Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. XI ZB 18/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3424

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:241017B[X.]18.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 18/17
vom
24. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 24.
Oktober 2017
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

beschlossen:
Die [X.] zu 1, die

[X.], wird zur Muster-rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Juli 2017 (23 [X.]) ist beim [X.] ([X.].: XI
ZB 18/17) durch den Musterklä-ger und neun Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 12.
Juli 2017
den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist
am 20.
Juli 2017 im Bundesan-zeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der [X.] und neun Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt.
Die [X.] von fünf Beigeladenen sind am 14.
August 2017 und die [X.] des [X.] und vier weiterer Beigeladener sind am 21.
August 2017, einem Montag, eingegangen.

1

-
3
-

II.
Nach Anhörung des [X.]s, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der [X.]n wird die [X.] zu 1, die

[X.], nach [X.] Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§
21 Abs.
1 Satz
2 [X.]).

III.
Die nach §
20 Abs.
2 Satz 1 [X.] erforderliche Mitteilung über den [X.] hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§
20 Abs.
1 Satz
4, §
9 Abs.
1 [X.]) in der gesetzlichen Form und Frist (§
575 Abs.
1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch [X.] ist (vgl. Senatsbeschluss
vom 2.
Oktober 2012

XI
ZB 12/12, [X.], 2092 Rn.
9 f.).
Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsbe-schwerde des
[X.]s als auch hinsichtlich der [X.] der [X.] vor.
2
3

-
4
-

Die Mitteilung über den Eingang der [X.] ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntma-chung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers, da eine individuelle
Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§
20 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2, §
11 Abs.
2 Satz
2 [X.]).

Ellenberger

Joeres

Matthias

Menges

Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.02.2016 -
2-18 O 53/15 -

O[X.], Entscheidung vom 12.07.2017 -
23 [X.] -

4

Meta

XI ZB 18/17

24.10.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. XI ZB 18/17 (REWIS RS 2017, 3424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3424

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZB 18/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.