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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 68/06 vom 5. Februar 2007 in dem Verfahren - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Professor Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], die [X.] Dr. Frellesen und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Professor Dr. Stüer am 5. Februar 2007 be-schlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller war seit 1998 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht [X.]. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO mit [X.]escheid vom 13. Mai 2005 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 16. Dezember 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. 1 Mit [X.]estandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin ha-ben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. 2 - 3 - Entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen [X.]eschlusses nach dem bis-herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre. 3 [X.] [X.] [X.] [X.] Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 ZU 56/05 -
Meta
05.02.2007
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2007, Az. AnwZ (B) 68/06 (REWIS RS 2007, 5415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5415
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