Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.12.2021, Az. 17 W (pat) 44/19

17. Senat | REWIS RS 2021, 586

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Konturkorrekturvorrichtung, -verfahren und -programm“ – zur Patentfähigkeit - zur erfinderischen Tätigkeit – Nichtberücksichtigung von Benutzerwünschen und Bedienmöglichkeiten als nichttechnische Vorgaben für den technischen Fachmann


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. [X.], der Richterin [X.], des [X.] [X.] und des [X.] Dr.-Ing. Harth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung ist eine [X.] in nationaler Phase, welche als WO 2014 / 199 624 [X.] auf Japanisch und als D[X.] 11 2014 002 783 T5 in [X.] Übersetzung veröffentlicht wurde. Ihr [X.] ist der 9. Juni 2014, und sie nimmt die Priorität einer [X.] Voranmeldung vom 11. Juni 2013 in Anspruch.

2

Die Bezeichnung der Anmeldung lautet in der [X.] Übersetzung:

3

„ Konturkorrekturvorrichtung, -verfahren und -programm “.

4

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.] in der Anhörung vom 15. Mai 2019 mit der Begründung zurückgewiesen, dass auch nach Würdigung des Vorbringens der Anmelderin im Prüfungsverfahren die Gegenstände der Ansprüche 1 gemäß dem Hauptantrag und dem (damals geltenden) Hilfsantrag jeweils nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen werden könnten.

5

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin vom 29. Juli 2019 gerichtet.

6

Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 21. Januar 2020 hält sie die zurückgewiesene Anspruchsfassung als Hauptantrag unverändert aufrecht und reicht ferner zwei Hilfsanträge ein. [X.]ie trägt vor, im Gegensatz zu der von der Prüfungsstelle in dem Zurückweisungsbeschluss vertretenen Auffassung handele es sich insbesondere bei der [X.] umfassend die Merkmale ([X.]), ([X.]), ([X.]) und ([X.]) (Merkmalsgliederung: siehe weiter unten) um technische Merkmale, die ein technisches Problem lösten. Die Prüfungsstelle verkenne, dass nach einmal erfolgter [X.]ingabe der [X.] mit [X.]tartpunkt und [X.]ndpunkt sämtliche [X.] von der beanspruchten Vorrichtung ohne weiteres Zutun seitens der [X.] ausgeführt würden. [X.]omit werde eine Konturkorrekturvorrichtung geschaffen, die den Vorgang der [X.] beschleunige. [X.]ine solche Beschleunigung mittels der im Anspruch 1 angegebenen Maßnahmen basiere aber auf einem technischen Problem unabhängig von den jeweiligen "Bedürfnissen und Fähigkeiten einer [X.]".

7

Zum Termin der mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin, wie angekündigt, nicht erschienen. [X.]ie beantragt sinngemäß (siehe [X.] vom 29. Juli 2019 und Beschwerdebegründung vom 21. Januar 2020):

8

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf die Patentansprüche in der Fassung vom 20. Dezember 2016 zu erteilen;

9

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf die Patentansprüche in der Fassung vom 21. Januar 2020 gemäß Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 zu erteilen.

Gemäß lautet der geltende Patentanspruch 1, in der Gliederung gemäß Zurückweisungsbeschluss:

(a) Konturkorrekturvorrichtung,

(a1a) die bei [X.]n ([X.], [X.]) zweier benachbarter Zonen (R, L),

(a1) in denen ein Teil der auf einem Anzeigebildschirm angezeigten [X.] gemeinsam benutzt wird,

([X.]) eine von von einer Korrekturkonturlinie ([X.]) einer der beiden Zonen (R, L) zweigeteilten [X.]n

([X.]) derart korrigiert, dass eine eingerichtete Korrekturkonturlinie ([X.]) zu einem Teil der [X.] der einen Zone nach der Korrektur wird,

([X.]) ansprechend auf eine [X.]ingabe zum [X.]instellen der Korrekturkonturlinie ([X.]), in welcher zwei verschiedene Punkte auf der [X.] der einen Zone ein [X.]tartpunkt ([X.]) und ein [X.]ndpunkt ([X.]) sind,

(a2b) im Inneren der einen Zone seitens einer [X.]

([X.]) unter Verwendung einer [X.]ingabeeinrichtung (6) zum Festlegen einer beliebigen [X.]telle auf dem Anzeigebildschirm,

umfassend:

(b) eine [X.] (47) zum Bestimmen,

([X.]) ob der [X.]tartpunkt ([X.]) und der [X.]ndpunkt ([X.]) sich auf einer gemeinsam genutzten [X.] befinden, bei der es sich um die von den beiden Zonen (R, L) gemeinsam benutzte [X.] handelt,

([X.]) oder sich auf einer einzigartigen [X.] befinden, bei der es sich um eine von der gemeinsam benutzten [X.] verschiedenen [X.] handelt;

und

(c) eine Konturkorrektureinrichtung (46)

([X.]) zum Beibehalten der [X.] der anderen Zone, wenn die [X.] der einen Zone korrigiert wird,

([X.]) so dass die Korrekturkonturlinie ([X.]) eine einzigartige [X.] in der [X.] der einen Zone nach der Korrektur wird,

([X.]) und ein Teil, der die gemeinsam benutzte [X.] der zu korrigierenden [X.] der einen Zone ist, eine einzigartige [X.] in der [X.] der anderen Zone nach der Korrektur wird,

([X.]) falls bestimmt wird, dass der [X.]tartpunkt ([X.]) sich auf der einzigartigen [X.] befindet und der [X.]ndpunkt ([X.]) sich auf der gemeinsam benutzten [X.] befindet,

und

(c3a) Korrigieren der [X.] der anderen Zone derart, dass die Korrekturkonturlinie ([X.]) eine gemeinsam benutzte [X.] in den [X.]n der beiden Zonen (R, L) nach der Korrektur wird,

(c3b) anstelle des Teils, der eine gemeinsam benutzte [X.] der zu korrigierenden [X.] der einen Zone ist, wenn die [X.] der einen Zone korrigiert wird,

([X.]) falls bestimmt wird, dass der [X.]tartpunkt ([X.]) sich auf der gemeinsam benutzten [X.] befindet und der [X.]ndpunkt ([X.]) sich auf der einzigartigen [X.] befindet.

Zum unabhängigen Verfahrensanspruch 7 und dem ebenfalls unabhängigen, auf ein „Medium mit darauf gespeichertem Konturkorrekturprogramm“ gerichteten Anspruch 8 sowie zu den [X.] 2 bis 6 wird auf die Akte verwiesen.

Der Patentanspruch 1 des [X.] geht aus vom Patentanspruch 1 des [X.] und erhält nach dessen Merkmal ([X.]) noch folgende Merkmale (in der Gliederung des [X.]enats):

und

(a0) wobei die zwei Zonen (R, L) von einer Korrekturextrahiereinheit aus einem Bild extrahiert wurden,

(a0a) weiterhin die [X.]n der beiden Zonen (R, L) [X.] von [X.]teuerpunkten sind,

([X.]) die Konturkorrekturvorrichtung eine [X.]tikettiereinrichtung (45) aufweist zum [X.]tikettieren des auf der gemeinsam benutzten [X.] liegenden [X.]teuerpunkts und des auf der einzigartigen [X.] liegenden [X.]teuerpunkts mit unterschiedlichen [X.]tiketten, und

([X.]) die [X.] (47) die Bestimmung dadurch ausführt, dass sie auf die jeweiligen [X.]tiketten Bezug nimmt, mit denen die zwei [X.]teuerpunkte etikettiert sind, welche dem [X.]tartpunkt ([X.]) und dem [X.]ndpunkt ([X.]) entsprechen.

Zu dem unabhängigen Verfahrensanspruch 6, dem nunmehr auf diesen zurückbezogenen, auf ein „Medium mit darauf gespeichertem Konturkorrekturprogramm“ gerichteten Anspruch 7 sowie zu den [X.] 2 bis 5 wird wiederum auf die Akte verwiesen.

Der Patentanspruch 1 des [X.] geht aus vom Patentanspruch 1 des [X.] und erhält nach dessen Merkmal ([X.]) noch folgende Merkmale aus den bisherigen Unteransprüchen 2 und 3 (mit einer Gliederung angelehnt an die Gliederung der Merkmale des [X.] im Zurückweisungsbeschluss):

wobei,

([X.]) wenn bestimmt wird, dass sowohl der [X.]tartpunkt ([X.]) als auch der [X.]ndpunkt ([X.]) sich auf der gemeinsam benutzten [X.] befindet,

([X.]) die Konturkorrektureinrichtung (46) beide [X.]n der beiden Zonen (R, L) korrigiert, indem sie die von den beiden Zonen (R, L) gemeinsam benutzte [X.] derart korrigiert, dass die Korrekturkonturlinie ([X.]) eine gemeinsam benutzte [X.] in den [X.]n der beiden Zonen (R, L) nach der Korrektur wird,

(c4c) anstatt eines Abschnitts, der zwischen dem [X.]tartpunkt und dem [X.]ndpunkt der gemeinsam benutzten [X.] liegt, wenn die [X.] der einen Zone korrigiert wird,

und

([X.]) wenn bestimmt wird, dass sowohl der [X.]tartpunkt ([X.]) als auch der [X.]ndpunkt ([X.]) sich auf der einzigartigen [X.] befindet,

([X.]) die Konturkorrektureinrichtung (46) die [X.] korrigiert, welche die gemeinsam benutzte [X.] unter den halbierten [X.]n der einen Zone enthält, und die [X.] der anderen Zone beibehält,

(c5c) so dass die Korrekturkonturlinie eine einzigartige [X.] in der [X.] der einen Zone nach der Korrektur wird, und die gemeinsam benutzte [X.] eine einzigartige [X.] in der [X.] der anderen Zone nach der Korrektur wird, wenn die [X.] der einen Zone korrigiert wird.

Zu dem unabhängigen Verfahrensanspruch 4, dem wieder auf diesen zurückbezogenen, auf ein „Medium mit darauf gespeichertem Konturkorrekturprogramm“ gerichteten Anspruch 5 sowie zu den [X.] 2 und 3 wird noch einmal auf die Akte verwiesen.

[X.]ine konkrete Aufgabenstellung ist in der Anmeldung nicht angegeben, sie wird lediglich aus einem Vergleich mit zwei Druckschriften aus dem [X.]tand der Technik abgeleitet (siehe D[X.] 11 2014 002 783 T5 Abs. [0005]). Demgegenüber ermögliche die vorliegende [X.]rfindung, in flexibler Weise eine erforderliche Korrektur an [X.]n zweier benachbarter Zonen, in welchen ein Teil der [X.] gemeinsam genutzt wird, mit wenigen Vorgängen vorzunehmen (D[X.]-T5 Abs. [0006]).

II.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. [X.]ie hat jedoch keinen [X.]rfolg, denn der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den beiden Hilfsanträgen beruht gegenüber dem [X.]tand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wobei [X.], die als „nichttechnische Vorgaben für den technischen Fachmann“ zu verstehen sind, nicht berücksichtigt werden (§§ 1 und 4 PatG).

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft die Nachbearbeitung von digitalen Bildern auf einem Bildschirm durch einen Nutzer. In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass es bei medizinischen Bildern üblich sei, die Kontur einer Organzone automatisch zu extrahieren und dem Benutzer anzuzeigen. Jedoch arbeite der automatische [X.]xtrahierprozess nicht immer zufriedenstellend, so dass es ggf. erforderlich sei, mittels eines manuellen Vorgangs Korrekturen an der angezeigten [X.] vorzunehmen (D[X.]-T5 Abs. [0002]).

Ausgangslage für die beanspruchte Lehre ist ein angezeigtes Bild, z.B. gemäß Figur 3, mit zwei automatisch erkannten unterschiedlichen Bereichen („Zonen“) R und L, welche durch automatisch erzeugte [X.]n [X.] und [X.] als Verbindungslinien der dargestellten schwarzen Punkte („einmalige“ oder „einzigartige Punkte“, die deutlich nur zu einem der Bereiche gehören) begrenzt werden. In der Mitte zwischen den Bereichen sind „geteilte Punkte“ (als weiße Punkte) angezeigt, die zu beiden Bereichen gehören. In der Anmeldung wird die [X.], welche die schwarzen Punkte verbindet, als „einzigartige“ [X.] bezeichnet; demgegenüber verbindet eine „gemeinsam benutzte“ oder „geteilte“ [X.] die weißen Punkte (vgl. D[X.]-T5 insbesondere Abs. [0030] bis [0032]).

Hier will jetzt der Nutzer eingreifen, um eine Korrektur anzustoßen mit dem Ziel, die beiden Bereiche so zu trennen, dass die [X.]n ihren jeweiligen Bereich „richtig“ einschließen. Dazu markiert er, z.B. mit einer üblichen [X.]omputermaus, einen der Punkte der angezeigten [X.]n als „[X.]tartpunkt“ [X.] und einen anderen als „[X.]ndpunkt“ [X.] für die geplante Korrektur.

Die Anmeldung beschreibt nun vier verschiedene, durch die Figuren 3 bis 6 illustrierte Varianten zur Korrektur, ausgehend davon, von welcher Art die vom Benutzer markierten Punkte sind, d.h. ob es sich jeweils um einen „einmaligen“, nur einem der Bereiche zugeordneten Punkt, oder um einen „geteilten“, beiden Bereichen zugeordneten Punkt handelt (siehe Abs. [0033] ff.). Die Information darüber, ob ein Punkt auf einer „gemeinsam benutzten“ oder auf einer „einzigartigen“ [X.] liegt, ist in Form eines „[X.]tiketts“ für jeden Punkt gespeichert (siehe Abs. [0032]).

Die [X.]ystematik der möglichen Änderungen lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

Generell wird zunächst eine Korrekturkonturlinie [X.] als Verbindungslinie vom [X.]tartpunkt [X.] zum [X.]ndpunkt [X.] erzeugt (D[X.]-T5 Abs. [0033]: „um eine Korrekturkonturlinie einzurichten“ – es ist davon auszugehen, dass die im Folgenden wechselnden Bezeichnungen „Korrekturkonturlinie“ und „Konturkorrekturlinie“ dasselbe meinen). Offen bleibt, ob die Korrekturkonturlinie [X.] automatisch erzeugt oder durch den Benutzer z.B. durch Zeichnen von [X.] definiert wird.

Wenn der [X.]tartpunkt [X.] ein „einmaliger“ Punkt ist (Figur 3, Figur 5), wird die Korrekturkonturlinie [X.] zu einem Teil der „einzigartigen“ [X.] des zugehörigen Bereichs (in den Figuren: Bereich R – neue schwarze Punkte br‘), wobei der [X.]ndpunkt [X.] seinen [X.]tatus beibehält („einmaliger“ Punkt: Figur 5, Abs. [0039] ff., oder „geteilter“ Punkt: Figur 3, Abs. [0034] ff.). Der andere Bereich (in den Figuren: Bereich L) bleibt in seiner Größe unverändert, wobei die bisherigen „geteilten“ [X.]n-Punkte zu „einmaligen“ Punkten dieses Bereichs werden, entweder komplett, oder bis zum „geteilten“ [X.]ndpunkt [X.] (neue schwarze Punkte bl).

Wenn hingegen der [X.]tartpunkt [X.] ein „geteilter“ Punkt ist (Figur 4, Figur 6), wird die Korrekturkonturlinie [X.] zu einem Teil der „gemeinsam benutzten“ [X.] (in den Figuren: Verschiebung der weißen Punkte auf die Korrekturkonturlinie [X.]). Die alten Punkte der bisherigen „gemeinsam benutzten“ [X.] zwischen [X.]tart- und [X.]ndpunkt werden gelöscht. Dadurch wird der „andere“ Bereich (auf dem nicht der [X.]ndpunkt liegt, gem. Figur 4, oder den die Korrekturkonturlinie [X.] nicht durchlaufen hat, gem. Figur 6) vergrößert, wobei der [X.]ndpunkt [X.] von einem „einmaligen“ zu einem „geteilten“ Punkt wird (Figur 4, Abs. [0036] ff.), bzw. er bleibt ein „geteilter“ Punkt (Figur 6, Abs. [0041] ff.).

Damit gibt die Anmeldung eine Bedienregel, wie der Benutzer durch Markieren von „einmaligen“ oder „geteilten“ Punkten als [X.]tartpunkt oder [X.]ndpunkt einer Korrekturkonturlinie in der Darstellung auf dem Bildschirm die [X.]n verschieben oder auftrennen kann.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, den Vorgang der [X.] zu verbessern, sieht der [X.]enat einen Diplom-Informatiker mit mehrjähriger [X.]rfahrung in der [X.]ntwicklung von Bildauswertungsverfahren und geeigneten grafischen Benutzerschnittstellen, insbesondere für medizinische Bildauswertung, an.

2. Zur Lehre der jeweiligen Patentansprüche 1 aller drei Anträge

2.1 Der Patentanspruch 1 gemäß ist zwar insgesamt auf eine „Konturkorrekturvorrichtung“ gerichtet. Diese Vorrichtung wird aber [X.] durch ihre Arbeitsweise spezifiziert. Letztlich zielt der Patentanspruch 1 auf zwei der oben geschilderten vier [X.] (die weiteren zwei Varianten folgen in den Unteransprüchen 2 und 3).

Dabei ist es das Ziel der Korrektur, dass eine Korrekturkonturlinie ([X.]) zu einem Teil der [X.] einer Zone wird (Merkmal ([X.])). Ausgehend von auf einem Anzeigebildschirm angezeigten [X.]n ([X.], [X.]) zweier benachbarter Bereiche („Zonen“ R und L) (Merkmale (a1) und (a1a)) soll der Benutzer eine Korrekturkonturlinie ([X.]) „einstellen“. Dazu benutzt er eine [X.]ingabeeinrichtung (6), mit welcher grundsätzlich eine beliebige [X.]telle auf dem Bildschirm markiert werden kann (Merkmal ([X.])), und gibt zwei verschiedene Punkte auf den [X.]n als [X.]tartpunkt [X.] und [X.]ndpunkt [X.] der Korrekturkonturlinie ([X.]) vor (Merkmal ([X.])). [X.]ine erzeugte Korrekturkonturlinie ([X.]) verbindet dann den [X.]tart- und [X.]ndpunkt, sie verläuft im Inneren „der einen“ Zone (in den Figuren: im Bereich R – Merkmal (a2b)); gemäß Merkmal ([X.]) soll sie eine [X.] der beiden Zonen „halbieren“ oder „in zwei Teile teilen“, also quer durch eine der beiden Zonen verlaufen und auch diese dadurch in zwei Teile teilen. Am [X.]nde des Verfahrens soll diese Korrekturkonturlinie ([X.]) dann zur [X.] „der einen“ Zone hinzugeschlagen werden (wiederum (Merkmal ([X.])).

Um dies zu erreichen, wird gemäß der [X.] (b) zunächst bestimmt, ob der [X.]tartpunkt [X.] sich auf einer von den beiden Zonen „gemeinsam“ genutzten [X.] befindet oder auf einer „einzigartigen“ [X.] einer der beiden Zonen; das gleiche wird für den [X.]ndpunkt [X.] bestimmt (Merkmale (b), ([X.]) und ([X.])).

Diese Bestimmung hat zwei rein binäre („Ja“ / „Nein“) [X.]rgebnisse, woraus sich vier unterschiedliche Kombinationen und davon abhängige Korrekturfunktionen ergeben. Der Anspruch 1 des [X.] ist auf (nur) zwei davon gerichtet:

Falls der [X.]tartpunkt [X.] sich auf einer „einzigartigen“ [X.] befindet, der [X.]ndpunkt [X.] aber auf einer „gemeinsam“ genutzten [X.] (Merkmal ([X.]) – / Abs. [0034] ff.), dann soll die diese beiden Punkte verbindende Korrekturkonturlinie ([X.]) der „einzigartigen“ [X.] „der einen“ Zone (s.o.) zugeschlagen werden (Merkmal ([X.])). Die andere Zone behält ihre [X.] (Merkmal ([X.])), wobei aber der bisher „gemeinsam“ genutzte Teil jetzt als „einzigartiger“ [X.]nteil für diese Zone umdefiniert wird (Merkmal ([X.])).

Falls sich der [X.]tartpunkt [X.] hingegen auf einer „gemeinsam“ genutzten [X.] befindet und der [X.]ndpunkt [X.] auf einer „einzigartigen“ [X.] (Merkmal ([X.]) – / Abs. [0036] ff.), dann soll die diese beiden Punkte verbindende Korrekturkonturlinie ([X.]) den bisherigen „gemeinsam“ genutzten Teil ersetzen, also zum neuen gemeinsam genutzten Teil der [X.] werden (Merkmal (c3a)), d.h. die „gemeinsame“ [X.] wird auf die Korrekturkonturlinie ([X.]) verschoben. Der bisher gemeinsam genutzte Teil zwischen [X.]tart- und [X.]ndpunkt fällt weg (ausgedrückt durch die Formulierung „anstelle des Teils…“ in Merkmal (c3b)).

2.2 Der Patentanspruch 1 des ist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag um die Merkmale ergänzt, dass die zwei Zonen aus einem Bild extrahiert wurden (Merkmal (a0)), und dass die [X.]n der beiden Zonen (R, L) „[X.] von [X.]teuerpunkten“ sind (Merkmal (a0a)); und ferner um eine [X.]tikettiereinrichtung, die den einzelnen [X.]teuerpunkten der [X.]n „[X.]tiketten“ zuweist, welche unterscheiden, ob der einzelne [X.]teuerpunkt auf der gemeinsam benutzten [X.] oder auf der einzigartigen [X.] liegt (siehe Abs. [0010] und Abs. [0032] der D[X.]-T5 – Merkmale ([X.]) und ([X.])).

Für die [X.]xtraktion der zwei Zonen aus einem Bild (Merkmal (a0)) ist eine „Korrekturextrahiereinheit“ vorgesehen, die aber in der Beschreibung der Anmeldung nicht zu finden ist. Im Wege der Auslegung wird der Fachmann hier unter die „Konturextrahiereinheit (44)“ verstehen.

2.3 Der Patentanspruch 1 des geht aus von dem Patentanspruch 1 des [X.] und ist darüber hinaus um die Merkmale ([X.]) bis (c4c) sowie ([X.]) bis (c5c) ergänzt, mit welchen die [X.] zwei Varianten der Lage von [X.]tartpunkt [X.] und [X.]ndpunkt [X.] und die dazugehörige Anpassung der [X.]n aus den bisherigen Unteransprüchen 2 und 3 dazukommen, entsprechend Figur 5 und 6 und den Abs. [0039] / [0040] sowie Abs. [0041] ff. der D[X.]-T5.

3. Zum [X.]tand der Technik sind im Laufe des Verfahrens folgende Druckschriften entgegengehalten worden:

[X.] What is editing? GI[X.] Laboratory, [X.]alifornia Institute of Technology – im [X.] am 23.11.2011 verfügbares, am [X.] Dokument: [X.][X.]/gislab/HowTo/[X.], insbes. [X.]eiten 1 bis 6, 57 bis 61 und 182/183

[X.] U[X.] 2012 / 324 385 [X.]

[X.] [X.]P 1 742 180 [X.]

Die Druckschrift [X.] ist eine Beschreibung und Bedienungsanleitung eines [X.]oftwarepakets zum [X.]ditieren grafischer Darstellungen insbesondere geografischer Karten ([X.]eite 1 Introduction: „[X.] in shapefiles and geodatabases… You can also edit shared edges and coincident geometry using topologies and geometric networks”). [X.]olche geografische Karten liegen digitalisiert vor und sollen am Bildschirm durch einen Benutzer editiert werden (siehe z.B. [X.]eite 9 / 10 „[X.]ssential editing vocabulary … when editing in [X.]“; [X.]eite 57 / 58, Kapitel „[X.]diting shared features with a map topology“). Dies erfolgt mittels einer [X.]ingabeeinrichtung ([X.]omputer-Maus), und das Ziel kann u.a. in einer Änderung der gemeinsamen [X.] zweier Bereiche bestehen (siehe z.B. [X.]eite 3 „[X.]reating points“, „[X.]reating lines and polygons“; [X.]eite 3 letzte Zeile: „[X.]“; und das Bild auf [X.]eite 6 unten – Merkmale (a), ([X.]), (a2b), ([X.]) ohne besondere [X.]rwähnung von [X.]tart- und [X.]ndpunkt). Auf der [X.]eite 183 ist mit den oberen, nebeneinanderliegenden zwei Figuren ein Beispiel erläutert, bei dem eine gemeinsame [X.] zweier Zonen 1 und 2 in Richtung einer Zone 2 verschoben werden soll. Die neue [X.] (grüne Punkte) kann dabei als die „Korrekturkonturlinie [X.]“ der Anmeldung verstanden werden (Merkmale (a1), (a1a), ([X.]), ([X.])), sie entsteht durch [X.]ingabe einer „Punktkette von [X.]teuerpunkten“ ([X.]eite 183, linke Figur oben). Nach [X.]rzeugung der grün gepunkteten „Korrekturkonturlinie [X.]“ wird diese als gemeinsame [X.] der Zonen 1 und 2 übernommen, anstelle des alten Teils der gemeinsamen [X.] (rechte Figur oben – Merkmale (c3a), (c3b)).

Die [X.] befasst sich allerdings nicht mit den Details der Programmierung, so ist z.B. keine Indizierung ([X.]tikettierung) der Punkte der [X.]n als auf der „gemeinsamen“ [X.] oder auf einer „einzigartigen“ [X.] liegend beschrieben. Auch findet sich keine unterschiedliche Verfahrensweise abhängig davon, zu welcher dieser beiden Gruppen der [X.]tartpunkt und der [X.]ndpunkt gehören (Merkmale (b), ([X.]), ([X.]) und ([X.]), ([X.]) fehlen). Und der Fall, dass die gemeinsame [X.] in zwei Linien „geteilt“ wird, ist ebenfalls nicht ausdrücklich beschrieben (Merkmale ([X.]), ([X.]), ([X.]) fehlen) – hier wird auf [X.]eite 183 im Abschnitt „Using regular editing tools to edit features in [X.]“ jedoch noch darauf hingewiesen, dass eine Überlappung der Konturen zweier Zonen durch einen bestimmten Anstoß („Merge topology error fix“) behoben werden kann.

Die Druckschrift [X.] beschreibt das [X.]rstellen eines Parcours für ein [X.]omputerspiel, wobei ein vom Benutzer gewählter [X.]tart- und [X.]ndpunkt mit einer Linie verbunden werden.

Die Druckschrift [X.] (die ein Familienmitglied der in Abs. [0003] und Abs. [0005] der Anmeldung genannten [X.] ist) beschreibt einen [X.]ditor für zweidimensionale Bilder, die auf einem [X.]omputerbildschirm angezeigt werden (Figur 2), und mit dem die [X.]n eines besonderen Bereiches (Abs. [0011]: attention region 23) durch den Benutzer mittels eines [X.]ingabegerätes (Abs. [0012]) korrigiert werden können. Dazu definiert der Benutzer einen [X.]tartpunkt 40 und zieht eine [X.]pur 42 als „Korrekturkonturlinie“ auf dem Bildschirm bis hin zu einem [X.]ndpunkt 41 (siehe Figur 4 und ähnlich Figur 5; Abs. [0012] bis [0016]). Von dieser Lehre ausgehend lassen sich hier alle Merkmale der [X.] (a) des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wiederfinden – mit Ausnahme des Merkmals (a1), weil in [X.] keine gemeinsame [X.] zweier „besonderer“ Bereiche beschrieben ist. Dies gilt auch für die zusätzlichen Merkmale (a0) und (a0a) der Hilfsanträge (zur [X.]xtraktion der Zone aus einem Bild entsprechend Merkmal (a0) siehe etwa Abs. [0034] „medical tomograms“ / „extracted organ region“).

Gemäß [X.] Abs. [0017] werden die Bildpunkte des „besonderen Bereiches“ (attention region 23) mit „1“ indiziert, die übrigen Punkte (Hintergrund) mit „0“. Nachdem der Benutzer den [X.]tart- und den [X.]ndpunkt der [X.] festgelegt hat, wird bestimmt, ob sich der [X.]tart- und der [X.]ndpunkt „innerhalb“ der Zone (Index „1“) oder außerhalb (Index „0“) befinden (siehe Abs. [0017]); abhängig von dieser Bestimmung wird entweder [X.]chritt [X.]36 (Abs. [0018]: „deleting“) oder [X.]chritt [X.]37 (Abs. [0020]: „adding“) durchgeführt. Das entspricht den Merkmalen (b), ([X.]) und ([X.]) des Patentanspruchs 1 aller drei Anträge mit dem Unterschied, dass der Index anmeldungsgemäß zwischen einer „gemeinsam benutzten“ und einer „einzigartigen“ [X.] unterscheidet, während gemäß [X.] zwischen „innerhalb der [X.]“ und „außerhalb“ unterschieden wird. In ähnlicher Weise sind hier die zusätzlichen Merkmale ([X.]) und ([X.]) der Hilfsanträge entnehmbar mit demselben Unterschied ([X.]tikett unterscheidet zwischen „innerhalb“ und „außerhalb“, nicht zwischen der „gemeinsam benutzten“ und einer „einzigartigen“ [X.]). In einer Ausführungsform der [X.] wird auch für den „Mischfall“, dass [X.]tart- und [X.]ndpunkt unterschiedlich indiziert sind, eine Ausführungsanweisung beschrieben (siehe Abs. [0024] ff.), entsprechend den zusätzlichen zwei Varianten des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.

4. Die Beschwerde der Anmelderin hat keinen [X.]rfolg, weil der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 aller drei Anträge nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Dabei können solche [X.] nicht berücksichtigt werden, die als „nichttechnische Vorgaben für den technischen Fachmann“ zu verstehen sind.

4.1 Nach der Rechtsprechung des [X.] sind bei der Prüfung einer [X.]rfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen; hingegen sind z.B. „nichttechnische Vorgaben für den technischen Fachmann“ bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ([X.], 125 – Wiedergabe topografischer Informationen, Leitsätze b) und c); [X.] 39).

4.2 Wie ausgeführt, war das „technische Umfeld“ der Anmeldung (Bildschirm mit dargestellten [X.]n, [X.]ingabegerät zur [X.]rzeugung einer Korrekturkonturlinie) sowohl in Druckschrift [X.] als auch in Druckschrift [X.] vorbeschrieben ([X.] (a) des [X.], in [X.] ohne Details wie [X.]tart- und [X.]ndpunkt). Aus Druckschrift [X.] war darüber hinaus ein [X.]rsatz der „gemeinsamen“ [X.] durch die Korrekturkonturlinie im [X.]inne der Alternative gemäß den Merkmalen (c3a) und (c3b) bekannt. Die Druckschrift [X.] zeigte bereits den die Programmierung betreffenden Teil der Lehre der Anmeldung ([X.] (b); Merkmale (a0), (a0a), ([X.]) und ([X.]) der Hilfsanträge).

4.3 Was dieser vorveröffentlichte [X.]tand der Technik jedoch nicht zeigt, ist die Vorgabe, [X.]tart- und [X.]ndpunkt auf [X.]n auszuwählen, mit der Unterscheidung, ob es sich jeweils um eine „gemeinsame“ oder um eine „einzigartige“ [X.] handelt; und nicht explizit (in [X.] nur angedeutet) die Möglichkeit, auch eine Trennung der zwei Konturen durch zwei „einzigartige“ [X.]n anstelle der gemeinsamen [X.] veranlassen zu können.

Das sind letztlich jedoch nur Vorgaben, die sich auf die Art und Weise der Bedienung des technischen [X.]ystems beziehen. Damit besteht die eigentliche Leistung der Anmeldung in der [X.]chaffung eines bestimmten „Bedienkonzepts“, d.h. in einer Vorgabe zur Verknüpfung bestimmter Bedienhandlungen mit unterschiedlichen auszulösenden Befehlen, ähnlich der „Menü“-[X.]truktur bekannter [X.]omputerprogramme. Welche Befehle bei einer bestimmten Darstellung von Bild-Konturen sinnvoll sein könnten ([X.]infärben einer Kontur? Festlegung oder Verschiebung einer [X.]? u.v.a.), ist jedoch kein technisches Problem. Die Frage richtet sich nicht an den technischen Fachmann für die [X.]igenschaften und Bearbeitungsmöglichkeiten digitaler Bilder (wie etwa im Falle einer automatischen Konturen-[X.]rkennung) oder an einen Programmierer, sondern vielmehr an eine Person, die Benutzerwünsche und Bedienmöglichkeiten sammelt, z.B. Benutzer beobachtet, mit ihnen diskutiert und die dabei erkennbaren [X.] zusammenstellt und bewertet. Die [X.]chaffung einer Menüstruktur erfordert für sich genommen keine „technischen“ Überlegungen. Vielmehr sind derartige Überlegungen als „nichttechnische Vorgaben für den technischen Fachmann“ zu verstehen, die nach der Rechtsprechung des [X.] bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind (s.o. 4.1).

4.4 Die Anmelderin hat eingewendet, die objektive technische Aufgabe der Anmeldung lasse sich darin erkennen, dass eine Konturkorrekturvorrichtung geschaffen werden solle, die den Vorgang der [X.] beschleunige. [X.]ine solche Beschleunigung mittels der im Anspruch 1 angegebenen Maßnahmen basiere aber auf einem technischen Problem unabhängig von den jeweiligen "Bedürfnissen und Fähigkeiten einer [X.]".

Hier ist zunächst einzuwenden, dass die technischen Mittel und Verfahren zur [X.], die nach der Auslösung der gewünschten Korrektur durch den Benutzer „automatisch“ ablaufen, lediglich rein handwerkliches fachmännisches Arbeiten betreffen und im Übrigen im Prinzip aus der Druckschrift [X.] vorbekannt waren (s.o.).

Durch welche Art der Bedienung eine bestimmte [X.] ausgelöst wird, stellt hingegen – wie ausgeführt – kein technisches Problem dar. Im Übrigen wird das proklamierte Ziel, den Vorgang der [X.] zu beschleunigen, durch das Anbieten der beschriebenen Bedienmöglichkeit nicht zwangsläufig und automatisch erreicht. Die Anmeldung stellt lediglich ein Angebot bereit, so dass der Bediener bei richtiger Handhabung (Festlegen eines [X.]tart- und [X.]ndpunktes, wobei der [X.]tartpunkt auf einer „einmaligen“ [X.] liegen muss) eine Aufteilung einer gemeinsamen [X.] in zwei getrennte [X.]n erreichen kann. Falls er aber dieselben Punkte in umgekehrter Reihenfolge festlegt ([X.]tartpunkt auf der „gemeinsamen“ [X.], [X.]ndpunkt auf einer „einmaligen“ [X.]), würde eine andere Funktionalität (Verschiebung der gemeinsamen [X.]) bewirkt. [X.]. einem wenig erfahrenen Bediener könnte leicht eine Fehlbedienung unterlaufen; oder aber der Benutzer wollte vielleicht gar nicht beide [X.]n gleichzeitig bearbeiten, so dass er später weitere Bedienschritte zur Korrektur durchführen müsste. Zusammenfassend leistet die Anmeldung lediglich ein Angebot bestimmter Bedienmöglichkeiten, die unter bestimmten Umständen die Bedienung beschleunigen könnten, unter anderen Umständen aber gerade nicht; eine Beschleunigung der [X.] im [X.]inne eines „kausal übersehbaren [X.]rfolges“ ([X.] 1969, 672 – [X.]) wird nicht erreicht.

4.5 Damit geht die Lehre des jeweiligen Patentanspruchs 1 aller drei Anträge, soweit ihre Merkmale bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen sind, aber nicht über das hinaus, was der Fachmann der Druckschrift [X.], unter Hinzuziehung der Vorschläge der Druckschrift [X.] betreffend die Programmierung, bereits entnehmen konnte.

4.6 Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 der drei Anträge fallen auch deren übrige Patentansprüche, weil über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

Meta

17 W (pat) 44/19

07.12.2021

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 1 PatG, § 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.12.2021, Az. 17 W (pat) 44/19 (REWIS RS 2021, 586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 586

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