verstellung der Höhe und der Kontur der [X.] eine Blase (bladder portion 251) vorgesehen, die mittels eines Lüfters (fan 271) aufgeblasen werden kann (siehe [X.]. 16 bis 21 i. V. m. Abs. 53 bis 55). Der Lüfter 271 ist folglich das Betätigungsmittel im Sinne des Streitpatents, denn durch ihn wird die [X.]nblase 251 verformt. Wie aus der Explosionsdarstellung der nachfolgend mit hinzugefügter Anmerkung wiedergegebenen [X.]ur 21 der [X.] und der zugehörigen Beschreibung zu entnehmen ist, ist der Lüfter 271 mittig, im unteren Bereich eines Rückenlehnen-Unterstützungsbauteils (support member 261) angeordnet und mit diesem verbunden. Im zusammengebauten Zustand der Rückenlehne, wenn das Rückenlehnenpolster (seat back cushion portion 231) mit dem Rückenlehnen-Unterstützungsbauteil 261 verbunden ist, besteht auch eine Verbindung zwischen Lüfter 271 und [X.]nblase 251 (vgl. Abs. 0057 in [X.]). Der Lüfter 271 ist somit nicht, wie streitpatentgemäß gefordert, innerhalb der [X.] des [X.]es angeordnet.

Abbildung

[X.]ur 21 der [X.] mit hinzugefügter Anmerkung

Merkmal 5.

[X.] nicht nennen. Möglicherweise ist mit der von jedem Lüfter 271 bzw. 273 zum [X.] führenden Linie auch keine pneumatische, sondern eine elektrische Verbindung angedeutet. Dies scheint zumindest aus fachmännischer Sicht plausibler, denn eine elektrische Stromversorgung des jeweiligen Lüfters wäre zweckmäßig über den Drehpunkt zwischen Sitzlehne und [X.] zu führen.

Abgesehen davon ist eine Schlauchverbindung zwischen einem Lüfter und einer Blase weder beschrieben noch in einer Zeichnung dargestellt. Aus der Explosionszeichnung gemäß [X.]ur 21 entnimmt der Fachmann lediglich, dass der Lüfter 271 zusammen mit dem Rückenlehnenrahmen 241 zwischen der [X.] 291 und dem [X.] angeordnet ist. Auf der Vorderseite des [X.] ist die Polsterauflage 231 mit den [X.]nblasen 251 angeordnet. Eine kreisrunde Form, die in dem [X.] in Höhe des Lüfters 271 gezeigt ist, könnte eine Aussparung darstellen, welche in der vorstehenden [X.]ur 21 durch einen redaktionellen Zusatz hervorgehoben ist. Eine solche Aussparung wiederum könnte eine Möglichkeit bieten, das Fluid vom Lüfter 271 durch das [X.] zu dem aufblasbaren [X.]npolster 251 zu führen. Dies kann allerdings dahinstehen, denn eine [X.]e Anordnung eines Lüfters als das Betätigungselement innerhalb einer [X.] der Rückenlehne ist, wie vorstehend ausgeführt, nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

Im Gegensatz zur Auffassung der [X.] kann ein Schlauch an sich auch kein Betätigungselement zum Aufblasen der Blase darstellen, da er ohne weitere Mittel nicht dazu geeignet ist, einen gegenüber dem Umgebungsdruck höheren Luftdruck zu erzeugen.

[X.] neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Die ausklappbaren Flügel (presenting members 340, 360) seien als [X.]e ausgeführt. Diese Argumentation greift nicht durch, denn in der [X.] findet sich weder eine eindeutige und unmittelbare [X.] dahin, dass die ausklappbaren Flügel elastisch verformt werden, um die [X.]n in Höhe und Kontur zu verstellen (Merkmal 4), noch dahin, Betätigungsmittel für das [X.] innerhalb der [X.] anzuordnen (Merkmal 5).

Abbildung

[X.]ur 25 der [X.]

Merkmals 4 elastisch verformt.

Merkmal 5 ist damit nicht offenbart.

Merkmale 4 und 5.

[X.] ([X.] 2004/043207 [X.]) entsprechen denen der [X.] (vgl. jeweils [X.]. 16 bis 21 und 22 bis 25 in [X.] und [X.]). Somit ergibt sich für diesen Stand der Technik dieselbe Beurteilung. Auf obige Ausführungen zur [X.] wird verwiesen.

mündliche Beschreibung, die der [X.] der [X.]/[X.] entsprochen habe, nimmt jedenfalls das Merkmal 5 des Streitpatents nicht vorweg. Es ist auch nicht in den von der [X.] vorgelegten Anlagen 2 und 3 offenbart. Die behaupteten Animationen sowie die Modelle können das Merkmal 5 ebenfalls nicht gezeigt haben, denn der [X.]sgehalt der gesamten Präsentation ging laut [X.] nicht über den Inhalt der [X.] bzw. [X.] hinaus.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden von der [X.] zur Frage der Neuheit nicht angeführt. Sie zeigen ebenfalls keinen [X.] mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.

[X.] 198 36 907 C1 ist bspw. das Merkmal 4 nicht vorhanden. Die Rückenlehne weist kein für die Verstellung von Höhe und Kontur der [X.] vorgesehenes [X.] auf.

[X.] 197 50 116 C2 sind zwar für die Verstellung der Kontur der [X.]n (enger oder weiter) [X.]e vorgesehen. Die Höhe der [X.], wie im Merkmal 4 gefordert, ist jedoch nicht verstellbar.

[X.] ist das Merkmal 6 nicht verwirklicht, da die Verstellung von Höhe und Kontur der [X.] nicht beim [X.] der Rückenlehne erfolgt.

[X.] 03/022626 [X.] betrifft ein Stützelement für eine Polsterung eines [X.]es. Ein [X.] für die Verstellung von Höhe und Kontur einer [X.] (Merkmal 4) ist nicht offenbart.

[X.] bis D8 beschriebenen [X.]en wird nicht die Höhe und Kontur einer [X.] verstellt, sondern die einer Sitzrückenlehne.

4.2 Der [X.] nach Patentanspruch 1 des Streitpatents wird dem Fachmann durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahe gelegt.

[X.] und [X.] bleiben auf Grund ihres Altersrangs bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt (§ 4 Satz 2 [X.]).

[X.] ist ein [X.] bekannt mit Tragstruktur, Polsterung und Sitzbezug (siehe Zusammenfassung). Der [X.] weist ein [X.], eine Rückenlehne 2 sowie an den äußeren Längsseiten der Rückenlehne 2 je eine [X.] 3 auf. Höhe und Kontur der [X.]n 3 überragen in der [X.] die zentrale Kontur der Rückenlehne 2 nach vorn. Der [X.] ist weiter mit einem innerhalb der [X.] 3 angeordneten, für die Verstellung von Höhe und Kontur der [X.] vorgesehenen elastischen [X.] (Bügel 4) und innerhalb der [X.] 3 angeordneten Betätigungsmitteln (Verstellvorrichtung 5, [X.]indelmutter 5a, [X.]indel 5b, Motor 5c) für das [X.] 4 versehen. Die bekannte Verstelleinrichtung dient der Verstellung der [X.]n nach ergonomischen Vorgaben. Eine stärkere Krümmung der Stützelemente führt zu höherer [X.]annung und Härte, wie dies für [X.]ortsitze bevorzugt wird. Flacher verlaufende Stützelemente bedeuten niedrige, weichere [X.]n, die bei komfortablen Sitzen bevorzugt werden (siehe nachfolgend wiedergegebene [X.]. 1 u. 3 i. V. m. [X.]. 1 [X.] 36-44 sowie [X.]. 2 [X.] 7-23 und [X.] 27-41 in [X.]).

AbbildungAbbildung

[X.]ur 1 und [X.]ur 3 der [X.]

Wenn der Fachmann ausgehend von diesem bekannten [X.] vor der Aufgabe steht, die Rückenlehne möglichst platzsparend mit horizontaler Ausrichtung der [X.] auf das Sitzteil verschwenkbar auszubilden, so wird er stets versuchen, dies mit möglichst wenig konstruktiven Änderungen zu erreichen. Er erkennt ohne weiteres, dass er lediglich die [X.]indel 5b verlängern muss, um einen größeren Verstellbereich dahingehend zu erhalten, dass die Krümmung des Bügels 4 stärker reduziert werden kann. Dies hätte zur Folge, dass die [X.] 3 erheblich weniger oder kaum noch über die [X.] der Rückenlehne hervorstünde. Die Rückenlehne 2 könnte so platzsparend auf das [X.] verschwenkt werden.

während des [X.]s wäre nicht realisiert. Eine Anregung für diese weitere Modifikation ergibt sich weder aus der [X.] selbst, noch aus dem allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmanns. Denn die Verstellbarkeit der [X.]n nach ergonomischen Vorgaben soll ja gerade in [X.] der Rückenlehne gegeben sein und eine Verstellung je nach gewünschter Härte der [X.]n zulassen.

[X.] ([X.] 6,199,951 [X.]) oder [X.] ([X.] 5,941,602 A) auf den [X.] nach der [X.] übertragen. Wie vorstehend ausgeführt, kann die Aufgabenstellung durch einfache Modifikation des Sitzes nach der [X.] gelöst werden. Auch weil der Fachmann nicht auf die ergonomische Verstellbarkeit der [X.]n in [X.] verzichten wird, wird er es gar nicht in Betracht ziehen, den Verstellmechanismus der automatisch durch [X.] in [X.] verstellbaren Rückenlehne nach der [X.] oder der [X.] auf die verstellbare [X.] nach der [X.] zu übertragen, da hierzu erhebliche Konstruktionsänderungen am Sitz nach der [X.] nötig wären. Schließlich dienen die verstellbaren Rückenlehnen der [X.] und der [X.] einem anderen Zweck als die verstellbare [X.] gemäß der [X.]. Die verstellbaren Rückenlehnen der [X.] und der [X.] dienen der Abstützung des Rückens, insbesondere des [X.]. Einer Belastung quer zur Fahrtrichtung sind sie, abgesehen von Auffahrunfällen, jedoch regelmäßig nicht ausgesetzt. Die [X.]n hingegen müssen während Kurvenfahrten erhebliche Seitenkräfte aufnehmen, um einen Fahrzeuginsassen abstützen zu können. Aus diesem Grund ist die Übernahme einer Rückenlehnenkonstruktion für eine [X.] nicht ohne Weiteres möglich. Die gegenteilige Ansicht der [X.] resultiert daher offensichtlich aus der Kenntnis des Streitgegenstandes und kann nicht überzeugen.

mündlichen Beschreibung, welche dem Inhalt der [X.] ([X.] 2004/043730 [X.]) bzw. der [X.] ([X.] 2004/043207 [X.]) entsprochen habe, die Blase 251 aus der dortigen [X.]ur 21 durch das mechanische [X.] ([X.]) aus der [X.]ur 35 der [X.] ([X.] 6,199,951 [X.]) ersetzen würde. Dies überzeugt den Senat nicht, denn die geltend gemachte mündliche Beschreibung umfasste laut Vortrag der [X.] alternativ zur pneumatischen Verstellung der [X.] entsprechend [X.]ur 21 der [X.]/[X.] allenfalls die Erläuterung der mechanischen Verstellung der [X.] entsprechend den [X.]uren 1 bzw. 22 bis 25 der [X.]/[X.]. Eine Anregung zu weiteren konstruktiven Lösungen einer mechanischen Verstellung kann die mündliche Beschreibung dem Fachmann daher nicht vermittelt haben. Für ihn bestand jedenfalls keine Veranlassung zum Ersatz der im Zuge der mündlichen Beschreibung vorgestellten mechanischen Verstellung der [X.], da diese in [X.] dem Fahrzeuginsassen den nötigen Komfort und Seitenhalt bietet und während des Klappvorgangs in die [X.] in Höhe und Kontur so verändert wird, dass ein kompaktes, flaches Paket gebildet wird und eine ebene Ladefläche entsteht.

Das elastisch verformbare [X.] 538 gemäß der [X.]ur 35 der [X.] ist als serpentinenförmig gewundene Feder ausgebildet (s. [X.]. 21 [X.] 43, 44 sowie [X.]. 35 in [X.]). In [X.] ist diese Feder nach vorne gewölbt und dient der komfortablen Abstützung des Rückens eines Fahrzeuginsassen. Die Feder besitzt ein solches Federungsvermögen, dass sich das Rückenpolster leicht an Form und Position des Fahrzeuginsassen anpassen kann (s. [X.]. 23, [X.] 25 bis 30 in [X.]). Aufgrund ihrer gewundenen Form besitzt die Feder 538 jedoch nicht die Stabilität, um den nötigen Seitenhalt einer [X.] aufzubieten. Auch aus diesem Grunde hatte der Fachmann keine Veranlassung, die Lehre der [X.] für eine Verstelleinrichtung einer [X.] anzuwenden.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, die die Einsprechende weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zur Frage der erfinderischen Tätigkeit aufgegriffen hat, liegen vom beanspruchten [X.] nach Patentanspruch 1 noch weiter ab, so dass sie ebenfalls keine Anregungen zum Patentgegenstand geben können.

5. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand.

Meta

9 W (pat) 408/05

31.10.2011

Bundespatentgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.10.2011, Az. 9 W (pat) 408/05 (REWIS RS 2011, 1817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1817

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