Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. I ZR 265/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 519

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 265/03 Verkündet am: 1. Dezember 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] § 254 Abs. 2 Satz 1 Cb Ein Mitverschulden wegen [X.] von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens (§ 254 Abs. 2 Satz 1 [X.]) setzt nicht die [X.] voraus, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer beför-dert. Die Kausalität des [X.]s nach § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-fen hätte. [X.], [X.]. v. 1. Dezember 2005 - I ZR 265/03 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst be-treibt, wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte führt für die Klägerin, mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung steht, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen durch. 1 - 3 - Den dabei geschlossenen Verträgen liegen die [X.] der [X.] zugrunde.
2 Die im Streitfall maßgeblichen Beförderungsbedingungen der [X.] (Stand: Februar 1998) enthielten neben dem Hinweis auf die Geltung der [X.] u.a. folgende Regelungen: "– 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen
Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an:
– b) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sen-dung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes-währung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen U. -Tariftabelle anders festgelegt. –
– 10. Haftung In den Fällen, in denen die im [X.] oder im [X.] festge-legten Haftungsbestimmungen Anwendung finden – wird die Haf-tung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entspre- chend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das [X.] oder das [X.] nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von – DM 1.000 pro Sendung in der [X.] oder bis zu dem nach § 54 ADSp – ermittelten [X.], je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung – . Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der - 4 - Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
– Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die [X.] als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungs-unternehmen weitergeben. –" Die Klägerin übergab der [X.] am 18. September 2000 fünf Kartons zur Beförderung von [X.] nach [X.] ([X.]). Die Sendung gelangte per Lkw in das Lager der [X.] in [X.] ([X.]), ging dann aber verloren. Den Wert der Sendung hatte die Klägerin nicht angegeben. 3 Die Klägerin hat behauptet, in den Paketen hätten sich 2.218 [X.] mit einem Handelswert von insgesamt 316.286,90 DM befunden. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse den Schaden wegen qualifi-zierten Verschuldens in voller Höhe ersetzen. Ein Mitverschulden wegen unter-lassener [X.] sei ihr nicht anzulasten, da die fehlende Wertangabe für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen sei. Denn die Beklagte befördere Wertsendungen nicht anders als Standardsendungen. 4 Nachdem der [X.] der Klägerin dieser den Schaden er-setzt hat, hat die Klägerin beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an die (näher bezeichnete) Transportversi-cherung der Klägerin 176.722,40 • nebst Zinsen zu zahlen. - 5 - 6 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-treten, über eine ausreichende Betriebsorganisation zu verfügen, so dass ihr ein qualifiziertes Verschulden nicht angelastet werden könne. Jedenfalls müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden wegen der unterlassenen [X.] ent-gegenhalten lassen. Hätte die Klägerin den Wert der Sendung angegeben, wäre diese während des Transports besser kontrolliert worden. Das [X.] hat der Klage in Höhe von 161.714,87 • nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der [X.] hatte keinen Erfolg. 7 Mit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Schadens-ersatz gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 [X.] zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: 9 Der [X.] falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von Art. 29 [X.] zur Last, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und Ausgangskontrollen durchführe. Die Klägerin habe hierauf auch nicht verzichtet. 10 - 6 - Die Klägerin habe nach den für das Berufungsgericht bindenden Feststel-lungen des [X.]s bewiesen, dass die in Verlust geratene Warensendung einen Handelswert von insgesamt 316.286,90 DM gehabt habe. 11 12 Eine Mithaftung der Klägerin gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] komme nicht in Betracht, weil kein ungewöhnlich hoher Schaden eingetreten sei. Ein solcher Schaden sei erst oberhalb eines Wertes von 50.000 US-Dollar pro [X.] anzunehmen, da die Beklagte nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedin-gungen Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standardsendungen befördern wolle und deshalb auch bis zu diesem Wert mit einem Schadensein-tritt rechnete. Im vorliegenden Fall hätten sich in keinem der Pakete Waren mit einem Wert von mehr als 36.455,11 • befunden. Der [X.] sei zudem be-reits vor der hier in Rede stehenden Versendung bekannt gewesen, dass die Klägerin Speichermodule herstelle und versende. I[X.] Die Revision der [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-gefochtenen [X.]eils, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Kläge-rin wegen unterlassener [X.] verneint hat, und im Umfang der [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 13 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin [X.] sich das Unterlassen eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert bei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden (§ 254 Abs. 2 Satz 1 [X.]) anrechnen lassen. 14 a) Die Anwendung des § 254 [X.] kommt auch bei einem dem Haftungs-regime der [X.] unterfallenden Transport in Betracht. Unabhängig davon, ob das Haftungssystem der [X.] im Rahmen der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 [X.] den [X.] nach § 254 [X.] ausschließt, kann der [X.] - 7 - rer jedenfalls im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 [X.] einwen-den, dass es der Ersatzberechtigte vor Vertragsschluss trotz Kenntnis oder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tatsächlichen Wertes der Sendung gegen höheren Tarif auch eine sicherere Beförderung verbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportierenden Gutes an-zugeben (§ 254 Abs. 1 [X.]). Im Rahmen der Haftung nach Art. 29 [X.] kann sich ein anspruchsmin-derndes Mitverschulden zudem aus § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergeben, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Frachtführer im Hinblick auf den Wert des [X.] eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen musste und der Frachtführer deshalb keinen Anlass gesehen hat, besondere Vorsorgemaßnahmen zur Schadensverhinderung zu treffen (vgl. [X.] 149, 337, 353; [X.], [X.]. [X.], [X.] 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Inso-weit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen ([X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 95/01, [X.] 2005, 311, 314; [X.]. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 9; [X.], Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 [X.] [X.]. 8). 16 b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von Art. 29 Abs. 1 [X.] i.V. mit § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 471; [X.]. v. 23.10.2003 - [X.], [X.] 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). 17 c) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] liege erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor, weil die Beklagte nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen 18 - 8 - bereit sei, Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standardsendungen zu befördern. 19 aa) Bei dem [X.] nach § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müssen, dass der Frachtführer [X.] mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftrag-geber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außer-gewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Mög-lichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. [X.] [X.] 2005, 311, 314 f.). [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhn-lich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem [X.]) angeben (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2005], § 254 [X.]. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. [X.], [X.]. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; [X.] NJW-RR 1998, 380; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 254 [X.]. 28). Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden er-fahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, 20 - 9 - Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 •, also etwa den zehnfachen Betrag der [X.] der Beförderungsbedingungen der Beklag-ten, übersteigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befanden sich in vier der fünf abhanden gekommenen Pakete jeweils 500 Speichermodule, die einen Handelswert von 142,60 DM (72,91 •) je Einzelstück hatten. Dementsprechend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Wert des Inhalts dieser [X.] gegangenen Pakete jeweils 36.455,11 • betragen hat. In dem fünften [X.] gekommenen Paket waren noch 218 der insgesamt 2.218 versandten Speichermodule enthalten, so dass der Wert des Inhaltes dieses Pakets bei [X.] • gelegen hat. Danach hat bereits im Falle des Verlustes auch nur eines Pakets aus der der [X.] am 18. September 2000 zum Transport übergebenen Sendung die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens [X.]. 21 d) Ein Mitverschulden wegen [X.] von einem Hinweis auf die Ge-fahr eines ungewöhnlich hohen Schadens setzt nicht die Feststellung voraus, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Mit dem [X.] eines ungewöhnlich hohen Schadens muss dem Frachtfüh-rer die Gelegenheit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die Durchführung des Auftrags abzulehnen. Die Kausalität des [X.]s nach § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann nur verneint werden, wenn die Beklagte trotz 22 - 10 - eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dazu bislang keine Feststellungen getroffen. 23 2. Der [X.] der [X.] scheitert entgegen der [X.] der Revisionserwiderung nicht an der fehlenden Kausalität der unterlasse-nen [X.] für den eingetretenen Schaden, weil die Beklagte aufgrund des ihr bekannten Unternehmensgegenstandes der Klägerin mit einem hohen Warenwert habe rechnen müssen. Die Kausalität eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertangabe lässt sich in solchen Fällen nur verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte (vgl. [X.], [X.]. v. 15.11.1952 - [X.], [X.], 14; MünchKomm.[X.]/ [X.], 4. Aufl., § 254 [X.]. 72; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 254 [X.]. 38). So hat der Senat den [X.] nicht für begründet erachtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 276/02, [X.] 2005, 208, 209 = NJW-RR 2005, 1058). Im vorliegenden Fall ist indes eine entsprechende Kenntnis der [X.] nicht festgestellt. Die Klägerin hatte vielmehr einen Wissensvorsprung gegenüber der [X.], da sie den Wert der zum Versand gebrachten Ware genau kannte, während der [X.] allenfalls bewusst sein musste, dass sich in den Pake-ten Ware befand, die möglicherweise höherwertig war. Der [X.] kann [X.] aus dem Umstand, dass sie den Unternehmensgegenstand der Klägerin kannte, nicht die Kenntnis unterstellt werden, dass ihr jeweils Güter von erhebli-chem Wert zur Beförderung übergeben würden. 24 - 11 - 3. Die [X.] nach § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] obliegt grund-sätzlich dem Tatrichter (vgl. [X.] 149, 337, 355; [X.], [X.]. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, 399, 402). 25 26 II[X.] Danach konnte das angefochtene [X.]eil keinen Bestand haben. Es war auf die Revision der [X.] aufzuheben, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin wegen des unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens verneint hat. Im Umfang der [X.] war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.11.2002 - 13 O 530/01 - [X.], Entscheidung vom 12.11.2003 - [X.]/02 -

Meta

I ZR 265/03

01.12.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. I ZR 265/03 (REWIS RS 2005, 519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 519

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