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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 36/13
vom
16. April 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2013 einstimmig [X.]:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 24.
September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] kei-nen Rechtsfehler zu
seinem
Nachteil ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann offenbleiben, ob der Antrag auf Vernehmung des behandeln-den Oberarztes, der Stationsärztin und des Stationspsychologen zum Beweis, dass der Beschuldigte krankheitseinsichtig ist
und behandelt werden will, hinreichend bestimmte Tatsachen, die der Beweisführung durch
die Vernehmung sachverständiger
Zeugen zugänglich sind, ent-hält
(vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juni 2007
-
4
StR 100/07, [X.], 563
f.).
Denn die Strafkammer
hat in ihrer Ablehnungsentscheidung die behaupteten Umstände mit [X.] Begründung als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos
gewertet
und den Antrag damit aus einem der in § 244 Abs. 3 und 4 StPO ab-schließend aufgezählten Gründe abgelehnt.
[X.]Ri[X.] Hubert ist wegen Urlaubs Mayer
an der Unterschrift gehindert.
Tolksdorf
Gericke Spaniol
Meta
16.04.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2013, Az. 3 StR 36/13 (REWIS RS 2013, 6604)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6604
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