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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:241017B[X.]18.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 18/17
vom
24. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 24.
Oktober 2017
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die [X.] zu 1, die
[X.], wird zur Muster-rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Juli 2017 (23 [X.]) ist beim [X.] ([X.].: XI
ZB 18/17) durch den Musterklä-ger und neun Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 12.
Juli 2017
den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist
am 20.
Juli 2017 im Bundesan-zeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der [X.] und neun Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt.
Die [X.] von fünf Beigeladenen sind am 14.
August 2017 und die [X.] des [X.] und vier weiterer Beigeladener sind am 21.
August 2017, einem Montag, eingegangen.
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II.
Nach Anhörung des [X.]s, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der [X.]n wird die [X.] zu 1, die
[X.], nach [X.] Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§
21 Abs.
1 Satz
2 [X.]).
III.
Die nach §
20 Abs.
2 Satz 1 [X.] erforderliche Mitteilung über den [X.] hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§
20 Abs.
1 Satz
4, §
9 Abs.
1 [X.]) in der gesetzlichen Form und Frist (§
575 Abs.
1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch [X.] ist (vgl. Senatsbeschluss
vom 2.
Oktober 2012
XI
ZB 12/12, [X.], 2092 Rn.
9 f.).
Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsbe-schwerde des
[X.]s als auch hinsichtlich der [X.] der [X.] vor.
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Die Mitteilung über den Eingang der [X.] ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntma-chung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers, da eine individuelle
Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§
20 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2, §
11 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.02.2016 -
2-18 O 53/15 -
O[X.], Entscheidung vom 12.07.2017 -
23 [X.] -
4
Meta
24.10.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. XI ZB 18/17 (REWIS RS 2017, 3424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3424
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