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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 54/06 Verkündet am: 26. Juni 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 26. Juni 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 15. März 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließlich des [X.], an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist [X.] (im Weiteren: [X.]) in [X.]. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförde-rungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die [X.] in [X.] beauftragte die Ver- senderin am 12. Februar 2004 mit der Beförderung eines Pakets von ihrem Firmensitz nach [X.] in [X.]. Das Packstück wurde noch am selben Tag im Auftrag der [X.] von dem [X.] bei [X.]
abgeholt und der [X.], welche die Versende- rin im sogenannten EDI-Verfahren mit dem Weitertransport nach [X.] beauf-tragt hatte, in deren Depot in [X.] übergeben. Das der [X.] über-gebene Paket kam bei der Empfängerin nicht an. 2 Dem Transportauftrag lagen nach dem Vortrag der [X.] deren [X.] mit Stand von Januar 2004 zugrunde, die [X.] folgende Regelungen enthielten: 3 – 2. Serviceumfang – – Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des [X.], insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. - 4 - – 9. Haftung – 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be-dingungen geregelt.
In [X.] ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung [X.] auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal • 510 pro Sendung oder 8,33 [X.] für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. – Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-den auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. – 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "[X.] und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). – Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte [X.] nicht übersteigt. – 4 Die Klägerin hat behauptet, das verlorengegangene Paket habe Maschi-nenteile im Wert von 22.500 • enthalten. In dieser Höhe habe sie die Versende-rin entschädigt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse für den [X.] in voller Höhe haften, da sie keine Aufklärung über den Verbleib der Sendung leisten könne. Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klä-gerin müsse sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der [X.] - 5 - derin anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im Falle einer Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 2.500 • übersteige. Das gelte auch, wenn der Transport im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt werde. 6 Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 22.500 • nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision der [X.] beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel [X.]. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der [X.] für den Verlust des Pakets nach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit § 435 HGB angenommen. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisions-verfahren von Bedeutung - ausgeführt: 8 Ein Mitverschulden der [X.] am Verlust des Pakets, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, komme nicht in Betracht. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die [X.] gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass sie bei dem angewandten EDI-Verfahren ein Paket der Behandlung als Wertpa-ket hätte zuführen können. Die Notwendigkeit einer Übergabe des Pakets an 9 - 6 - den [X.] "als Wertpaket" habe sich der [X.] nicht erschließen müssen. 10 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des [X.]s kommt ein Mitverschulden der [X.] am Verlust des streit-gegenständlichen Pakets in Betracht. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB und im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 Abs. 1 CMR zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, [X.] 2008, 117 [X.]. 34). 11 2. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat ([X.], Urt. [X.], NJW-RR 2007, 28 [X.]. 23 = [X.] 2006, 394; [X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 34). 12 a) Dem Berufungsgericht kann nicht in seiner Annahme beigetreten wer-den, ein Mitverschulden der [X.] (§ 425 Abs. 2 HGB) wegen [X.] einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass sie gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass von der [X.] im Falle einer Wertdeklaration Maßnahmen ergriffen worden wären, die die Be-förderungssicherheit erhöht hätten. Nach dem Vortrag der [X.] waren de-ren Allgemeine Beförderungsbedingungen (Stand Januar 2004) Gegenstand 13 - 7 - des streitgegenständlichen [X.]. Etwas anderes hat das [X.] nicht festgestellt. Aufgrund der Regelungen in Nr. 2 dieser Beför-derungsbedingungen hätte die [X.] erkennen können und müssen, dass nach der Betriebsorganisation der [X.] bei [X.] eine erhöh-te Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll (vgl. [X.], Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, [X.] 2006, 205, 206 f.; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, [X.] 2008, 30 [X.]. 32 f. = [X.], 508). Hiervon ist auch in einem dem [X.] unterliegenden Schadensfall auszugehen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen der [X.] heißt, dass sich ihre Haftung nur dann ausschließlich nach ihren [X.] beurteilt, wenn keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze gelten. Denn es kann angenommen werden, dass die Beklagte bei einer Wertangabe allgemein höhere Sicherheits-standards einhalten wird (vgl. [X.], Urt. [X.]/03, [X.] 2006, 121, 123 = [X.], 953). 14 b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Vortrag der [X.], sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertde-klarierte, nicht deshalb unerheblich, weil das verlorengegangene Paket im We-ge des so genannten [X.] versandt worden ist. 15 Die von der [X.] vorgetragenen zusätzlichen Kontrollen bei der Be-förderung von [X.] können allerdings nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklaration vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Die Revision weist aber mit Recht darauf hin, dass eine gesonderte Behandlung im Falle einer [X.] an den Frachtführer möglich ist (vgl. [X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32). 17 Im Streitfall wurde der [X.] das verlorengegangene Paket nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einzeln in deren Depot in [X.] übergeben. Nach dem Vortrag der [X.] wäre das Paket, wenn die [X.] dessen Wert mitgeteilt hätte, gesondert und sorgfältiger behandelt worden, da der Inhalt nach den Feststellungen des Berufungsge-richts einen Wert von weit über 2.500 •, nämlich 22.500 •, hatte. c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-angabe auf dem in Verlust geratenen Paket den Schaden mitverursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. 18 Gelingt der [X.] dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-richt mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB aus-einanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des [X.]s nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte ([X.], Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, [X.] 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; [X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 34). Ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. dieser Vor-schrift ist im Streitfall gegeben, da der Wert des Paketinhalts 5.000 • erheblich überschritten hat (vgl. [X.] [X.] 2006, 208, 209; NJW-RR 2007, 28 [X.]. 34). 19 - 9 - II[X.] Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision einschließlich des [X.], an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 20 [X.] Büscher
Schaffert [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.08.2005 - 31 O 56/04 - [X.], Entscheidung vom 15.03.2006 - I-18 U 146/05 -
Meta
26.06.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. I ZR 54/06 (REWIS RS 2008, 3134)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3134
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