Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2014, Az. 4 StR 78/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3988

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Formelle Anforderungen an eine Inbegriffsrüge; notwendiger Inhalt eines auf die Vernehmung eines Zeugen gerichteten Beweisantrages


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2013 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten des "Bestimmens einer Person unter 18 Jahren, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren, der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in 14 Fällen, des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe und des vorsätzlichen Besitzes von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport" schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall von [X.] in Höhe von 15.770 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

I.

2

Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte Ende August 2011 den, wie er wusste, 16-jährigen         [X.]    , 20 Gramm Haschisch, 20 Gramm Marihuana, 20 Gramm [X.] und 20 Ecstasy-Tabletten zu von ihm vorab festgelegten Verkaufspreisen gewinnbringend zu veräußern. Nachdem [X.]    dies gelungen war und er die ebenfalls vom Angeklagten festgelegten Einkaufspreise an diesen erstattet hatte, verkaufte [X.]    anschließend bis Ende Februar 2012 ([X.] in 14 weiteren Fällen sich sukzessive erhöhende Rauschgiftmengen gewinnbringend für den Angeklagten. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 7. Februar 2013 wurde der Angeklagte im Besitz eines silberfarbenen Schlagrings und 196 Tabletten, die insgesamt 691,88 mg des verschreibungspflichtigen anabolen Steroids Metandienon enthielten, angetroffen.

II.

3

Keine der Verfahrensrügen greift durch.

4

1. Vergeblich rügt der Beschwerdeführer, das Gericht habe seine Überzeugung entgegen § 261 [X.] nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft.

5

a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

6

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Verstöße gegen das Waffen- und das [X.] eingeräumt, die ihm vorgeworfenen 15 Straftaten nach dem [X.] indes pauschal bestritten. Der Zeuge [X.]    hat in der Hauptverhandlung "auf konkreten - wortwörtlichen -Vorhalt" ([X.]) seiner Beschuldigtenvernehmungen vom 14. Mai und 25. Juni 2012 bestätigt, die Angaben gegenüber der [X.] jeweils so wie protokolliert gemacht zu haben. Im angefochtenen Urteil hat das [X.] die polizeilichen Angaben, die in den Niederschriften insgesamt knapp 13 [X.]iten einnehmen, von den jeweiligen Belehrungen abgesehen, in wörtlicher Rede wiedergegeben. Diese Darstellung nimmt im Urteil - mit textlichen Überleitungen - annähernd neun [X.]iten ein. Der Beschwerdeführer trägt vor, die polizeilichen Niederschriften seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden; durch Vorhalt an den Zeugen [X.]   hätten sie schon wegen ihres Umfangs nicht eingeführt werden können.

7

b) Die [X.] ist unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügenden Form begründet worden ist. Diese Vorschrift verlangt eine so genaue Angabe der die [X.] begründenden Tatsachen, dass das Revisionsgericht auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden ([X.], Urteil vom 14. Oktober 1952 - 2 StR 306/52, [X.]St 3, 213, 214; Beschluss vom 8. November 2000 - 3 StR 282/00 mwN; [X.], 7. Aufl., § 344 Rn. 38 f.). Wird beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptverhandlung nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen worden, sondern auch - verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.], NJW 2005, 1999, 2001 f.) - die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger [X.]ise eingeführt worden sei ([X.], Urteil vom 11. April 2001 - 3 StR 503/00, NJW 2001, 2558 f.; [X.], [X.] 1995, 120; [X.], aaO, § 344 Rn. 58; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 261 Rn. 185).

8

Daran fehlt es hier: Der Beschwerdeführer hat versäumt, das Urteil des [X.] vom 6. November 2012 vorzutragen, mit dem der Zeuge [X.]    wegen der nämlichen Betäubungsmitteldelikte verurteilt worden ist. Dieses Urteil wurde nicht nur dem Angeklagten vorgehalten ([X.] vom 21. November 2013, [X.]), sondern auch urkundenbeweislich verlesen ([X.] vom 26. November 2013, [X.]). Ohne Vorlage dieses Urteils kann der [X.] nicht prüfen, ob die Angaben des Zeugen [X.]    in den beiden polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen durch Verlesung im [X.] eingeführt worden sind. Denn [X.]    hat in der tatrichterlichen Hauptverhandlung bekundet, er habe vor dem [X.] den Sachverhalt dem Gericht gegenüber "sinngemäß" so geschildert wie in den Vernehmungen vor der Polizei ([X.]). Der möglicherweise gesondert zu beurteilende Fall, dass das Tatgericht den Wortlaut der Urkunden verwertet hat, liegt hier ersichtlich nicht vor; das [X.] hat lediglich den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen [X.]    s bei seiner Beweisführung herangezogen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. August 1987 - 5 [X.], [X.]R [X.] § 261 Inbegriff der Verhandlung 5, und vom 5. April 2000 - 5 [X.], [X.]R [X.] § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1 sowie zur Abgrenzung, wenn - anders als hier - eine bestätigende Erklärung der Auskunftsperson fehlt, [X.], Beschluss vom 13. April 1999 - 1 [X.], [X.] 1999, 359 f.; Urteile vom 30. August 2000 - 2 StR 85/00, [X.], 161, und vom 6. [X.]ptember 2000 - 2 StR 190/00, NStZ-RR 2001, 18).

9

Die Revision unterlässt es außerdem, zum Ablauf der Einvernahme der Kriminalkommissarin [X.], die [X.]    vernommen hatte, näher vorzutragen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 1995 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 4; Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 [X.]). Denn es liegt nahe anzunehmen, dass Polizeibeamte, die sich erfahrungsgemäß im [X.]ge der vorherigen Durchsicht ihrer Ermittlungsunterlagen auf ihre Vernehmung intensiv vorbereiten, sich an Einzelheiten erinnern können und ihnen die entscheidenden Passagen wörtlich präsent sind ([X.], Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 [X.], [X.]R [X.] § 261 Inbegriff der Verhandlung 39).

Da die [X.] bereits unzulässig ist, braucht der [X.] nicht zu entscheiden, ob der Inhalt einer Vernehmungsniederschrift durch abschnittsweisen Vorhalt und die jeweilige Bestätigung des Zeugen ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann (vgl. auch zur Beruhensfrage [X.], Urteil vom 6. Juni 1957 - 4 StR 165/57; Beschluss vom 22. [X.]ptember 2006 - 1 [X.], [X.], 235; [X.] [X.] 1995, 120, 121 mwN; [X.] in KK, 7. Aufl., § 249 Rn. 52).

2. Unzulässig ist ferner die [X.], das [X.] habe den Antrag, "Frau [X.], [X.]     und [X.], [X.].   , Adressen zu erfragen über das [X.], ..." zu vernehmen, zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Im Beweisantrag ist der Zeuge als Beweismittel grundsätzlich mit vollständigem Namen und genauer Anschrift zu benennen; nur wenn der Antragsteller dazu nicht in der Lage ist, genügt es, im Einzelnen den [X.]g zu beschreiben, auf dem dies zuverlässig ermittelt werden kann ([X.], Urteil vom 8. Dezember 1993 - 3 [X.], [X.]St 40, 3, 7; [X.] in LR-[X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 105). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, was ihn gehindert haben könnte, die vollständige Adresse der von ihm benannten Zeugen anzugeben (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 313/13).

Ferner zielt der Antrag darauf, der Zeuge     [X.]    habe in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung vor dem [X.] "lediglich die Taten der Anklageschrift (eingeräumt)", ohne dass nachgefragt worden sei und ohne dass (er) dazu ausführlich Stellung genommen habe. Die Revision sieht hierin einen Widerspruch zu der Annahme des [X.]s, der Zeuge habe in der gegen ihn gerichteten Gerichtsverhandlung den Sachverhalt sinngemäß so geschildert wie in seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen. Um dies nachvollziehen zu können, hätte es der Vorlage der in dem Verfahren gegen den Zeugen erhobenen Anklage bedurft. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] müssen nämlich - verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.], Beschluss vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09) - die im Beweisantrag in Bezug genommenen Aktenbestandteile mit der Begründungsschrift vorgelegt oder jedenfalls inhaltlich vorgetragen werden (vgl. [X.], Urteile vom 25. November 2003 - 1 [X.], [X.] 2004, 305, 306, und vom 25. November 2004 - 5 [X.], [X.], 33, 34 bei [X.]; Beschlüsse vom 7. Januar 2008 - 5 [X.], vom 25. Mai 2011 - 4 StR 87/11, und vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13, [X.], 222 [Ls.]; [X.] in LR-[X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 372; vgl. auch [X.], Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 [X.], NJW 2005, 2322, 2323).

3. Als unzulässig erweist sich auch die [X.], das [X.] habe den Antrag, "StA S.    , [X.], zu hören zu der Behauptung, dass er die Aussage des Zeugen [X.]    für so unglaubwürdig hielt, dass er keinerlei Anfangsverdacht in diesen Angaben sah, um ein Ermittlungsverfahren gegen [X.]    einzuleiten (...)", zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Bei diesem Zitat handelt es sich um einen kurzen Auszug aus dem zwei [X.]iten umfassenden Beweisantrag; insbesondere lässt der [X.] die von ihm im Beweisantrag bezeichnete Aussage [X.]    s weg. Er trägt auch seine im Beweisantrag aufgestellte Schlussfolgerung nicht vor, als glaubhaft eingeschätzte Angaben [X.]    s hätten Maßnahmen nach "§§ 100 ff. [X.]" gegen       A.    nach sich ziehen müssen, "um sich nicht dem Verdacht auszusetzen, Strafvereitelung im Amt zu begehen". Diese Auslassungen führen zur Unzulässigkeit der [X.] gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juni 1986 - 3 StR 10/86, [X.]R [X.] § 344 Abs. 2 Satz 2 § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] 1, vom 14. April 1999 - 3 StR 22/99, NJW 1999, 2683, 2684, und vom 30. April 1999 - 3 [X.], [X.], 396, 399; Beschlüsse vom 9. Mai 2000 - 4 [X.], NStZ-RR 2001, 6, 7 bei [X.]/[X.], vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13, aaO, und vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 313/13; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 372).

Der Unzulässigkeit dieser von Rechtsanwalt [X.].    erhobenen Verfahrensrüge steht nicht entgegen, dass Rechtsanwalt [X.].   , der diese [X.] nicht erhoben hat, im Rahmen einer anderen Verfahrensrüge das gesamte [X.] nebst Anlagen vorgelegt hat und sich in diesem Konvolut auch eine Ablichtung des Staatsanwalt [X.]betreffenden Beweisantrags findet (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 1986 - 4 [X.], [X.], 221 bei [X.]/[X.]; Beschlüsse vom 25. [X.]ptember 1986 - 4 StR 496/86, [X.], 36, und vom 14. April 2010 - 2 StR 42/10).

4. Jedenfalls unbegründet ist die [X.], das [X.] habe den Antrag auf Verlesung der die Observation des Angeklagten betreffenden Urkunden zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit - ersichtlich: aus tatsächlichen Gründen -abgelehnt. Denn die [X.] hat im Urteil ([X.]) die unter Beweis gestellte Tatsache, "dass die [X.] gem. obigem Beschluss ohne Erfolg waren", als - durch die Vernehmung des Observationsbeamten -erwiesen behandelt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1991 - 3 [X.], [X.], 547, 548; Beschlüsse vom 7. Februar 2002 - 1 [X.], [X.], 417 bei [X.], und vom 5. Dezember 2012 - 1 StR 531/12; [X.]/ [X.], [X.], 57. Aufl., § 244 Rn. 86; [X.], [X.], 7. Aufl., § 244 Rn. 234; [X.] in [X.]/[X.], [X.] im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 1676 f.). Von weiteren Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit der [X.] abgesehen bedarf es daher auch keiner Entscheidung, ob das [X.] durch die Vernehmung des Observationsbeamten, zu der die Revision nichts vorträgt, die angebotenen Beweismittel (Urkunden) wirksam ausgetauscht hat (vgl. [X.]/[X.], aaO, Rn. 47).

5. Schon unzulässig ist die [X.], das [X.] habe den Beweisantrag auf Vernehmung des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts bei dem [X.] zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Unter Beweis gestellt war, dass [X.]    in der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung "die ihm gem. Anklageschrift zur Last gelegten Taten zwar einräumte, ohne jedoch nähere Angaben, insbesondere Details zu dem Lieferanten seiner BtM zu machen", ferner, dass der Verhandlung ein informelles Gespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten vorausgegangen sei. Diesen Antrag hat das [X.] wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: "[X.]lbst wenn der damalige Angeklagte [X.]    in der Hauptverhandlung vor dem [X.] am 06.11.2012 den ihn betreffenden Anklagevorwurf pauschal bestätigt hätte, ohne ausführlich zu seinem Lieferanten Stellung zu nehmen, ist hieraus nicht notwendig der Schluss zu ziehen, dass die ausführlichen und detaillierten Angaben des damaligen Beschuldigten [X.]    in Bezug auf den Angeklagten [X.].     in seinen Beschuldigtenvernehmungen vom 14.05.2012 und 25.06.2012 nicht der Wahrheit entsprechen."

Der [X.]vortrag genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Der Beschwerdeführer hat im Beweisantrag ausdrücklich auf die im damaligen Verfahren gegen [X.]    erhobene Anklageschrift Bezug genommen. Wie unter Ziffer II.2 ausgeführt, ist die Vorlage der Anklageschrift hier schon wegen der - nach dem Inhalt der Beweisbehauptung - vorgenommenen Inbezugnahme der Aussage [X.]    s auf die Anklageschrift unverzichtbar.

Es trifft auch nicht zu, dass die [X.] in ihrem Ablehnungsbeschluss die Beweiswürdigung in unzulässiger [X.]ise vorweggenommen hätte (Revisionsbegründung von Rechtsanwalt [X.].    [X.]4). Der Tatrichter hat nach den - in der Revision nur auf Rechtsfehler nachprüfbaren - Grundsätzen der freien Beweiswürdigung gemäß § 261 [X.] zu beurteilen, ob der vom Antragsteller intendierte Schluss gerechtfertigt wäre. Hierzu hat er die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen, in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung vom Beweiswert des anderen Beweismittels - evtl. in Anwendung des [X.] - in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen [X.]ise erschüttert würde (vgl. [X.] in LR-[X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 220 mwN). So ist die [X.] hier mit noch ausreichender Begründung rechtsfehlerfrei verfahren.

6. Auch die [X.], das [X.] habe die als wahr unterstellten Äußerungen [X.]    s in einer früheren Beschuldigtenvernehmung vom 12. April 2012 zu Lasten des Angeklagten verwertet, greift nicht durch. Das [X.] hat sich auf [X.] mit den Darstellungen [X.]    s zu seinen verschiedenen Schwarzfahrten auseinandergesetzt. Es hat aus der als wahr unterstellten Tatsache, [X.]    habe eingeräumt, öfter bzw. [X.]" beim Schwarzfahren auf der Strecke von [X.]nach [X.]"erwischt" worden zu sein, allerdings nicht den vom Angeklagten gewünschten Schluss auf fehlende [X.] zur Angabe weiterer Schwarzfahrten in der späteren polizeilichen Vernehmung gezogen. Hierzu war es nicht gehalten. Das Gericht braucht aus einer als wahr unterstellten [X.] nicht die Schlussfolgerungen zu ziehen, die der Antragsteller gezogen wissen will ([X.], Urteile vom 6. August 1986 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 1, und vom 7. Februar 2008 - 4 [X.], [X.]. 27, insoweit in NJW 2008, 1093 nicht abgedruckt).

7. Die beiden mit der Revision vorgetragenen Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 [X.]) sind ebenfalls unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

a) Soweit die Revision die unterbliebene Vernehmung des Staatsanwalts [X.]als Zeugen beanstandet, unterlässt sie es, eine bestimmte [X.] zu bezeichnen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., § 244 Rn. 81 mwN). Eine solche ergibt sich auch nicht aus ihrem Vorbringen, die [X.] habe den "Beweis des Gegenteils, mithin der Tatsache, dass der Zeuge [X.]    gerade keine glaubhaften Angaben machte, ... nicht zugelassen".

b) Nicht anders liegt es, soweit die Revision beanstandet, das [X.] hätte die Mitglieder des Jugendschöffengerichts bei dem [X.] vernehmen müssen. Der Beschwerdeführer hätte sich insoweit nicht mit einer pauschalen negativen Bewertung des [X.] [X.]    s begnügen dürfen ("keine Tatsachen für einen Tathergang").

III.

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen materiellen-rechtlichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit die Revision sich - mit zum Teil urteilsfremdem Vorbringen - gegen die Beweiswürdigung wendet, vermag sie keinen Rechtsfehler aufzuzeigen; die Beweiswürdigung ist insbesondere nicht widersprüchlich oder lückenhaft. Im Übrigen bedarf nur Folgendes der Erörterung:

Die Feststellungen tragen die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe [X.]    im Fall II.2 der Urteilsgründe zu dessen Handeltreiben bestimmt. Der Umstand, dass [X.]    die Möglichkeit, für den Angeklagten Drogen zu verkaufen, bereitwillig ergriff, steht dem nicht entgegen. Jedenfalls hatte sich die Tatbereitschaft [X.]    s noch nicht auf ein bestimmtes Geschäft konkretisiert (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99, [X.]St 45, 373, 374 ff.; Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - 4 [X.], [X.] 2001, 406, und vom 23. Mai 2007 - 2 StR 569/06, [X.], 42 mwN).

Die Feststellungen zur Häufigkeit der weiteren Betäubungsmittelstraftaten tragen den Schluss der [X.] auf 14 Fälle des Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Deren konkurrenzrechtliche Bewertung durch die [X.] ist rechtsfehlerfrei.

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] ihn in den Fällen II.2 bis 5 (Taten 1 bis 15) nicht auch wegen (gewerbsmäßigen) Handeltreibens verurteilt hat (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 1997 - 4 [X.], [X.] 1997, 636, 637; Beschluss vom 23. Mai 2007, aaO, S. 42 f.).

Die Anordnung des [X.]verfalls weist ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Mutzbauer                          Roggenbuck                       Cierniak

                      Bender                               [X.]

Meta

4 StR 78/14

17.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Magdeburg, 26. November 2013, Az: 25a KLs 1/13

§ 244 Abs 3 StPO, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2014, Az. 4 StR 78/14 (REWIS RS 2014, 3988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3988

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