Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2018, Az. AnwZ (Brfg) 49/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 6835

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Tatbestandsvoraussetzung der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers; Einsatz als externer Datenschutzbeauftragter; Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes


Leitsatz

1. Bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.

2. In Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 BRAO ist nicht tätig, wer von diesem bei dessen Kunden als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt wird.

3. § 46 Abs. 5 BRAO verstößt, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter bei Kunden seines Arbeitgebers eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers tätig wird, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten an [X.] statt am 11. August 2017 zugestellte Urteil des [X.] Senats des Anwaltsgerichtshofs in der [X.] wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit dem [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Mai 2011 ist sie bei der [X.] (im Folgenden: Arbeitgeberin) als "Consultant Datenschutz und [X.]" angestellt. Die Arbeitgeberin beschreibt auf ihrer Internetseite ihr Leistungsangebot wie folgt: "i.                     berät Sie mit tiefgreifender Expertise in den Themenfeldern Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, [X.] und IT-Forensik"; die angebotenen Leistungen werden in Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzgrundverordnung, [X.] und IT-Forensik unterteilt. Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte für Kunden ihrer Arbeitgeberin tätig.

2

Im September 2011 beantragte die Klägerin bei der D.                      , der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens, gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Die von der Klägerin gegen die Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die Berufung der D.                       wies das Landesozialgericht die Klage ab. In dem Verfahren der von der Klägerin hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat das [X.] auf übereinstimmenden Antrag der dortigen Prozessparteien das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit angeordnet.

3

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zusätzlich zu der bereits bestehenden Rechtsanwaltszulassung die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. [X.] hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrer Arbeitgeberin. Dem Antrag lagen ein Original des [X.] vom 18. April 2011 sowie eine undatierte Ergänzung zu diesem Vertrag bei, die wie folgt lautet:

"Frau [X.]    nimmt die ihr übertragene Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des [X.]es vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahr."

4

Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin führte die Klägerin aus, dass sie in einer Vielzahl von Fällen auf der Grundlage eines jeweils zwischen ihrem Arbeitgeber und dessen Kunden geschlossenen Vertrages zur externen Datenbeauftragten des Kunden bestellt sei. Als solche wirke sie auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Datenschutzes nach dem [X.] ([X.]) und anderen Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu Beginn ihrer Tätigkeit führe sie jeweils zunächst einen Datenschutzcheck bei dem jeweiligen Kunden durch, der als Ist-Aufnahme alle datenschutzrelevanten Prozesse und Systeme vor Ort erfasse, analysiere und bewerte. Anschließend sei vorrangig der Beratungsauftrag zu sehen. Die Beratung ziele auf die Betriebsleitung, die Mitarbeiter sowie mögliche Kunden und Lieferanten ab und umfasse neben der rechtlichen auch die technische Seite der Datenverarbeitung. Sie berate den Kunden ihres Arbeitgebers umfassend mit dem Ziel eines effizienten, an den betrieblichen Erfordernissen, dem Geschäftserfolg sowie an der Unternehmenskultur orientierten Datenschutzes. In dieser Funktion erbringe sie Beratungsleistungen zur Optimierung der technischen und organisatorischen Abläufe der Datenerhebung und -verarbeitung, der Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen und Mitarbeiterschulung sowie der betrieblichen Weiterbildung. Darüber hinaus nehme sie auch [X.] wahr, das heißt sie erteile Auskunft gegenüber Betroffenen, verwalte Verfahrensverzeichnisse für diejenigen betrieblichen Bereiche der Kunden ihres Arbeitgebers, die personenbezogene Daten verarbeiten, oder erfülle etwaige Meldepflichten. Grundsätzlich gelte, dass sie als externe Datenschutzbeauftragte in der Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes sowohl seitens ihres Arbeitgebers als auch seitens dessen Kunden weisungsfrei sei.

5

Diese Weisungsfreiheit begründet nach Ansicht der Klägerin zugleich auch das Merkmal "anwaltlicher Tätigkeit" im Sinne von § 46 Abs. 2 und 3 [X.]. In Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes prüfe sie Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung von Sachverhalten, und erarbeite und bewerte Lösungsmöglichkeiten (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 [X.]). Sie habe die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Zu ihrer Tätigkeit gehöre es auch, die Geschäftsleitung des Kunden entweder vor Ort, telefonisch oder schriftlich auf Haftungsrisiken hinzuweisen, Handlungsalternativen für die Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen aufzuzeigen oder bei der Implementierung von datenschutzrechtlichen Vorgaben im jeweiligen Unternehmen mitzuwirken.

6

Sie berate die Kunden ihrer Arbeitgeberin (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 [X.]) dahingehend, welche Informationen an Dritte herausgegeben werden dürften, welche Maßnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterlägen oder welche Sanktionen bei Wettbewerbsverstößen (fehlender Hinweis Datenschutz, Einsatz Google-Analytics / [X.], Datenhandel, unverlangte Telefonanrufe oder [X.]) drohten. Hierunter fielen auch mit der Datenspeicherung beziehungsweise Löschung oder Sperrung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 [X.] häufig zusammenhängende Fragen, beispielsweise zu Archivierungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Daneben kämen, soweit Betriebsräte vorhanden seien, auch mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen nach dem [X.] in Betracht.

7

Des Weiteren führe sie für die Kunden ihrer Arbeitgeberin mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen (§ 46 Abs. 3 [X.] [X.]), beispielsweise über die Umsetzung der Vorgaben nach § 11 [X.]. Ferner gehöre zu ihren Aufgaben das Prüfen, Erstellen, Anpassen und Verhandeln von Verträgen, [X.], Datenschutzhinweisen (Gewinnspiele, Werbemaßnahmen), Betriebsvereinbarungen mit datenschutzrechtlichem Bezug, Arbeitsverträgen (§ 5 [X.] / § 17 UWG) oder der Entwurf von [X.] (zum Beispiel für Smartphones oder E-Mail- und Internetnutzung).

8

Sie vertrete auch die Kunden ihrer Arbeitgeberin eigenständig nach außen (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 [X.]). Dies gelte in Bezug auf Anfragen und Prüfungen durch die Datenschutzbehörden, im Rahmen von Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Unternehmen, in Bezug auf Nachkontrollen, Dienstleistungskontrollen und hinsichtlich des Entwurfs innerbetrieblicher datenschutzrelevanter Vereinbarungen. Ferner mache sie die Mitarbeiter der Kunden ihres Arbeitgebers mit dem Datenschutz vertraut, führe Schulungen durch und berate hinsichtlich datenschutzrechtlicher Risiken und Vorgaben besondere Abteilungen wie Personal (Bewerbungsverfahren, AGG), Einkauf (Outsourcing), Marketing (Werbemaßnahmen) und IT (Wahrung Fernmeldegeheimnis etc.). Schließlich habe sie die Geschäftsführung der Kunden ihres Arbeitgebers regelmäßig über gesetzliche und technische Entwicklungen und Vorgaben in Bezug auf den Datenschutz zu unterrichten und die daraus resultierenden Konsequenzen zu vermitteln.

9

In der von der Klägerin und dem Vorstand ihrer Arbeitgeberin unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung heißt es:

"In der Stellung von externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist i.    bundesweit einer der führenden Anbieter. Auch Frau [X.]berät Kunden von i.    als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte und führt daneben datenschutzrechtliche Prüfungen durch."

Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses weder unmittelbar (§ 46 Abs. 5 Satz 1 [X.]) noch im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [X.] tätig. Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 5 [X.] scheide bereits mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2016 zurück.

Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage, mit der sie die Aufhebung der beiden vorstehend genannten Bescheide der Beklagten sowie die Verpflichtung der Beklagten erstrebt hat, die Klägerin als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für ihre Tätigkeit als "Consultant Datenschutz und [X.]" bei ihrer Arbeitgeberin zuzulassen, hat der [X.] abgewiesen. Die Beklagte hatte im erstinstanzlichen Verfahren ihren bisherigen Vortrag dahingehend ergänzt, dass eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit der Klägerin nicht vorliege.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der [X.] im Wesentlichen ausgeführt:

Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe den Zulassungsantrag der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu Recht zurückgewiesen. Deren Tätigkeit als Angestellte ihrer Arbeitgeberin entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.]. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin werde nicht durch die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 [X.] geprägt.

Zwar umfasse der Beruf des Datenschutzbeauftragten - möglicherweise auch in einem nicht geringen Umfang - Tätigkeiten, welche die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit erfüllten. Diese stellten aber nicht den ganz eindeutigen Schwerpunkt der Leistungspflichten der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte dar. Der Beruf des Datenschutzbeauftragten umfasse neben rechtlichen Fragestellungen auch in einem nicht unerheblichen Umfang Aufgaben in anderen Bereichen. So setze die gemäß § 4f Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] a.F. erforderliche Sachkunde des Datenschutzbeauftragten neben [X.] unter anderem Kenntnisse des [X.] sowie technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraus (vgl. hierzu den Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ("[X.]") vom 24./25. November 2010 betreffend die "Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 [X.] ([X.])"). Für das gesetzliche Anforderungsprofil des Datenschutzbeauftragten könne deshalb jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt seiner Leistungspflichten im rechtlichen Bereich liegen müsse und die rechtliche Beratung der datenverarbeitenden Stelle seine Tätigkeit beherrsche und die Aufgaben in den anderen Wissensgebieten nur einen geringen Umfang hätten.

Unabhängig davon erreiche die von einem Datenschutzbeauftragten zu erbringende Leistung im rechtlichen Bereich weder die erforderliche fachliche Tiefe noch die erforderliche fachliche Breite, um den Anforderungen der in § 46 Abs. 2 und 3 [X.] geforderten anwaltlichen Tätigkeit zu genügen. Der Maßstab sei auch insoweit das objektive Berufsbild eines Datenschutzbeauftragten. Eine mögliche weitergehende Tätigkeit der Klägerin, die über den gesetzlich normierten gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten hinausgehe und die sie wegen ihrer Befähigung zum Richteramt fachlich zu leisten in der Lage sei, wäre nicht zu berücksichtigen. Ohne die bereits bestehende Anwaltszulassung der Klägerin würde sie einen Verstoß gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen darstellen.

Die Zuordnung einer Leistung in den anwaltlichen Bereich setze eine gewisse Breite und Tiefe der rechtlichen Tätigkeit voraus. Diese können von einem Datenschutzbeauftragten nicht gefordert und nicht erbracht werden. Dies folge zum einen aus der gesetzlichen Beschränkung, dass sich die rechtliche Tätigkeit lediglich auf die Gesetze zum Datenschutzrecht beziehen könne und dürfe. Das Datenschutzrecht sei aber trotz aller Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten ein äußerst kleiner Teil der gesamten Rechtsordnung. Zum anderen könne der Beruf des Datenschutzbeauftragten von jedem ausgeübt werden, der über ausreichende Rechtskenntnisse der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen im privaten und öffentlichen Recht verfüge.

Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich als externe Datenschutzbeauftragte tätig sei oder noch andere Arbeiten für ihre Arbeitgeberin verrichte, worauf die Stellenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag als "Consultant Datenschutz und IT Compliance" hinweise, ferner die arbeitsvertragliche Regelung, wonach sie auch andere angemessene Arbeiten zu leisten habe, und die Tätigkeitsbeschreibung ihres Arbeitgebers, nach der sie neben der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte auch datenschutzrechtliche Prüfungen durchführe.

Darüber hinaus sei die für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet (§ 46 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Der gesetzlich normierte Schutz der fachlichen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten (§ 4f Abs. 3 [X.] a.F.) greife nicht zu Gunsten der Klägerin. Die Schutzvorschriften des § 4f Abs. 3 [X.] a.F. fänden für die Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte keine Anwendung, da sie ausschließlich im Verhältnis des Datenschutzbeauftragten zum Datenverpflichteten - hier also im Verhältnis der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden - gälten, nicht jedoch im Verhältnis der Arbeitgeberin zum Kunden und vor allem auch nicht im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Arbeitgeberin.

Ein vertraglich vereinbarter Schutz liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund des fehlenden gesetzlichen Schutzes würden bei externen Datenschutzbeauftragten eine Mindestvertragslaufzeit sowie besondere, den externen Datenschutzbeauftragten sichernde Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten enthaltende vertragliche Regelungen im Dienstvertrag gefordert (vgl. auch hierzu den Beschluss des "[X.]es" vom 24./25. November 2010). Diese Voraussetzungen erfülle der Arbeitsvertrag der Klägerin nicht. Die (undatierte) Ergänzung zum Dienstvertrag, die besage, dass die Klägerin "die ihr übertragene Aufgabe als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des [X.]es vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahrnimmt", gewährleiste ihre fachliche Unabhängigkeit ebenfalls nicht, da darin lediglich der Gesetzestext wiederholt und insbesondere offen gelassen werde, ob die fachliche Unabhängigkeit der Klägerin auch gegenüber ihrer Arbeitgeberin gelten solle und welche Schutzmechanismen zu Gunsten der Klägerin bestünden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin keinem Berufsrecht unterliege, das sie selbst zur fachlichen Unabhängigkeit verpflichte.

Schließlich werde die Klägerin auch nicht gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 [X.] in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig. Die Aufgabe eines externen Datenschutzbeauftragten bei [X.] sei keine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin. Das gelte auch, wenn die Arbeitgeberin die Gestellung eines Datenschutzbeauftragten gewerblich anbiete und gegenüber [X.] dessen Leistungen durch die Klägerin als ihre Angestellte ausführen lasse.

Es liege auch keiner der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] geregelten Tatbestände vor. Die von der Klägerin vertretene verfassungskonforme Auslegung, dass ihre Situation als angestellte externe Datenschutzbeauftragte mit einem der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 oder [X.] [X.] geregelten Fälle vergleichbar und deswegen gleich zu behandeln sei, sei nicht möglich. Zunächst widerspräche eine solche Auslegung dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Zum anderen seien die Sachverhalte aber auch nicht vergleichbar.

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.] betreffe den Fall gleichgerichteter Interessen zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, die sicherstellten, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst werde. Derartige gleichgerichtete Interessen bestünden zwischen der Arbeitgeberin der Klägerin und ihren Kunden nicht.

§ 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] [X.] betreffe solche Arbeitgeber, die ihrerseits durch ihr eigenes Berufsrecht zur Unabhängigkeit verpflichtet seien. Eine durch berufsrechtliche oder andere Normen begründete berufliche Unabhängigkeit bestehe bei der Arbeitgeberin der Klägerin jedoch nicht.

Schließlich sei auch eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, dass die Versagung ihrer zusätzlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin oder als von ihrer Arbeitgeberin bei deren Kunden eingesetzte externe Datenschutzbeauftragte einschränken würde. Soweit es der Klägerin um die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gehe, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass es nach der Rechtsprechung des [X.] einen grundrechtlichen Schutz zur optimalen Altersversorgung nicht gebe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin eine von ihr und ihrer Arbeitgeberin am 5. September 2017 unterzeichnete "Ergänzung zum Dienstvertrag vom 18.04.2011" vorgelegt, in der es heißt:

"Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 [X.] ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Frau [X.]   unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung im Rahmen der Tätigkeit als bestellte Datenschutzbeauftragte oder eine datenschutzrechtliche Prüfung beeinträchtigen. Ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeitet fachlich eigenverantwortlich."

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Urteil des [X.]s.

Entscheidungsgründe

Die [X.]erufung ist nach § 112e Satz 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

[X.].

Der [X.] hat die Klage mit Recht abgewiesen.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2. Die Klage ist jedoch, wie der [X.] zutreffend angenommen hat, unbegründet. Die Ablehnung des von der Klägerin erstrebten Verwaltungsakts - ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach §§ 46 f. [X.] - ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten Verwaltungsakts nicht zu, da nicht alle Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 46 Abs. 2 bis 5 [X.]) erfüllt sind. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der [X.] angenommen hat - das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] geprägt und zudem die erforderliche fachliche Unabhängigkeit der [X.]erufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 [X.]). Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren, vom [X.] zutreffend verneinten Zulassungsvoraussetzung, wonach sich die Tätigkeit des [X.] auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s zu beschränken hat (§ 46 Abs. 5 [X.]). Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte nicht, wie in § 46 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 [X.] vorgesehen, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitge[X.]in in deren Rechtsangelegenheiten tätig.

a) Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum [X.]eruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 [X.] erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 [X.] vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] entspricht.

aa) Der [X.] ist zutreffend und weder von der [X.]eklagten noch von der [X.]eigeladenen beanstandet davon ausgegangen, dass die beiden erstgenannten Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen. Die Klägerin verfügt ü[X.] die [X.]efähigung zum Richteramt nach dem [X.] (§ 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]) und es liegt bei ihr keiner der in § 7 [X.] genannten Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor. Auch ist der [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.]eits seit dem [X.] bestehende Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin der von ihr zusätzlich beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegensteht (vgl. § 46c Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 [X.]; [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 25, 27 f., 35; [X.]/Deckenbrock, [X.], 215, 221).

[X.]) Der [X.] hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch mit Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Klägerin bei ihrer Arbeitge[X.]in den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] nicht entspricht. Denn es sind nicht alle der in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erfüllt.

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 [X.] genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche [X.]erufsausübungsgesellschaften - ihren [X.]eruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitge[X.] anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 [X.] vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit [X.] beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. [X.]beschluss vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 21/17, juris Rn. 5; [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 [X.] ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten [X.]erufsausübung des [X.] vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 [X.] vor, dass sich die [X.]efugnis des [X.] zur [X.]eratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s beschränkt. Der [X.]egriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s wird durch § 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Fallgestaltungen konkretisiert (vgl. [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]).

(1) Es kann dahinstehen, ob die von der [X.]erufung angegriffene [X.]eurteilung des [X.]s zutrifft, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin, namentlich deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte, nicht in dem vorstehend (unter [X.]) genannten Sinne durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] geprägt und daher nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] anzusehen ist (vgl. ebenso [X.], [X.], 3627, 3630 [für den externen Datenschutzbeauftragten verneinend]; vgl. auch Löwe/[X.]/[X.], [X.]. 2017, 102, 105; [X.], [X.]. 2017, 203, 206; [X.], Urteil vom 30. März 2017 - L 22 R 188/15, juris Rn. 33; aA [X.], [X.], 176, 178 f.). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob der [X.], was die [X.]erufung in Zweifel zieht, in diesem Zusammenhang rechtlich zutreffend auf das - in §§ 46 ff. [X.] nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des [X.] nicht verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen [X.]reite als Voraussetzung für die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 2, 3 [X.] abgestellt hat (vgl. ebenso [X.], [X.]. 2018, 44, 46). Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des [X.]s zutrifft, dass die - als [X.]element (auch) der [X.]tätigkeit (vgl. [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 20, 26, 28 ff.; [X.] in [X.]/Scharmer, [X.]erufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 46 [X.] Rn. 13) - erforderliche fachliche Unabhängigkeit der [X.]erufsausübung der Klägerin, die von der [X.]eklagten weder im Zulassungsverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit in Zweifel gezogen worden ist und zu deren Untermauerung die Klägerin im [X.]erufungsverfahren die im Tatbestand genannten Ergänzungen zum Dienstvertrag vorgelegt hat, weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 [X.]).

(2) Denn für die von der Klägerin erstrebte Zulassung als Syndikusrechtsanwältin fehlt es jedenfalls an der gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung, dass die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitge[X.]in in deren Rechtsangelegenheiten tätig sein muss, ihre Tätigkeit sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitge[X.]in zu beschränken hat. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin - wie der [X.] zutreffend angenommen hat - als externe Datenschutzbeauftragte nicht in den Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitge[X.]in, sondern in den Rechtsangelegenheiten der Kunden der Arbeitge[X.]in tätig ist.

(a) [X.]ei dem vorstehend genannten Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.]) handelt es sich, an[X.] als von vereinzelten Stimmen in der Literatur ([X.] in [X.]/Scharmer, aaO Rn. 44; Kleine-Cosack, [X.]. 2016, 101, 102 und 108 f.) angenommen wird, die hierin keine Erlaubnisnorm sehen, nicht lediglich um eine [X.]eschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des [X.], sondern - ebenso wie bei den [X.]estimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 [X.] - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vgl. [X.]/Deckenbrock, [X.], 215, 218; Offermann-[X.]urckart, NJW 2016, 113, 114 f.; dies. [X.]. 2016, 125, 126; [X.] in [X.], Stand 1. März 2018, § 46a [X.] Rn. 3).

Dies ergibt sich [X.]eits aus § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], der als Zulassungsvoraussetzungen die Absätze 2 bis 5 des § 46 [X.] nennt. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien im Rahmen der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 [X.] ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] den [X.]egriff des [X.] legaldefiniert und diese Definition durch die Absätze 3 bis 5 des § 46 [X.] näher konkretisiert wird ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]; siehe auch [X.]/[X.], [X.], aaO, § 46 [X.] Rn. 11). Schließlich bestätigt auch die Regelung in § 46b Abs. 2 Satz 2 [X.], welche einen Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für den Fall vorsieht, dass die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] entspricht, die oben genannte rechtliche [X.]eurteilung, dass es sich auch bei dem hier in Rede stehenden § 46 Abs. 5 [X.] um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt handelt.

(b) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 [X.], da die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitge[X.]in nicht in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.]). Der [X.] hat zutreffend erkannt, dass die gebotene Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] ergibt, dass von diesen Vorschriften eine Tätigkeit wie die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte der Kunden ihrer Arbeitge[X.]in nicht umfasst wird. Dies gilt, wie der [X.] ebenfalls zutreffend angenommen hat, auch für die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der vorbezeichneten [X.]estimmungen herleiten.

(aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzge[X.]s maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzge[X.]s dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzge[X.] verfolgte [X.] ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur [X.]urteile vom 20. März 2017 - [X.] ([X.]) 33/16, [X.], 1681 Rn. 19; vom 29. Januar 2018 - [X.] ([X.]) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 16; [X.] 133, 168 Rn. 66 [X.]; [X.], NJW 2014, 3504 Rn. 15; [X.], [X.]eschluss vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 2674 Rn. 27).

([X.]) Nach diesen Maßstäben ist § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] nicht, wie von der Klägerin erstrebt, dahin auszulegen, dass auch derjenige in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitge[X.]s anwaltlich tätig ist, der - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

([X.]) [X.]ereits der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] und die Systematik dieser [X.]estimmungen, wonach der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitge[X.] anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und sich die [X.]efugnis des [X.] zur [X.]eratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s beschränkt (§ 46 Abs. 5 Satz 1 [X.]), sprechen deutlich für die vorstehend genannte Auslegung. § 46 Abs. 5 Satz 1 [X.], der die in § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthaltene Definition des [X.] konkretisiert ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]), spricht nicht etwa allgemein von Angelegenheiten des Arbeitge[X.]s, sondern vielmehr speziell von Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s.

Für die Annahme einer Rechtsangelegenheit in diesem Sinne reicht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass die Arbeitge[X.]in der Klägerin sich gegenü[X.] ihren Kunden zur Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, namentlich zur Erfüllung der Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, verpflichtet und hierzu die bei ihr angestellte und allein von ihr vergütete Klägerin einsetzt. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verengt die Klägerin in unzulässiger Weise die rechtliche [X.]etrachtung auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitge[X.]in und auf die damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte.

Sie verkennt hierbei jedoch, dass die vorbezeichneten Umstände nicht dazu führen, dass hierdurch die Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, welche die Klägerin wahrzunehmen hat, als solche zu einer Rechtsangelegenheit der Arbeitge[X.]in im Sinne des § 46 Abs. 5 [X.] würden. Vielmehr handelt es sich sowohl bei der [X.]estellung eines Datenschutzbeauftragten (vgl. § 4f [X.]DSG a.F. bzw. die zum 25. Mai 2018 in [X.] getretenen Vorschriften der §§ 5, 38 [X.]DSG n.F.) als auch bei den von diesem durchzuführenden Aufgaben des Datenschutzes (vgl. § 4g [X.]DSG a.F. bzw. § 7 [X.]DSG n.F.) um Rechtsangelegenheiten der jeweiligen Kunden der Arbeitge[X.]in, die diesen aufgrund der [X.] und der - gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 - seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der [X.] geltenden (vgl. hierzu [X.]T-Drucks. 18/11325, [X.], 69) Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.]; A[X.]l. Nr. L 119 [X.], [X.]. Nr. L 127 [X.] und Nr. L 314 [X.]) obliegen (vgl. Art. 37 bis 39 der vorbezeichneten Verordnung).

([X.]b) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in [X.] getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezem[X.] 2015 ([X.] [X.] [X.]517) bekräftigen die Auslegung, dass nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitge[X.]s anwaltlich tätig ist, wer - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

[X.]n der [X.]egründung des Fraktionsentwurfs des vorgenannten Gesetzes wird [X.]eits im Rahmen der einleitenden Schilderung des Ziels und der Lösung des Gesetzentwurfs der Wille des Gesetzge[X.]s deutlich, dass der Syndikusrechtsanwalt die Funktion eines anwaltlichen [X.]eraters seines Arbeitge[X.]s hat und deshalb im Zusammenhang mit der statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen unter anderem die Einschränkung - gegenü[X.] dem selbständigen Rechtsanwalt nach § 4 [X.] - vorgenommen wird, dass die Tätigkeit von [X.] grundsätzlich auf die [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s beschränkt sein soll ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]). Dementsprechend ist auch der Senat [X.]eits nach der alten Rechtslage davon ausgegangen, dass der Syndikusanwalt seinem Arbeitge[X.] Rechtsrat erteile, was a[X.] nicht der Fall sei, wenn [X.]nhalt der Dienstverpflichtung nicht die [X.]eratung seines Arbeitge[X.]s oder Dienstherrn, sondern die [X.]eratung des Mandanten sei (vgl. nur [X.]beschluss vom 6. März 2006 - [X.] ([X.]) 37/05, [X.], 1516 Rn. 10 f. - insoweit teilweise in [X.]Z 166, 299 nicht abgedruckt; vgl. auch [X.]SG, [X.], 1899 Rn. 31, 42, 57, 59).

[X.]m Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt, der [X.]egriff des [X.] umfasse denjenigen, dessen Aufgabe darin bestehe, seinem Arbeitge[X.] in dessen eigenen Angelegenheiten als Rechts[X.]ater zur Seite zu stehen (Unternehmenssyndikusrechtsanwalt), oder der seine Arbeitskraft dazu verwende, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]). Weiter heißt es - im Rahmen der Vertretungsbefugnis für den Arbeitge[X.] -, die anwaltliche Tätigkeit des [X.] sei auf die [X.]eratung und Vertretung seines Arbeitge[X.]s in allen Rechtsangelegenheiten beschränkt ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]1).

[X.]n der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 [X.] heißt es sodann einleitend, § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] legaldefiniere den - durch § 46 Abs. 3 bis 5 [X.] näher konkretisierten - [X.]egriff des [X.]; die Regelung verdeutliche, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitge[X.] anwaltlich tätig werde ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]).

Für die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] spricht schließlich insbesondere auch die Einzelbegründung zu § 46 Abs. 5 [X.]. Dort wird ausgeführt ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]):

"§ 46 Absatz 5 Satz 1 [X.]-E regelt den Grundsatz, dass die [X.]efugnis des [X.] zur [X.]eratung und Vertretung sich auf die Angelegenheiten des Arbeitge[X.]s beschränkt. Die [X.]eschränkung auf die Tätigkeit des [X.] für seinen Arbeitge[X.] in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher [X.]nteressen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). Dies bringt zum Ausdruck, dass an dem in § 59e [X.] geregelten Fremdbesitzverbot festgehalten wird."

([X.]) Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen zugleich, dass der Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 Satz 1 [X.] gerade darin besteht, eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter, wie sie hier aus den oben (unter ([X.])) genannten Gründen vorliegt, für den Syndikusanwalt nicht vorzusehen und auf diese Weise dessen Unabhängigkeit, welche der Gesetzge[X.] neben der Eigenverantwortlichkeit als [X.]element des [X.]erufs des Rechtsanwalts und damit auch des [X.] ansieht ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 20, 26, 28 ff.), zu gewährleisten.

([X.]) Die Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] ergibt, wie der [X.] ebenfalls richtig gesehen hat, dass die Tätigkeit der Klägerin auch nicht die Voraussetzungen eines der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s erfüllt.

Die Parteien gehen ü[X.]einstimmend und mit Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 [X.], mithin eine Rechtsangelegenheit innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, hier nicht gegeben sind. An[X.] als die Klägerin meint, ist die Tätigkeit der Klägerin a[X.] auch in Ansehung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 [X.] nicht als eine solche in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitge[X.]in anzusehen.

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] umfassen die Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s neben der vorbezeichneten Fallgestaltung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 [X.] auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge[X.]s gegenü[X.] seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitge[X.] um eine Vereinigung oder [X.] nach § 7 [X.] oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.]), und erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge[X.]s gegenü[X.] [X.], sofern es sich bei dem Arbeitge[X.] um einen Angehörigen der in § 59a [X.] genannten sozietätsfähigen [X.]erufe oder um eine [X.]erufsausübungsgesellschaft solcher [X.]erufe handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 [X.]). Dabei ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - die einleitende Formulierung des § 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] ("diese umfassen auch") nicht so zu verstehen, dass die in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten besonderen Fälle lediglich Regelbeispiele weiterer Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s darstellen. Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung der Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 1 [X.] (vgl. [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]), die sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem darin und in den nachfolgend dargestellten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzge[X.]s als abschließend zu verstehen ist (vgl. [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.] f.; [X.], NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; [X.], Urteil vom 11. August 2017 - 1 [X.] 17/16, juris Rn. 46 f.; [X.] Frankfurt am Main, [X.]. 2017, 248, 251; [X.] in [X.]undesverband der Unternehmensjuristen [Hrsg.], [X.], 2017, [X.]73 f.; [X.]/[X.] in [X.], aaO, § 46 [X.] Rn. 21; [X.], [X.]. 2016, 101, 108 f.; [X.]., [X.]. 2017, 590, 598 f.; wohl auch [X.], [X.]. 2017, 203, 206).

Das im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens erstellte Eckpunktepapier des [X.]undesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sah die in § 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] genannten Konkretisierungen zunächst nicht vor. Unter anderem auf Anregung der [X.]undesrechtsanwaltskammer (vgl. deren Stellungnahme 09/2015, [X.]), die Tätigkeit von Verbandsjuristen zu [X.]ücksichtigen, wurden sodann jedoch [X.]eits in den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte die Regelungen des § 46 Abs. 5 Satz 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] aufgenommen.

Zum Hintergrund dieser Regelungen wird in dem auf dieser Grundlage erstellten Gesetzentwurf ausgeführt ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.] f.):

"§ 46 Absatz 5 Satz 2 [X.]-E konkretisiert den [X.]egriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s. Daraus folgt, dass auch derjenige als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Absatz 2 [X.]-E tätig wird, der seine Arbeitskraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbands an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (Verbandssyndikusrechtsanwalt). Dies gilt allerdings nur dann, wenn dabei dieselben [X.]edingungen der Eigenverantwortlichkeit wie gegenü[X.] dem Arbeitge[X.] zur Anwendung kommen. Rechtliche [X.]eratungen innerhalb verbundener Unternehmen oder eines Verbands fallen demnach nur dann unter § 46 Absatz 5 [X.]-E, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 bis 4 [X.]-E erfüllt werden, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Wahrnehmung einer rechts[X.]atenden Tätigkeit als solche ist nicht ausreichend, so dass ein Unternehmensjurist nicht stets zugleich Syndikusrechtsanwalt ist.

[…]

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 [X.]-E regelt, dass erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge[X.]s gegenü[X.] seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitge[X.] um eine Vereinigung oder [X.] nach § 7 Absatz 1 [X.] oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 [X.] handelt, Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s im Sinne des § 46 Absatz 5 Satz 1 [X.]-E sind. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 [X.] sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die [X.]ufliche oder andere zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher [X.]nteressen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 [X.]) und Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgaben[X.]eichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörigen Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenü[X.] der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von ü[X.]geordneter [X.]edeutung sind. […] Vereinigungen im Sinne dieser Norm sind beispielsweise [X.]en, Arbeitge[X.]verbände, [X.]erufsverbände, Fachverbände der [X.]ndustrie und des Handels, Mietervereine und Automobilclubs.

§ 8 Absatz 1 Nummer 2 [X.] erlaubt Rechtsdienstleistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeits[X.]eichs erbringen. […] Die [X.]eschränkung auf die in § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 [X.]-E genannten Vereinigungen und [X.]en ist geboten, um die Unabhängigkeit der anwaltlichen Rechts[X.]atung und Vertretung zu gewährleisten, da bei den genannten Personen und Vereinigungen sichergestellt ist, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst wird (Verbot der Fremdkapitalbeteiligung). Eine Gefahr von [X.]nteressenkonflikten ist bei den erfassten Personen und Vereinigungen insbesondere deshalb nicht zu besorgen, da zum einen in der Regel zwischen Mitgliedern und Verband ein Gleichlauf von [X.]nteressen anzunehmen ist und im Übrigen die [X.]eratungsleistungen des Verbands umlagefinanziert sind.

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 [X.]-E sieht vor, dass die Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge[X.]s gegenü[X.] [X.] umfassen, sofern es sich bei dem Arbeitge[X.] um einen Angehörigen der in § 59a [X.] genannten sozietätsfähigen [X.]erufe oder um eine [X.]erufsausübungsgesellschaft handelt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine [X.]eeinflussung der Dritt[X.]atung durch Fremdinteressen in diesen Fällen auf Grund der [X.]ufsrechtlichen [X.]indung der genannten Arbeitge[X.] nicht zu besorgen ist.

Die Norm verdeutlicht, dass Rechtsanwälte als Syndikusrechtsanwalt auch bei Arbeitge[X.]n, die einen sozietätsfähigen [X.]eruf im Sinne des § 59a [X.] ausüben, oder bei interprofessionellen [X.]erufsausübungsgemeinschaften, die nicht dem anwaltlichen [X.]erufsrecht unterliegen, angestellt sein können. Die [X.]efugnis des [X.] zur Rechts[X.]atung und Vertretung erstreckt sich in diesem Fall auch auf die [X.]eratung und Vertretung Dritter, wobei sich der Umfang der [X.]eratungsbefugnis nach der [X.]eratungsbefugnis des Arbeitge[X.]s richtet. Durch die Regelung des § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 [X.]-E wird es beispielsweise ermöglicht, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der bei einer Steuer[X.]atungsgesellschaft angestellt ist, die Mandanten dieser Gesellschaft im Zusammenhang mit der steuer[X.]atenden Aufgabenwahrnehmung durch die Steuer[X.]atungsgesellschaft im Rahmen des § 5 [X.] auch rechtlich [X.]ät. Der Umfang der [X.]eratungsbefugnis des [X.] orientiert sich in diesem [X.]eispielsfall an der [X.]eratungsbefugnis der Steuer[X.]atungsgesellschaft, die diese nach § 5 [X.] hat und umfasst folglich nicht alle Rechtsangelegenheiten."

(eee) Der oben genannte Gang des Gesetzgebungsverfahrens und die vorstehenden Ausführungen der Gesetzesbegründung sprechen eindeutig dafür, dass der Gesetzge[X.] ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten besonderen Fällen - die deshalb auch ihrerseits eng auszulegen sind (vgl. zur engen Auslegung von [X.] nur [X.], [X.]eschluss vom 15. Novem[X.] 2017 - [X.], NJW 2018, 453 Rn. 10 [X.]) - von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s auch dann ausgehen wollte, wenn diese Tätigkeit nicht unmittelbar gegenü[X.] dem Arbeitge[X.], sondern gegenü[X.] [X.] erbracht wird.

Hiervon ausgehend stellt die von der Klägerin für ihre Arbeitge[X.]in ausgeübte Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sich weder nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.] noch nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 [X.] als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitge[X.]in dar. [X.]ei letzterer handelt es sich, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, weder um einen Verband im Sinne der erstgenannten Vorschrift noch um einen Angehörigen der in § 59a [X.] genannten sozietätsfähigen [X.]erufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuer[X.]ater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte [X.]uchprüfer) oder um eine [X.]erufsausübungsgesellschaft solcher [X.]erufe.

b) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitge[X.]in kann auch nicht in analoger Anwendung des § 46 Abs. 5 [X.] als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitge[X.]in angesehen werden.

aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzge[X.] geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzge[X.] wäre bei einer [X.]nteressenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen (st. Rspr.; siehe nur [X.]urteil vom 20. Juni 2016 - [X.] ([X.]) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18 [X.]). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzge[X.]s von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann ([X.]urteil vom 20. Juni 2016 - [X.] ([X.]) 56/15, aaO [X.]).

[X.]) [X.]m vorliegenden Fall fehlt es [X.]eits an einer planwidrigen Regelungslücke. Weder aus der [X.]undesrechtsanwaltsordnung selbst, namentlich der hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 46 ff. [X.], noch aus den oben (unter [X.] (2) (b) ([X.]) ([X.])) genannten Gesetzesmaterialien zu den vorstehend genannten [X.]estimmungen ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzge[X.]s, wonach bei einer - hier vorliegenden - Dritt[X.]atung in dieser Tätigkeit des angestellten Juristen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitge[X.]s auch in weiteren als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten Fällen anzunehmen sein soll. [X.]m Gegenteil ergibt sich, wie oben [X.]eits erwähnt, sowohl aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens als auch aus der Gesetzesbegründung zu § 46 [X.] eindeutig, dass der Gesetzge[X.] ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten besonderen Fällen der Dritt[X.]atung von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s ausgehen wollte. Eine - nach Auffassung der Klägerin sachgerechte - Ausweitung der [X.]tätigkeit auf sonstige nach dem Gesetz ü[X.] außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - [X.]) zulässige rechtliche [X.]eratungen von Kunden oder Mandanten des Arbeitge[X.]s wollte der Gesetzge[X.] insbesondere zur Sicherung der - von ihm als [X.]element angesehenen ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 20, 26, 28 ff.) - fachlichen Unabhängigkeit (auch) des [X.] (vgl. [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.] f.) verhindern (vgl. hierzu auch [X.], NJW-RR 2017, 1404 Rn. 23: vgl. [X.], aaO [X.]75).

Dass der Gesetzge[X.] sich der Möglichkeit einer [X.]eratung Dritter durch Angestellte wirtschaftlich tätiger Unternehmen, die - wie hier die Arbeitge[X.]in der Klägerin - nicht unter die Regelungen in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] fallen, bewusst war, zeigt sich - worauf die [X.]eklagte in ihrem Wi[X.]pruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat - auch anhand des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuregelung des Rechts[X.]atungsrechts und des in diesem Zusammenhang durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts[X.]atungsrechts vom 12. Dezem[X.] 2007 ([X.] [X.] [X.]840) erfolgten Erlasses des Gesetzes ü[X.] außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - [X.]). Der Gesetzge[X.] wollte mit dem im Regierungsentwurf dieses Gesetzes ursprünglich vorgesehenen § 5 Abs. 3 [X.]-E die Möglichkeiten wirtschaftlich tätiger Unternehmen im [X.]ereich neuer Dienstleistungsformen namentlich dadurch erweitern, dass gemäß dieser [X.]estimmung ein nichtanwaltlicher Dienstleistender auch Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich Nebenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 [X.] sind, als Teil seines eigenen Dienstleistungsangebots anbieten kann, sofern nur der spezifisch rechtsdienstleistende Teil seiner vertraglichen Pflichten durch einen Anwalt - sei es aufgrund einer verstetigten Zusammenarbeit in Form einer Sozietät, sei es aufgrund einer einmaligen Hinzuziehung - ausgeführt wird (vgl. [X.]T-Drucks. 16/3655, [X.] f.). Diese Regelung ist jedoch - entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen [X.]undestages ([X.]T-Drucks. 16/6634, [X.], 6, 50, 52) - nicht Gesetz geworden (vgl. [X.]T-Plenarprotokoll 16/118, [X.]2256, 12263; [X.]R-Plenarprotokoll 838, S. 368, 383).

cc) [X.]m Übrigen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch nicht in dem oben (unter [X.] [X.]) genannten Sinne mit dem vom Gesetzge[X.] geregelten Tatbestand des § 46 Abs. 5 [X.] vergleichbar. Denn der Gesetzge[X.] hat sich bei der Schaffung des § 46 Abs. 5 [X.] von dem Grundsatz leiten lassen, dass eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit des [X.] durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher [X.]nteressen verhindert werden müsse ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]). Eine solche Gefährdung der Unabhängigkeit sah er lediglich in den Fällen des § 46 Abs. 5 Satz 1 bis 3 [X.] als nicht gegeben an, da dort insbesondere durch einen Gleichlauf der [X.]nteressen beziehungsweise durch eine [X.]ufsrechtliche [X.]indung des Arbeitge[X.]s eine [X.]eeinflussung der Dritt[X.]atung durch Fremdinteressen, insbesondere durch andere wirtschaftliche [X.]nteressen, vermieden werde ([X.]T-Drucks. 18/5201, S. 31).

Diese Anforderungen sind bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitge[X.]in nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin in der Stellung einer (externen) Datenschutzbeauftragten als solche durch die Regelungen des [X.]undesdatenschutzgesetzes und der [X.] rechtlich vor einer [X.]eeinflussung durch den jeweiligen datenschutzverpflichteten Kunden ihrer Arbeitge[X.]in geschützt. Dies ändert indes - wie der [X.] zutreffend angenommen hat - nichts daran, dass im Verhältnis der Arbeitge[X.]in der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden ein Gleichlauf der [X.]nteressen in dem oben genannten Sinne der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht anzunehmen ist, sondern dieses Rechtsverhältnis vielmehr durch fremde wirtschaftliche [X.]nteressen geprägt wird, die ihrerseits auf die Klägerin als Angestellte ihrer Arbeitge[X.]in - unabhängig von einer in deren Verhältnis möglicherweise vertraglich und tatsächlich gewährleisteten fachlichen Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 [X.]) - einwirken und damit letztlich deren anwaltliche fachliche Unabhängigkeit gefährden können.

dd) Dementsprechend wird auch in der Literatur, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung vertreten, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitge[X.]s gemäß § 46 Abs. 5 [X.], sondern - wenn ü[X.]haupt - in Rechtsangelegenheiten des Drittunternehmens tätig sei (vgl. Löwe/[X.]/[X.], [X.]. 2017, 102, 105; [X.], [X.]. 2017, 203, 206; [X.], [X.], 176, 178 f.; vgl. auch [X.], [X.], 3627, 3630).

c) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitge[X.]in kann angesichts des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 5 [X.] und des oben dargestellten eindeutigen Willens des Gesetzge[X.]s auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitge[X.]in angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin geben hierzu auch weder der [X.]eschluss des [X.] vom 12. Januar 2016 ([X.] 141, 82) noch das Urteil des [X.]undessozialgerichts vom 15. Dezem[X.] 2016 ([X.], 1899) Anlass.

aa) Das [X.]undesverfassungsgericht hat in dem vorstehend genannten [X.]eschluss entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] - an den wegen der darin genannten sozietätsfähigen [X.]erufe die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 [X.] anknüpft - mit Art. 12 Abs. 1 [X.] insoweit unvereinbar ist, als diese Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht; insoweit hat das [X.]undesverfassungsgericht § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] für nichtig erklärt ([X.] 141, 82 Rn. 43, 95).

Dies ändert indes nichts an der Zulässigkeit der oben dargestellten Auslegung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 [X.] dahingehend, dass es sich bei der Arbeitge[X.]in der Klägerin nicht um einen Angehörigen der in § 59a [X.] genannten [X.]erufe handelt. Die durch das [X.]undesverfassungsgericht vorgenommene Nichtigerklärung betrifft allein das der Vorschrift des § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu entnehmende (vgl. [X.], aaO Rn. 45) an Rechtsanwälte gerichtete Verbot, sich mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden; der weitere [X.]nhalt der Vorschrift bleibt hiervon hingegen un[X.]ührt (vgl. [X.], aaO Rn. 95). Zu den in der Entscheidung des [X.] genannten [X.]erufen gehört die Arbeitge[X.]in der Klägerin nicht. Auch lassen sich der Entscheidung des [X.] weitergehende [X.]edenken gegen die [X.]mäßigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entnehmen.

Hinzu kommt, dass das [X.]undesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt hat, dass für das vom Gesetzge[X.] im Zusammenhang mit § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] in den Vordergrund der anwaltlichen Grundpflichten (vgl. hierzu [X.], aaO Rn. 51) gestellte Ziel der Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung ein Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern regelmäßig nicht erforderlich sei, weil diese [X.]erufe aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen gleich den Rechtsanwälten zur [X.]uflichen Verschwiegenheit verpflichtet seien ([X.], aaO Rn. 54, 57, 59 ff.). [X.] [X.]ufsrechtlichen [X.]indungen unterliegt die Arbeitge[X.]in der Klägerin indes nicht, so dass auch insoweit kein sachlicher Grund dafür besteht, die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 [X.] enthaltene Anknüpfung an die in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten sozietätsfähigen [X.]erufe im Wege einer erweiternden Auslegung auf sie zu erstrecken.

[X.]) Das von der Klägerin angeführte Urteil des [X.]undessozialgerichts vom 15. Dezem[X.] 2016 ([X.], 1899) rechtfertigt eine solche erweiternde Auslegung ebenfalls nicht. Das [X.]undessozialgericht hat in diesem Urteil in Abgrenzung zu seinen drei Urteilen vom 3. April 2014 ([X.]SGE 115, 267, [X.], 1883 und [X.], 2185) - die einer der wesentlichen Gründe für die durch den Gesetzge[X.] vorgenommene Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte waren (vgl. [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 14 ff.) - entschieden, dass ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandanten der Gesellschaft in steuerrechtlichen Angelegenheiten [X.]ät und vor Gericht vertritt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann.

Die Klägerin meint, aus den Grundsätzen dieser - eine Rechtsangelegenheit des Arbeitge[X.]s allerdings ebenfalls verneinenden (vgl. [X.]SG, [X.], 1899 Rn. 31, 57) - Entscheidung ergebe sich, dass auch hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte eine solche [X.]efreiung - im Wege der von ihr erstrebten, für den Träger der Rentenversicherung bindenden (§ 46a Abs. 2 Satz 4 [X.]) Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - ermöglicht werden müsse. Dies trifft in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Die Klägerin ü[X.]sieht [X.]eits im Ausgangspunkt, dass die von ihr herangezogenen Ausführungen des [X.]undessozialgerichts sich noch auf das alte [X.]recht und nicht auf die für den vorliegenden Fall geltende Neuregelung in §§ 46 ff. [X.] beziehen. Diesen Ausführungen kann schon deshalb - ungeachtet des weiteren Umstands, dass dort nicht die [X.], sondern die sozialrechtliche [X.]eurteilung im Vordergrund stand - eine entscheidende [X.]edeutung für die rechtliche [X.]eurteilung des vorliegenden Falles nicht zukommen.

Nach neuem Recht (§§ 46 ff. [X.]) wäre der Antragsteller des dortigen Verfahrens - wie die [X.]eklagte zutreffend ausführt - mit der von ihm beschriebenen Tätigkeit der [X.]eratung von Mandanten seines Arbeitge[X.]s, einer gemäß § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] sozietätsfähigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitge[X.]s tätig (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 [X.]) und könnte insoweit - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 bis 4 [X.] - grundsätzlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. So verhält es sich bei der Klägerin und deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte aus den oben aufgezeigten Gründen jedoch nicht.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von ihr erstrebte [X.]eurteilung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte um eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitge[X.]in handele, auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 46 Abs. 5 [X.] im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 [X.] hergeleitet werden. Die verfassungskonforme Auslegung findet nach der Rechtsprechung des [X.] ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzge[X.]s in Wi[X.]pruch treten würde (vgl. nur [X.] 138, 296 Rn. 132; [X.]urteil vom 20. März 2017 - [X.] ([X.]) 33/16, [X.], 1681 Rn. 44; jeweils [X.]).

So liegt der Fall hier angesichts des insoweit in § 46 Abs. 5 [X.] - wie oben im Einzelnen ausgeführt - klar erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzge[X.]s.

e) An[X.] als die Klägerin meint, verstößt § 46 Abs. 5 [X.], soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitge[X.]s tätig wird, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder Art. 3 Abs. 1 [X.]. Einer Vorlage an das [X.]undesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 [X.] bedarf es daher nicht.

aa) Das Grundrecht der [X.]erufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 [X.] umfassend geschützt (vgl. nur [X.] 135, 90 Rn. 52 [X.]; [X.]urteil vom 20. März 2017 - [X.] ([X.]) 33/16, aaO Rn. 47).

(1) Wie der [X.] mit Recht angenommen hat, wird dieses Grundrecht der Klägerin durch die Versagung ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin jedoch schon deshalb nicht verletzt, weil die Klägerin zum einen [X.]eits als Rechtsanwältin nach § 4 [X.] zugelassen ist und zum anderen sie weder selbst geltend macht noch sonst ersichtlich ist, dass sie durch die Nichtzulassung als Syndikusrechtsanwältin in der Ausübung der Tätigkeit für ihre Arbeitge[X.]in beziehungsweise in ihrer Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte behindert wird.

[X.]m [X.] geht es der Klägerin mit der von ihr zusätzlich erstrebten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - wie ihre bei dem [X.]undessozialgericht anhängige sozialrechtliche Klage unterstreicht - darum, eine [X.]efreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SG[X.] V[X.] zu erreichen. Selbst wenn die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 5 [X.] und die hieraus für den Streitfall folgende Verneinung dieser gesetzlichen Voraussetzung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin dazu führen sollte, dass die sozialgerichtliche Klage der Klägerin auf [X.]efreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht letztlich ohne Erfolg bliebe, stellte dies weder eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch ihrer sonstigen Grundrechte dar.

Wie das [X.]undesverfassungsgericht [X.]eits entschieden hat, ist es unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem [X.]etroffenen die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. [X.]hm steht von [X.] wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines [X.]erufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen, auch wenn die Zugehörigkeit zu einer Versorgungsanstalt erheblich günstiger für ihn wäre als eine solche zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso wenig können Personen, die das Altersversorgungssystem wechseln, verlangen, dabei von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont zu bleiben ([X.], NZS 2005, 253 f.; ebenso LSG Nie[X.]achsen-[X.]remen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, juris Rn. 43; vgl. auch [X.], Urteil vom 24. Novem[X.] 2010 - L 8 R 187/09, juris Rn. 21).

Der Schutz[X.]eich des Art. 12 Abs. 1 [X.] wird durch die [X.]egründung einer Rentenpflichtversicherung sogar noch nicht einmal [X.]ührt (vgl. [X.] 75, 108, 153 f.), da der Gesetzge[X.] - mangels eines unmittelbar [X.]ufsregelnden Charakters der entsprechenden Vorschriften des SG[X.] V[X.] - hierdurch weder die Wahl noch die Ausübung des [X.]erufs steuert ([X.], NVwZ-RR 2007, 683; LSG Nie[X.]achsen-[X.]remen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, aaO Rn. 44).

(2) Die Klägerin kann eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] - ebenso wie eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 [X.] - auch nicht etwa daraus herleiten, dass sie in Anlehnung an eine in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl., Anhang zu § 46, Ziffer [X.] Rn. 11 ff. und Ziffer [X.][X.] Rn. 22; Kleine-Cosack, [X.]. 2016, 101, 108 f.; [X.]., [X.]. 2017, 590, 598 f.) meint, die in § 46 Abs. 5 [X.] enthaltenen Tätigkeits- und Zulassungsbeschränkungen stünden insgesamt im Wi[X.]pruch zu der durch §§ 46 ff. [X.] erfolgten statusrechtlichen Anerkennung des unabhängigen [X.], seien durch keinen [X.] am Maßstab der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.], insbesondere nicht durch den vom Gesetzge[X.] angeführten Gesichtspunkt der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit der Syndikusrechtsanwälte gegen das Einwirken fremder wirtschaftlicher [X.]nteressen (Fremdkapitalverbot), gerechtfertigt und dienten lediglich - verfassungs- und europarechtswidrig - dem Konkurrenzschutz der niedergelassenen Rechtsanwälte, obwohl es keinen sachlichen Grund mehr gebe, die externe Rechts[X.]atungsbefugnis der Syndizi bei nichtanwaltlichen Arbeitge[X.]n einzuschränken.

Diese Auffassung trifft nicht zu. Die in § 46 Abs. 5 [X.] enthaltenen Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt greifen zwar in die [X.]erufsfreiheit der betroffenen Antragsteller ein. Denn sie versagen diesen eine Zulassung nach §§ 46 f. [X.] und damit eine [X.]erufsausübung als Syndikusrechtsanwalt, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitge[X.] (§ 46 Abs. 2 Satz 1 [X.]) nicht in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sind (§ 46 Abs. 5 [X.]). Dieser Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit ist jedoch (auch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

[X.]n das durch Art. 12 Abs. 1 [X.] garantierte einheitliche Grundrecht der [X.]erufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter [X.]eachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur [X.] 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils [X.]).

(a) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier mit der in § 46 Abs. 5 [X.] vorgenommenen Einschränkung der Rechtsangelegenheiten, in denen der Syndikusrechtsanwalt tätig sein darf, gegeben.

(b) Die dadurch erfolgte [X.]eeinträchtigung der [X.]erufsausübungsfreiheit, hier in Gestalt der im Falle des Fehlens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 [X.] nicht zu erteilenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]), entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Dabei sind an eine - hier gegebene - Einschränkung der [X.]erufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]) geringere Anforderungen zu stellen als an eine Einschränkung der [X.]erufswahl (vgl. nur [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., Art. 12 [X.] Rn. 3, 43 ff. [X.]). Um den Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzge[X.] verfolgten [X.] auf vernünftigen Erwägungen [X.]uhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit den [X.]erufstätigen mithin nicht ü[X.]mäßig oder unzumutbar trifft (vgl. [X.] 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; [X.], Urteil vom 15. Mai 2014 - [X.] ZR 137/12, [X.], 1775 Rn. 21; [X.]eschluss vom 27. Januar 2016 - [X.] ZR 67/14, [X.], 523 Rn. 21; [X.]urteil vom 20. März 2017 - [X.] ([X.]) 33/16, aaO Rn. 51; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils [X.]).

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 46 Abs. 5 [X.]. Mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Einschränkung des [X.] und damit auch der Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte verfolgt der Gesetzge[X.] - entgegen der Auffassung der Klägerin - [X.], die auf vernünftigen Erwägungen [X.]uhen und daher die [X.]eschränkung der [X.]erufsausübung legitimieren können. Dem Gesetzge[X.] ging es - wie oben (unter [X.] (2) (b) ([X.]) ([X.]b) bis (eee)) [X.]eits dargestellt - bei der Schaffung der §§ 46 ff. [X.] und insbesondere auch der Einführung der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 46 Abs. 5 [X.] darum, die - von ihm als [X.]element der anwaltlichen Tätigkeit angesehene - fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit (auch) des [X.] zu gewährleisten ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 20, 26, 28 ff.).

Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzge[X.] mit [X.]lick auf das ü[X.]geordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1, § 46c Abs. 1 [X.]) und [X.]ufene [X.]erater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1, § 46c Abs. 1 [X.]) - hier des Arbeitge[X.]s des [X.] - durch ihre [X.]ufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können ([X.] 117, 163, 182).

Angesichts dieser vom Gesetzge[X.] mit Recht hervorgehobenen besonderen [X.]edeutung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des [X.]erufs des Rechtsanwalts begegnet es, an[X.] als die Klägerin meint, keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken, dass der Gesetzge[X.] mit den §§ 46 ff. [X.] zwar eine statusrechtliche Anerkennung des in einem Unternehmen tätigen [X.] als Rechtsanwalt vorgenommen, gleichwohl a[X.] bei dieser [X.]erufsgruppe ein (noch) höheres gesetzliches Schutzbedürfnis hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit angenommen hat als bei den Rechtsanwälten, die ihren [X.]eruf selbständig (§ 4 [X.]) oder als Angestellte anwaltlicher - und daher ihrerseits den unabhängigkeitssichernden Regelungen des anwaltlichen [X.]erufsrechts unterliegender - Arbeitge[X.] (§ 46 Abs. 1 [X.]) ausüben. Diese Erwägungen des Gesetzge[X.]s [X.]uhen auf der - nachvollziehbaren - Ü[X.]legung, dass ohne die [X.]eschränkung der Tätigkeit des [X.] auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s- mithin im Falle der Eröffnung der Möglichkeit einer ü[X.] die in § 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] genannten Ausnahmefälle hinausgehenden Dritt[X.]atung - die Gefahr besteht, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch die Möglichkeit des Einwirkens fremder wirtschaftlicher Erwägungen und [X.]nteressen - namentlich solche dritter Personen - beeinträchtigt werden kann.

An der Vernünftigkeit dieser Erwägungen besteht kein Zweifel. Die durch den Gesetzge[X.] in § 46 Abs. 5 [X.] vorgenommene [X.]eschränkung der Tätigkeit und Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte ist zur Erreichung des vorgenannten Zwecks auch geeignet. Sie ist zudem auch erforderlich, da insbesondere zur Vermeidung einer Einwirkung fremder wirtschaftlicher Erwägungen und [X.]nteressen ein milderes Mittel als die [X.]eschränkung der Tätigkeit des [X.] auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s (§ 46 Abs. 5 Satz 1 [X.]) mit den insoweit erfolgten (ausweitenden) Konkretisierungen (§ 46 Abs. 5 Satz 2 [X.]) nicht zu erkennen ist.

Schließlich ist dieser Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit bei einer Gesamtabwägung auch zumutbar. Dem für einen nichtanwaltlichen Arbeitge[X.] tätigen ([X.]en steht es frei, seinen [X.]eruf auch ohne die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - im Rahmen der Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes - auszuüben.

(c) Die von der Klägerin geäußerten, aus den vorstehend genannten Gründen nicht durchgreifenden verfassungsrechtlichen [X.]edenken gegen die Vorschrift des § 46 Abs. 5 [X.] haben im Übrigen, soweit ersichtlich, bisher auch weder in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (vgl. nur [X.], NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; [X.], Urteil vom 11. August 2017 - 1 [X.] 17/16, juris Rn. 40 ff.) noch in der Literatur Zustimmung gefunden. Vielmehr wird die in § 46 Abs. 5 [X.] enthaltene [X.]eschränkung der Tätigkeit des [X.] auf Rechtsangelegenheiten seines Arbeitge[X.]s ganz ü[X.]wiegend als sachgerecht angesehen (vgl. nur Offermann-[X.]urckart, NJW 2016, 113, 117; dies., [X.]. 2016, 125, 131; [X.]/Deckenbrock, [X.], 215, 220; [X.]/[X.] in [X.], aaO, § 46 [X.] Rn. 20; [X.], [X.], 3627, 3630; einschränkend: [X.] in [X.]/Scharmer, aaO Rn. 44 f.).

[X.]) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 46 Abs. 5 [X.], soweit danach ein - wie hier die Klägerin - als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter ([X.] nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitge[X.]s tätig wird, schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 [X.].

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl nur [X.], [X.]eschluss vom 13. Dezem[X.] 2016 - 1 [X.]vR 713/13, juris Rn. 18 [X.]; [X.]urteil vom 20. März 2017 - [X.] ([X.]) 33/16, aaO Rn. 56). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich der Syndikusrechtsanwalt trotz dessen in §§ 46 ff. [X.] erfolgter statusrechtlicher Anerkennung als Rechtsanwalt von dem selbständig (§ 4 [X.]) oder als Angestellter eines anwaltlichen Arbeitge[X.]s tätigen Rechtsanwalt, insbesondere im Hinblick auf die aufgrund des Anstellungsverhältnisses bei einem nicht anwaltlichen Arbeitge[X.] höheren Gefahren für die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit, jedenfalls so wesentlich, dass es gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt ist, seine Tätigkeit mit den in § 46 Abs. 5 [X.] enthaltenen Einschränkungen zu versehen.

[X.][X.].

Die Kostenentscheidung [X.]uht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 [X.].

[X.]     

      

[X.]ünger     

      

Remmert

      

Schäfer     

      

Merk     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 49/17

02.07.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamburg, 22. Juni 2017, Az: AGH I ZU (SYN) 11/2016 (I-6), Urteil

§ 46 Abs 2 S 1 BRAO, § 46 Abs 3 BRAO, § 46 Abs 4 BRAO, § 46 Abs 5 S 1 BRAO, § 46 Abs 5 S 2 BRAO, § 46a Abs 1 S 1 Nr 3 BRAO, § 6 Abs 1 SGB 6, § 1 Abs 2 Nr 3 BDSG, § 38 BDSG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2018, Az. AnwZ (Brfg) 49/17 (REWIS RS 2018, 6835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6835

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZB 7/11

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