Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. 4 StR 78/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4002

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
78/14

vom
17. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Bestimmens einer Person unter 18
Jahren, mit Betäubungsmitteln unerlaubt

Handel zu treiben u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17.
Juli
2014, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Bundesanwalt

in der Verhandlung,
[X.]in am [X.]

bei der Verkündung

als Vertreter des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

als Pflichtverteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26.
November 2013 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den
Angeklagten des

n-ter 18
Jahren, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Per-son unter 18
Jahren, der gewerbsmäßigen
unerlaubten
Abgabe von Betäu-bungsmitteln an eine Person unter 18
Jahren in 14
Fällen, des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe und des vorsätzlichen Besitzes schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall von
Wertersatz in Höhe von 15.770

e-ordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte Ende August 2011 den, wie er wusste, 16-jährigen

P.

,
20
Gramm Haschisch,
20
Gramm Marihuana, 20
Gramm [X.] und 20
Ecstasy-Tablet-ten zu von ihm vorab festgelegten
Verkaufspreisen
gewinnbringend zu veräu-1
2
-
4
-
ßern. Nachdem P.

dies gelungen war
und er die ebenfalls vom Angeklag-
ten festgelegten Einkaufspreise an diesen erstattet hatte, verkaufte P.

an-
schließend bis Ende Februar 2012 (UA
8) in 14 weiteren Fällen sich sukzessive erhöhende Rauschgiftmengen gewinnbringend für den Angeklagten. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 7.
Februar 2013 wurde der Angeklagte im Besitz eines silberfarbenen Schlagrings und 196
Tabletten, die insgesamt 691,88
mg des verschreibungspflichtigen anabolen Steroids Metandienon ent-hielten, angetroffen.
II.
Keine der Verfahrensrügen greift durch.
1.
Vergeblich rügt der Beschwerdeführer, das Gericht habe seine Über-zeugung entgegen §
261 [X.] nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft.
a)
Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Verstöße gegen das Waffen-
und das [X.] eingeräumt, die ihm vorgeworfenen 15
Straftaten nach dem [X.] indes pauschal bestritten. Der Zeuge P.

wortwörtlichen

Vorhalt

(UA
9) seiner Beschuldigtenvernehmungen vom 14.
Mai und 25.
Juni 2012 bestätigt, die Angaben gegenüber der [X.] jeweils so wie protokolliert gemacht zu haben. Im angefochtenen Urteil hat das [X.] die polizeilichen Angaben, die in den Niederschriften insgesamt knapp 3
4
5
6
-
5
-
13
[X.]iten einnehmen, von den jeweiligen Belehrungen abgesehen,
in wörtlicher Rede wiedergegeben. Diese Darstellung nimmt im Urteil

mit textlichen Über-leitungen

annähernd neun [X.]iten ein. Der Beschwerdeführer trägt vor, die polizeilichen Niederschriften seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen [X.]; durch Vorhalt an den Zeugen P.

hätten sie schon wegen ihres Um-
fangs nicht eingeführt werden können.
b)
[X.] ist unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen
des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] genügenden Form begründet worden ist. Diese
Vorschrift verlangt eine so genaue Angabe der die [X.] begründenden [X.], [X.] das Revisionsgericht auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der gel-tend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen [X.] werden ([X.], Urteil vom 14.
Oktober 1952

2
StR
306/52, [X.]St 3, 213, 214;
Beschluss vom 8.
November 2000

3
StR
282/00 mwN; KK-[X.]/
[X.], 7.
Aufl., §
344 Rn.
38
f.). Wird beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptverhandlung nicht verlesener Urkunden verwertet,
so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behaup-tung, [X.] die Urkunde nicht verlesen worden, sondern auch

verfassungs-rechtlich unbedenklich ([X.],
NJW 2005, 1999, 2001
f.)

die Darlegung, [X.] der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt wor-
den sei ([X.], Urteil vom 11.
April 2001

3
StR
503/00, NJW 2001, 2558
f.; [X.], [X.] 1995, 120; [X.], aaO, §
344 Rn.
58; [X.] in Löwe/
[X.], [X.], 26.
Aufl., §
261 Rn.
185).
Daran fehlt es hier: Der Beschwerdeführer hat versäumt, das Urteil des [X.] vom 6.
November 2012 vorzutragen, mit dem der Zeuge P.

wegen der nämlichen Betäubungsmitteldelikte verurteilt worden ist. Die-
ses Urteil wurde nicht nur dem Angeklagten vorgehalten ([X.] vom 7
8
-
6
-
21.
November 2013, S.
5), sondern auch urkundenbeweislich verlesen ([X.] vom 26.
November 2013, S.
2). Ohne Vorlage dieses Urteils kann der [X.] nicht prüfen, ob die Angaben des Zeugen P.

in den beiden polizei-
lichen Beschuldigtenvernehmungen
durch Verlesung im [X.] worden sind.
Denn P.

hat in der tatrichterlichen Hauptverhandlung
bekundet, er habe vor dem [X.] den Sachverhalt dem Gericht r der Poli-zei
(UA
18). Der möglicherweise gesondert zu beurteilende Fall, [X.] das Tat-gericht den Wortlaut der Urkunden verwertet hat, liegt hier ersichtlich nicht
vor; das [X.] hat lediglich den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen
P.

s bei seiner Beweisführung herangezogen
(vgl. [X.], Beschlüsse vom
11.
August 1987

5
StR
162/87, [X.]R [X.]
§
261 Inbegriff der Verhand-lung
5, und
vom 5.
April 2000

5
StR
226/99, [X.]R [X.] §
249 Abs.
1 Ver-lesung, unterbliebene
1
sowie
zur Abgrenzung, wenn

anders als hier

eine bestätigende Erklärung
der Auskunftsperson fehlt, [X.], Beschluss vom 13.
April 1999

1
StR
107/99, [X.] 1999, 359
f.; Urteile vom 30.
August 2000

2
StR
85/00, [X.], 161, und vom 6.
[X.]ptember 2000

2
StR
190/00, NStZ-RR 2001, 18).
Die Revision
unterlässt es
außerdem, zum
Ablauf der Einvernahme
der [X.]

, die P.

vernommen hatte, näher vorzutragen

(vgl. [X.], Urteil vom 28.
Juni 1995

3
StR 99/95, [X.]R [X.] §
344
Abs.
2 Satz
2 Verwertungsverbot
4; Beschluss vom 23. Oktober 2012

1
StR
377/12). Denn es liegt nahe anzunehmen, [X.] Polizeibeamte, die sich erfahrungsge-mäß im Wege der vorherigen Durchsicht ihrer Ermittlungsunterlagen auf ihre Vernehmung intensiv vorbereiten, sich an Einzelheiten erinnern
können
und ihnen die entscheidenden Passagen wörtlich präsent sind ([X.], Beschluss
9
-
7
-
vom
9.
Mai 2001

2
StR
111/01, [X.]R [X.] §
261 Inbegriff der Verhand-lung
39).
Da die [X.] bereits unzulässig ist, braucht der [X.] nicht zu [X.], ob der Inhalt einer Vernehmungsniederschrift durch abschnittsweisen [X.] und die jeweilige Bestätigung des Zeugen ordnungsgemäß in die [X.] eingeführt werden kann (vgl. auch zur Beruhensfrage [X.], Ur-
teil vom 6.
Juni 1957

4
StR
165/57; Beschluss vom
22.
[X.]ptember 2006

1
StR
298/06, [X.], 235; [X.] [X.] 1995, 120, 121 mwN; [X.] in KK,
7.
Aufl.,
§
249 Rn.
52).
2.
Unzulässig ist ferner die [X.], das [X.] habe den Antrag,

.

B.

, W.

und Herrn J.

R.

, [X.].

, Adressen
zu erfragen über das [X.],

zu vernehmen,
zu Unrecht wegen Bedeu-tungslosigkeit abgelehnt (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Im Beweisantrag ist der Zeuge als Beweismittel grundsätzlich mit vollständigem Namen und genauer Anschrift zu benennen; nur wenn der Antragsteller dazu nicht in der Lage ist, genügt es, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem dies zuverlässig ermittelt werden kann ([X.], Urteil vom 8.
Dezember 1993

3
StR
446/93, [X.]St 40, 3, 7; [X.] in LR-[X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
105). Der [X.] hat nicht vorgetragen, was ihn gehindert haben könnte, die vollständige Adresse der von ihm benannten Zeugen anzugeben
(vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2013

5
StR
313/13).
Ferner zielt der
Antrag darauf, der Zeuge

P.

habe in der ge-
gen ihn geführten Hauptverhandlung vor dem [X.] lediglich die Taten der Anklageschrift (eingeräumt, ohne [X.] nachgefragt worden sei
und ohne [X.] (er) dazu ausführlich Stellung genommen habe. Die Revision sieht 10
11
12
-
8
-
hierin einen Widerspruch zu
der Annahme des [X.]s, der Zeuge habe in der gegen ihn gerichteten Gerichtsverhandlung den Sachverhalt sinngemäß so geschildert wie in seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen. Um dies nachvollziehen zu können, hätte es der Vorlage der in dem Verfahren gegen den Zeugen erhobenen Anklage bedurft.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] müssen nämlich

verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.], Beschluss vom 10.
März 2009

2
BvR
49/09)

die im Beweisantrag in Bezug genommenen Aktenbestandteile mit der Begründungsschrift vorgelegt oder jedenfalls inhaltlich vorgetragen werden (vgl. [X.], Urteile vom 25.
No-vember 2003

1
StR
182/03, [X.] 2004, 305, 306, und vom 25.
November 2004

5
StR
401/04, [X.], 33, 34 bei [X.]; Beschlüsse vom 7.
Januar
2008

5
StR
390/07, vom 25.
Mai 2011

4
StR
87/11, und vom 12.
März 2013

2
StR
34/13, [X.], 222 [Ls.]; [X.] in LR-[X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
372; vgl. auch [X.], Urteil vom 9.
Juni 2005

3
StR
269/04, NJW 2005, 2322, 2323).
3.
Als unzulässig erweist sich auch die [X.], das [X.] habe den

S.

, [X.], zu hören zu der Behauptung, [X.]
er die Aussage des Zeugen P.

für so unglaubwürdig hielt, [X.] er keinerlei
Anfangsverdacht in diesen Angaben sah, um ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn

A.

, zu Unrecht wegen Bedeutungslosig-
keit abgelehnt. Bei diesem Zitat
handelt es sich um einen kurzen Auszug
aus dem zwei [X.]iten umfassenden Beweisantrag;
insbesondere lässt der [X.] die von ihm im Beweisantrag bezeichnete Aussage P.

s weg. Er
trägt auch seine im Beweisantrag aufgestellte Schlussfolgerung nicht vor, als glaubhaft eingeschätzte
Angaben P.

s

100
ff.

A.

nach sich ziehen müssen, um sich nicht dem
Verdacht auszusetzen, Strafvereitelung im Amt zu begehen. Diese Auslassun-13
-
9
-
gen führen zur Unzulässigkeit der [X.] gemäß §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] (vgl. [X.], Urteile
vom 11.
Juni 1986

3
StR
10/86, [X.]R [X.] §
344 Abs.
2 Satz
2 §
244 Abs.
3 Satz
2 [X.]
1, vom 14.
April 1999

3
StR
22/99, NJW 1999, 2683, 2684,
und vom 30.
April 1999

3
StR
215/98, [X.], 396, 399; Beschlüsse
vom
9.
Mai 2000

4
StR
115/00, NStZ-RR 2001, 6, 7
bei
[X.]/[X.], vom 12.
März 2013

2
StR
34/13, aaO, und vom 23.
Oktober 2013

5
StR
313/13; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
372).
Der Unzulässigkeit dieser von Rechtsanwalt
Bo.

erhobenen Verfah-
rensrüge
steht nicht entgegen, [X.] Rechtsanwalt
Fu.

, der diese [X.] nicht
erhoben hat, im Rahmen einer anderen Verfahrensrüge das gesamte [X.]sprotokoll nebst Anlagen vorgelegt hat und sich in diesem Konvolut auch eine Ablichtung des Staatsanwalt
S.

betreffenden Beweisantrags
findet (vgl. [X.], Urteil vom 27.
November 1986

4
StR
370/86, [X.], 221 bei [X.]/[X.]; Beschlüsse
vom 25.
[X.]ptember 1986

4
StR
496/86, [X.], 36, und vom 14.
April 2010

2
StR
42/10).
4.
Jedenfalls unbegründet ist die [X.], das [X.] habe den Antrag auf Verlesung der die Observation des Angeklagten betreffenden Urkunden zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit

ersichtlich: aus tatsächlichen Gründen

abgelehnt. Denn die [X.]
hat im Urteil (UA
25) die unter Beweis ge-stell

durch die Vernehmung des Observationsbeamten

erwiesen behandelt (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli 1991

3
StR
115/91, [X.], 547, 548; Beschlüsse
vom 7.
Februar 2002

1
StR
222/01, [X.], 417
bei [X.], und
vom 5.
Dezember 2012

1
StR
531/12;
[X.]/
[X.], [X.], 57.
Aufl., §
244 Rn.
86; [X.], [X.], 7.
Aufl., §
244 Rn.
234; 14
15
-
10
-
Güntge in [X.]/[X.], [X.] im Strafprozess, 6.
Aufl., Rn.
1676 f.). Von weiteren Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit der [X.] abgesehen
bedarf es daher auch keiner Entscheidung, ob das [X.] durch die Vernehmung des Observationsbeamten, zu der die Revision nichts vorträgt, die angebotenen Beweismittel (Urkunden) wirksam ausge-tauscht hat (vgl. [X.]/[X.], aaO, Rn.
47).
5.
Schon unzulässig
ist die [X.], das [X.] habe den Beweisan-trag auf Vernehmung des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts bei dem [X.] zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Unter Beweis gestellt war, [X.] P.

in der gegen ihn gerichteten Hauptverhand-

elegten Taten zwar einräumte,
ohne jedoch nähere Angaben, insbesondere Details zu dem Lieferanten seiner BtM

i-schen den Verfahrensbeteiligten vorausgegangen sei. Diesen Antrag hat das [X.] wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt und zur Begründung u.a. .

in der Hauptverhand-
lung vor dem [X.] am 06.11.2012 den ihn betreffenden [X.] pauschal bestätigt hätte, ohne ausführlich zu seinem
Lieferanten Stellung zu nehmen, ist hieraus nicht notwendig der Schluss zu ziehen, [X.] die ausführlichen und detaillierten Angaben des damaligen Beschuldigten
P.

in Bezug auf den Angeklagten We.

in seinen Beschuldigtenver-

Der
[X.]vortrag genügt nicht den Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]. Der Beschwerdeführer hat im Beweisantrag ausdrücklich auf die im damaligen Verfahren gegen P.

erhobene Anklageschrift Bezug genom-
men. Wie unter Ziffer
II.2 ausgeführt, ist die Vorlage der Anklageschrift hier 16
17
-
11
-
schon wegen der

nach dem Inhalt der Beweisbehauptung

vorgenommenen Inbezugnahme der Aussage P.

s auf die Anklageschrift unverzichtbar.
Es trifft auch nicht zu, [X.] die [X.] in ihrem Ablehnungsbe-schluss die Beweiswürdigung in unzulässiger
Weise vorweggenommen hätte (Revisionsbegründung von Rechtsanwalt
Bo.

S.
24). Der Tatrichter hat nach
den

in der Revision nur auf Rechtsfehler nachprüfbaren

Grundsätzen der freien Beweiswürdigung gemäß §
261 [X.] zu beurteilen, ob der vom [X.] intendierte Schluss gerechtfertigt wäre. Hierzu hat er die unter Beweis gestellte Indiz-
oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen, in das bisherige [X.] einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bis-herige Überzeugung vom Beweiswert des anderen Beweismittels

evtl. in An-wendung des Zweifelssatzes

in einer für den Schuld-
oder Rechtsfolgenaus-spruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (vgl. [X.] in LR-[X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
220 mwN). So ist die [X.] hier mit noch [X.] Begründung rechtsfehlerfrei verfahren.
6.
Auch die [X.], das [X.] habe die als wahr unterstellten [X.] P.

s
in einer früheren Beschuldigtenvernehmung vom 12.
April 2012
zu Lasten des Angeklagten verwertet, greift nicht durch. Das [X.] hat sich auf UA
21 mit den Darstellungen P.

s zu seinen verschiedenen
Schwarzfahrten auseinandergesetzt. Es hat aus der als wahr unterstellten Tat-sache, P.

jedes
Mal

beim
Schwarzfahren

auf der Strecke von C.

nach
T.

worden zu sein,
allerdings nicht
den vom Angeklagten gewünschten Schluss
auf fehlende [X.] zur Angabe weiterer Schwarzfahrten in der späteren polizeilichen Vernehmung
gezogen. Hierzu war es nicht gehalten. Das Gericht braucht aus einer als wahr unter-stellten Indiztatsache nicht die Schlussfolgerungen zu ziehen, die
der Antrag-18
19
-
12
-
steller gezogen wissen will ([X.], Urteile vom 6.
August 1986

3
StR
234/86, [X.]R [X.] §
244 Abs.
3 Satz
2 Wahrunterstellung
1, und
vom 7.
Februar 2008

4
StR
502/07, Tz.
27, insoweit in NJW 2008, 1093
nicht abgedruckt).
7.
Die beiden mit der Revision vorgetragenen Aufklärungsrügen

244 Abs.
2 [X.])
sind ebenfalls unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
a)
Soweit die Revision die unterbliebene Vernehmung des Staatsanwalts S.

als Zeugen beanstandet, unterlässt sie es, eine bestimmte Beweis-
tatsache zu bezeichnen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
244 Rn.
81 mwN). Eine solche ergibt sich auch
nicht aus ihrem Vorbringen, die Zeuge P.

gerade
keine glaubhaften Angaben machte
.
b)
Nicht anders liegt es, soweit die Revision beanstandet, das [X.] hätte die Mitglieder des Jugendschöffengerichts bei dem [X.] vernehmen müssen. Der Beschwerdeführer hätte
sich insoweit nicht mit einer pauschalen negativen Bewertung des Aussageverhaltens P.

s begnü-

III.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen materiellen-rechtlichen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit die
Revision
sich

mit zum Teil urteilsfremdem Vorbringen

gegen die Beweiswürdigung wendet, vermag sie keinen
Rechtsfehler aufzuzeigen; die 20
21
22
23
-
13
-
Beweiswürdigung
ist insbesondere nicht widersprüchlich
oder lückenhaft. Im Übrigen bedarf nur Folgendes der Erörterung:
Die Feststellungen
tragen die Annahme des [X.]s, der Angeklag-te
habe P.

im Fall
II.2 der Urteilsgründe
zu dessen Handeltreiben
bestimmt.
Der Umstand, [X.] P.

die Möglichkeit, für den Angeklagten Drogen zu
ver-
kaufen, bereitwillig ergriff, steht dem nicht entgegen. Jedenfalls hatte sich die Tatbereitschaft P.

s noch nicht auf ein bestimmtes Geschäft konkretisiert

(vgl. [X.], Urteil vom 20.
Januar 2000

4
StR
400/99, [X.]St 45, 373, 374
ff.; Beschlüsse
vom 30.
Januar 2001

4
StR
557/00, [X.] 2001, 406, und vom 23.
Mai 2007

2
StR
569/06,
NStZ 2008, 42 mwN).
Die Feststellungen zur Häufigkeit
der weiteren Betäubungsmittelstraf-taten tragen den
Schluss der [X.] auf 14
Fälle des Verstoßes gegen §
30 Abs.
1 Nr.
2 BtMG.
Deren konkurrenzrechtliche Bewertung durch die [X.] ist rechtsfehlerfrei.
Es beschwert den Angeklagten nicht, [X.]
das [X.] ihn in den Fällen
II.2
bis 5 (Taten
1
bis 15)
nicht
auch wegen (gewerbsmäßigen) Handel-treibens
verurteilt hat (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juli 1997

4
StR
222/97, [X.] 1997, 636, 637; Beschluss vom
23.
Mai 2007, aaO, S.
42
f.).
24
25
26
-
14
-
Die Anordnung des [X.] weist ebenfalls keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

[X.]
Quentin
27

Meta

4 StR 78/14

17.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. 4 StR 78/14 (REWIS RS 2014, 4002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4002

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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